
Urlaub im Krankenstand: Wann der Urlaubsanspruch trotz Verfallsdrohung bleibt
Urlaub im Krankenstand — Sie sind im Krankenstand, bekommen plötzlich eine E‑Mail: „Bitte offenen Urlaub bis zum Stichtag verbrauchen, sonst verfällt er“ – und fragen sich, ob das nach österreichischem Arbeitsrecht überhaupt zulässig ist. Genau um diese Situation geht es beim Fokus-Keyword „Urlaub im Krankenstand“.
Als der Resturlaub mitten im Krankenstand „verfallen“ sollte – die Geschichte hinter 9ObA33/26g
Ein Arbeitnehmer war als Vertragsbediensteter bei der Gemeinde Wien beschäftigt. Über Jahre sammelte sich bei ihm offener Urlaub an, zuletzt 158 Stunden aus dem Urlaubsjahr 2021 – also rund 20 Arbeitstage. Gleichzeitig kämpfte er mit erheblichen gesundheitlichen Problemen und war wiederholt über längere Zeiträume im Krankenstand, zuletzt durchgehend seit Juli 2023.
Während dieser andauernden Arbeitsunfähigkeit erhielt er am 03.10.2023 Post von seiner Arbeitgeberin. Der Inhalt: eine schriftliche Aufforderung, den offenen Urlaub zu konsumieren, andernfalls würde er verfallen. Praktisch war aber klar: Solange der Arbeitnehmer im Krankenstand war, konnte er diesen Urlaub real gar nicht antreten. Trotzdem argumentierte die Dienstgeberin später, sie habe rechtzeitig auf den drohenden Verfall hingewiesen.
Als das Dienstverhältnis zum 31.03.2025 einvernehmlich beendet wurde, verlangte der Arbeitnehmer die Auszahlung einer Urlaubsersatzleistung von 3.014,63 Euro brutto. Die Arbeitgeberin lehnte ab: Der Urlaub sei verfallen, man habe ja 2023 auf den drohenden Verfall hingewiesen. Der Arbeitnehmer klagte daher beim Arbeits- und Sozialgericht Wien auf Zahlung.
Das Arbeits- und Sozialgericht Wien gab der Klage statt. Das Oberlandesgericht Wien (OLG) bestätigte dieses Urteil und ließ die ordentliche Revision zu. Die Arbeitgeberin wandte sich daraufhin an den Obersten Gerichtshof (OGH). Dieser wies die Revision mit Entscheidung vom 25.06.2026 ab. Die offizielle Entscheidung ist unter dem Aktenzeichen (OGH 25.06.2026, 9ObA33/26g) abrufbar.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 25.06.2026 in 9ObA33/26g entschieden, dass die bloße Mitteilung während eines laufenden Langzeitkrankenstandes nicht für einen rechtzeitigen Hinweis im Sinne der Verfallsvorschrift ausreicht, wenn der Urlaub faktisch nicht mehr konsumierbar war.
Der entscheidende Punkt: Der OGH hielt die bloße Mitteilung während eines laufenden Langzeitkrankenstandes nicht für „rechtzeitig“ im Sinne der Verfallsvorschrift. Die Arbeitgeberin hätte erkennen müssen, dass der Arbeitnehmer den erheblichen Resturlaub unter diesen Umständen gar nicht mehr vor dem Stichtag verbrauchen konnte.
Eine zentrale Kernaussage für die Praxis lautet: Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 25.06.2026 in 9ObA33/26g bestätigt, dass ein Hinweis auf drohenden Urlaubsverfall während eines bestehenden Langzeitkrankenstandes dann nicht rechtzeitig ist, wenn die tatsächliche Inanspruchnahme des hohen Resturlaubs bis zum Stichtag organisatorisch und gesundheitlich unrealistisch ist.
Urlaub im Krankenstand: Wann darf Urlaub verfallen – und was gilt bei Krankheit?
Im österreichischen Arbeitsrecht hängt der Verfall von Urlaubsansprüchen von klaren gesetzlichen Vorgaben ab. Für Vertragsbedienstete der Gemeinde Wien ist insbesondere § 25 Abs 3 der Dienst- und Gehaltsordnung (hier: VBO 1995) maßgeblich. Inhaltlich entspricht diese Regelung dem allgemeinen Urlaubsrecht, das sich vor allem am Urlaubsgesetz (UrlG) und an unionsrechtlichen Vorgaben orientiert.
Der Gesetzgeber verlangt nicht nur, dass Urlaub grundsätzlich im laufenden Urlaubsjahr bzw. innerhalb bestimmter Übertragungsfristen konsumiert wird. Die Dienstgeberin muss auch aktiv darauf hinwirken, dass der Arbeitnehmer offenen Urlaub tatsächlich in Anspruch nehmen kann. Dazu gehört insbesondere ein rechtzeitiger, nachweisbarer Hinweis auf drohenden Verfall. Wird dieser Hinweis nicht oder nicht ausreichend rechtzeitig erteilt, bleibt der Urlaubsanspruch bestehen und ist bei Beendigung des Dienstverhältnisses in Geld abzugelten.
In Österreich gilt: Ein Hinweis auf drohenden Urlaubsverfall ist nur wirksam, wenn die Arbeitgeberin ihn so früh und so konkret erteilt, dass der Arbeitnehmer seinen Urlaub unter Berücksichtigung von Dienstplänen, betrieblichen Abläufen und eigenen Abwesenheiten tatsächlich konsumieren kann. Hinweise „auf den letzten Drücker“ oder während eines bereits absehbar länger andauernden Krankenstandes erfüllen diese Anforderung oft nicht.
Besonders heikel sind Konstellationen mit Langzeitkrankenständen. Wer krank ist, kann in aller Regel keinen Urlaub konsumieren, weil Urlaub auf Erholung und freie Disposition über die Zeit abzielt. Der OGH stützt sich hier auch auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH): Arbeitnehmer dürfen ihren Anspruch auf bezahlten Mindestjahresurlaub nicht deshalb verlieren, weil sie krankheitsbedingt keine Möglichkeit hatten, ihn zu nutzen. Nationale Verfallsvorschriften müssen daher so ausgelegt werden, dass sie den tatsächlichen Verbrauch ermöglichen.
Nach § 25 Abs 3 VBO 1995 haben Arbeitnehmer nur dann mit einem Verfall des Jahresurlaubs zu rechnen, wenn die Dienstgeberin sie rechtzeitig und klar auf den drohenden Verlust hinweist und ihnen faktisch die Möglichkeit gibt, den Urlaub bis zum Ende der Übertragungsfrist zu nehmen. Unterbleibt ein solcher Hinweis oder erfolgt er zu spät, bleibt der Urlaubsanspruch bestehen und ist bei Beendigung des Dienstverhältnisses als Urlaubsersatzleistung auszuzahlen.
Für Arbeitnehmer in Wien und ganz Österreich bedeutet das: Wer trotz hoher Resturlaubsstände und längerer Krankheit keine realistische Chance erhält, Urlaub zu konsumieren, muss einen behaupteten Verfall nicht einfach hinnehmen. Insbesondere im öffentlichen Dienst und bei großen Arbeitgebern sind strukturierte Urlaubsplanungen und dokumentierte Hinweise Pflicht.
Rechtsanwalt Wien: Hilfe bei Urlaub im Krankenstand
Wer unsicher ist, ob ein Verfallshinweis während eines Krankenstandes wirksam war, sollte rechtlichen Rat einholen. Insbesondere wenn hohe Urlaubsansprüche betroffen sind, lohnt sich eine Prüfung durch spezialisierte Beratung, um die Auszahlung von Urlaubsersatzleistungen zu sichern.
9ObA33/26g: Warum der OGH den Hinweis während des Krankenstands nicht ausreichen ließ
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 25.06.2026 in 9ObA33/26g entschieden, dass die während eines andauernden Krankenstandes erteilte Aufforderung der Dienstgeberin zum Verbrauch des offenen Urlaubs nicht rechtzeitig war und daher den Verfall der Urlaubsansprüche nicht auslösen konnte. (OGH 25.06.2026, 9ObA33/26g)
Die Arbeitgeberin berief sich darauf, sie habe den Arbeitnehmer am 03.10.2023 schriftlich aufgefordert, den alten Urlaub zu konsumieren, andernfalls würde er verfallen. Aus ihrer Sicht sei damit die gesetzliche Informationspflicht erfüllt gewesen. Die Unterinstanzen – Arbeits- und Sozialgericht Wien und Oberlandesgericht Wien (OLG) – sahen das anders: Angesichts der wiederholten und zuletzt durchgehenden Krankenstände war es aus ihrer Sicht lebensfremd zu erwarten, dass der Arbeitnehmer den beträchtlichen Resturlaub noch fristgerecht antreten könnte.
Der OGH bestätigte diese Sicht. Besonders hervor hob er die Kombination mehrerer Umstände: das hohe Resturlaubskontingent aus dem Jahr 2021, die bereits in den Vorjahren aufgetretenen Langzeitkrankenstände und den zum Zeitpunkt des Hinweises bereits Monate andauernden aktuellen Krankenstand. Unter diesen Bedingungen konnte die Dienstgeberin nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass ein bloßer schriftlicher Hinweis den Zweck der Verfallsregel erfüllen würde.
Interessant ist, dass der OGH eine große Grundsatzfrage ausdrücklich offenließ: Soll man die „Rechtzeitigkeit“ eines Hinweises ex ante (also aus Sicht der Arbeitgeberin zum Zeitpunkt des Schreibens) oder ex post (unter Berücksichtigung des tatsächlich weiteren Verlaufs, etwa eines sich fortsetzenden Krankenstandes) beurteilen? Selbst wenn man die für Arbeitgeber günstigere ex-ante-Sicht einnimmt, war der Hinweis hier nicht ausreichend, weil schon damals das Risiko absehbar war, dass der Arbeitnehmer den Urlaub real nicht mehr konsumieren kann.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 25.06.2026 in 9ObA33/26g damit klargestellt, dass Arbeitgeber bei lang andauernder Krankheit und hohem Resturlaub nicht einfach standardisierte Verfallshinweise versenden dürfen. Sie müssen konkret prüfen, ob unter Berücksichtigung der bekannten Umstände überhaupt noch eine Chance besteht, den Urlaub bis zum Stichtag zu verbrauchen; andernfalls bleibt der Anspruch bestehen und ist im Beendigungsfall finanziell abzugelten.
Was dieses Urteil für Arbeitnehmer und Arbeitgeber in Österreich praktisch bedeutet
Für Arbeitnehmer in Österreich ist diese Entscheidung ein wichtiges Signal: Der Verlust von Urlaubsansprüchen lässt sich nicht allein mit einem formalen Hinweis der Dienstgeberin rechtfertigen. Entscheidend ist, ob Sie den Urlaub tatsächlich hätten konsumieren können. Wer sich – etwa in Wien – in einem ähnlichen Konflikt mit seinem Dienstgeber befindet, sollte genau prüfen, ob Zeitpunkt und Inhalt des Verfallhinweises die gesetzlichen Anforderungen erfüllen.
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden – Sie waren lange krank, hatten hohen Resturlaub und bekommen nun zu hören, dieser sei „verfallen“ –, können folgende Schritte hilfreich sein:
- Sichern Sie alle Unterlagen: Krankmeldungen, Krankenstandsbestätigungen, Schreiben der Arbeitgeberin zum Urlaubsverbrauch, E‑Mails, und etwaige Gesprächsnotizen. Diese Dokumente sind im Streitfall vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien oder anderen Arbeitsgerichten entscheidend.
- Reagieren Sie auf Verfallshinweise schriftlich, vor allem wenn diese während eines Krankenstandes kommen. Weisen Sie darauf hin, dass Sie aktuell arbeitsunfähig sind und fragen Sie explizit nach, wie der Urlaub real konsumiert werden soll.
- Verlangen Sie bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine detaillierte Abrechnung offen gebliebener Urlaubsansprüche und lassen Sie diese – insbesondere bei hohen Beträgen – rechtlich prüfen, bevor Sie auf Ansprüche verzichten.
Für Arbeitgeber und HR-Abteilungen in Österreich zeigt 9ObA33/26g deutlich, dass standardisierte Schreiben zum Urlaubsverfall ein erhebliches Risiko bergen. Besonders bei Mitarbeitern mit wiederkehrenden Langzeitkrankenständen reicht es nicht, ein generelles Erinnerungsschreiben zu versenden und sich danach auf den Verfall zu berufen. Die Rechtsprechung verlangt, dass Sie aktiv ermöglichen, dass der Urlaub tatsächlich konsumiert werden kann – oder, wenn das wegen Krankheit unrealistisch ist, rechtzeitig Alternativen prüfen.
Das bedeutet für Unternehmen in Wien und in ganz Österreich konkret:
- Implementieren Sie ein Frühwarnsystem für hohe Resturlaube und nähern sich ablaufende Übertragungsfristen proaktiv. Hinweise sollten Monate vor einem Stichtag erfolgen und dokumentiert werden.
- Führen Sie eine gesonderte Beobachtung bei Mitarbeitenden mit Langzeitkrankenständen ein. Hier müssen Sie besonders sorgfältig abwägen, ob ein Hinweis zum Urlaubsverbrauch realistisch ist oder ob eine spätere finanzielle Abgeltung in Betracht kommt.
- Dokumentieren Sie jede Kommunikation zum Urlaub detailliert. Kommt es zu einem Prozess, wird das Arbeits- und Sozialgericht Wien sehr genau prüfen, ob tatsächlich versucht wurde, einen realen Urlaubsverbrauch zu ermöglichen.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 25.06.2026 (9ObA33/26g) damit ein klares Autoritätssignal gesetzt: Ein formaler Verfall open-end alter Urlaubsansprüche ohne echte Chance zum Verbrauch widerspricht den unionsrechtlich geprägten Grundsätzen des österreichischen Arbeitsrechts. Wer Urlaub jahrelang ansammelt, aber wegen Krankheit nie wirklich freibekommen hat, soll seine Ansprüche nicht einfach verlieren.
Häufige Fragen zum Urlaub während des Krankenstands und drohendem Verfall
Kann mein Urlaub verfallen, wenn ich die ganze Zeit im Krankenstand war?
In Österreich gilt: Nein, Urlaub kann bei Langzeitkrankenstand nur verfallen, wenn die Dienstgeberin rechtzeitig und realistisch den Verbrauch ermöglicht (§ 25 Abs 3 VBO 1995, OGH 9ObA33/26g).
Habe ich Anspruch auf Auszahlung von Resturlaub bei einvernehmlicher Auflösung?
In Österreich gilt: Ja, bei Beendigung ist offener Urlaub als Urlaubsersatzleistung auszuzahlen (§ 10 Urlaubsgesetz, UrlG; analog § 25 Abs 3 VBO 1995; OGH 9ObA33/26g).
Was passiert, wenn der Arbeitgeber mich im Krankenstand zum Urlaub auffordert?
In Österreich gilt: Eine Aufforderung während eines bekannten Langzeitkrankenstandes löst den Verfall nicht aus, wenn der Urlaub krankheitsbedingt faktisch unbrauchbar ist (§ 25 Abs 3 VBO 1995; OGH 9ObA33/26g).
Kann der Arbeitgeber sich einfach auf ein Standard-Schreiben zum Urlaubsverfall berufen?
In Österreich gilt: Nein, Standard-Schreiben reichen nicht, wenn konkrete Umstände wie Langzeitkrankheit den Verbrauch unmöglich machen (§ 25 Abs 3 VBO 1995; OGH 9ObA33/26g).
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