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Urlaubsanspruch Teilzeit Vollzeit: Urlaub retten

Startseite  •  Aktuelles  •  26.09.2026
Urlaubsanspruch Teilzeit Vollzeit: Urlaub retten

Urlaubsanspruch Teilzeit Vollzeit: Warum der Wechsel auf Vollzeit Urlaub retten kann

Wer zunächst nur an zwei Tagen pro Woche arbeitet und später auf Vollzeit wechselt, darf dadurch nicht um Erholungsurlaub gebracht werden. Genau diese Frage stand im Mittelpunkt einer Entscheidung zum Urlaubsanspruch Teilzeit Vollzeit. Der Fall zeigt, warum Urlaub nicht bloß nach Arbeitsstunden berechnet werden darf und weshalb offene Urlaubstage bei einer Änderung der wöchentlichen Arbeitstage neu zu bewerten sind.

Sieben Wochen Teilzeit – und plötzlich ging es um mehrere Urlaubstage

Die Arbeitnehmerin begann am 12. Juli 2010 als Serviererin mit Inkasso. In den ersten sieben Wochen arbeitete sie an zwei Tagen pro Woche jeweils vier Stunden. Danach wechselte sie in eine Vollzeitbeschäftigung. Ihr Arbeitsverhältnis endete am 1. Juli 2011 durch eine einvernehmliche Beendigung.

Während der gesamten Beschäftigung konsumierte die Arbeitnehmerin 16 Urlaubstage. Nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses zahlte die Arbeitgeberin eine Urlaubsersatzleistung für insgesamt 5,5 Urlaubstage aus. Die Arbeitnehmerin war jedoch überzeugt, dass ihr weitere 2,5 Arbeitstage zustanden. Sie argumentierte, dass der während der Teilzeit erworbene, aber noch nicht verbrauchte Urlaub nach dem Wechsel auf Vollzeit aufgewertet werden müsse.

Die Arbeitgeberin rechnete anders. Sie wollte den Urlaub nach dem Umfang der früheren Teilzeitbeschäftigung und den geleisteten Arbeitsstunden beurteilen. Auch die Vorinstanzen stellten zwar auf die tatsächlich geleisteten Arbeitstage ab. Sie berücksichtigten aber nicht ausreichend, dass sich die Zahl der wöchentlichen Arbeitstage später erhöht hatte.

Der Streit drehte sich damit nicht nur um eine rechnerische Differenz. Entscheidend war die Frage, ob die Arbeitnehmerin trotz durchgehender Beschäftigung letztlich weniger als fünf Wochen Urlaub erhalten hätte. Ausgerechnet der Wechsel von zwei kurzen Arbeitstagen auf Vollzeit durfte ihr nicht einen Teil ihrer Erholungszeit kosten.

Key Takeaway: Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 24.10.2012 in (OGH 24.10.2012, 8 ObA 35/12y), dass offener Urlaub aus einer Teilzeitphase bei einem Wechsel auf Vollzeit so anzupassen ist, dass insgesamt weiterhin fünf Wochen Urlaub im Arbeitsjahr möglich bleiben.

Warum der Urlaubsanspruch Teilzeit Vollzeit nicht nach Stunden schrumpft

Die zentrale Rechtsgrundlage bildet das Urlaubsgesetz (UrlG). § 2 UrlG regelt den jährlichen Urlaubsanspruch. Arbeitnehmer haben grundsätzlich Anspruch auf fünf Wochen Urlaub pro Arbeitsjahr. § 10 UrlG betrifft die Urlaubsersatzleistung, die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses für nicht verbrauchten Urlaub gebührt.

Das österreichische Arbeitsrecht denkt Urlaub grundsätzlich in Urlaubswochen. Die Zahl der Urlaubstage richtet sich danach, an wie vielen Tagen pro Woche gearbeitet wird. Wer an fünf Tagen pro Woche arbeitet, benötigt für eine Urlaubswoche fünf Urlaubstage. Wer regelmäßig nur an zwei Tagen pro Woche arbeitet, benötigt für eine Urlaubswoche hingegen zwei Urlaubstage.

Bei zwei Arbeitstagen pro Woche entspricht der Jahresurlaub daher grundsätzlich zehn Arbeitstagen. Diese zehn Tage stehen nicht deshalb für weniger Erholung, weil die einzelnen Arbeitstage kürzer sind. Maßgeblich ist vielmehr, wie viele regelmäßige Arbeitstage eine Arbeitswoche umfasst. Eine Berechnung allein nach den geleisteten Stunden kann den gesetzlichen Mindesturlaub verkürzen.

Wechselt eine Person später auf fünf Arbeitstage pro Woche, verändert sich die Anzahl der Arbeitstage, die für eine Urlaubswoche benötigt werden. Offene Urlaubstage aus der früheren Teilzeitphase müssen deshalb umgerechnet werden. Sonst könnten beispielsweise zwei offene Teilzeittage nur noch als zwei von fünf Vollzeittagen gelten, obwohl sie ursprünglich eine ganze Urlaubswoche abgedeckt hätten.

In Österreich gilt: Nach §§ 2 und 10 Urlaubsgesetz (UrlG) muss der offene Urlaub bei einer Änderung der Zahl der wöchentlichen Arbeitstage so berechnet werden, dass der gesetzliche Anspruch von fünf Wochen Urlaub nicht unterschritten wird; eine reine Stundenberechnung genügt dafür nicht.

Die Umrechnung darf allerdings nicht dazu führen, dass jemand mehr als fünf Wochen Urlaub erhält. Hat die Arbeitnehmerin bereits während der Teilzeitphase Urlaub verbraucht, muss auch dieser Verbrauch berücksichtigt und gegebenenfalls aufgewertet werden. Entscheidend ist daher immer die gesamte Urlaubschronologie.

Was der OGH an den Vorinstanzen korrigierte

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 24.10.2012 in 8 ObA 35/12y, dass offener Urlaub aus einer Teilzeitphase bei einem späteren Wechsel auf Vollzeit anzupassen ist, damit der gesetzliche Anspruch von fünf Urlaubswochen erhalten bleibt.

Die Besonderheit der Entscheidung liegt darin, dass der OGH zwei Rechenfehler voneinander trennte. Zunächst stellte er klar, dass der Urlaub während der Teilzeit nicht nach Arbeitsstunden zu kürzen war. Bei zwei Arbeitstagen pro Woche entsprach der Jahresurlaub grundsätzlich zehn Arbeitstagen. Damit konnte die Arbeitgeberin nicht einfach aus der geringeren täglichen Arbeitszeit einen geringeren Urlaubsanspruch ableiten.

Danach prüfte der OGH die Folgen des Wechsels auf Vollzeit. Ein offener Urlaubstag aus der Zwei-Tage-Woche hat einen anderen Wert, wenn die Arbeitnehmerin danach an fünf Tagen pro Woche arbeitet. Würde man die Zahl der Teilzeit-Tage unverändert fortschreiben, könnte der gesamte Urlaub im Ergebnis weniger als fünf Wochen betragen. Das widerspricht dem Zweck des Urlaubsgesetzes.

Gleichzeitig durfte die Arbeitnehmerin nicht automatisch eine doppelte Begünstigung erhalten. Wenn sie während der siebenwöchigen Teilzeitphase bereits Urlaub konsumiert hatte, musste dieser Verbrauch ebenfalls in die Umrechnung einfließen. Sonst könnte die Aufwertung des Resturlaubs dazu führen, dass insgesamt mehr als fünf Wochen Urlaub entstehen.

Die Vorinstanzen hatten zu diesem Punkt keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Deshalb gab der OGH beiden Revisionen Folge, hob die Entscheidungen auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Der OGH in 8 ObA 35/12y entschied somit die Berechnungsgrundsätze, ließ die konkrete Höhe aber wegen ungeklärter Urlaubstage offen.

Welche Schritte Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Rechtsanwalt Wien jetzt setzen sollten

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, brauchen Sie zunächst eine lückenlose zeitliche Übersicht. Relevant sind der Beginn der Teilzeit, die Zahl der regelmäßigen Arbeitstage, der genaue Wechsel auf Vollzeit und das Ende des Arbeitsverhältnisses. Ebenso wichtig sind sämtliche Urlaubskonsumationen aus beiden Beschäftigungsphasen.

Besonders bei einer Urlaubsersatzleistung kann eine falsche Zuordnung teuer werden. Die Ersatzleistung bemisst sich nicht nur nach dem zuletzt bezogenen Entgelt. Auch die korrekte Anzahl der offenen Urlaubstage muss feststehen. Ein Urlaubsguthaben aus einer früheren Teilzeitphase kann deshalb bei der Beendigung höher zu bewerten sein, als es ältere Aufzeichnungen vermuten lassen.

  • Für Arbeitnehmer: Bewahren Sie Dienstverträge, Änderungsvereinbarungen, Dienstpläne, Lohnabrechnungen und Urlaubsaufzeichnungen auf. Dokumentieren Sie den Wechsel der wöchentlichen Arbeitstage schriftlich.
  • Für Arbeitnehmer: Verlangen Sie eine nachvollziehbare Berechnung der Urlaubsersatzleistung. Lassen Sie dabei sowohl den offenen Teilzeiturlaub als auch bereits konsumierte Urlaubstage berücksichtigen.
  • Für Arbeitgeber und HR: Berechnen Sie bei jedem Wechsel der Arbeitstage das Urlaubsguthaben neu. Prüfen Sie den Urlaubserwerb, den Verbrauch und die Umrechnung des verbleibenden Guthabens.

Das Thema kann auch bei einer Kündigung, einer einvernehmlichen Beendigung oder einem Wechsel innerhalb desselben Unternehmens relevant werden. Eine Kündigungsanfechtung steht zwar nicht unmittelbar im Mittelpunkt dieser Entscheidung. In der Praxis treten Urlaubsfragen jedoch häufig gemeinsam mit Beendigungsansprüchen, Abfertigung Alt oder Abfertigung Neu auf.

Eine Betriebsvereinbarung oder eine interne Urlaubsliste ersetzt die gesetzliche Prüfung nicht. Vereinbarungen dürfen den Mindesturlaub nicht unterschreiten. Auch das Arbeits- und Sozialgericht Wien würde bei einer Streitigkeit prüfen, ob die Berechnung dem Urlaubsgesetz und den Grundsätzen des OGH entspricht. Arbeitgeber sollten daher nicht ausschließlich mit Stundenkonten arbeiten, sondern zusätzlich die regelmäßigen Arbeitstage erfassen.

Häufige Fragen zum Urlaub bei wechselnder Arbeitszeit

Kann ich Urlaub aus der Teilzeit aufwerten lassen, wenn ich auf Vollzeit wechsle?
Ja. Nach §§ 2 und 10 Urlaubsgesetz (UrlG) muss offener Urlaub so umgerechnet werden, dass insgesamt fünf Wochen Urlaub erhalten bleiben. Der OGH bestätigte diesen Grundsatz in 8 ObA 35/12y.

Habe ich bei zwei Arbeitstagen pro Woche weniger Jahresurlaub?
Nein. In Österreich entspricht der gesetzliche Anspruch nach § 2 UrlG grundsätzlich fünf Urlaubswochen. Bei zwei regelmäßigen Arbeitstagen sind das grundsätzlich zehn Urlaubstage, nicht bloß eine nach Stunden gekürzte Anzahl.

Was passiert, wenn ich während der Teilzeit bereits Urlaub verbraucht habe?
Der bereits konsumierte Urlaub muss nach 8 ObA 35/12y bei der Umrechnung berücksichtigt werden. Die Aufwertung des offenen Guthabens darf nicht zu mehr als fünf Urlaubswochen führen.

Kann eine zu niedrig berechnete Urlaubsersatzleistung nachgefordert werden?
Ja. Nach § 10 Urlaubsgesetz (UrlG) kann eine Differenz bestehen, wenn offener Urlaub falsch berechnet wurde. Maßgeblich sind Arbeitstage, Urlaubskonsum und das zuletzt gebührende Entgelt.

Welche Unterlagen brauche ich für die Prüfung?
Sie benötigen Dienstverträge, Arbeitszeitänderungen, Dienstpläne, Urlaubsaufzeichnungen und Abrechnungen. Nach § 10 UrlG und 8 ObA 35/12y zeigen diese Unterlagen, wie viele Urlaubstage offen oder abgegolten wurden.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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