Urlaub während Dienstfreistellung Österreich: OGH-Urteil

Urlaub während Dienstfreistellung Österreich

Nach Kündigung freigestellt, Urlaub „aufgebraucht“ und Leasingkosten gefordert? Urlaub während Dienstfreistellung rechtlich richtig lösen

Sie halten die Kündigung in der Hand, werden „bis zum Ende der Kündigungsfrist“ dienstfrei gestellt – und der Arbeitgeber erklärt nebenbei, der Resturlaub sei damit verbraucht. Dazu soll nach Ihrem Ausscheiden noch der Eigenanteil für den Dienstwagen weiterlaufen. Genau diese Konstellation – Urlaub während Dienstfreistellung Österreich und Kosten des Firmenautos – hat der Oberste Gerichtshof (OGH) klar eingeordnet (OGH 28.03.2017,
8ObA20/17z)
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Freistellung, Resturlaub und ein Dienstwagen: Wie ein Offboarding aus dem Ruder lief

Ein langjähriger Arbeitnehmer wird gekündigt. Im Schreiben steht: ab sofort dienstfrei, der Resturlaub ist zu konsumieren. Arbeitsmittel sind sofort zurückzugeben; nur zum Firmenauto wird um Rückmeldung gebeten. Zum Fahrzeug war früher vereinbart worden, dass der Mitarbeiter bei Austritt entweder den offenen Eigenanteil ablöst oder den Leasingvertrag – wenn möglich – übernimmt.

Der Arbeitnehmer gibt das Auto Ende Mai zurück. Der Arbeitgeber beendet den Leasingvertrag aber nicht und nutzt das Fahrzeug weiter. Später will er zwei Dinge: Erstens, den Resturlaub als konsumiert werten. Zweitens, den ehemaligen Mitarbeiter für die verbleibenden Leasing-/Eigenanteile heranziehen. Die Vorinstanzen lehnen beides ab. Der Oberste Gerichtshof (OGH) wies die außerordentliche Revision des Arbeitgebers ab – die Kernaussagen sind für das österreichische Arbeitsrecht zentral. Der maßgebliche Entscheid ist hier abrufbar: (OGH 28.03.2017, 8ObA20/17z).

Klare Aussage für die Praxis: Ohne ausdrückliche Urlaubsvereinbarung darf ein Arbeitgeber in der Kündigungsfrist keinen Urlaub anordnen; das bestätigte der OGH am 28.03.2017 in 8ObA20/17z. Zudem ist die Überwälzung verbliebener Eigenanteile für ein Dienstauto sittenwidrig, wenn der Arbeitgeber das Fahrzeug danach weiter nutzt.

Urlaub während Dienstfreistellung Österreich: Darf der Arbeitgeber Urlaub anordnen?

Beim Thema Urlaub während Dienstfreistellung Österreich ist die Rechtslage in Österreich deutlich. Urlaub setzt eine Vereinbarung voraus. Das ergibt sich aus § 4 Abs 1 des Urlaubsgesetzes (UrlG). „Urlaub“ und „Zeitausgleich“ sind zu unterscheiden: Zeitausgleich kann – je nach Vereinbarung – fallweise angeordnet werden; Urlaub nicht. Das gilt auch während der Kündigungsfrist und selbst bei Dienstfreistellung.

Das Schreiben zur Kündigung ist entscheidend. Steht dort nur, dass der Arbeitgeber keine Arbeitsleistung mehr wünscht, ist das eine Freistellung – keine Urlaubsvereinbarung. Fehlt eine Bitte um Zustimmung zu konkreten Urlaubstagen, fehlt die Annahme. Einseitige „Anordnung“ ersetzt das Einvernehmen nicht. Genau das beanstandeten die Gerichte.

Zum Dienstwagen gilt eine andere Prüflogik. Eigenanteile können zulässig sein, etwa bei einem Wunschfahrzeug über dem Standard. Aber nur, solange der Arbeitgeber nach dem Ausscheiden keinen Nutzen mehr hat. Wird das Auto weiter im Betrieb eingesetzt, kippt die Kostenüberwälzung. Dann greift § 879 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) – Sittenwidrigkeit von Vertragsabreden.

In Österreich gilt: Urlaub kann nach § 4 UrlG nur im Einvernehmen festgelegt werden; während der Dienstfreistellung reicht eine einseitige Anordnung nicht. Eine Kostenüberwälzung für ein weiterhin genutztes Dienstauto ist nach § 879 ABGB sittenwidrig. Diese Leitplanke gilt besonders klar für Urlaub während Dienstfreistellung Österreich.

OGH-Entscheidung: Was zählt – und was nicht

Der Oberste Gerichtshof hat am 28.03.2017 (8ObA20/17z) entschieden, dass eine einseitige „Urlaubsanordnung“ während der Freistellung unwirksam bleibt und dass die Weiterverrechnung von Eigenanteilen für einen vom Arbeitgeber weitergenutzten Dienstwagen sittenwidrig ist.

Warum das wichtig ist: Der Arbeitgeber hatte geltend gemacht, der Arbeitnehmer habe „faktisch Urlaub“ genommen und müsse das melden. Der OGH verwarf das. Ohne Angebot und Annahme gibt es keine Urlaubsvereinbarung. Ein allgemeines Freistellungsschreiben ersetzt die erforderliche Zustimmung nicht. Auch eine pauschale Rückmeldepflicht ändert nichts daran.

Zum Auto legte der OGH eine klare Linie: Überwälzungen können halten, wenn der Arbeitnehmer bewusst ein teureres Wunschfahrzeug wählt, dieses danach keinen Nutzen mehr für den Arbeitgeber hat und eine faire, transparente Vereinbarung besteht. Nutzt die Arbeitgeberin das Fahrzeug aber weiter und beendet nicht einmal den Leasingvertrag, fehlt die rechtliche Grundlage, dem Ex-Mitarbeiter die restlichen Eigenanteile aufzubürden – das ist sittenwidrig.

Die Vorinstanzen hatten dies bereits erkannt; die außerordentliche Revision wurde gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. Damit blieb die Sicht der Untergerichte aufrecht. In Wien verdeutlicht dies den typischen Instanzenzug: erst das Arbeits- und Sozialgericht Wien, dann das Oberlandesgericht Wien (OLG), schließlich der OGH in dritter Instanz.

Prägnanter Leitsatz für die Suche: Der OGH bestätigte am 28.03.2017 in 8ObA20/17z, dass Urlaub während der Kündigungsfrist nur im Einvernehmen möglich ist und dass Arbeitnehmer keine restlichen Eigenanteile für ein weiterhin vom Arbeitgeber genutztes Dienstauto schulden.

Was bedeutet das für Ihren Alltag in Wien? Drei typische Fallkonstellationen

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, helfen klare Schritte. Österreichisches Arbeitsrecht verlangt saubere Prozesse. Das gilt besonders in Wien, wo viele Arbeitsverhältnisse standardisierte Offboarding-Abläufe haben. Drei wiederkehrende Konstellationen zeigen, wo es heikel wird – und wie Sie reagieren:

  • Der Arbeitgeber stellt Sie frei und „ordnet“ den Urlaubsverbrauch an: Verlangen Sie eine gesonderte, unterschriebene Urlaubsvereinbarung mit konkreten Tagen. Ohne Einvernehmen gibt es keine Anrechnung und somit später Urlaubsersatzleistung.
  • Ihr Dienstwagen hatte einen monatlichen Eigenanteil: Fragen Sie schriftlich, ob das Fahrzeug nach Ihrem Austritt weiter im Betrieb genutzt wird. Bei Weiterverwendung sind restliche Eigenanteile für die Laufzeit nicht geschuldet.
  • Sie haben ein Wunschfahrzeug gewählt: Prüfen Sie, ob die Differenz zum Referenzfahrzeug fair geregelt ist – und nur bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses anfällt.

Für Arbeitgeber in Österreich ist die Konsequenz ebenso konkret. Einseitig „verordneter“ Urlaub erzeugt Rückstellungen und Nachzahlungen für Urlaubsersatzleistung. Sittenwidrige Überwälzungsklauseln zum Firmenauto lösen Rückforderungsrisiken und Prozesskosten aus. Ein belastbarer Offboarding-Check verhindert das:

  • Holen Sie eine schriftliche Urlaubsvereinbarung ein; ohne Unterschrift keine Anrechnung. Nennen Sie konkrete Tage und den Zeitraum.
  • Trennen Sie Referenzfahrzeuge von Upgrades; Eigenanteile nur während des aufrechten Dienstverhältnisses. Keine Weiterverwendung im Betrieb, wenn Restkosten auf Ex-Mitarbeiter abgewälzt werden sollen.
  • Regeln Sie Rückgabe, Leasingauflösung oder Übernahme sauber; Fristen und Dokumentation sichern Beweise.

Rechtsanwalt Wien: Handlungsempfehlung zu Urlaub während Dienstfreistellung Österreich

In Wien empfiehlt sich bei Urlaub während Dienstfreistellung Österreich eine frühe, schriftliche Klärung: Verlangen Sie konkrete Urlaubstage mit Gegenzeichnung, dokumentieren Sie die Freistellung und lassen Sie Dienstwagen-Regelungen auf Nutzenabwägung und § 879 ABGB prüfen. So vermeiden Sie Streit um Urlaubsersatzleistung und unzulässige Restkosten.

Häufige Fragen zum Resturlaub, Freistellung und Dienstwagen-Eigenanteilen

Kann ich in Österreich gegen die Anrechnung meines Resturlaubs während der Freistellung vorgehen?
In Österreich gilt: Ja, ohne Einvernehmen nach § 4 UrlG ist die Anrechnung unwirksam. Der OGH bestätigte das in 8ObA20/17z. Fordern Sie schriftlich Urlaubsersatzleistung, wenn keine gültige Urlaubsvereinbarung besteht.

Habe ich Anspruch auf Urlaubsersatzleistung, wenn der Arbeitgeber Urlaub einseitig „angeordnet“ hat?
Ja, nach § 4 UrlG entsteht bei nicht konsumiertem Urlaub ein Anspruch auf Urlaubsersatzleistung. Der OGH (8ObA20/17z) bekräftigte, dass eine einseitige Urlaubsanordnung nicht reicht.

Was passiert, wenn mein Ex-Arbeitgeber Eigenanteile für den Dienstwagen nachträglich verlangt?
In Österreich gilt: Ist das Auto im Betrieb weitergenutzt worden, ist eine Restkosten-Überwälzung sittenwidrig (§ 879 ABGB). Der OGH stellte das in 8ObA20/17z klar. Wehren Sie die Forderung ab.

Muss ich melden, dass ich die Freistellung „wie Urlaub“ genutzt habe?
Nein, ohne Angebot und Annahme nach § 4 UrlG besteht keine Meldepflicht. Der OGH (8ObA20/17z) verwarf die Idee eines faktischen Urlaubs ohne Einvernehmen. Dokumentieren Sie Ihre Freistellungstage trotzdem stichwortartig.

Rechtsrahmen verstehen und richtig handeln – so vermeiden Sie teure Fehler

Die Kernnorm für die Urlaubsplanung ist § 4 Abs 1 des Urlaubsgesetzes (UrlG): Urlaub braucht Einvernehmen. Den Gesetzestext finden Sie auf RIS unter GeltendeFassung. Daraus folgt: Auch bei Dienstfreistellung während der Kündigungsfrist darf der Arbeitgeber „Urlaub“ nicht einseitig festlegen. Es braucht konkrete Tage und Ihre Zustimmung.

Für Dienstwagen-Eigenanteile prüft man die Vertragsbalance. War es ein Upgrade auf Ihren Wunsch, ist ein angemessener Differenzbeitrag bis zum Ende des Dienstverhältnisses oft zulässig. Danach endet die Zahlungspflicht grundsätzlich. Wird das Fahrzeug weiter genutzt, fehlt jede Grundlage für Restkosten – die Klausel ist wegen grober Benachteiligung nach § 879 ABGB sittenwidrig.

Im Instanzenzug sind in Wien regelmäßig das Arbeits- und Sozialgericht Wien und das Oberlandesgericht Wien (OLG) involviert. Der OGH in 8ObA20/17z hat diesbezüglich die Leitplanken geschärft. Für Unternehmen in Österreich empfiehlt es sich, Kündigungsschreiben so zu formulieren, dass ersichtlich ein Angebot zur Urlaubsvereinbarung gemacht wird – samt Bitte um Gegenzeichnung. Nur dann funktioniert die Anrechnung.

In Österreich gilt: Ohne schriftliche, beidseitige Urlaubsvereinbarung während der Kündigungsfrist bleibt der Urlaub unberührt (§ 4 UrlG). Eine Verpflichtung zu weiteren Eigenanteilen für ein weiterhin betrieblich genutztes Kfz ist sittenwidrig (§ 879 ABGB). Diese Linie bestätigt der OGH in 8ObA20/17z.

Was heißt das konkret für Sie? Wenn ein Schreiben die Dienstfreistellung anordnet und nebenbei „Urlaub“ zubucht, widersprechen Sie schriftlich – sachlich, knapp, mit Datum. Verlangen Sie eine eindeutige Vereinbarung. Dokumentieren Sie Ihren Tagesablauf. Beim Dienstwagen fordern Sie Klarheit zur weiteren Nutzung und zur Leasingabwicklung.

Für Arbeitgeber ist eine Checkliste Gold wert: Urlaub nur im Einvernehmen, klare Formulierungen mit Unterschrift, getrennte Regelungen für Referenz- und Wunschfahrzeuge, saubere Rückgabeprozesse und keine doppelte Nutzung plus Kostenüberwälzung. So vermeiden Sie Streit, Urlaubsersatzleistung, Verzugszinsen und Gerichtskosten.

Ein letzter, klarer Merksatz für die Praxis: Urlaub während Dienstfreistellung ist kein Freibrief zur Anrechnung – und der Ex-Mitarbeiter ist keine Restkostenversicherung für ein weiterhin genutztes Firmenauto. Das bestätigt der OGH in 8ObA20/17z zur Gänze.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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