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Überstunden schriftlich geltend machen: OGH-Fall erklärt

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Überstunden schriftlich geltend machen: OGH-Fall erklärt

Überstunden schriftlich geltend machen: Warum Tachographenscheiben allein nicht genügten

Überstunden schriftlich geltend machen bedeutet in Österreich mehr, als bloße Arbeitszeitaufzeichnungen zu übergeben. Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 27.02.2012, dass die Übergabe von Tachographenscheiben keine ausreichende Anspruchsanmeldung ist, wenn die verlangte Nachzahlung daraus nicht ohne fachkundige Auswertung hervorgeht. Die Entscheidung ist im Volltext nachzulesen: (OGH 27.02.2012, 9 ObA 13/12w).

Der Fernfahrer hatte Beweise – aber keine konkrete Forderung

Der Arbeitnehmer war als Fernfahrer beschäftigt. Seine Arbeitszeit hinterließ Spuren auf Tachographenscheiben, also den Aufzeichnungen des Fahrtenschreibers im Lkw. Diese Unterlagen dokumentierten zwar die Fahr- und Ruhezeiten. Für die genaue Berechnung zusätzlicher Arbeitsstunden musste jedoch eine mikroskopische Auswertung erfolgen. Außerdem war fachkundige Unterstützung erforderlich.

Der Arbeitnehmer übergab die Tachographenscheiben seinem Arbeitgeber. Er ging davon aus, damit ausreichend deutlich gemacht zu haben, dass seine tatsächliche Arbeitszeit über die abgerechneten Stunden hinausging. Eine ausdrückliche schriftliche Erklärung mit konkreten Zeiträumen, Stundenanzahlen oder Zahlungsbeträgen übermittelte er jedoch nicht.

Das Unternehmen hatte die Arbeitszeit bereits abgerechnet. Es verwies zusätzlich auf den Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe. Dieser sah vor, dass Ansprüche innerhalb von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden mussten. Nach Ansicht der Arbeitgeberin war diese Frist abgelaufen, ohne dass der Arbeitnehmer eine ausreichende Forderung gestellt hatte.

Der Arbeitnehmer hielt dagegen, der Arbeitgeber habe die Tachographendaten ohnehin gekannt und für die Lohnabrechnung verwendet. Die Unterlagen hätten daher aus seiner Sicht genügt. Das Erstgericht wies die Klage ab. Auch das Berufungsgericht folgte dieser Einschätzung.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 27.02.2012 in 9 ObA 13/12w, dass die bloße Übergabe von Tachographenscheiben keine ausreichende schriftliche Geltendmachung von Überstundenansprüchen darstellt, wenn die behaupteten Mehrstunden daraus nicht ohne fachkundige Auswertung verständlich hervorgehen. Die Entscheidung ist damit seit vielen Jahren ein wichtiger Hinweis für das österreichische Arbeitsrecht.

Der OGH bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen. Der Arbeitnehmer hatte zwar nicht völlig ohne Dokumentation dagestanden. Sein Problem lag an einer anderen Stelle: Der Arbeitgeber konnte den Tachographenscheiben nicht ohne Weiteres entnehmen, welche konkrete zusätzliche Zahlung der Arbeitnehmer innerhalb der Frist verlangte.

Die Entscheidung ist im Volltext nachzulesen: (OGH 27.02.2012, 9 ObA 13/12w).

Warum müssen Überstunden schriftlich geltend machen so konkret sein?

Wer Überstunden schriftlich geltend machen will, muss die kollektivvertraglichen Vorgaben beachten. Der Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe enthielt eine sogenannte Verfallsfrist. Eine solche Frist unterscheidet sich von der allgemeinen Verjährung. Sie kann dazu führen, dass ein Anspruch bereits nach wenigen Monaten verloren geht, wenn der Arbeitnehmer ihn nicht in der vorgeschriebenen Form geltend macht.

Das zentrale Regelwerk war der Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe. Art XII Z 1 verlangte eine schriftliche Geltendmachung innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit. Ergänzend ist das Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) relevant. § 24 Abs 4 KFG 1967 betrifft unter anderem die Aufbewahrung von Fahrtenschreiberdaten. Diese Aufbewahrungspflicht ersetzt jedoch keine Forderung des Arbeitnehmers.

In Österreich gilt: Eine Arbeitszeitaufzeichnung beweist möglicherweise, wann gearbeitet wurde, erklärt aber nicht automatisch, welche Zahlung der Arbeitnehmer verlangt. Wer Überstunden schriftlich geltend machen möchte, sollte deshalb den betroffenen Zeitraum, die ungefähre Zahl der offenen Überstunden und das Begehren auf Auszahlung nennen. Je klarer das Schreiben formuliert ist, desto leichter kann der Arbeitgeber reagieren und Beweise sichern.

Der Zweck der Frist liegt nicht nur in der formalen Ordnung. Die Arbeitgeberin soll rasch erfahren, dass der Arbeitnehmer von einem anderen Arbeitszeitausmaß ausgeht. Nur dann kann sie Dienstpläne, Lohnabrechnungen, Fahrdaten und Aussagen von Kollegen zeitnah überprüfen.

Ein Beispiel verdeutlicht den Unterschied: Die Nachricht „Anbei meine Tachographenscheiben“ enthält möglicherweise wertvolle Daten, aber keine klare Forderung. Die Nachricht „Ich mache für Jänner bis März 2011 insgesamt etwa 40 Überstunden geltend und verlange deren Abrechnung und Auszahlung“ ist wesentlich aussagekräftiger. Die genaue Stundenanzahl sollte möglichst präzise sein. Eine nachvollziehbare Schätzung kann jedoch besser sein als völliges Schweigen.

Der entscheidende Punkt in 9 ObA 13/12w: Technische Daten sprechen nicht von selbst

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 27.02.2012 in 9 ObA 13/12w entschieden, dass technische Arbeitszeitaufzeichnungen allein keine ausreichende schriftliche Geltendmachung von Überstunden darstellen, wenn sie erst durch Spezialauswertung verständlich werden.

Der OGH stellte zunächst auf den Wortlaut der kollektivvertraglichen Bestimmung ab. Danach musste der Arbeitnehmer seine Ansprüche innerhalb von drei Monaten schriftlich beim Arbeitgeber geltend machen. Die Übergabe von Unterlagen konnte grundsätzlich eine Mitteilung begleiten. Sie durfte aber nicht die einzige Information bleiben, wenn daraus das konkrete Zahlungsbegehren nicht erkennbar war.

Überraschend wirkt die Entscheidung, weil die Tachographenscheiben tatsächlich Arbeitszeitdaten enthielten. Der OGH behandelte diese Daten jedoch nicht wie eine fertige Überstundenabrechnung. Ohne mikroskopische Untersuchung und fachkundige Interpretation konnte ein Laie daraus nicht zuverlässig ablesen, wie viele vergütungspflichtige Stunden tatsächlich behauptet wurden.

Auch der Umstand, dass die Arbeitgeberin Tachographendaten für die Lohnabrechnung verwendete, änderte das Ergebnis nicht. Die Abrechnung beruhte auf einem bestimmten Arbeitszeitausmaß. Daraus folgte nicht, dass die Arbeitgeberin erkennen musste, der Arbeitnehmer verlange zusätzliche Stunden und eine entsprechende Nachzahlung.

Der OGH unterschied außerdem zwischen der gesetzlichen Pflicht zur Datenaufbewahrung und der Pflicht des Arbeitnehmers zur Anspruchsanmeldung. Dass der Arbeitgeber Unterlagen besitzt oder aufbewahrt, nimmt dem Arbeitnehmer nicht die Verantwortung, seine Forderung rechtzeitig und verständlich mitzuteilen. Genau diese Trennung bildet den Kern von 9 ObA 13/12w.

Ein Verfahren über offene Entgeltansprüche kann zunächst beim Arbeits- und Sozialgericht Wien oder bei einem anderen zuständigen Arbeits- und Sozialgericht geführt werden. In weiterer Folge kann auch ein Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) mit dem Fall befasst sein. Die Frage, ob eine kollektivvertragliche Verfallsfrist eingehalten wurde, hängt aber immer vom konkreten Kollektivvertrag und vom Inhalt der abgegebenen Erklärung ab.

Überstunden schriftlich geltend machen: Rechtsanwalt Wien erklärt die nächsten Schritte

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht abwarten, bis alle Fahrdaten vollständig ausgewertet sind. Eine vorläufige, aber konkrete schriftliche Anspruchsmeldung kann sinnvoll sein. Sie sollte später durch genauere Aufstellungen ergänzt werden. Entscheidend bleibt, dass innerhalb der maßgeblichen Frist überhaupt eine verständliche Forderung beim Arbeitgeber einlangt.

  • Für Arbeitnehmer: Schreiben Sie für jeden betroffenen Monat, wie viele Überstunden Sie ungefähr geleistet haben und deren Auszahlung Sie verlangen. Führen Sie bekannte Einsatztage, Touren oder Zeiträume an.
  • Für Arbeitnehmer: Übermitteln Sie die Erklärung nachweisbar, etwa per E-Mail mit Zustellnachweis oder per eingeschriebenem Brief. Bewahren Sie Kopien, Lohnabrechnungen, Dienstpläne, Tachographenscheiben und digitale Fahrdaten auf.
  • Für Arbeitgeber und Personalabteilungen: Prüfen Sie jede Meldung darauf, ob Zeitraum, Arbeitszeitausmaß und Zahlungsbegehren erkennbar sind. Dokumentieren Sie die Prüfung und bewahren Sie die zugrunde liegenden Arbeitszeitdaten geordnet auf.

Eine Lohnabrechnung sollte außerdem nachvollziehbar zeigen, welches Arbeitszeitausmaß berücksichtigt wurde. Das reduziert spätere Streitfragen. Die Arbeitgeberin kann sich auf eine Verfallsfrist nur dann sinnvoll berufen, wenn sie selbst ordnungsgemäß abgerechnet und die gesetzlichen sowie kollektivvertraglichen Dokumentationspflichten eingehalten hat.

Auch die Abfertigung Alt und Abfertigung Neu spielen bei Arbeitsverhältnissen häufig eine Rolle, betreffen aber nicht automatisch die Frage offener Überstunden. Ebenso ersetzt eine Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit keine rechtzeitige Geltendmachung von Entgeltansprüchen. Diese Themen müssen getrennt geprüft werden.

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn eine Abrechnung bereits vorliegt und der Arbeitnehmer ihr nicht sofort widerspricht. Eine stillschweigende Hinnahme ist nicht in jedem Fall rechtlich entscheidend. Sie kann die spätere Beweisführung aber erschweren. Wer die Abrechnung für falsch hält, sollte die Abweichung rasch schriftlich benennen.

Häufige Fragen zur Geltendmachung von Überstunden

Kann ich Überstunden nur mit Tachographenscheiben geltend machen?
Nein. Nach OGH 9 ObA 13/12w genügt die bloße Übergabe von Tachographenscheiben nicht, wenn daraus die konkrete Forderung nicht verständlich hervorgeht. Arbeitnehmer müssen Zeitraum und Umfang der verlangten Überstunden schriftlich mitteilen.

Habe ich Anspruch auf Überstunden, wenn der Arbeitgeber die Fahrdaten gespeichert hat?
Ja, ein Anspruch kann bestehen. Nach § 24 Abs 4 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) ersetzt die Speicherung der Fahrtenschreiberdaten aber nicht die kollektivvertragliche Anspruchsmeldung. Die Daten müssen zusätzlich ausgewertet und innerhalb der Frist konkret geltend gemacht werden.

Was passiert, wenn ich die Drei-Monats-Frist versäume?
In Österreich kann der Anspruch nach dem anwendbaren Kollektivvertrag verfallen. Art XII Z 1 des Kollektivvertrags für das Güterbeförderungsgewerbe verlangte im Fall 9 ObA 13/12w eine schriftliche Geltendmachung binnen drei Monaten.

Reicht eine E-Mail für die schriftliche Geltendmachung?
Ja, eine E-Mail kann grundsätzlich geeignet sein, wenn sie den Anspruch konkret beschreibt und nachweisbar zugeht. Maßgeblich sind der anwendbare Kollektivvertrag, der Inhalt der Nachricht und der Zugang beim Arbeitgeber, nicht bloß die Bezeichnung als E-Mail.

Muss ich den exakten Geldbetrag nennen?
Nein, ein exakter Betrag ist nicht immer erforderlich. Nach 9 ObA 13/12w müssen jedoch Zeitraum, behauptetes Arbeitszeitausmaß und Zahlungsbegehren ausreichend erkennbar sein. Eine nachvollziehbare Schätzung ist regelmäßig hilfreicher als die bloße Übersendung von Rohdaten.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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