Ungerechtfertigte Entlassung: Fristen, Fehler, Ansprüche

ungerechtfertigte Entlassung

Sofort entlassen oder besser warten? Wann eine Entlassung in Österreich wirklich hält

Die Szene ist schnell erzählt: Ein Mitarbeiter steckt Ware ein, eine Kollegin meldet es dem Filialleiter, die Stimmung kippt sofort. Genau in diesem Moment entscheidet sich oft, ob eine Entlassung rechtlich trägt – oder später teuer wird.

Für Arbeitgeber ist die Entlassung das schärfste Mittel. Für Arbeitnehmer ist sie meist ein Schock, weil das Dienstverhältnis ohne Frist endet. Gerade deshalb gelten strenge Regeln: Nicht jedes Fehlverhalten reicht aus, bloßer Ärger genügt nie, und zu langes Zuwarten kann den Entlassungsgrund zerstören.

Entscheidend sind drei Fragen: Liegt wirklich ein schwerer Pflichtverstoß vor? Ist der Vorwurf ausreichend geklärt? Und wurde die Entlassung ohne unnötige Verzögerung ausgesprochen? Wer hier Fehler macht, riskiert Entgeltansprüche bis zum Ende der fiktiven Kündigungsfrist, Streit um Abfertigung Alt und vermeidbare Prozesse.

Der große Irrtum: „Wenn etwas Schlimmes passiert, darf ich sofort rauswerfen“

So einfach ist es nicht. Eine Entlassung ist die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber. Sie setzt einen wichtigen Grund voraus. Bei Angestellten nennt § 27 AngG typische Fälle wie Vertrauensunwürdigkeit, Untreue, beharrliche Arbeitsverweigerung oder unerlaubte Konkurrenzhandlungen. Bei Arbeitern regelt § 82 GewO vergleichbare Gründe, etwa Diebstahl, grobe Beschimpfungen, Tätlichkeiten, Trunkenheit im Dienst oder unbefugtes Fernbleiben.

Die allgemeinen Pflichten aus dem Dienstvertrag ergeben sich außerdem aus dem ABGB, vor allem aus den §§ 1153 ff. Dort steckt die Treuepflicht, also die Pflicht, die Interessen des Arbeitgebers nicht schwer zu verletzen. Diese Grundregeln sind wichtig, wenn Gerichte beurteilen, ob ein Verhalten nur lästig war oder bereits so schwer wiegt, dass eine Weiterbeschäftigung unzumutbar ist.

Gesetz, Kollektivvertrag und Einzelvertrag greifen dabei ineinander. Das Gesetz gibt den Rahmen vor. Der Kollektivvertrag kann Meldepflichten, Disziplinarregeln oder Verfahrensschritte näher ausgestalten. Einzelvertrag, Dienstanweisung oder Betriebsvereinbarung können etwa Homeoffice-Regeln, Zeiterfassung, Geheimhaltung oder Nebentätigkeiten konkretisieren. Was sie nicht dürfen: neue Entlassungsgründe erfinden, die über das Gesetz hinausgehen.

Der Unterschied zwischen Verdacht und Beweis entscheidet oft den ganzen Fall

Viele Entlassungen scheitern nicht am Vorwurf selbst, sondern an der überhasteten Reaktion. Wer nur einen Verdacht hat, muss den Sachverhalt aufklären. Das betrifft vor allem heikle Konstellationen wie vermuteten Diebstahl, manipulierte Zeiterfassung oder das unerlaubte Mitnehmen von Firmeneigentum.

In solchen Fällen sollte der betroffene Mitarbeiter in der Regel angehört werden. Vielleicht gibt es eine Erklärung, vielleicht liegt ein Irrtum vor, vielleicht bestätigen sich die Vorwürfe. Ohne Anhörung steigt jedenfalls das Risiko, dass die Entlassung später als voreilig beurteilt wird.

Anders kann es sein, wenn der Verstoß klar bewiesen ist und schwer wiegt – etwa durch Video, Kassenlog, IT-Logfiles oder glaubwürdige Zeugen. Dann kann eine sofortige Entlassung zulässig sein. Auch dann braucht es aber saubere Dokumentation: Wer hat was wann festgestellt? Welche Unterlagen liegen vor? Wurde der Mitarbeiter mit dem Vorwurf konfrontiert?

„Unverzüglich“ heißt nicht „sekundenschnell“ – aber auch nicht „in zwei Wochen“

Der Arbeitgeber darf nicht beliebig lange überlegen. Eine Entlassung muss unverzüglich ausgesprochen werden, sobald der maßgebliche Sachverhalt ausreichend geklärt ist und sichere Kenntnis vom Entlassungsgrund besteht. Genau hier passieren in der Praxis viele Fehler.

Wird am Montag ein Diebstahl eindeutig bekannt und es passiert ohne weitere Ermittlungen zwei Wochen lang nichts, ist der Entlassungsgrund oft verbraucht. Das wirkt so, als wäre die Weiterbeschäftigung doch zumutbar gewesen. Anders ist es, wenn der Arbeitgeber den Mitarbeiter vorläufig freistellt, Beweise sichert, eine Anhörung durchführt und nach Abschluss der Prüfung wenige Tage später reagiert.

Das Zeitfenster hängt also nicht nur vom Kalender ab, sondern vom Prüfungsbedarf. Erlaubt ist eine zügige Aufklärung. Gefährlich ist Untätigkeit.

Vier typische Alltagssituationen – und was rechtlich daraus wird

1. Ware eingesteckt: Diebstahl oder Missverständnis?

Ein Kassenmitarbeiter nimmt bewusst Ware mit, ohne zu bezahlen. Videoaufnahmen und Kassenprotokolle zeigen den Vorgang klar. Das ist regelmäßig ein schwerer Vertrauensbruch und kann eine gerechtfertigte Entlassung tragen. Bei Abfertigung Alt entfällt in so einem Fall der Anspruch; beim Arbeitslosengeld kann eine Sperre wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit drohen.

Ganz anders liegt der Fall bei einer einmaligen Kassendifferenz ohne Hinweise auf Vorsatz. Wenn der Mitarbeiter kooperiert und es keine belastbaren Indizien für Diebstahl gibt, reicht eine Entlassung meist nicht. Hier ist eine Abmahnung oder interne Klärung das deutlich sicherere Mittel.

2. Zwei Tage verschwunden: Reicht das für die fristlose Trennung?

Fehlt ein Mitarbeiter mehrere Tage ohne Meldung und reagiert trotz Kontaktversuchen nicht, kann eine beharrliche Dienstpflichtverletzung vorliegen. Dann ist eine Entlassung möglich. Entscheidend ist aber, ob tatsächlich unentschuldigtes Fernbleiben vorliegt.

Meldet sich der Arbeitnehmer am ersten Tag per SMS krank und legt binnen kurzer Zeit eine Krankenstandsbestätigung nach, sieht die Sache völlig anders aus. Dann fehlt der Entlassungsgrund in aller Regel. Die bloß verspätete oder ungeschickte Kommunikation ist nicht automatisch ein Fall für die sofortige Beendigung.

3. Homeoffice und Zeiterfassung: Kleine Ungenauigkeit oder gezielte Manipulation?

In einem IT-Betrieb ist Vertrauen zentral. Wenn ein Entwickler seine Arbeitszeiten mehrfach bewusst falsch erfasst und Systemlogs das belegen, spricht viel für eine gerechtfertigte Entlassung. Vor allem dann, wenn die Regeln bekannt waren und bereits Schulungen oder klare Anweisungen bestanden.

Anders bei einem einmaligen, geringfügigen Fehler, den der Mitarbeiter selbst meldet und korrigiert. Dann ist eine Entlassung meist unverhältnismäßig. Nicht jeder Fehler ist ein Vertrauensbruch. Für die Beurteilung zählt, ob Vorsatz, Wiederholung und Schadensnähe vorliegen.

4. Öffentliche Beschimpfung der Geschäftsführung: Muss zuerst der Betriebsrat ran?

Grobe Beschimpfungen oder Tätlichkeiten können einen Entlassungsgrund darstellen. Besteht ein Betriebsrat, gilt aber etwas Wichtiges: Anders als bei der Kündigung gibt es vor der Entlassung keine vorherige Anhörungspflicht des Betriebsrats in derselben Form. Der Betriebsrat ist jedoch unverzüglich zu informieren. Außerdem können Anfechtungsrechte bestehen, etwa bei verpöntem Motiv oder Diskriminierung.

Gerade in konfliktgeladenen Situationen wird oft übersehen, dass neben dem ArbVG auch Schutzgesetze eine Rolle spielen können. Wer etwa wegen Behinderung, Geschlecht, Alter, Gewerkschaftstätigkeit oder Schwangerschaft betroffen ist, hat zusätzliche Schutzmechanismen.

Diese Schutzgruppen machen eine Entlassung besonders heikel

Nicht jedes Arbeitsverhältnis darf gleich behandelt werden. Schwangere, Mütter und Väter in Karenz oder Elternteilzeit stehen nach MSchG und VKG unter strengem Schutz. Eine Entlassung ist hier nur unter engen Voraussetzungen und häufig nur mit behördlicher oder gerichtlicher Zustimmung möglich.

Auch begünstigte Behinderte nach dem BEinstG, Präsenz- oder Zivildiener nach dem APSG sowie Betriebsratsmitglieder genießen besonderen Schutz. Wird das übersehen, kann die Entlassung nicht nur anfechtbar, sondern in manchen Konstellationen sogar unwirksam sein.

Dazu kommen Diskriminierungsverbote nach dem GlBG. Wenn die Entlassung in Wahrheit auf einem verpönten Motiv beruht, drohen zusätzliche Ansprüche. Die arbeitsrechtliche Beurteilung endet also nicht beim Vorfall selbst.

Was eine ungerechtfertigte Entlassung finanziell auslöst

Ist die Entlassung nicht gerechtfertigt, bleibt das für Arbeitgeber oft teuer. Der Arbeitnehmer kann jenes Entgelt verlangen, das bis zum Ende der fiktiven Kündigungsfrist samt Kündigungstermin angefallen wäre. Dazu kommen offene Sonderzahlungen und andere Entgeltbestandteile, sofern sie angefallen wären.

Offener Urlaub ist immer abzugelten. Die Urlaubsersatzleistung nach dem Urlaubsgesetz steht auch bei einer Entlassung zu. Die weit verbreitete Annahme, bei Entlassung gehe „alles verloren“, stimmt so nicht.

Bei Abfertigung Alt ist der Unterschied besonders spürbar: Bei gerechtfertigter Entlassung entfällt sie, bei ungerechtfertigter Entlassung besteht der Anspruch wie bei einer Arbeitgeberkündigung. Im System der Abfertigung Neu nach dem BMVG laufen die Beiträge unabhängig vom Beendigungsgrund weiter; der Entlassungsgrund entscheidet dort nicht mehr über das Entstehen der Anwartschaft.

Die häufigsten Fehler auf beiden Seiten

  • Arbeitgeber: Entlassung aus dem Bauch heraus, ohne Beweise und ohne Anhörung im Verdachtsfall.
  • Arbeitgeber: Zu langes Zuwarten, bis der Entlassungsgrund „verbraucht“ ist.
  • Arbeitgeber: Sonderkündigungs- und Entlassungsschutz übersehen.
  • Arbeitgeber: Schlechte Dokumentation, wechselnde Begründungen, unsaubere IT- oder Videoermittlungen.
  • Arbeitnehmer: Entlassung hinnehmen, ohne rasch auf Fristen zu achten.
  • Arbeitnehmer: Keine schriftliche Mitteilung verlangen und keine Beweise sichern.
  • Arbeitnehmer: Unter Druck eine einvernehmliche Auflösung unterschreiben.

Checkliste: Was direkt nach einem Entlassungsvorwurf zu tun ist

  • Vorfall und Zeitpunkt genau dokumentieren.
  • Beweismittel sichern: E-Mails, Dienstpläne, Chatverläufe, Logs, Zeugen, Protokolle.
  • Prüfen, ob ein wichtiger Grund wirklich vorliegt oder nur ein Verdacht.
  • Bei Verdachtsfällen den Betroffenen anhören und die Stellungnahme festhalten.
  • Kollektivvertrag, Dienstvertrag, Betriebsvereinbarung und interne Richtlinien mitprüfen.
  • Sonderkündigungs- oder Entlassungsschutz abklären.
  • Bei Betriebsrat dessen Informationsrechte beachten.
  • Keine unnötige Verzögerung zwischen gesicherter Kenntnis und Ausspruch der Entlassung.
  • Arbeitnehmer sollten sofort Ansprüche, Fristen und mögliche Anfechtung prüfen lassen.

FAQ: So wird in der Praxis oft gegoogelt

Darf mein Chef mich wegen eines einzigen Fehlers sofort entlassen?

Nicht jeder einzelne Fehler reicht aus. Es braucht einen wichtigen Grund, also ein Verhalten, das die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht. Ein einmaliges Versehen ohne Vorsatz führt oft eher zu einer Abmahnung als zu einer wirksamen Entlassung.

Muss vor einer Entlassung immer zuerst eine Verwarnung kommen?

Nein. Bei besonders schweren Verstößen wie Diebstahl, massiver Zeiterfassungsmanipulation oder groben Tätlichkeiten kann eine sofortige Entlassung ohne vorherige Verwarnung zulässig sein. Bei weniger gravierenden Pflichtverletzungen spricht aber viel dafür, dass ein milderes Mittel ausgereicht hätte.

Kann ich entlassen werden, wenn ich den Krankenstand zu spät melde?

Eine verspätete Krankmeldung allein rechtfertigt nicht automatisch die fristlose Beendigung. Entscheidend ist, ob tatsächlich unentschuldigtes Fernbleiben oder beharrliche Pflichtverletzung vorliegt. Wer die Erkrankung nachvollziehbar meldet und einen Nachweis erbringt, hat meist gute Argumente gegen die Entlassung.

Bekomme ich bei Entlassung noch Geld für offenen Urlaub?

Ja. Offener Urlaub ist als Urlaubsersatzleistung auszuzahlen, auch wenn das Dienstverhältnis durch Entlassung endet. Streit gibt es eher bei der Frage, ob die Entlassung gerechtfertigt war und welche weiteren Entgeltansprüche noch offen sind.

Was ist, wenn im Betrieb ein Betriebsrat besteht?

Bei der Entlassung gelten andere Spielregeln als bei der Kündigung. Eine vorherige Anhörungspflicht wie bei der Kündigung gibt es nicht in gleicher Weise, der Betriebsrat ist aber unverzüglich zu informieren. Zusätzlich können Anfechtungsrechte bestehen, vor allem bei verpönten Motiven oder Diskriminierung.


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Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien berät Arbeitnehmer und Arbeitgeber in allen Fragen des österreichischen Arbeitsrechts – von Dienstvertrag und Kündigung über Entgelt- und Urlaubsfragen bis zu Mutterschutz und Abfertigung. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.

Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt · Arbeitsrecht & Wirtschaftsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien. Er berät Arbeitnehmer und Arbeitgeber in allen Fragen des österreichischen Arbeitsrechts – von Dienstvertragsgestaltung über Kündigungs- und Entlassungsfragen bis zu Entgelt-, Urlaubs- und Abfertigungsstreitigkeiten.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten in arbeitsrechtlichen Verfahren vertreten und Streitigkeiten vor den Arbeits- und Sozialgerichten abgewickelt – sowohl auf Arbeitnehmer- als auch auf Arbeitgeberseite.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert.

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