Pichler Rechtsanwalt GmbH

Überstunden nicht bezahlt Rechte: OGH erklärt

Startseite  •  Aktuelles  •  25.09.2026
Überstunden nicht bezahlt Rechte: OGH erklärt

Überstundenvergütung ohne ausdrückliche Anordnung: Wann Schweigen des Arbeitgebers teuer wird

Überstunden nicht bezahlt Rechte: Überstundenvergütung ohne ausdrückliche Anordnung kann zustehen, wenn ein Arbeitnehmer Aufgaben erledigt, die objektiv nicht in der Normalarbeitszeit zu schaffen sind, und der Arbeitgeber diese Mehrarbeit kennt oder erkennen muss.

Die Arbeitsmenge wächst – und niemand sagt ausdrücklich „Bleiben Sie länger“

Der Arbeitnehmer erhielt Aufgaben, die sich innerhalb der regulären Arbeitszeit nicht bewältigen ließen. Die Arbeit musste dennoch fertig werden. Der Arbeitgeber nahm die Ergebnisse entgegen, obwohl er wusste oder zumindest wissen musste, dass dafür zusätzliche Arbeitsstunden erforderlich waren.

Eine ausdrückliche Weisung, länger zu arbeiten, gab es offenbar nicht. Genau darauf stützte das Unternehmen seine Argumentation: Ohne konkrete Anordnung könne keine Zahlungspflicht für Überstunden entstehen. Der Arbeitnehmer sah das anders und verlangte die Vergütung seiner zusätzlichen Arbeitsleistung.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 04.03.2013 in (OGH 04.03.2013, 8 ObA 12/13t), dass Überstunden zu vergüten sein können, wenn der Arbeitgeber objektiv notwendige und erkennbare Mehrarbeit entgegennimmt, auch wenn er sie nicht ausdrücklich angeordnet hat.

Das Berufungsgericht gab dem Anspruch dem Grunde nach statt. Es stellte darauf ab, dass die übertragenen Aufgaben auch bei vernünftiger Arbeitseinteilung nicht innerhalb der Normalarbeitszeit erledigt werden konnten. Außerdem war für das Gericht entscheidend, dass der Arbeitgeber die Arbeitsleistungen entgegennahm. Die Mehrarbeit blieb also nicht verborgen.

Der Arbeitgeber bekämpfte diese Entscheidung mit einer außerordentlichen Revision. Der Oberste Gerichtshof (OGH) wies das Rechtsmittel jedoch zurück. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine weitere Prüfung lagen nicht vor.

Die Entscheidung stammt vom 04.03.2013 und ist damit keine neue Entscheidung. Sie bleibt für das österreichische Arbeitsrecht dennoch relevant, weil sie eine wiederkehrende Frage beantwortet: Darf ein Unternehmen zusätzliche Arbeit verwerten und sich anschließend auf das Fehlen einer ausdrücklichen Überstundenanordnung berufen?

Key Takeaway: Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 04.03.2013 in (OGH 04.03.2013, 8 ObA 12/13t), dass Überstunden zu vergüten sein können, wenn der Arbeitgeber erkennbar notwendige Mehrarbeit entgegennimmt, auch wenn er sie nicht ausdrücklich angeordnet hat.

Welche Regeln schützen Beschäftigte bei nicht schaffbarer Arbeitsmenge?

Das Arbeitszeitgesetz (AZG) bildet einen zentralen Rahmen für Arbeitszeit, Normalarbeitszeit und Überstunden in Österreich. Eine Überstunde liegt grundsätzlich dann nahe, wenn die gesetzlich oder vertraglich festgelegte Normalarbeitszeit überschritten wird. Für die konkrete Vergütung spielen zusätzlich der Arbeitsvertrag, der anwendbare Kollektivvertrag und gegebenenfalls eine Betriebsvereinbarung eine wichtige Rolle.

Der Anspruch hängt nicht nur davon ab, ob eine Führungskraft den Satz „Ich ordne Überstunden an“ ausgesprochen hat. Entscheidend sind mehrere tatsächliche Fragen. War die Arbeitsmenge objektiv innerhalb der Normalarbeitszeit erledigbar? Wusste der Arbeitgeber von der zusätzlichen Arbeitsleistung oder musste er sie erkennen? Hat er die Arbeitsergebnisse entgegengenommen und für das Unternehmen verwendet?

Der im Verfahren anwendbare Kollektivvertrag enthielt Regelungen zu Überstunden und Verfallsfristen. Nach § 5 Abs 1 des Kollektivvertrags durften Überstunden nicht so eng verstanden werden, dass nur ausdrücklich angeordnete Mehrarbeit erfasst wird. Eine solche Auslegung wäre nach der Beurteilung des Gerichts sittenwidrig. Zusätzlich musste der Arbeitnehmer die Ansprüche innerhalb der vorgesehenen Frist geltend machen. § 5 Abs 10 war im Zusammenhang mit dem behaupteten Verfall relevant.

In Österreich gilt: Arbeitnehmer können Überstundenvergütung verlangen, wenn objektiv notwendige Mehrarbeit geleistet, vom Arbeitgeber erkannt oder erkennbar entgegengenommen wurde; neben dem Arbeitszeitgesetz (AZG) sind insbesondere der Kollektivvertrag, § 5 Abs 1 und § 5 Abs 10 des anwendbaren Kollektivvertrags sowie mögliche Verfallsfristen zu beachten.

Das bedeutet nicht, dass jede freiwillig verlängerte Arbeitszeit automatisch bezahlt wird. Wer ohne betriebliche Notwendigkeit länger bleibt, obwohl der Arbeitgeber die Mehrarbeit weder veranlasst noch erkennen konnte, hat eine schwächere Position. Anders liegt es, wenn die Aufgabenmenge dauerhaft zu hoch ist, Fristen nur durch zusätzliche Arbeitszeit eingehalten werden können und Vorgesetzte die Ergebnisse regelmäßig am nächsten Tag erwarten.

Wenn Überstunden nicht bezahlt werden, sollten Beschäftigte ihre Rechte anhand konkreter Beweise prüfen. Begriffe wie Entlassung, Abfertigung Alt/Neu oder Kündigungsanfechtung gehören zum österreichischen Arbeitsrecht, betreffen aber andere Rechtsfragen. Bei einer Auseinandersetzung über Überstunden kommt es in erster Linie auf Arbeitszeitaufzeichnungen, E-Mails, Anweisungen, Kalender, Chatnachrichten und die betriebliche Praxis an.

Warum der OGH das fehlende ausdrückliche „Ja“ nicht gelten ließ

Der Oberste Gerichtshof hat am 04.03.2013 (8 ObA 12/13t) entschieden, dass eine ausdrückliche Überstundenanordnung nicht zwingend erforderlich ist, wenn der Arbeitgeber notwendige Mehrarbeit kennt oder erkennen muss und die Arbeitsleistung entgegennimmt.

Der OGH betrachtete die Angelegenheit nicht isoliert nach dem Wortlaut einer einzelnen Weisung. Er stellte auf die tatsächlichen Abläufe ab. Wenn ein Unternehmen Aufgaben verteilt, deren Erledigung bei richtiger Einteilung innerhalb der Normalarbeitszeit objektiv unmöglich ist, trägt die bloße Bezeichnung als „reguläre Arbeit“ nicht automatisch. Die Realität der Arbeitsorganisation kann eine andere Sprache sprechen.

Das gilt besonders dann, wenn der Arbeitgeber die Ergebnisse kontrolliert, verwendet oder gegenüber Kunden weiterleitet. Wer die Leistung entgegennimmt, kann dadurch zeigen, dass er die zusätzliche Arbeitszeit zumindest akzeptiert. Eine ausdrückliche Genehmigung muss dann nicht in jedem Fall vorliegen.

Der Arbeitgeber argumentierte außerdem mit der kollektivvertraglichen Regelung. Nach seiner Sicht sollten nur ausdrücklich angeordnete Überstunden vergütungspflichtig sein. Der OGH lehnte eine derart enge Auslegung ab. Sie würde den Arbeitnehmer vor ein praktisch unlösbares Problem stellen: Der Arbeitgeber könnte eine Arbeitsmenge vorgeben, die nur durch Mehrarbeit bewältigbar ist, die Zahlung aber allein wegen des fehlenden ausdrücklichen Befehls verweigern.

Auch der Einwand des Anspruchsverfalls half dem Unternehmen nicht weiter. Das Berufungsgericht hatte die Frage bereits nachvollziehbar beurteilt. Die außerordentliche Revision zeigte keinen ausreichenden Fehler auf, der eine Entscheidung des OGH rechtfertigen würde. Damit blieb die für den Arbeitnehmer günstige Beurteilung bestehen.

Die Kernaussage aus 8 ObA 12/13t lautet daher nicht, dass jede Mehrarbeit automatisch bezahlt wird. Sie lautet präziser: Arbeitgeber dürfen die objektiv erforderliche und erkennbare Arbeitsleistung nicht ohne Weiteres wirtschaftlich verwerten und danach jede Verantwortung ablehnen.

Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber jetzt konkret prüfen sollten

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht erst nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses mit der Aufarbeitung beginnen. Überstundenansprüche scheitern in der Praxis häufig nicht an der grundsätzlichen Rechtslage, sondern an fehlenden Aufzeichnungen oder verpassten kollektivvertraglichen Fristen.

Für Arbeitnehmer zählt zunächst eine zeitnahe Dokumentation. Notieren Sie Beginn und Ende der Arbeitszeit, die konkrete Aufgabe, die gesetzte Frist und jene Person, die Arbeit angeordnet oder entgegengenommen hat. Auch E-Mails, Projektpläne, Zeiterfassungssysteme und Nachrichten können später zeigen, dass die Normalarbeitszeit nicht ausreichte.

  • Überlastung schriftlich melden: Teilen Sie mit, welche Aufgaben bis wann zu erledigen sind und dass die vorhandene Normalarbeitszeit dafür nicht ausreicht.
  • Mehrarbeit nachvollziehbar festhalten: Dokumentieren Sie Datum, Dauer, Aufgabe, Auftraggeber und die spätere Verwendung des Arbeitsergebnisses.
  • Verfallsfristen prüfen: Machen Sie Ansprüche nach dem anwendbaren Kollektivvertrag rechtzeitig schriftlich geltend.

Eine bloße mündliche Beschwerde lässt sich später oft schwer beweisen. Eine sachliche E-Mail genügt hingegen häufig, um die Kenntnis des Arbeitgebers zu dokumentieren. Sie sollte nicht übertreiben, sondern die konkrete Arbeitsmenge und die zeitliche Überforderung beschreiben.

Arbeitgeber und Personalabteilungen sollten ebenfalls handeln. Ein Verfahren zur Arbeitszeiterfassung reicht allein nicht aus, wenn Vorgesetzte unrealistische Aufgabenmengen verteilen. Führungskräfte müssen Überlastungsanzeigen prüfen und entscheiden, ob sie Prioritäten ändern, Personal einsetzen, Fristen verschieben oder zusätzliche Arbeitszeit ordnungsgemäß anordnen.

Besonders riskant ist die widersprüchliche Praxis, Überstunden offiziell zu untersagen, die Arbeitsergebnisse aber weiterhin am nächsten Morgen zu verlangen. Wer zusätzliche Arbeit tatsächlich benötigt, sollte die Arbeitszeit korrekt erfassen und abrechnen. Wer sie nicht will, muss die Aufgabe reduzieren oder die weitere Bearbeitung wirksam verhindern.

Überstunden nicht bezahlt Rechte: Was ein Rechtsanwalt Wien prüfen sollte

Für Beschäftigte in Wien und ganz Österreich kommt es auf die konkrete Arbeitsorganisation, die Beweislage und die Verfallsfristen des anwendbaren Kollektivvertrags an. Ein Rechtsanwalt Wien kann prüfen, ob die Arbeitsmenge objektiv nur durch Mehrarbeit zu bewältigen war und ob der Arbeitgeber die Leistung erkennen oder verwerten musste.

Häufige Fragen zur vergütungspflichtigen Mehrarbeit

Kann ich Überstunden verlangen, wenn mein Arbeitgeber sie nicht ausdrücklich angeordnet hat?
Ja. Nach 8 ObA 12/13t kann ein Anspruch bestehen, wenn die Arbeit objektiv nicht in der Normalarbeitszeit erledigbar war, der Arbeitgeber die Mehrarbeit kannte oder erkennen musste und die Leistung entgegennahm.

Habe ich Anspruch auf Überstundenvergütung, wenn ich regelmäßig zu viele Aufgaben bekomme?
Ja. Das kann nach dem Arbeitszeitgesetz (AZG) und dem anwendbaren Kollektivvertrag gelten. Entscheidend sind die objektive Arbeitsmenge, die Kenntnis des Arbeitgebers und die rechtzeitige Geltendmachung innerhalb möglicher Verfallsfristen.

Was passiert, wenn mein Arbeitgeber sagt, Überstunden seien verboten gewesen?
Nein, ein Verbot schließt die Zahlung nicht automatisch aus. Nach 8 ObA 12/13t kann die tatsächliche Entgegennahme notwendiger Mehrarbeit maßgeblich sein. Beweise für Arbeitsmenge, Kenntnis und Verwendung der Ergebnisse sind entscheidend.

Wie lange kann ich Überstunden rückwirkend geltend machen?
Das hängt von Gesetz, Arbeitsvertrag und Kollektivvertrag ab. Häufig gelten kurze Verfallsfristen. Prüfen Sie deshalb § 5 des anwendbaren Kollektivvertrags und machen Sie die Ansprüche schriftlich geltend, bevor die Frist abläuft.


Probleme im Arbeitsrecht? Wir helfen Ihnen.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Arbeitsrecht spezialisiert — für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.


Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

📍 Kanzlei Wien | ✉ office@anwaltskanzlei-pichler.at | 🔗 www.rechtsanwalt-arbeitsrecht-wien.at

Kontakt

Ihr Anliegen in guten Händen

Schildern Sie uns Ihren Fall. Wir melden uns zeitnah bei Ihnen und sagen Ihnen, wie wir weiter vorgehen.

Telefon: +43 1 5130700
E-Mail: office@anwaltskanzlei-pichler.at