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Unfallversicherung Probetraining Österreich: Wann geschützt

Startseite  •  Aktuelles  •  04.09.2026
Unfallversicherung Probetraining Österreich: Wann geschützt

Unfallversicherung beim Probetraining: Wann sind Vorbereitungstrainings vor Dienstbeginn wirklich geschützt?

Unfallversicherung Probetraining Österreich — Sie bereiten sich auf einen neuen Job vor, trainieren auf eigene Kosten – und nach einem Unfall heißt es plötzlich: kein Unfallversicherungsschutz. Genau diese Frage stellt sich beim Thema Unfallversicherung bei vorvertraglichen Trainings im österreichischen Arbeitsrecht.

Ein Eishockeyprofi, ein Vertrag – und ein Unfall zur falschen Zeit

Ein Profi-Eishockeyspieler hatte endlich einen neuen Verein gefunden. Der Vertrag sah vor, dass er sich vor Saisonbeginn „körperlich, technisch und mental“ vorbereiten musste. Die Vorbereitung sollte er selbst organisieren, auf eigene Kosten. Der Verein wollte nur vor Saisonstart mit einem Fitnesscheck überprüfen, ob er fit genug war, und konnte bei mangelhafter Vorbereitung vom Vertrag zurücktreten.

Wichtig: Der Spieler war zum Zeitpunkt des Trainings noch nicht beim neuen Verein beschäftigt. Er war arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld. Trotzdem war für ihn klar: Wer im Profisport bestehen will, muss vor Saisonbeginn topfit sein. Also organisierte er mit einem Sportkollegen ein Techniktraining in einer vereinsfremden Halle. Kein Trainer des Vereins, keine finanzielle Unterstützung, keine konkrete Weisung zu Ort oder Zeit – reine Eigeninitiative im Rahmen der vertraglich vereinbarten Vorbereitungspflicht.

Auf dem Heimweg vom Training passierte der Schicksalsschlag: ein Verkehrsunfall mit erheblichen Verletzungen. Der Spieler meldete den Unfall als Arbeitsunfall und verlangte Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Seine Argumentation: Das Training diente unmittelbar der Vorbereitung auf die versprochene Tätigkeit beim neuen Verein und stand deshalb in einem beruflichen Zusammenhang.

Das Arbeits- und Sozialgericht Wien und danach das Oberlandesgericht Wien (OLG) als Berufungsgericht sahen das anders. Beide Gerichte verneinten einen Versicherungsschutz, weil weder eine aufrechte Pflichtversicherung bestand noch eine versicherte betriebliche Trainings- oder Fortbildungsmaßnahme vorlag. Der Fall landete mit außerordentlicher Revision beim Obersten Gerichtshof (OGH).

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 13.09.2019 (10 ObS 97/19s) entschieden, dass ein Unfall bei einem vorvertraglichen, selbstorganisierten Privattraining vor Beginn der versicherungspflichtigen Tätigkeit nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fällt. Die ausführliche Begründung finden Sie hier: (OGH 13.09.2019, 10 ObS 97/19s).

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 13.09.2019 (10 ObS 97/19s) entschieden, dass ein Unfall bei einem vorvertraglichen, selbstorganisierten Privattraining vor Beginn der versicherungspflichtigen Tätigkeit nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fällt. Entscheidend war, dass der Spieler Zeit, Ort und Art des Trainings frei bestimmen konnte und zum Unfallzeitpunkt keine Pflichtversicherung bestanden hatte.

Wann sind Vorbereitungstrainings im Sozialversicherungsrecht „beruflich“? – Rechtsanwalt Wien

Wer in Wien oder sonst in Österreich eine neue Stelle antritt, geht oft schon vor dem ersten Arbeitstag in Vorleistung: Einschulungen, Trainings, Probearbeiten oder – wie hier – intensive körperliche Vorbereitung. Die Frage lautet: Ab wann gelten solche Tätigkeiten als versicherte Beschäftigung im Sinn der gesetzlichen Unfallversicherung?

Die gesetzliche Unfallversicherung für unselbständig Beschäftigte richtet sich nach dem Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG). Nach § 175 und § 176 ASVG sind Arbeitsunfälle nur Ereignisse, die in einem örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit einer versicherten Beschäftigung stehen oder als betriebliche Ausbildung, Schulung oder Fortbildung einer versicherten Tätigkeit gleichgestellt werden. Den aktuellen Gesetzestext finden Sie im Rechtsinformationssystem des Bundes unter Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG).

In Österreich gilt: Ein Unfall ist nur dann ein Arbeitsunfall, wenn zum Unfallzeitpunkt eine Pflichtversicherung bestand und die Tätigkeit entweder Teil der versicherten Arbeit oder einer vom Arbeitgeber organisierten bzw. überwachten Aus- oder Fortbildung war. Freiwillige, selbstorganisierte Vorbereitungshandlungen vor Dienstbeginn fallen grundsätzlich nicht darunter.

Genau diese Abgrenzung war im Fall des Eishockeyspielers entscheidend. Zwar enthielt der Vertrag eine Vorbereitungspflicht, der Verein überließ aber alle wesentlichen Modalitäten dem Spieler: Ort, Zeit, Intensität, Trainingspartner. Es gab keine konkrete Weisung, keine organisatorische Einbindung und keine Kostenübernahme. Damit qualifizierte der OGH die Vorbereitung als private Risikovorsorge und nicht als betriebliche Tätigkeit.

Für das österreichische Arbeitsrecht bedeutet das: Schon die Formulierung in Verträgen spielt eine große Rolle. Wird eine Vorbereitung zwar verlangt, aber weder als betriebliche Schulung organisiert noch im Rahmen eines bestehenden Dienstverhältnisses durchgeführt, besteht im Regelfall kein Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Entscheidung hat daher direkte Relevanz für Fragen der Unfallversicherung Probetraining Österreich.

Unfallversicherung Probetraining Österreich: OGH-Entscheidung 10 ObS 97/19s

Der Oberste Gerichtshof hat am 13.09.2019 (10 ObS 97/19s) entschieden, dass ein Verkehrsunfall auf dem Heimweg von einem selbstorganisierten Techniktraining eines arbeitslosen Eishockeyspielers keinen Arbeitsunfall darstellt und daher keinen gesetzlichen Unfallversicherungsschutz auslöst.

Der OGH prüfte Schritt für Schritt, ob ein versicherter Tatbestand vorlag. Er stellte zunächst fest, dass zum Unfallzeitpunkt keine Pflichtversicherung als Arbeitnehmer oder nach einer sonstigen, im ASVG geregelten Pflichtversicherung bestand. Der Spieler war arbeitslos, erhielt Arbeitslosengeld und nahm an keiner vom Arbeitsmarktservice (AMS) angeordneten Maßnahme mit Teilversicherung teil. Allein daraus ergab sich bereits ein gravierendes Problem für einen Anspruch.

Als nächstes analysierte der Gerichtshof, ob das Training als „betriebliche Ausbildung, Schulung oder Fortbildung“ einer versicherten Tätigkeit gleichzustellen wäre. Hier zog der OGH die bekannten Kriterien heran: Die Maßnahme muss vom (künftigen) Arbeitgeber veranlasst, organisatorisch geprägt oder zumindest inhaltlich wesentlich beeinflusst sein. Entscheidend sind Weisungsrecht, Ort, Zeit, Dauer, Aufsicht und Kostenübernahme.

Im Vertrag stand zwar, dass der Spieler sich vorzubereiten habe und dass der Verein bei mangelnder Vorbereitung vom Vertrag zurücktreten könne. Der OGH betonte aber, dass diese Vertragspassage dem Spieler volle Dispositionsfreiheit ließ. Er konnte nach eigenem Ermessen entscheiden, wann, wo und wie er trainiert. Der Verein organisierte keine Trainingseinheiten, stellte keinen Trainer und übernahm keine Kosten. Der Fitnesscheck diente nur der Kontrolle des Ergebnisses, nicht der Organisation der Vorbereitung.

Der Kern der Entscheidung: Die Richterinnen und Richter qualifizierten das Training als vorvertragliche Eigenleistung des Spielers, die zwar im wirtschaftlichen Interesse der künftigen Tätigkeit stand, aber rechtlich nicht als versicherte betriebliche Maßnahme anzusehen war. Der OGH grenzte den Fall deutlich von Konstellationen ab, in denen Personen etwa als „Vorspringer“ oder Testkräfte unmittelbar in eine betriebliche Ablauforganisation eingebunden sind – solche Fälle können unter den Unfallversicherungsschutz fallen.

Damit bestätigte der OGH vom 13.09.2019, 10 ObS 97/19s die Entscheidungen des Arbeits- und Sozialgerichts Wien und des Oberlandesgerichts Wien (OLG). Die außerordentliche Revision wurde gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. Für betroffene Arbeitnehmer in Österreich lautet die klare Botschaft: Vorvertragliche, selbstorganisierte Vorbereitungstrainings ohne organisatorische Einbindung durch den Arbeitgeber sind regelmäßig nicht gesetzlich unfallversichert.

Was bedeutet das Urteil für Arbeitnehmer und Arbeitgeber in Österreich konkret?

Für Arbeitnehmer in Wien und ganz Österreich zeigt diese OGH-Entscheidung deutlich, wie riskant privat organisierte Vorbereitungstrainings sein können. Wer vor Dienstbeginn eigenständig trainiert, probearbeitet oder sich „fit macht“, kann bei einem Unfall leer ausgehen, wenn keine Pflichtversicherung besteht und der Arbeitgeber die Tätigkeit nicht klar als betriebliche Maßnahme organisiert. Die Praxis zur Unfallversicherung Probetraining Österreich sollte daher geprüft werden.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden – etwa als Profi-Sportler, Künstler, Trainer oder in einem hochspezialisierten Beruf – sollten Sie vor Beginn solcher Vorbereitungen folgende Punkte beachten:

  • Lassen Sie sich schriftlich bestätigen, ob und inwieweit Vorbereitungsmaßnahmen vom künftigen Arbeitgeber verlangt, organisiert oder bezahlt werden.
  • Klären Sie, ob für diese Maßnahmen ein Unfallversicherungsschutz (z. B. über den Verein oder eine private Unfallversicherung) besteht.
  • Vermeiden Sie, dass vertragliche Pflichten zur Vorbereitung völlig ins Private verlagert werden, ohne Absicherung durch den Arbeitgeber.

Wenn Sie als Arbeitnehmer bereits einen Unfall hatten, gilt: Sichern Sie sofort alle Beweise. Dokumentieren Sie den Trainingsablauf, Kommunikationsverläufe mit dem Verein, allfällige Weisungen, Trainingspläne, Kostenübernahmen und Zeugen. Melden Sie den Unfall sowohl der zuständigen Unfallversicherung (typischerweise der AUVA) als auch dem (künftigen) Arbeitgeber. Je deutlicher sich nachweisen lässt, dass die Maßnahme durch den Arbeitgeber geprägt war, desto besser sind Ihre Chancen.

Arbeitgeber und Vereine sollten aus 10 ObS 97/19s klare Lehren ziehen. Wer in Österreich vor Vertragsbeginn Vorbereitungspflichten in Arbeits- oder Spielerverträgen vorsieht, muss sich entscheiden: Entweder werden diese Maßnahmen als rein private Verantwortung der Arbeitnehmer gestaltet – mit entsprechendem Risiko für die Betroffenen – oder sie werden als betriebliche Maßnahmen mit Organisation, Aufsicht und Versicherungsschutz verankert. Unklare Mischformen provozieren Streit, Ablehnungen durch die Unfallversicherung und mögliche Regressforderungen.

Employer Branding und Fürsorgepflicht sprechen zudem dafür, gerade im Profi- und Leistungssport die Vorbereitung strukturiert zu organisieren: Eigene Trainer, definierte Trainingszeiten, klare Unfallmeldesysteme und transparente Versicherungsregelungen. Für Vereine in Wien ist dies nicht nur eine Frage der Rechtskonformität, sondern auch ein wichtiges Signal an professionelle Spielerinnen und Spieler.

Häufige Fragen zur Unfallversicherung bei Vorbereitungstrainings und Probearbeit

Kann ich in Österreich Unfallversicherungsschutz haben, wenn ich vor Dienstantritt privat trainiere?
Nein. In Österreich ist reines Privattraining vor Dienstantritt ohne Pflichtversicherung und ohne Arbeitgeberorganisation kein Arbeitsunfall. Rechtsgrundlage: § 175 und § 176 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG).

Habe ich Anspruch auf Unfallversicherung, wenn der künftige Arbeitgeber das Training ausdrücklich verlangt?
Ja. Anspruch entsteht nur, wenn der Arbeitgeber das Training konkret organisiert, überwacht oder finanziert; reine Ergebniskontrolle reicht nicht. Rechtsgrundlage: § 175, § 176 ASVG; OGH 13.09.2019, 10 ObS 97/19s.

Was passiert, wenn ich auf dem Weg zu einem Probetraining ohne Vertrag verunfalle?
In Österreich gilt: Ohne Dienstverhältnis und ohne AMS‑Maßnahme besteht in der Regel keine gesetzliche Unfallversicherung. Wegunfälle sind nur bei versicherter Tätigkeit geschützt. Rechtsgrundlage: § 175 ASVG; OGH 10 ObS 97/19s.

Bin ich bei einer vom AMS angeordneten Schulung gegen Unfälle versichert?
Ja. Bei vielen AMS‑Maßnahmen besteht eine Teilversicherung in der Unfallversicherung; entscheidend ist der konkrete Maßnahmetyp und der AMS‑Bescheid. Rechtsgrundlage: § 4 und § 175 ASVG sowie AMS‑Richtlinien.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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