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Urlaubsanspruch bei Dienstfreistellung Österreich

Startseite  •  Aktuelles  •  06.10.2026
Urlaubsanspruch bei Dienstfreistellung Österreich

Urlaubsanspruch bei Dienstfreistellung: Warum offene Urlaubstage nach einer unwirksamen Kündigung bleiben können

Der Urlaubsanspruch bei Dienstfreistellung Österreich hängt entscheidend davon ab, ob Arbeitgeber und Arbeitnehmer konkrete Urlaubstage vereinbart haben. Eine jahrelange Freistellung bedeutet nicht automatisch, dass der Arbeitnehmer seinen Urlaub verbraucht hat – genau darum ging es in einem Fall, der bis zum Obersten Gerichtshof (OGH) gelangte. Eine bloße Aufforderung oder einseitige Anrechnung reicht nach österreichischem Arbeitsrecht grundsätzlich nicht aus.

110 Urlaubstage, zwei Kündigungen und eine lange Zeit ohne Arbeit

Der Arbeitnehmer war seit dem 14. November 1983 bei seiner Arbeitgeberin beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis dauerte damit bereits viele Jahre, als das Unternehmen ihn erstmals zum 30. Juni 2001 kündigte. Der Arbeitnehmer wehrte sich erfolgreich gegen diese Kündigung. Später kündigte die Arbeitgeberin neuerlich, diesmal zum 30. September 2004. Auch diese Kündigung hielt rechtlich nicht stand.

Während der Auseinandersetzungen arbeitete der Arbeitnehmer über längere Zeit nicht. Die Arbeitgeberin hatte ihn freigestellt. Für das Unternehmen lag nahe, die freie Zeit auf den Urlaub anzurechnen. Der Arbeitnehmer sah das anders. Er vertrat die Ansicht, dass ihm weiterhin 110 Werktage Urlaub zustünden.

Die Arbeitgeberin berief sich darauf, den Arbeitnehmer zur Urlaubskonsumation aufgefordert zu haben. Eine konkrete Vereinbarung über einzelne Urlaubstage ließ sich jedoch nicht feststellen. Genau darin lag der entscheidende Unterschied: Eine Dienstfreistellung und eine Urlaubskonsumation sind rechtlich nicht dasselbe.

Das Erstgericht stellte den offenen Urlaubsanspruch fest. Das Berufungsgericht wies die Klage dagegen zurück. Es hielt die gewählte Feststellungsklage für unzulässig, weil sie vermeintlich nur Tatsachen betroffen habe. Der Arbeitnehmer wandte sich daraufhin an den Obersten Gerichtshof. Dieser stellte die Entscheidung des Erstgerichts wieder her.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 28.11.2007 (9 ObA  134/07g), dass ein konkreter offener Urlaubsanspruch festgestellt werden darf, wenn weder eine wirksame Urlaubsvereinbarung noch eine wirksame Kündigungsfrist den Verbrauch des Urlaubs begründet. Die vollständige Entscheidung ist als (OGH 28.11.2007, 9 ObA 134/07g) abrufbar.

Die Entscheidung ist bereits aus dem Jahr 2007 und daher nicht neu. Ihre praktische Bedeutung bleibt jedoch bestehen. Gerade bei lang dauernden Kündigungsanfechtungen, Freistellungen und Streitigkeiten über Urlaubsersatzleistung stellt sich diese Frage regelmäßig.

Urlaubsanspruch bei Dienstfreistellung Österreich: Rechtsanwalt Wien erklärt die Vereinbarung

Das zentrale Gesetz ist das Urlaubsgesetz (UrlG). Es regelt unter anderem, wie Urlaub entsteht, wann er verjährt und unter welchen Voraussetzungen Arbeitnehmer ihn konsumieren. Nach § 4 Abs 1 UrlG muss der Verbrauch des Urlaubs zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden. Der Arbeitgeber darf den Urlaub daher grundsätzlich nicht einseitig festlegen.

§ 4 Abs 2 UrlG berücksichtigt zwar betriebliche Interessen und ermöglicht eine Urlaubsvereinbarung unter bestimmten Rahmenbedingungen. Die Vorschrift ersetzt aber keine konkrete Einigung. Beginn und Dauer des Urlaubs müssen feststehen oder zumindest eindeutig bestimmbar sein. Eine allgemeine Erklärung wie „Nehmen Sie während der Freistellung Ihren Urlaub“ genügt dafür regelmäßig nicht.

In Österreich gilt: Eine Dienstfreistellung ersetzt keine Urlaubsvereinbarung nach § 4 Urlaubsgesetz (UrlG); Urlaub wird nur dann wirksam konsumiert, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer konkrete Urlaubstage vereinbaren. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer während der Freistellung tatsächlich keine Arbeitsleistung erbringt. Freizeit und Erholungsurlaub verfolgen unterschiedliche rechtliche Zwecke.

Die Unterscheidung lässt sich an einem Alltagsszenario erklären: Wird ein Arbeitnehmer bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses von der Arbeit freigestellt, muss das Unternehmen trotzdem klären, ob diese Zeit zugleich als Urlaub gelten soll. Ohne Zustimmung des Arbeitnehmers bleiben die Urlaubstage grundsätzlich bestehen. Beim Urlaubsanspruch bei Dienstfreistellung Österreich kann daraus bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Anspruch auf Urlaubsersatzleistung nach § 10 UrlG entstehen.

Auch die Verjährung spielt eine wichtige Rolle. § 4 Abs 5 UrlG sieht eine gesetzliche Grenze für die Durchsetzung älterer Urlaubsansprüche vor. Arbeitgeber müssen Verjährungseinwendungen jedoch rechtzeitig und passend zum konkreten Begehren erheben. Wird eine Zahlungsklage später in eine Feststellungsklage geändert, darf das Gericht nicht automatisch annehmen, dass ein früherer Einwand sämtliche neuen Ansprüche erfasst.

Andere Themen können daneben eine Rolle spielen, gehören aber nicht in denselben Prüfungsschritt. Dazu zählen etwa eine Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit, die Abfertigung Alt/Neu oder die Frage, ob eine Betriebsvereinbarung besondere Abläufe vorsieht. Sie ersetzen jedoch nicht die erforderliche Prüfung, ob tatsächlich Urlaub vereinbart wurde.

Warum die Feststellungsklage vor dem OGH Erfolg hatte

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 28.11.2007 (9 ObA  134/07g) entschieden, dass der Arbeitnehmer die Feststellung eines bestimmten offenen Urlaubsanspruchs verlangen durfte, weil eine wirksame Urlaubsvereinbarung und eine wirksame Kündigungsfrist nicht festgestellt waren. Der OGH befasste sich damit nicht nur mit der Anzahl der Urlaubstage. Er prüfte zuerst, ob der Arbeitnehmer überhaupt die richtige Klageart gewählt hatte.

Eine bloße Tatsachenfeststellung wäre beispielsweise die Frage, ob jemand an bestimmten Tagen nicht gearbeitet hat. Der Arbeitnehmer wollte aber mehr erreichen. Er wollte gerichtlich feststellen lassen, dass ihm aus dem Arbeitsverhältnis ein konkretes Recht auf offenen Urlaub zustand. Dieses Recht kann Gegenstand einer Feststellungsklage sein.

Die Unterinstanz hatte die Klage aus prozessualen Gründen abgewiesen. Der OGH korrigierte diese Sichtweise. Der Streit betraf nicht nur eine rechnerische Feststellung über bereits konsumierte Urlaubstage. Er betraf den Fortbestand eines konkreten Urlaubsanspruchs.

Entscheidend war außerdem die fehlende Vereinbarung. Die Arbeitgeberin hatte den Arbeitnehmer nach ihren Angaben zur Urlaubskonsumation aufgefordert. Eine Aufforderung ist aber noch keine Zustimmung des Arbeitnehmers. Auch eine einseitige Dienstfreistellung führt nicht dazu, dass Urlaub automatisch als verbraucht gilt.

Die erfolgreiche Kündigungsanfechtung verstärkte dieses Ergebnis. Wenn eine Kündigung rückwirkend unwirksam ist, kann die Arbeitgeberin nicht ohne Weiteres auf eine Kündigungsfrist verweisen, die rechtlich gar nicht wirksam bestand. Damit fehlte eine zusätzliche Grundlage, um einen verpflichtenden Urlaubsverbrauch während dieser Frist zu begründen.

Der OGH stellte außerdem klar, dass als maßgebliche Grenze insbesondere die Verjährung verbleibt. Die Arbeitgeberin hatte sich gegenüber dem später geänderten Feststellungsbegehren jedoch nicht rechtzeitig in geeigneter Weise auf Verjährung berufen. Deshalb stellte der OGH die Entscheidung des Erstgerichts wieder her. Die vollständige Entscheidung ist hier abrufbar: (OGH 28.11.2007, 9 ObA  134/07g).

Was Beschäftigte und Unternehmen jetzt konkret prüfen sollten

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie die zeitliche Abfolge genau rekonstruieren. Entscheidend sind nicht nur Kündigungsschreiben und Freistellungsbestätigungen. Auch E-Mails, Urlaubsanträge, Lohnabrechnungen, Zeiterfassung und Gesprächsnotizen können zeigen, ob eine Einigung über den Urlaub zustande gekommen ist.

Für Arbeitnehmer ist besonders wichtig, zwischen drei unterschiedlichen Ansprüchen zu unterscheiden: dem Anspruch auf Urlaubskonsumation, dem Anspruch auf Urlaubsersatzleistung und einer gerichtlichen Feststellung des bestehenden Urlaubsanspruchs. Die richtige Einordnung wirkt sich auf die Klage, die Verjährung und mögliche Einwendungen des Arbeitgebers aus.

  • Unterlagen sichern: Sammeln Sie Freistellungsschreiben, Urlaubsaufstellungen, E-Mails und Abrechnungen. Notieren Sie, wann Sie welchen Urlaub tatsächlich vereinbart oder konsumiert haben.
  • Schriftlich Klarheit verlangen: Fordern Sie eine nachvollziehbare Abrechnung. Der Arbeitgeber sollte offenlegen, welche Tage als Urlaub gelten sollen und auf welche Vereinbarung er sich stützt.
  • Fristen prüfen: Machen Sie Ansprüche rechtzeitig geltend. Bei einer Kündigungsanfechtung müssen Urlaubsansprüche und mögliche Verjährungseinwendungen gesondert geprüft werden.

Für Arbeitgeber und Personalabteilungen liegt das Risiko vor allem in unklaren Formulierungen. Ein Schreiben, das gleichzeitig „Freistellung“ und „Urlaub“ anordnet, beseitigt die rechtliche Unsicherheit nicht automatisch. Besser ist eine gesonderte, nachvollziehbare Urlaubsvereinbarung mit konkretem Beginn und Ende.

Auch in einem Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien muss die Arbeitgeberseite genau prüfen, welches Begehren der Arbeitnehmer verfolgt. Eine Einwendung, die zu einer ursprünglichen Zahlungsklage passt, wirkt nicht zwingend automatisch gegenüber einem später geänderten Feststellungsbegehren. In einem weiteren Rechtszug kann sich diese Frage auch vor dem Oberlandesgericht Wien (OLG) stellen.

Die Entscheidung 9 ObA  134/07g zeigt damit einen praktischen Prüfungsablauf: Zuerst steht die Frage nach der Vereinbarung, danach die Wirksamkeit der Kündigung, anschließend die Verjährung und schließlich die passende Klageart. Wer diese Reihenfolge einhält, verhindert, dass bloße Freistellungszeiten vorschnell als Urlaub verbucht werden.

Häufige Fragen zum Urlaub während einer Freistellung

Kann ich während einer Freistellung automatisch Urlaub konsumieren?
Nein. Nach § 4 Urlaubsgesetz (UrlG) braucht der Urlaubsverbrauch grundsätzlich eine Vereinbarung. Eine einseitige Freistellung oder Aufforderung genügt nicht automatisch. Das bestätigte der OGH in 9 ObA  134/07g.

Habe ich Anspruch auf Urlaubsersatzleistung nach einer unwirksamen Kündigung?
Ja, grundsätzlich möglich. Nach § 10 UrlG kommt eine Urlaubsersatzleistung für offenen Urlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Betracht. Ob die Kündigung wirksam war, Urlaub vereinbart wurde und Verjährung eingetreten ist, muss geprüft werden.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber Urlaubstage einseitig anrechnet?
In Österreich gilt: Eine einseitige Anrechnung ersetzt nach § 4 UrlG grundsätzlich keine Urlaubsvereinbarung. Arbeitnehmer sollten der Abrechnung rasch widersprechen und Nachweise sichern. Das ergibt sich aus OGH 9 ObA  134/07g.

Kann ich offene Urlaubstage mit einer Feststellungsklage geltend machen?
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Eine Feststellungsklage kann nach OGH 9 ObA  134/07g zulässig sein, wenn ein konkreter Urlaubsanspruch festgestellt werden soll. Sie muss sich auf ein bestehendes Recht beziehen und darf keine bloße Tatsache beschreiben.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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