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Überstundenpauschale bei Dienstfreistellung: OGH

Startseite  •  Aktuelles  •  13.10.2026
Überstundenpauschale bei Dienstfreistellung: OGH

Überstundenpauschale bei Dienstfreistellung: Warum eine Fusion das Gehalt nicht automatisch kürzt

Nach einer Fusion verlor ein langjähriger Arbeitnehmer seine Funktion, nicht aber automatisch seine vertragliche Überstundenpauschale bei Dienstfreistellung. Die Sparkasse stellte ihn dienstfrei und stoppte zugleich einen festen Gehaltsbestandteil. Der Arbeitnehmer wehrte sich. Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) aus dem Jahr 2004 zeigt, worauf es im österreichischen Arbeitsrecht ankommt.

Überstundenpauschale bei Dienstfreistellung: Welche Regeln schützen das laufende Entgelt?

Der Arbeitnehmer war seit 1964 bei einer Sparkasse beschäftigt. Im Laufe seiner Karriere arbeitete er zunächst als Vorstandsdirektor, später als Regionalleiter und zuletzt als Hauptgeschäftsstellenleiter. Mehrere Fusionen veränderten die Organisation des Unternehmens grundlegend. Seine bisherige Funktion fiel weg. Eine andere Position, die seiner bisherigen Tätigkeit und Stellung entsprochen hätte, ließ sich nicht finden.

Die Arbeitgeberin stellte den Arbeitnehmer deshalb dienstfrei. Das Arbeitsverhältnis blieb jedoch aufrecht. Gleichzeitig stellte die Sparkasse die monatliche Überstundenpauschale ein. Sein Dienstvertrag sah eine Abgeltung für 17 normale Überstunden sowie zehn Überstunden für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit vor. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen sollte diese Zahlung nicht nur einzelne tatsächlich geleistete Stunden abgelten. Sie sollte auch das bisherige Gehalt absichern.

Für den Arbeitnehmer bedeutete die Dienstfreistellung daher eine doppelte Belastung. Er verlor seine bisherige berufliche Aufgabe und sollte zusätzlich auf einen regelmäßig bezahlten Teil seines Einkommens verzichten. Er verlangte die Weiterzahlung. Die Sparkasse argumentierte dagegen, die Pauschale sei wegen der fehlenden Arbeitsleistung entfallen oder zumindest widerrufbar gewesen.

Der Arbeitnehmer erhielt vor den Vorinstanzen Recht. Die Sparkasse brachte anschließend eine außerordentliche Revision ein. Der (OGH 26.08.2004, 8 ObA 79/04g) wies dieses Rechtsmittel mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurück.

Key Takeaway: Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte am 26.08.2004 in 8 ObA 79/04g, dass eine dienstfrei gestellte Person eine vertragliche Überstundenpauschale weiter beanspruchen kann, wenn die Dienstfreistellung vom Arbeitgeber verursacht wurde und keine wirksame Widerrufsmöglichkeit besteht.

Welche Regeln schützen das laufende Entgelt?

Das zentrale Gesetz ist das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB). § 1155 ABGB regelt die Entgeltfortzahlung, wenn Arbeitnehmer arbeitsbereit sind, der Arbeitgeber ihre Arbeitsleistung aber nicht annimmt. Die Vorschrift erfasst damit auch Situationen, in denen das Unternehmen selbst entscheidet, eine Person nicht mehr einzusetzen.

In Österreich gilt: Wird ein Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden dienstfrei gestellt, bleibt grundsätzlich jenes Entgelt geschuldet, das bei tatsächlicher Beschäftigung gebührt hätte. Dazu können neben dem Grundgehalt auch regelmäßige Überstundenentgelte oder eine pauschal vereinbarte Abgeltung gehören. Entscheidend ist nicht allein, ob während der Dienstfreistellung tatsächlich Überstunden anfallen. Entscheidend sind Vertragsinhalt, Zweck der Zahlung und eine allfällige Widerrufsklausel.

Die Überstundenpauschale bei Dienstfreistellung kann unterschiedlich gestaltet sein. Sie kann ausschließlich geleistete Mehrarbeit abgelten. Sie kann aber auch als fixer Bestandteil des monatlichen Gehalts vereinbart werden. Gerade bei langjähriger Auszahlung und einer ausdrücklichen Gehaltsabsicherung spricht viel dafür, dass die Zahlung nicht automatisch mit dem Ende der tatsächlichen Arbeitsleistung wegfällt.

Arbeitnehmer sollten außerdem zwischen einer echten Dienstfreistellung und einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses unterscheiden. Bei einer Kündigung laufen Entgeltansprüche während der Kündigungsfrist grundsätzlich weiter. Bei einer Entlassung gelten andere Voraussetzungen. Fragen zur Abfertigung Alt oder Abfertigung Neu, zur Kündigungsanfechtung und zur Sozialwidrigkeit bilden jeweils eigene rechtliche Prüfungen.

Auch ein Kollektivvertrag oder eine Betriebsvereinbarung entscheidet nicht immer allein über den Anspruch. Eine dort vorgesehene Widerrufsmöglichkeit muss zum konkreten Vertrag passen. Haben die Parteien ausdrücklich eine dauerhafte Gehaltsabsicherung vereinbart, kann diese individuelle Vereinbarung stärker wiegen als eine allgemein formulierte Regelung.

Warum die Arbeitgeberin vor dem OGH nicht durchdrang

Der Oberste Gerichtshof hat am 26.08.2004 (8 ObA 79/04g) entschieden, dass die außerordentliche Revision der Sparkasse mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen war und die Weiterzahlung der nicht wirksam widerrufenen Pauschale damit bestehen blieb.

Der OGH prüfte zunächst die Ursache der Dienstfreistellung. Nach den Feststellungen führten Umstrukturierungen und Fusionen zum Wegfall der bisherigen Funktion. Der Arbeitnehmer hatte die Situation nicht selbst herbeigeführt. Deshalb blieb die Arbeitgeberin grundsätzlich zur Zahlung jenes Entgelts verpflichtet, das bei weiterer Beschäftigung angefallen wäre.

Danach stand die Vertragsauslegung im Mittelpunkt. Die Pauschale war nicht bloß lose und monatlich neu vereinbart worden. Sie beruhte auf einer konkreten Regelung im Dienstvertrag. Die Vorinstanzen hatten festgestellt, dass die Parteien damit das bisherige Gehalt absichern wollten. Eine klare Klausel, nach der die Sparkasse die Pauschale jederzeit widerrufen durfte, enthielt der Vertrag nicht.

Die Arbeitgeberin verwies zusätzlich auf eine mögliche Widerrufsregel im Kollektivvertrag. Dieser Einwand genügte jedoch nicht. Eine abstrakte kollektivvertragliche Möglichkeit ersetzt keine eindeutige vertragliche Vereinbarung, wenn die Parteien im Dienstvertrag gerade eine Gehaltsabsicherung bezweckten. Der OGH bestätigte damit die Beurteilung der Untergerichte, ohne eine neue Sachverhaltsprüfung vorzunehmen.

Überraschend war außerdem, dass die Sparkasse mit weiteren Argumenten nicht ausreichend durchdrang. Sie hatte dem Arbeitnehmer angebliches Fehlverhalten vorgeworfen und Fragen zu seiner Unkündbarkeit aufgeworfen. Nach Ansicht des OGH waren diese Behauptungen nicht konkret genug vorgetragen. Im Arbeitsgerichtsverfahren müssen Einwendungen rechtzeitig, nachvollziehbar und mit den notwendigen Tatsachen unterlegt werden.

Die Entscheidung aus dem Jahr 2004 ist daher keine allgemeine Zusage für jede Überstundenpauschale. Sie zeigt vielmehr eine klare Prüfreihenfolge: Ursache der Dienstfreistellung, Inhalt des Dienstvertrags, Zweck der Pauschale, wirksamer Widerruf und konkretes Prozessvorbringen.

Überstundenpauschale bei Dienstfreistellung: Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber in Wien prüfen sollten

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht nur auf die Bezeichnung der Zahlung achten. Begriffe wie „Überstundenpauschale“, „All-in“, „Mehrarbeitsentgelt“ oder „Gehaltsbestandteil“ können unterschiedliche Rechtsfolgen haben. Auch die bisherige Auszahlungspraxis kann für die Vertragsauslegung wichtig sein.

Für Arbeitnehmer geht es zunächst um die Sicherung von Beweisen. Sammeln Sie den Dienstvertrag, Nachträge, Lohnabrechnungen, Kollektivvertrag und relevante Betriebsvereinbarungen. Prüfen Sie, ob die Pauschale als fix, widerruflich, freiwillig oder jederzeit änderbar bezeichnet wird. Ebenso wichtig ist der genaue Wortlaut der Dienstfreistellung und deren Begründung.

  • Fordern Sie ausstehende Beträge schriftlich an und nennen Sie die betroffenen Monate sowie die jeweiligen Summen.
  • Dokumentieren Sie, wann die Dienstfreistellung begann und ob Fusion, Umstrukturierung oder ein Wegfall der Position genannt wurde.
  • Prüfen Sie Verfallsfristen aus Vertrag oder Kollektivvertrag, bevor einzelne Ansprüche verloren gehen.

Arbeitgeber und Personalabteilungen sollten bestehende Pauschalvereinbarungen systematisch prüfen. Höhe, Abgeltungsumfang und Widerruf müssen verständlich geregelt sein. Eine spätere Einstellung ohne klare Grundlage kann Nachzahlungen, Zinsen und einen arbeitsgerichtlichen Streit auslösen.

Bei einer geplanten Dienstfreistellung sollten Unternehmen außerdem den Beginn, den Grund und die Entgeltfolgen schriftlich festhalten. Soll eine Pauschale widerrufen werden, muss die Erklärung eindeutig sein. Zusätzlich müssen kollektivvertragliche und betriebliche Vorgaben eingehalten werden. Behauptungen über Fehlverhalten gehören bereits im erstinstanzlichen Verfahren konkret und überprüfbar vorgebracht.

Besonders sorgfältig sollten Betroffene vorgehen, wenn der Arbeitgeber einen Widerruf aus dem Kollektivvertrag ableitet, die Zahlung nur teilweise fortführt oder gleichzeitig eine Kündigung ausspricht. Dann können neben laufendem Entgelt auch Kündigungsfristen, Abfertigung, Urlaubsersatzleistung und eine mögliche Kündigungsanfechtung relevant werden.

Häufige Fragen zur Entgeltfortzahlung bei Dienstfreistellung

Kann ich eine Überstundenpauschale während der Dienstfreistellung weiter verlangen?
Ja. Der Anspruch kann nach § 1155 ABGB fortbestehen, wenn der Arbeitgeber die Dienstfreistellung veranlasst hat und keine wirksame Widerrufsmöglichkeit besteht. Das bestätigt der OGH in 8 ObA 79/04g.

Was passiert, wenn mein Arbeitgeber die Pauschale einfach einstellt?
Nein, die Zahlung entfällt nicht automatisch. Maßgeblich sind Dienstvertrag, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung und Auszahlungspraxis. Nach § 1155 ABGB können Nachforderungen entstehen; Verfallsfristen sind sofort zu prüfen.

Kann ein Kollektivvertrag den Widerruf einer Pauschale erlauben?
Ja. Ein Kollektivvertrag kann eine Widerrufsmöglichkeit vorsehen. Sie muss auf den Vertrag anwendbar sein und darf eine ausdrücklich vereinbarte Gehaltsabsicherung nicht ohne Weiteres verdrängen. Das zeigt OGH 8 ObA 79/04g.

Habe ich bei einer Fusion automatisch Anspruch auf meinen bisherigen Arbeitsplatz?
Nein. Eine Fusion garantiert nicht den Erhalt einer bestimmten Funktion. Das laufende Entgelt bleibt nach § 1155 ABGB jedoch grundsätzlich geschützt, wenn der Arbeitgeber die Nichtbeschäftigung verursacht.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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