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Übertritt neues Entlohnungsschema trotz Sondervertrag

Startseite  •  Aktuelles  •  03.09.2026
Übertritt neues Entlohnungsschema trotz Sondervertrag

Übertritt ins nuovo Entlohnungsschema bei Sondervertrag: Was der OGH Arbeitnehmern wirklich zugesteht

Übertritt neues Entlohnungsschema trotz Sondervertrag Stellen Sie sich vor: Sie arbeiten seit Jahren in einem öffentlichen Krankenhaus, erfüllen Leitungsaufgaben, optieren fristgerecht ins neue Gehaltsschema – und der Arbeitgeber stuft Sie einfach deutlich niedriger ein. Genau um so ein Fokus-Keyword ging es im Fall vor dem Obersten Gerichtshof (OGH).

Wie ein langjähriger Klinikmitarbeiter um seine Einstufung kämpfen musste

Der Arbeitnehmer war seit 1. September 2003 in der Abteilung Bau und Technik der Tirol Kliniken beschäftigt. Er übernahm zunehmend verantwortungsvolle Aufgaben, teils in Leitungsfunktion. Um diese Tätigkeiten abzubilden, schloss das Unternehmen mit ihm mehrfach sogenannte Sonderverträge mit höherer Entlohnung ab. Diese Verträge waren als Sonderverträge nach dem Tiroler Landesbedienstetengesetz ausgestaltet.

Mit der Umstellung auf ein neues Entlohnungsschema („TNEX“) boten die Tirol Kliniken ihren Bediensteten einen Übertritt an. Voraussetzung: Das Dienstverhältnis musste vor dem 1.1.2017 begonnen haben, und der Übertritt musste fristgerecht – zuletzt bis 31.12.2019 – schriftlich erklärt werden. Genau das tat der Arbeitnehmer: Er optierte rechtzeitig in das neue Schema und machte zugleich geltend, dass für ihn die höherwertige Modellstelle TNEX 5 zutreffe.

Das Unternehmen sah das anders. Es bot ihm nur die Einstufung in TNEX 2 an und knüpfte den Übertritt faktisch an die Zustimmung zu dieser niedrigeren Stufe. Der Arbeitnehmer akzeptierte das nicht und klagte die Differenz zwischen der angebotenen und der von ihm für richtig gehaltenen Entlohnung für den Zeitraum 1.1.2017 bis 31.10.2019 ein. Hilfsweise argumentierte er, die früheren Sonderverträge seien mangelhaft.

Das Arbeits- und Sozialgericht Wien wies die Klage ab. Das Berufungsgericht, das Oberlandesgericht Innsbruck, bestätigte diese Entscheidung: Sonderverträge würden den Übertritt in das neue Schema ausschließen. Der Arbeitnehmer sollte also trotz fristgerechter Option im alten System „steckenbleiben“ oder eine schlechtere Einstufung akzeptieren.

(OGH 19.12.2022, 9 ObA 112/22v) stellte diese Sichtweise in einer Entscheidung aus dem Jahr 2022 jedoch grundlegend in Frage. Der Oberste Gerichtshof (OGH) gab der Revision des Arbeitnehmers statt, hob die Urteile der Vorinstanzen auf und verwies die Sache zur Ergänzung des Verfahrens an das Erstgericht zurück. Strittig ist nun vor allem noch die korrekte Modellstufe im neuen Entlohnungssystem.

Eine zentrale Aussage lautet: Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 19.12.2022 in 9 ObA 112/22v entschieden, dass Sonderverträge allein ein gesetzliches Optionsrecht in ein neues Entlohnungsschema nicht ausschließen, wenn der Arbeitnehmer die formalen Voraussetzungen erfüllt und rechtzeitig eine bedingungsfreie Übertrittserklärung abgegeben hat.

Habe ich trotz Sondervertrag ein Wahlrecht in ein neues Entlohnungssystem? — Übertritt neues Entlohnungsschema trotz Sondervertrag

Die Kernfrage aus Sicht vieler Bediensteter lautet: Kann ein früher abgeschlossener Sondervertrag mein Recht ausschließen, in ein neues Entlohnungsschema zu wechseln? Nach der Entscheidung des OGH vom 19.12.2022 (9 ObA 112/22v) ist die Antwort differenziert: Ein Sondervertrag kann Abweichungen zur regulären Entlohnung regeln, aber er beseitigt nicht automatisch gesetzliche Wahlrechte („Optionsrechte“).

Rechtsgrundlage für derartige Übertrittsrechte sind in Tirol § 81a Tiroler Landesbedienstetengesetz (LBedG) sowie die Übergangsbestimmungen des neuen Besoldungsrechts. Vergleichbare Bestimmungen existieren in anderen Landesgesetzen und in Sonderregelungen für bestimmte öffentliche Dienstgeber in Österreich. Typischerweise regeln sie, wer in ein neues Besoldungsschema optieren darf und bis wann die Erklärung abzugeben ist.

In Österreich gilt: Ein gesetzliches Optionsrecht setzt klare Voraussetzungen voraus (z.B. Dienstbeginn vor einem Stichtag, schriftliche Erklärung bis zu einem bestimmten Datum, keine Bedingungen oder Vorbehalte). Erfüllt ein Vertragsbediensteter diese Kriterien, entsteht ein Rechtsanspruch auf Entlohnung nach dem neuen System – unabhängig davon, ob früher ein Sondervertrag abgeschlossen wurde, solange kein ausdrücklich begründeter Ausschluss vorgesehen ist.

Der OGH prüfte im Fall 9 ObA 112/22v zwei Punkte: Erstens, ob das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers rechtzeitig begonnen hatte (vor 1.1.2017). Zweitens, ob die Optionserklärung bis zur verlängerten Frist (31.12.2019) schriftlich und bedingungsfrei abgegeben wurde. Beides war der Fall. Damit bejahte der OGH grundsätzlich den Anspruch auf Entlohnung nach dem neuen Schema.

Ein weiterer Prüfstein war die Frage, ob der Sondervertrag einen sachlich gerechtfertigten Grund enthielt, der einen Ausschluss der Option begründen könnte. Die Arbeitgeberin verwies auf die höheren Bezüge für eine Leitungsfunktion. Der OGH betonte jedoch, dass ein bloß höheres, zeitweiliges Entgelt für bestimmte Aufgaben keinen dauerhaften Ausschluss rechtfertigt. Das gilt besonders, wenn das neue Entlohnungssystem gerade solche Funktionen systematisch abbilden soll.

Nach § 81a Tiroler Landesbedienstetengesetz (LBedG) haben Arbeitnehmer, deren Dienstverhältnis vor dem Stichtag begonnen hat und die bis zum Ende der Optionsfrist schriftlich und bedingungsfrei optieren, einen gesetzlichen Anspruch auf Übertritt in das neue Entlohnungsschema; ein Sondervertrag kann dieses Recht nur bei klar begründeter Ausnahmeregelung ausschließen.

Was der OGH in 9 ObA 112/22v tatsächlich entschieden hat

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 19.12.2022 in 9 ObA 112/22v entschieden, dass der klagende Vertragsbedienstete trotz bestehender Sonderverträge ein gesetzliches Recht auf Übertritt in das neue Entlohnungsschema („TNEX“) hat, weil er die formalen Voraussetzungen erfüllt und rechtzeitig eine bedingungslose Option abgegeben hat.

Damit widersprach der OGH der Linie des Arbeits- und Sozialgerichts Wien und des Oberlandesgerichts Innsbruck. Beide Unterinstanzen hatten argumentiert, dass Sonderverträge einen Übertritt überhaupt ausschließen würden. Der OGH stellte klar: Ein Sondervertrag ist kein „Schutzschild“ des Arbeitgebers gegen gesetzliche Verbesserungen. Entscheidend sind der Inhalt des Sondervertrags und der Zweck der Optionsregelung.

Im konkreten Fall hatte der Arbeitnehmer für leitende Aufgaben ein höheres Entgelt vereinbart. Der OGH sah darin aber keinen sachlichen Grund, ihm das gesetzlich vorgesehene Opt-in in das neue System zu verwehren. Die gesetzlichen Kriterien (Dienstbeginn vor 1.1.2017, Option bis 31.12.2019, Schriftlichkeit, Bedingungslosigkeit) lagen vor – damit stand fest, dass der Arbeitnehmer grundsätzlich nach TNEX zu entlohnen ist.

Nicht entschieden hat der OGH hingegen die konkrete Einstufung (TNEX 2 oder TNEX 5). Diese Frage hängt von der tatsächlichen Tätigkeit, Verantwortung und Qualifikation ab. Weil dazu noch zu wenig Feststellungen vorlagen, verwies der OGH die Rechtssache an das Erstgericht zurück. Dort muss nun geklärt werden, welche Modellstelle objektiv zutrifft und welche Gehaltsdifferenzen sich daraus ergeben.

Für das österreichische Arbeitsrecht ist wichtig: Der OGH trennt streng zwischen dem „Ob“ des Übertrittsrechts und dem „Wie“ der Einstufung. Das „Ob“ richtet sich nach den gesetzlichen Optionsbestimmungen; das „Wie“ ist eine Tatsachenfrage zur Zuordnung der konkreten Tätigkeit zu den Stufen und Modellstellen des neuen Schemas. Genau diese Zweiteilung ist für weitere Fälle in Wien und ganz Österreich bedeutsam.

Welche Konsequenzen hat die Entscheidung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber? Rechtsanwalt Wien

Die Entscheidung 9 ObA 112/22v betrifft nicht nur die Tirol Kliniken. Überall dort, wo Landesbedienstete oder sonstige öffentlich-rechtliche Vertragsbedienstete mit Sonderverträgen arbeiten und der Gesetzgeber ein neues Besoldungssystem eingeführt hat, stellt sich dieselbe Frage: Bleibt das Optionsrecht auf der Strecke, nur weil früher einmal ein Sondervertrag abgeschlossen wurde?

Der Oberste Gerichtshof (OGH) beantwortet diese Frage klar zugunsten der Arbeitnehmer. Sonderverträge sind auch im österreichischen Arbeitsrecht wichtige Instrumente, um besondere Verwendungen abzubilden. Sie dürfen aber nicht dazu führen, dass gesetzliche Verbesserungen – wie ein modernes Entlohnungsschema – ins Leere laufen. Das stärkt die Rechtsposition vieler langjähriger Mitarbeiter, vor allem in größeren öffentlichen Einrichtungen in Wien und in den Bundesländern.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden – etwa als Vertragsbediensteter eines Spitals, einer Landesverwaltung oder einer ausgegliederten Gesellschaft – sollten Sie drei Dinge tun:

  • Sichern Sie Ihre schriftliche Options-Erklärung und alle Antworten des Arbeitgebers (Einschreiben, E-Mails, Bescheide) und dokumentieren Sie das Datum des Eingangs.
  • Erstellen Sie eine detaillierte Auflistung Ihrer tatsächlichen Aufgaben, Verantwortungsbereiche und Leitungsfunktionen, damit die richtige Einstufung in der neuen Entlohnungsstruktur belegbar ist.
  • Lassen Sie die mögliche Gehaltsdifferenz für den relevanten Zeitraum berechnen und prüfen Sie, ob Verjährungsfristen drohen – hier kann anwaltliche Unterstützung entscheidend sein.

Auch für Arbeitgeber, insbesondere öffentliche Körperschaften und ihre Tochtergesellschaften, bringt die Entscheidung klare Pflichten mit sich. Sie müssen Optionsrechte rechtssicher dokumentieren, Einstufungen nachvollziehbar begründen und Sonderverträge darauf prüfen, ob diese wirklich eine sachliche Ausnahme vom gesetzlichen System rechtfertigen. Andernfalls drohen – wie vom OGH aufgezeigt – Klagen auf Differenzzahlungen, die sich über mehrere Jahre erstrecken können.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 19.12.2022 (9 ObA 112/22v) unmissverständlich festgehalten, dass auch Vertragsbedienstete mit Sonderverträgen ein gesetzliches Optionsrecht in das neue Entlohnungsschema haben, wenn sie die formalen Kriterien erfüllen; Streit kann sich nur noch über die korrekte Einstufung und damit über die Höhe der Nachzahlung ergeben.

Häufige Fragen zum Übertritt in neue Entlohnungsschemata trotz Sondervertrag

Kann ich trotz Sondervertrag in ein neues Gehaltsschema optieren?
Ja. In Österreich gilt: Ein Sondervertrag schließt das gesetzliche Optionsrecht nicht automatisch aus. Maßgeblich sind die Voraussetzungen des jeweiligen Landesgesetzes, etwa § 81a Tiroler Landesbedienstetengesetz (LBedG), und die Rechtsprechung des OGH, insbesondere 9 ObA 112/22v vom 19.12.2022.

Habe ich Anspruch auf Nachzahlung, wenn ich falsch eingestuft wurde?
Ja. In Österreich gilt: Bei falscher Einstufung im neuen Schema können Differenzlohnansprüche bestehen. Grundlage sind die Übergangsbestimmungen (z.B. § 81a LBedG) und die OGH-Entscheidung 9 ObA 112/22v; beachten Sie Verjährungsfristen.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber meine Optionserklärung ignoriert?
In Österreich gilt: Ignoriert der Arbeitgeber eine formwirksam abgegebene Option, bleibt das gesetzliche Optionsrecht bestehen. Nach § 81a LBedG und OGH 9 ObA 112/22v können Arbeitnehmer ihre Ansprüche gerichtlich durchsetzen, inklusive Einstufungsfeststellung und Differenzlohn.

Kann ein Sondervertrag mein Optionsrecht ausdrücklich ausschließen?
Nein. In Österreich gilt: Ein Ausschluss ist nur bei klarer, sachlich gerechtfertigter Regelung möglich. Der OGH betonte in 9 ObA 112/22v, dass ein bloß höheres Entgelt für Leitungsaufgaben keinen dauerhaften Ausschluss des gesetzlich geregelten Übertrittsrechts bewirkt.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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