Unfallversicherung Feuerwehrjugend § 176 ASVG: OGH-Urteil

Unfallversicherung Feuerwehrjugend § 176 ASVG

Zahn ab auf der Rutsche: Arbeitsunfall Feuerwehrjugend – was der OGH wirklich schützt

Sie begleiten die Feuerwehrjugend ins Erlebnisbad – und plötzlich passiert ein Sturz mit Zahnbruch: Arbeitsunfall Feuerwehrjugend oder private Pechsträhne? — Stichwort: Unfallversicherung Feuerwehrjugend § 176 ASVG. Genau dazu hat der Oberste Gerichtshof (OGH) am 19.01.2021 eine klare Linie gezogen (OGH 19.01.2021,
10ObS96/20w)
. Für Betroffene in Wien und ganz Österreich ist entscheidend, ob die Veranstaltung Ausbildung oder Öffentlichkeitsarbeit war – oder eben Freizeit.

Vom Erlebnisbad zur Gerichtsakte: Wie eine Jugendaktivität zum Streitfall wurde

Ein Jugendlicher, Jahrgang 2006, engagierte sich seit 2016 in der Feuerwehrjugend einer Freiwilligen Feuerwehr. Im März 2019 nahm er an einem von der Jugendbetreuerin organisierten Gruppenbesuch in einem Erlebnisbad teil. Beim Rutschen brach er sich ein Stück des Schneidezahns ab. Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) erkannte keinen Arbeitsunfall an und verweigerte Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung, einschließlich Versehrtenrente.

Der Jugendliche klagte. Er argumentierte, der Ausflug sei Teil der Jugendarbeit und der Ausbildung. Das Erstgericht wies ab. Das Berufungsgericht bestätigte und ließ die Revision nicht zu. Der OGH prüfte dennoch als außerordentliche Revision – und bestätigte die Linie der Vorinstanzen: Freizeit bleibt Freizeit, auch wenn sie die Gemeinschaft stärkt. Die maßgebliche Entscheidung ist hier nachlesbar: (OGH 19.01.2021, 10ObS96/20w).

Am 19.01.2021 (10ObS96/20w) verneinte der Oberste Gerichtshof (OGH) den Unfallversicherungsschutz für einen reinen Freizeit-Ausflug der Feuerwehrjugend; reine Freizeit ist kein Arbeitsunfall. Die klare Botschaft lautet: Am 19.01.2021 (10ObS96/20w) verneinte der OGH den Unfallversicherungsschutz für einen reinen Freizeit-Ausflug der Feuerwehrjugend; reine Freizeit ist kein Arbeitsunfall.

Wann schützt die gesetzliche Unfallversicherung Mitglieder von Blaulichtorganisationen wirklich?

Die Unfallversicherung Feuerwehrjugend § 176 ASVG definiert den Schutz für Mitglieder der Feuerwehrjugend und vergleichbarer Zivilschutzorganisationen am Kernbegriff „bei der Ausbildung, im Einsatz oder bei bestimmten Umgebungstätigkeiten“. Rechtsgrundlage ist § 176 Abs 1 Z 7 lit a und lit b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG). Ausbildung meint Tätigkeiten mit echtem Lernziel für den Einsatzdienst. Umgebungstätigkeit umfasst z. B. Öffentlichkeitsarbeit oder das Aufbringen von Mitteln im satzungsmäßigen Wirkungsbereich.

Der OGH prüft daher zweistufig: Liegt erstens Ausbildung vor (z. B. Übung mit Gerät, Erste-Hilfe-Schulung, brandschutztechnische Unterweisung)? Oder liegt zweitens eine versicherte Umgebungstätigkeit vor (z. B. offizielles öffentliches Event, bei dem die Feuerwehrjugend sich präsentiert oder Spenden einsammelt)? Ohne eines dieser Elemente handelt es sich um eine private Freizeitveranstaltung.

Für das österreichische Arbeitsrecht und das Sozialversicherungsrecht ist das relevant: Auch wenn Jugendarbeit Bindung schafft, reicht „Nachwuchspflege“ allein nicht. Ein Badetag oder Schitag bleibt unversichert, solange kein Ausbildungsinhalt und kein Öffentlichkeitsbezug dokumentiert sind. In Wien landen solche Streitigkeiten häufig vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien; das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) bestätigt die Linie regelmäßig in der zweiten Instanz.

In Österreich gilt: Nach § 176 Abs 1 Z 7 lit a und b ASVG besteht Unfallversicherungsschutz für Feuerwehrjugend-Mitglieder nur bei Ausbildung, Einsatz oder ausdrücklich versicherten Umgebungstätigkeiten; reine Freizeitveranstaltungen sind kein Arbeitsunfall und lösen keine AUVA-Leistungen aus — das ist der Kern der Unfallversicherung Feuerwehrjugend § 176 ASVG.

OGH-Entscheidung – warum der Badeausflug keine „Ausbildung“ und keine „Umgebungstätigkeit“ war

Der Oberste Gerichtshof hat am 19.01.2021 (10ObS96/20w) entschieden, dass ein Erlebnisbad-Ausflug der Feuerwehrjugend weder Ausbildung noch Umgebungstätigkeit im Sinn des § 176 ASVG ist und daher kein Arbeitsunfall vorliegt. Zugleich wies er die außerordentliche Revision nach § 508a Abs 2 Zivilprozessordnung (ZPO) mangels erheblicher Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) zurück.

Entscheidend waren zwei Negativkriterien. Erstens fehlte jeder Ausbildungsinhalt. Es gab keinen Stundenplan, keine Lernziele, keine Pflichtteilnahme, keine Übung mit einsatzrelevanten Kenntnissen. Teambuilding oder „Gemeinschaft“ genügen nicht. Zweitens lag keine Umgebungstätigkeit vor. Der Ausflug richtete sich nur an interne Teilnehmer, ohne Öffentlichkeitsarbeit, ohne Spendenzweck, ohne Präsentation der Feuerwehr. Damit fehlte der satzungsmäßige Außenbezug.

Der OGH knüpft an ständige Rechtsprechung an: Freizeit- und Gemeinschaftsveranstaltungen wie Schitage, interne Feiern oder Jausen sind grundsätzlich nicht versichert. Dagegen können öffentliche Empfänge, Vorführungen oder Veranstaltungen zur Außendarstellung erfasst sein, wenn sie erkennbar dem Wirkungsbereich der Organisation dienen. Das Ergebnis ist konsequent und für Österreich klar: Ohne Ausbildungs- oder Öffentlichkeitsnachweis kein AUVA-Schutz – auch nicht für Jugendliche.

Ein Badeausflug der Feuerwehrjugend ohne Ausbildungs- oder Öffentlichkeitsbezug ist kein Arbeitsunfall; Leistungen der AUVA entfallen, und eine Versehrtenrente steht nicht zu.

Konkrete Folgen für Praxis und Risiko-Management – so sichern Sie sich ab

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, zählt Dokumentation. Die Unfallversicherung Feuerwehrjugend § 176 ASVG verlangt, dass Ausbildungsinhalte oder ein relevanter Außenbezug klar belegbar sind, sonst fehlt der gesetzliche Schutz.

Die AUVA und später das Arbeits- und Sozialgericht Wien schauen auf belastbare Belege: Wurde ausgebildet oder die Öffentlichkeit erreicht? Ein Programm mit Lernzielen, Pflichtteilnahme und Anwesenheitsliste hilft wesentlich. Für Öffentlichkeitsarbeit zählen Einladung, Pressekontakte, Fotos, Spendenhinweis – kurz: ein sichtbarer Außenbezug.

  • Für Teilnehmer: Klären Sie vorab schriftlich, ob es eine Ausbildung mit konkreten Lernzielen ist oder ein öffentliches Event. Heben Sie Einladung, Programm und Anwesenheitsliste auf.
  • Für Teilnehmer: Prüfen Sie die private Unfallversicherung. Ergänzen Sie bei Bedarf eine Zusatzdeckung. Dokumentieren Sie Unfallhergang, Zeugen, Belege.
  • Für Organisationen: Kategorisieren Sie Veranstaltungen verbindlich. Schaffen Sie für reine Freizeit-Events Deckung, etwa per Zusatz-Unfallversicherung nach § 22 Abs 4 ASVG oder privater Gruppenpolizze.

Ein Tipp aus der Beratungspraxis in Wien: Stimmen Sie Einladungen und interne Dienstanweisungen aufeinander ab. Nennen Sie den Zweck klar („Ausbildung Modul X“, „öffentliche Vorführung“). Passen Sie Statuten und Handbücher an, damit der satzungsmäßige Wirkungsbereich bei Events mitgedacht ist. So sinkt Streitpotenzial vor dem Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) und vor dem OGH.

Für Blaulichtorganisationen in Österreich liegt das Haftungsrisiko nicht nur bei der AUVA-Deckung. Wird eine Freizeitveranstaltung ungenau als „Ausbildung“ angekündigt, drohen nach einem Unfall Unklarheiten und zivilrechtliche Ansprüche wegen Organisationsverschulden nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB). Saubere Prozesse, klare Kommunikation und eine passende Versicherung sind daher Pflicht.

Rechtsanwalt Wien: Unfallversicherung Feuerwehrjugend § 176 ASVG

In Wien und ganz Österreich zeigt das OGH-Urteil (10ObS96/20w), dass für die Feuerwehrjugend der Versicherungsschutz nur bei Ausbildung, Einsatz oder versicherter Umgebungstätigkeit greift. Prüfen Sie Einladungen, Programme und Nachweise frühzeitig, damit die Einstufung nach der Unfallversicherung Feuerwehrjugend § 176 ASVG eindeutig ist.

Häufige Fragen zum Arbeitsunfall Feuerwehrjugend

Habe ich Anspruch auf AUVA-Leistungen nach einem Feuerwehrjugend-Ausflug?
In Österreich gilt: Nur bei Ausbildung, Einsatz oder versicherter Umgebungstätigkeit (§ 176 Abs 1 Z 7 lit a, b ASVG) besteht Schutz. Der OGH (10ObS96/20w) verneinte dies für einen Badeausflug ohne Öffentlichkeits- oder Ausbildungsbezug.

Kann ich eine Versehrtenrente verlangen, wenn ich mir bei einem Schitag der Feuerwehrjugend verletze?
Nein, wenn es eine reine Freizeitaktivität war. § 176 ASVG schützt Ausbildung/Einsatz/Umgebungstätigkeit. Der OGH (10ObS96/20w) hat klargestellt, dass interne Freizeit-Events keinen Arbeitsunfall darstellen.

Was passiert, wenn die AUVA meinen Unfall als „Freizeit“ ablehnt?
In Österreich gilt: Sie können binnen Frist klagen. Legen Sie Beweise für Ausbildungsinhalt oder Öffentlichkeitsarbeit vor (§ 176 ASVG). Ohne solche Belege folgt die Rechtsprechung des OGH (10ObS96/20w) regelmäßig der AUVA.

Kann unsere Feuerwehr Zusatzschutz für Freizeit-Events vereinbaren?
Ja. § 22 Abs 4 ASVG erlaubt Zusatzversicherung; alternativ private Gruppen-Unfallversicherung. So schließen Sie die Lücke, die der OGH (10ObS96/20w) für reine Freizeitveranstaltungen betont hat.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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