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Übertragung Betriebspension Pensionskasse Österreich

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Übertragung Betriebspension Pensionskasse Österreich

Übertragung der Betriebspension in eine Pensionskasse: Wann eine alte Zusage nicht zurückkehrt

Wer die Übertragung Betriebspension Pensionskasse Österreich unterschreibt, kann seine frühere Pensionszusage nicht ohne Weiteres zurückfordern, wenn er später in einer Betriebsvereinbarung fehlt. Genau diese Erfahrung machte ein Arbeitnehmer eines Kreditinstituts in Österreich. Sein Fall zeigt, wie eng Einzelvertrag, Betriebsvereinbarung und Übergangsregelungen zusammenwirken.

Eine unterschriebene Änderung und eine fehlende Einbindung

Der Arbeitnehmer verfügte seit 1998 über einen besonderen Dienstvertrag. Dieser Vertrag sicherte ihm eine betriebliche Pension zu. Zunächst beruhte sein Anspruch damit auf einer einzelvertraglichen Regelung. Die Pension war nicht bloß Teil einer allgemeinen Zusage für alle Beschäftigten, sondern Bestandteil seiner persönlichen arbeitsvertraglichen Vereinbarung.

Im Jahr 2000 änderte sich die Situation. Der Arbeitnehmer unterschrieb eine Vereinbarung, mit der er grundsätzlich dem Beitritt zu einer Pensionskasse und der Auslagerung seiner bisherigen Pensionsansprüche zustimmte. Damit stellte sich die Frage, ob seine alte Pensionsregelung weiterhin unverändert galt oder ob die neue Vereinbarung an ihre Stelle getreten war.

Später wurde der Arbeitnehmer allerdings nicht in jene Pensionskassen-Betriebsvereinbarung aufgenommen, die für andere Arbeitnehmer gelten sollte. Diese Lücke empfand er als entscheidend. Er wollte weiterhin nach seinem ursprünglichen Sonderdienstvertrag behandelt werden. Zusätzlich verlangte er Zahlungen, weil er eine Abweichung beim Rechnungszinssatz und daraus eine finanzielle Benachteiligung ableitete.

Das Erstgericht wies seine Klage ab. Auch das Berufungsgericht bestätigte die wesentliche rechtliche Beurteilung und stützte sie zusätzlich auf weitere Argumente. Der Arbeitnehmer bekämpfte diese Entscheidungen mit einer außerordentlichen Revision. Der (OGH 28.11.2007, 9 ObA 7/07f) wies dieses Rechtsmittel jedoch zurück.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 28.11.2007 in 9 ObA 7/07f, dass eine unterschriebene Änderung zur Auslagerung einer betrieblichen Pension nicht allein wegen der späteren fehlenden Aufnahme in eine Betriebsvereinbarung automatisch wieder entfällt.

Der Arbeitnehmer verlor seinen Anspruch damit nicht an einer einzigen unklaren Klausel. Entscheidend war vielmehr das Zusammenspiel mehrerer Dokumente. Seine ursprüngliche Zusage, die Änderungsvereinbarung, die Pensionskassenregelung und mögliche Übergangsbestimmungen mussten gemeinsam betrachtet werden. Zugleich musste die Revision sämtliche selbstständig tragenden Begründungen der Vorinstanzen angreifen.

Welche Regeln gelten für Einzelvertrag und Pensionskasse?

Die zentrale Rechtsgrundlage ist das Betriebspensionsgesetz (BPG). Es regelt unter anderem, unter welchen Voraussetzungen betriebliche Pensionsansprüche übertragen, geändert oder in eine Pensionskassenlösung eingebunden werden können. Daneben spielen der Arbeitsvertrag, eine Betriebsvereinbarung, der Kollektivvertrag und gegebenenfalls pensionsrechtliche Übergangsregeln eine wichtige Rolle.

Nach § 3 Abs 2 Betriebspensionsgesetz (BPG) kann eine Pensionskassenzusage auf kollektivrechtlicher Grundlage geregelt werden. Bei Arbeitnehmern, die vom Betriebsrat vertreten werden, braucht es grundsätzlich eine Betriebsvereinbarung. Das genügt aber nicht in jedem Fall. Wenn bereits ein individueller Pensionsanspruch besteht, muss zusätzlich geprüft werden, ob der einzelne Arbeitnehmer der Änderung oder Übertragung wirksam zugestimmt hat.

§ 18 Abs 2 BPG betrifft bestimmte Übergangssituationen und kann nicht automatisch jeden behaupteten Nachzahlungsanspruch tragen. Eine Übergangsbestimmung schafft nicht ohne Weiteres einen neuen einzelvertraglichen Anspruch. Ebenso folgt aus ihr nicht zwingend eine Verpflichtung des Arbeitgebers, nachträglich zusätzliche Mittel in eine Pensionskasse einzuzahlen.

In Österreich gilt: Eine Betriebsvereinbarung kann für die betriebliche Altersvorsorge erforderlich sein, ersetzt aber nicht automatisch die individuelle Zustimmung zu einer Änderung eines bereits bestehenden Einzelvertrags. Wer eine Übertragung unterschrieben hat, muss deshalb prüfen, welchen Inhalt diese Erklärung hatte, welche Zusage sie abänderte und ob sie die spätere Pensionskassenregelung ausdrücklich erfasste.

Das österreichische Arbeitsrecht schützt Arbeitnehmer vor sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlungen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz führt jedoch nicht automatisch dazu, dass jede Person in dieselbe Betriebsvereinbarung aufgenommen werden muss. Entscheidend sind der persönliche Geltungsbereich, die Vergleichbarkeit der Arbeitnehmer und der Grund für eine unterschiedliche Behandlung.

Auch eine aufsichtsbehördliche Beanstandung kann verschiedene Rechtsfolgen haben. Sie führt nicht ohne Weiteres dazu, dass ein alter Einzelvertrag wieder auflebt. In Wien und in ganz Österreich müssen daher die konkreten Vertragsunterlagen und der zeitliche Ablauf geprüft werden, bevor eine bestimmte Pension oder eine Zinsendifferenz verlangt wird.

Übertragung Betriebspension Pensionskasse Österreich: Rechtsanwalt Wien erklärt den OGH-Fall

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 28.11.2007 in 9 ObA 7/07f entschieden, dass die außerordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen ist. Der OGH musste damit nicht die gesamte Pensionsberechnung neu durchführen. Er prüfte vielmehr, ob das Rechtsmittel eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 Zivilprozessordnung (ZPO) aufzeigte.

Die Vorinstanzen hatten mehrere selbstständig tragfähige Gründe genannt. Einer davon betraf die ausdrückliche Zustimmung des Arbeitnehmers zur Änderung seines Sonderdienstvertrags. Nach dieser Beurteilung war die Auslagerung in die Pensionskasse nicht bedeutungslos. Die spätere fehlende Aufnahme in die Betriebsvereinbarung beseitigte die bereits vereinbarte Änderung nicht automatisch.

Ein weiterer Fragenkreis betraf die Gleichbehandlung. Der Arbeitnehmer argumentierte, dass seine Nichtaufnahme korrigiert werden müsse. Der OGH sah jedoch keine ausreichende Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanzen. Wer ein Rechtsmittel erhebt, muss nicht nur behaupten, dass die Entscheidung falsch ist. Er muss konkret erklären, warum jede tragende Begründung rechtlich nicht hält.

Auch die Berufung auf Übergangsvorschriften führte nicht zum gewünschten Ergebnis. Nach der rechtlichen Beurteilung des OGH waren diese Vorschriften entweder nicht auf den Arbeitnehmer anwendbar oder sie begründeten keine individuellen Ansprüche auf zusätzliche Zahlungen. Die beklagte Partei musste außerdem die Kosten ihrer als Revisionsbeantwortung gewerteten Äußerung selbst tragen.

Die Entscheidung aus dem Jahr 2007 ist daher keine pauschale Aussage, wonach eine Pensionskassenübertragung immer wirksam wäre. Sie zeigt vielmehr, wie wichtig der genaue Inhalt einer Änderungsvereinbarung und die Argumentationsstruktur eines Rechtsmittels sind. Der OGH in 9 ObA 7/07f bestätigte keine abstrakte Berechnungsmethode für alle Betriebspensionen. Er wies die außerordentliche Revision zurück, weil keine erhebliche Rechtsfrage ausreichend aufgezeigt worden war.

Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber jetzt prüfen sollten

Wenn Sie sich in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht nur die aktuelle Pensionsabrechnung ansehen. Entscheidend ist die Entwicklung vom ursprünglichen Dienstvertrag bis zur späteren Pensionskassenlösung. Besonders wichtig sind die Formulierungen, mit denen Sie einer Änderung zugestimmt haben. Ebenso zählt, ob die Betriebsvereinbarung Ihren persönlichen Status tatsächlich erfasst.

Für Arbeitnehmer können drei Situationen besonders relevant sein. Erstens kann eine alte Direktpensionszusage durch eine spätere Vereinbarung geändert worden sein. Zweitens kann eine fehlende Aufnahme in eine Betriebsvereinbarung auf eine unklare Ausnahme oder einen Dokumentationsfehler zurückgehen. Drittens können Rechnungszinssatz, Übertragungswert oder Übergangsregeln die Höhe der erwarteten Pension beeinflussen.

  • Unterlagen sichern: Sammeln Sie den ursprünglichen Arbeits- oder Sonderdienstvertrag, Änderungsvereinbarungen, Betriebsvereinbarungen, Informationsschreiben, Pensionskassenverträge und Abrechnungen.
  • Rechtsgrundlage klären: Lassen Sie feststellen, ob der Anspruch auf Einzelvertrag, Betriebsvereinbarung, Kollektivvertrag oder mehreren Grundlagen beruht.
  • Vergleich prüfen: Vergleichen Sie Ihre Behandlung mit jener ähnlich beschäftigter Arbeitnehmer, insbesondere bei Aufnahme, Übertragungswert und Berechnung.

Arbeitgeber und Personalabteilungen sollten bestehende Übertragungen ebenfalls systematisch überprüfen. Dabei geht es um die ausdrückliche Zustimmung des Arbeitnehmers, den Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung, die Behandlung vergleichbarer Personen und die Übergangsbestimmungen. Eine nicht dokumentierte Ausnahme kann später den Streit über Gleichbehandlung und Nachschusspflichten verschärfen.

Vor einer neuen Vereinbarung sollten die Rechtsfolgen klar beschrieben werden. Dazu gehören die Ablösung oder Fortgeltung der alten Zusage, die Berechnung des Übertragungswerts, der maßgebliche Rechnungszinssatz und die Folgen einer fehlenden Aufnahme in die Betriebsvereinbarung. Arbeitnehmer sollten eine solche Vereinbarung nicht unter Zeitdruck unterschreiben. Arbeitgeber sollten Betriebsrat, Pensionskasse und bei Bedarf die zuständige Aufsicht einbinden.

Häufige Fragen zur Betriebspension und Pensionskassenregelung

Kann ich meine alte Pension zurückverlangen, wenn ich nicht in die Betriebsvereinbarung aufgenommen wurde?
Nein, nicht automatisch. Nach 9 ObA 7/07f beseitigt die fehlende Aufnahme eine unterschriebene Änderungsvereinbarung nicht zwingend. Maßgeblich sind § 3 BPG, der Einzelvertrag und der genaue Inhalt der Übertragung.

Habe ich Anspruch auf zusätzliche Zahlungen wegen eines anderen Rechnungszinssatzes?
Nein, ein solcher Anspruch folgt nicht automatisch aus § 18 Abs 2 BPG. Er setzt eine konkrete vertragliche oder gesetzliche Grundlage voraus. Der OGH verneinte in 9 ObA 7/07f eine ausreichende Grundlage für das verlangte Begehren.

Was passiert, wenn ich eine Pensionskassenvereinbarung unterschrieben habe?
In Österreich gilt: Die Unterschrift kann die frühere einzelvertragliche Pensionszusage ändern oder ablösen. Entscheidend sind Wortlaut, Zweck und Umfang der Vereinbarung sowie die anwendbare Betriebsvereinbarung nach dem BPG.

Kann eine außerordentliche Revision trotzdem zulässig sein?
Ja, aber nur bei einer erheblichen Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO. Nach 9 ObA 7/07f reicht es nicht, einzelne Argumente zu kritisieren. Das Rechtsmittel muss jede selbstständig tragende Begründung der Vorinstanzen ausreichend bekämpfen.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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