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Urlaubsabfindung freigestellter Betriebsräte: Ihre Rechte

Startseite  •  Aktuelles  •  05.10.2026
Urlaubsabfindung freigestellter Betriebsräte: Ihre Rechte

Urlaubsabfindung freigestellter Betriebsräte: Warum Betriebsratsarbeit offene Urlaubstage nicht ersetzt

Wer jahrelang als freigestelltes Betriebsratsmitglied die Interessen der Belegschaft vertritt, verliert dadurch nicht das Recht auf eine Urlaubsabfindung freigestellter Betriebsräte. Genau diese Frage stellte sich ein langjähriger Mitarbeiter der Österreichischen Bundesbahnen. Als sein aktives Dienstverhältnis endete, standen noch 66 Urlaubstage offen. Der Arbeitgeber wollte dafür nichts bezahlen.

66 Urlaubstage, eine Freistellung und ein Streit um mehr als 15.000 Euro

Der Arbeitnehmer war seit 1970 bei den Österreichischen Bundesbahnen beziehungsweise deren Rechtsnachfolger beschäftigt. Während seiner Dienstzeit übte er die Funktion eines Betriebsrats aus. Dafür war er vollständig von seiner normalen Arbeit freigestellt. Er musste also keine gewöhnlichen Aufgaben im Betrieb erledigen, blieb aber als Betriebsrat tätig.

Für freigestellte Betriebsratsmitglieder galten klare Abläufe. Der Betriebsratsvorsitzende genehmigte den Urlaub. Der Arbeitnehmer meldete die Urlaubstage an die Personalabteilung. Anschließend erfasste das Unternehmen die Tage im Urlaubssystem. Die Freistellung führte damit nicht dazu, dass Urlaub automatisch als konsumiert galt.

Am 17. Juni 2005 trat der Arbeitnehmer in den Ruhestand. Zu diesem Zeitpunkt waren 66 Urlaubstage offen. Daraus ergab sich ein unstrittiger Betrag von 15.474,54 Euro brutto. Der Arbeitgeber hatte dem Arbeitnehmer allerdings keinen weiteren Urlaubsverbrauch angeboten und auch nicht darauf bestanden, dass er die offenen Tage vor dem Ende des aktiven Dienstverhältnisses konsumiert.

Das Unternehmen argumentierte dennoch, der Arbeitnehmer habe während der Freistellung ohnehin keine normale Arbeitsleistung erbracht. Urlaub könne daher keine zusätzliche Arbeitsleistung ersparen. Außerdem berief sich der Arbeitgeber auf einen möglichen Verfall der Urlaubstage. Der Arbeitnehmer hielt dagegen: Betriebsratsfreistellung und Erholungsurlaub erfüllten unterschiedliche Zwecke.

Das Erstgericht gab der Klage statt. Auch das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung. Der Oberste Gerichtshof (OGH) wies die Revision des Arbeitgebers zurück. Die Entscheidung ist bereits älter: Der OGH traf sie am 27.05.2008.

Key Takeaway: Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 27.05.2008 in 8 ObA 20/08m, dass ein vollständig freigestelltes Betriebsratsmitglied trotz seiner Freistellung Anspruch auf Urlaub und auf Abgeltung nicht verbrauchter Urlaubstage haben kann. Die Entscheidung können Sie hier nachlesen: (OGH 27.05.2008, 8 ObA 20/08m)

Warum ersetzt die Betriebsratsfreistellung den Urlaub nicht?

Die rechtliche Trennlinie liegt beim Zweck der jeweiligen Freistellung. Die Freistellung nach dem Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) ermöglicht dem Betriebsratsmitglied, gesetzlich vorgesehene Aufgaben für die Belegschaft wahrzunehmen. Urlaub dient dagegen der Erholung. Diese beiden Funktionen dürfen nicht miteinander vermischt werden.

§ 117 ArbVG regelt die Arbeitsfreistellung von Betriebsratsmitgliedern. Während dieser Zeit besteht der Entgeltanspruch grundsätzlich fort. Das Betriebsratsmitglied verwendet seine Zeit aber nicht zur Erholung, sondern zur Ausübung der Interessenvertretung. Würde die Freistellung zugleich als Urlaub gelten, könnte das Mitglied seine Erholungszeiten faktisch verlieren.

Daneben ist das Urlaubsgesetz (UrlG) maßgeblich. Es schützt den Anspruch auf Erholungsurlaub und sieht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich eine finanzielle Ersatzleistung für offenen Urlaub vor. Je nach Sachverhalt sind zusätzlich der Arbeitsvertrag, ein Kollektivvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder besondere Dienstordnungen zu prüfen.

In Österreich gilt: Eine gesetzliche Freistellung für Betriebsratsaufgaben beseitigt den Urlaubsanspruch nicht, weil Betriebsratsarbeit und Erholung unterschiedliche Zwecke verfolgen; § 117 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) und die Urlaubsregelungen des Urlaubsgesetzes (UrlG) sind getrennt anzuwenden.

Das österreichische Arbeitsrecht kennt außerdem verschiedene Begriffe für die Zahlung am Ende des Dienstverhältnisses. Häufig ist von Urlaubsabfindung die Rede. Das Urlaubsgesetz verwendet für bestimmte Beendigungsfälle den Begriff Urlaubsersatzleistung. Bei älteren Dienstverhältnissen können besondere Regelungen gelten. Auch die Abfertigung Alt oder Abfertigung Neu betrifft einen anderen Anspruch und darf nicht mit der Urlaubsabgeltung verwechselt werden.

Für die Praxis bedeutet das: Wer während einer vollständigen Freistellung Betriebsratsaufgaben erledigt, verbraucht dadurch nicht automatisch Urlaub. Ein Urlaubstag muss weiterhin als Urlaub festgelegt und erfasst werden. Das gilt auch dann, wenn das Betriebsratsmitglied während seiner Freistellung keine gewöhnliche Arbeitsleistung im Unternehmen erbringt. Eine Urlaubsabfindung freigestellter Betriebsräte setzt daher grundsätzlich voraus, dass offene Urlaubstage bei Beendigung des Dienstverhältnisses noch bestanden.

Der entscheidende Gedanke des OGH: Zwei Freistellungen haben zwei Zwecke

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 27.05.2008 in 8 ObA 20/08m entschieden, dass die vollständige Freistellung eines Betriebsratsmitglieds den Anspruch auf offenen Urlaub nicht beseitigt. Damit bestätigte der OGH zugleich die grundsätzliche Möglichkeit einer Urlaubsabgeltung für freigestellte Betriebsratsmitglieder.

Der OGH stellte zunächst auf die Funktion des Urlaubs ab. Urlaub soll dem Arbeitnehmer ermöglichen, sich von der beruflichen Belastung zu erholen. Ein freigestelltes Betriebsratsmitglied ist zwar von der normalen Arbeitspflicht befreit. Es muss aber weiterhin Aufgaben der Belegschaftsvertretung wahrnehmen. Diese Tätigkeit kann mit Besprechungen, Beratungen, Verhandlungen und organisatorischer Verantwortung verbunden sein.

Während eines Urlaubs sollen auch diese Betriebsratsaufgaben ruhen. Nur dann erhält das Mitglied jene Erholungsphase, die der Urlaub bezweckt. Die Freistellung für Betriebsratsarbeit kann diesen Zustand nicht ersetzen. Der OGH trennte deshalb klar zwischen der Befreiung von der normalen Arbeitsleistung und dem Urlaub als Erholungszeit.

Der Arbeitgeber konnte sich auch nicht darauf berufen, dass der Arbeitnehmer durch die Freistellung keine Arbeitszeit angespart habe. Urlaub hängt nicht davon ab, ob an jedem einzelnen Arbeitstag tatsächlich gewöhnliche Arbeitsleistungen erbracht werden. Entscheidend ist vielmehr, ob ein wirksamer Urlaubsanspruch bestand und ob der Urlaub konsumiert wurde.

Auch der Einwand des Verfalls überzeugte den OGH nicht. Der Arbeitgeber hatte den Arbeitnehmer weder konkret zum Verbrauch der offenen Urlaubstage aufgefordert noch einen Rechtsmissbrauch nachgewiesen. Das Unternehmen hätte den Arbeitnehmer auf die offenen Tage hinweisen und konkrete Zeiträume für den Urlaubsverbrauch anregen können.

Das bedeutet allerdings nicht, dass Urlaub einseitig vom Arbeitgeber erzwungen werden darf. Urlaub wird grundsätzlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart. Eine konkrete Aufforderung kann aber wichtig sein, um später nachzuweisen, dass der Arbeitgeber den Verbrauch ermöglicht und transparent angesprochen hat. Die Unterinstanzen hatten diese Argumentation bereits geteilt. Der OGH bestätigte sie mit der Zurückweisung der Revision.

Urlaubsabfindung freigestellter Betriebsräte: Rechtsanwalt Wien erklärt die Praxis

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, kommt es auf die Unterlagen und auf die zeitliche Abfolge an. Besonders wichtig sind die Urlaubskonten zum Ende des Dienstverhältnisses, die Kommunikation über den Urlaubsverbrauch und die einschlägigen Fristen. Bei einem freigestellten Betriebsratsmitglied darf das Unternehmen offene Urlaubstage nicht einfach aus dem System entfernen oder mit der Freistellung gleichsetzen.

  • Arbeitnehmer sollten Unterlagen sichern: Dazu gehören Urlaubskonto, Gehaltsabrechnungen, Dienstordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung sowie E-Mails zur Urlaubsplanung.
  • Ansprüche sollten schriftlich berechnet werden: Die Zahl der offenen Urlaubstage und der daraus resultierende Bruttobetrag müssen nachvollziehbar dokumentiert sein.
  • Arbeitgeber und HR sollten aktiv dokumentieren: Ein jährlicher Hinweis auf offene Urlaubstage, konkrete Planungsvorschläge und die Reaktion des Arbeitnehmers können spätere Streitigkeiten über Verfall und Rechtsmissbrauch vermeiden.

Für Arbeitnehmer ist außerdem entscheidend, ob eine kurze Ausschluss- oder Verfallsfrist läuft. Solche Fristen können sich aus dem Arbeitsvertrag, einem Kollektivvertrag, einer Dienstordnung oder einer Betriebsvereinbarung ergeben. Eine bloße mündliche Forderung reicht dann möglicherweise nicht aus.

Für Arbeitgeber liegt das Risiko nicht nur in der Anzahl der Urlaubstage. Im besprochenen Fall ging es um 66 Tage und 15.474,54 Euro brutto. Zusätzlich können Zinsen und Prozesskosten entstehen. Unternehmen sollten freigestellte Betriebsratsmitglieder daher beim Urlaubsmanagement nicht schlechter, aber auch nicht anders behandelt als andere Beschäftigte, sofern besondere Regelungen nichts Abweichendes vorsehen.

Das Urteil ist auch für Wien und das österreichische Arbeitsrecht praktisch relevant. Wer eine Kündigungsanfechtung, eine Beendigung im Ruhestand, eine Entlassung oder eine Abfertigungsfrage prüft, sollte offene Urlaubsansprüche separat erfassen. Die Urlaubsabgeltung folgt eigenen Regeln und geht nicht automatisch in einer allgemeinen Endabrechnung unter.

Häufige Fragen zur Urlaubsabfindung freigestellter Betriebsräte

Kann ich als freigestelltes Betriebsratsmitglied eine Urlaubsabfindung verlangen?
Ja. Nach § 117 ArbVG und den Urlaubsregelungen des UrlG ersetzt die Freistellung für Betriebsratsaufgaben den Erholungsurlaub nicht. Der OGH bestätigte dies in 8 ObA 20/08m.

Habe ich Anspruch auf Zahlung für 66 offene Urlaubstage?
Ja, wenn die 66 Tage wirksam bestanden und nicht konsumiert wurden. Die Höhe richtet sich nach dem UrlG, dem Entgelt und allfälligen Dienstordnungen. 8 ObA 20/08m bestätigt die grundsätzliche Abgeltung.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber den Urlaub nie angeboten hat?
In Österreich kann ein fehlendes konkretes Angebot gegen einen behaupteten Verfall sprechen. Nach 8 ObA 20/08m muss der Arbeitgeber den Urlaubsverbrauch nicht erzwingen, sollte ihn aber ermöglichen und dokumentiert ansprechen.

Kann der Arbeitgeber Urlaub während der Betriebsratsfreistellung einfach anordnen?
Nein. Urlaub ist nach dem UrlG grundsätzlich zu vereinbaren. Eine Freistellung für Betriebsratsarbeit gilt aber nicht automatisch als Urlaub. Maßgeblich sind § 117 ArbVG, das UrlG sowie Vertrag, Kollektivvertrag und Betriebsvereinbarung.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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