Pichler Rechtsanwalt GmbH

Urlaubsentschädigung bei Karenz OGH: korrekt berechnen

Startseite  •  Aktuelles  •  10.06.2026
Urlaubsentschädigung bei Karenz OGH: korrekt berechnen

Nach Geburt, Konkurs und vorzeitigem Austritt: Urlaubsentschädigung bei Karenz rechtlich korrekt berechnet?

Urlaubsentschädigung bei Karenz OGH. Stellen Sie sich vor: Ihr Arbeitgeber geht in Konkurs, Sie treten aus wichtigem Grund vorzeitig aus – und kurz davor kommt Ihr Kind zur Welt. Sie rechnen mit einer vollen Abgeltung offener Urlaubstage. Doch die Abrechnung kürzt drastisch. Genau hier entscheidet die Urlaubsentschädigung bei Karenz über spürbares Geld – und über Fairness im österreichischen Arbeitsrecht.

Die Geschichte hinter dem Streit um 45 Urlaubstage

Eine Arbeiterin war erst seit einem Jahr im Unternehmen, als der Konkurs eröffnet wurde. Sie war schwanger, bezog nach der Geburt Wochengeld und anschließend Karenzurlaubsgeld. Inmitten der Insolvenz trat sie vorzeitig aus wichtigem Grund aus. Sie verlangte Urlaubsentschädigung für 45 Tage. Ausbezahlt wurden am Ende nur 20 Tage plus 2 aliquote Tage. Der Rest blieb strittig.

Warum? Die Abrechnung stellte auf den Beginn der Karenz ab und kürzte ab diesem Datum den Urlaubsanspruch. Die Arbeitnehmerin hielt dem entgegen, dass sie bei ordentlicher Beendigung mehr Urlaubsgeld erhalten hätte. Der Rechtsstreit ging durch die Instanzen – ein typischer Weg, der in Wien oft beim Arbeits- und Sozialgericht Wien beginnt und über das Oberlandesgericht Wien (OLG) bis zum Obersten Gerichtshof (OGH) führt.

Der (OGH 16.01.1997, 8ObS2215/96k) bestätigte die Kürzung. Er legte den Fokus auf zwei Pfeiler: Schadenersatzrecht bei vorzeitigem Austritt und die gesetzliche Aliquotierung des Urlaubs in der Karenz. In der Revision stand nur mehr die Frage: Gibt es über die bereits bezahlten 20 plus 2 Tage hinaus einen Anspruch – oder endet der Anspruch mit dem Beginn der Karenz?

Die Antwort findet sich hier: (OGH 16.01.1997, 8ObS2215/96k). Danach gilt: Schadenersatz nach vorzeitigem Austritt deckt nur ab, was bei ordentlicher Beendigung gebührt, und die Karenz kürzt den Urlaub ab Inanspruchnahme automatisch.

Klare Aussage für die Praxis: Der OGH entschied am 16.01.1997 in 8ObS2215/96k, dass Urlaubsentschädigung bei Karenz nur aliquot bis zum Karenzbeginn gebührt; die Revision blieb erfolglos.

Urlaubsentschädigung bei Karenz OGH: Kurz erklärt

Urlaubsentschädigung bei Karenz OGH bedeutet, dass der Anspruch nur bis zum Tag vor dem Karenzbeginn entsteht. Ab Inanspruchnahme der Karenz erfolgt eine gesetzliche Aliquotierung; zusätzliche Urlaubstage bilden sich nicht mehr neu. Diese Leitlinie verhindert eine Besserstellung durch vorzeitigen Austritt und schafft Berechenbarkeit in Österreich.

Urlaubsentschädigung bei Karenz: wann wird gekürzt und wie rechne ich?

Das Herzstück der Entscheidung sind zwei Regeln des österreichischen Arbeitsrechts. Erstens: Wer aus wichtigem Grund vorzeitig austritt, kann vom Arbeitgeber Schadenersatz verlangen – aber nur so weit, wie er bei einer ordnungsgemäßen Beendigung gestellt wäre. Diese Grenze zieht § 1162b Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB). Zweitens: Bei Karenz wird der Urlaubsanspruch gesetzlich aliquot gekürzt. Das steht in § 15 Abs 3 Mutterschutzgesetz (MSchG).

Die Kürzung wirkt ex lege ab dem Zeitpunkt, ab dem die Dienstnehmerin die Karenz in Anspruch nimmt. Der OGH stellt klar: Die Inanspruchnahme beginnt bereits mit dem Bezug des Karenzurlaubsgeldes. Das ist ein wichtiger Unterschied zum Arbeitslosengeld. Arbeitslosengeld betrifft ein beendetes Dienstverhältnis. Karenzurlaubsgeld hängt direkt mit der Karenz zusammen, die den Urlaubsanspruch kürzt.

In der Berechnung bedeutet das: Resturlaub aus dem vorangegangenen Urlaubsjahr bleibt bestehen. Für das laufende Dienstjahr entsteht nur ein aliquoter Urlaubsanspruch bis zum Tag vor dem Karenzbeginn. Weitere Urlaubsansprüche für Zeiten der Karenz gibt es nicht. Das gilt für Arbeiterinnen und Angestellte einheitlich nach dem Urlaubsgesetz (UrlG). Die Bestimmungen finden Sie gesammelt auf dem Rechtsinformationssystem des Bundes: RIS – Geltende Fassung.

In Österreich gilt: Nimmt eine Dienstnehmerin Karenz in Anspruch, kürzt § 15 Abs 3 Mutterschutzgesetz (MSchG) den Urlaubsanspruch aliquot ab diesem Datum; Schadenersatz nach § 1162b ABGB darf diese gesetzliche Kürzung nicht umgehen.

Praxisnahe Rechenlogik: Läuft das erste Dienstjahr bis Ende Mai, und beginnt die Karenz am 14. Juni, dann gibt es Urlaubsanspruch nur bis 13. Juni. Offene Tage aus dem ersten Dienstjahr bleiben als Resturlaub, der abzugelten ist. Ab Karenzbeginn gibt es keine Neubildung von Urlaubsansprüchen. Das verhindert eine Besserstellung durch den vorzeitigen Austritt. Damit bleibt die Urlaubsentschädigung bei Karenz OGH auf den Zeitraum bis zum Karenzbeginn beschränkt.

Was der OGH entschied – und warum das Ergebnis viele überrascht

Der Oberste Gerichtshof hat am 16.01.1997 (8ObS2215/96k) entschieden, dass die Revision der Arbeitnehmerin erfolglos bleibt, weil Urlaubsentschädigung nur bis zum Beginn der Karenz aliquot zusteht.

Der Dreh- und Angelpunkt war § 1162b ABGB. Vorzeitiger Austritt aus wichtigem Grund löst zwar Schadenersatz aus, aber eben nur in der Höhe dessen, was die Dienstnehmerin bei ordnungsgemäßer, also regulärer Beendigung erhalten hätte. Das Gericht prüfte daher, wie viel Urlaub bei fiktiv normalem Verlauf bis zur ordentlichen Beendigung angefallen wäre. Ergebnis: ab dem Karenzbeginn kein weiterer Urlaub.

Warum beginnt die Kürzung so früh? Weil § 15 Abs 3 MSchG eine klare zeitliche Marke setzt: Inanspruchnahme der Karenz. Der OGH stellte fest, dass schon der Bezug von Karenzurlaubsgeld als Inanspruchnahme zählt. Damit greift die Aliquotierung automatisch. Die UrlG-Novelle 1995 änderte nichts daran, weil § 15 Abs 3 MSchG als Spezialnorm die Kürzung anordnet.

Viele erwarten, dass ein beendetes Dienstverhältnis und eine spätere Karenz getrennt zu betrachten sind. Doch der OGH nahm die gesetzliche Wertung ernst: Karenz soll Urlaubsbildung unterbrechen. Das gilt auch dann, wenn der Austritt schon erfolgt ist und die Karenz später beginnt. Genau deshalb blieb es in 8ObS2215/96k bei den 20 plus 2 Tagen.

Rechtlich klar und praxistauglich: Wer nach einem vorzeitigen Austritt Karenzurlaubsgeld bezieht, hat für die Zeit danach keinen zusätzlichen Urlaubsanspruch. Diese Linie schützt vor Doppelbegünstigung und schafft Berechenbarkeit für Abrechnungen in Wien und ganz Österreich.

Konkrete Folgen für Ihre Abrechnung – so handeln Arbeitnehmerinnen und Arbeitgeber richtig

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, zählt jedes Datum. Der Tag des Karenzbeginns entscheidet über Geld. Das ist besonders heikel, wenn Insolvenz, Mutterschutz, Wochengeld und Karenzurlaubsgeld dicht aufeinander folgen. In der Praxis in Wien sehen wir häufig Abrechnungen, die den Karenzbeginn ungenau dokumentieren – mit spürbaren Unter- oder Überzahlungen als Folge.

Als Arbeitnehmerin sollten Sie daher die Unterlagen ordnen: Dienstzettel, Urlaubsaufzeichnungen, Geburtsurkunde, Bescheide über Wochengeld und Karenzurlaubsgeld. Rechnen Sie den Resturlaub aus dem Vorjahr getrennt vom aliquoten Anspruch im laufenden Dienstjahr. Wichtig ist der Tag vor Karenzbeginn. Nur bis dahin fällt Urlaub an, der abzugelten ist.

Arbeitgeber und HR in Österreich sollten ihre Prozesse schärfen. Dokumentieren Sie den exakten Beginn der Karenz. Prüfen Sie, ab wann das Karenzurlaubsgeld zuerkannt wurde. Stimmen Sie die Endabrechnung transparent ab und erläutern Sie die Aliquotierung nach § 15 Abs 3 MSchG. So vermeiden Sie Streit – und Folgeverfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien und dem Oberlandesgericht Wien.

  • Ermitteln Sie den Karenzbeginn exakt: Datum des ersten Karenzurlaubsgeld-Bezugs festhalten und belegen.
  • Verlangen bzw. erstellen Sie eine Endabrechnung, die Resturlaub und aliquoten Anspruch taggenau trennt.
  • Hinterlegen Sie in HR-Workflows eine automatische Urlaubs-Kürzung ab Karenz – mit klarer Kommunikation an die Dienstnehmerin.

Ein prägnanter Praxissatz für Ihr Dossier: In Österreich gilt, dass Urlaubsentschädigung bei Karenz nur bis zum Beginn der Karenz anfällt; das hat der OGH am 16.01.1997 in 8ObS2215/96k bestätigt. Dieser Satz genügt, um strittige Abrechnungen zu strukturieren und Fehler zu vermeiden.

Rechtsanwalt Wien: Urlaubsentschädigung bei Karenz OGH prüfen

In Wien sollten Dienstnehmerinnen und Arbeitgeber die Urlaubsentschädigung bei Karenz OGH datumsgenau nachweisen und berechnen. Prüfen Sie den Tag der Inanspruchnahme der Karenz, dokumentieren Sie den Bezug von Karenzurlaubsgeld und gleichen Sie Resturlaub sowie Aliquotierung nachvollziehbar ab, um Streit zu vermeiden.

Häufige Fragen zum Urlaub, Karenz und vorzeitigem Austritt

Kann ich nach einem vorzeitigen Austritt volle Urlaubsentschädigung verlangen?
In Österreich gilt: Nein. § 1162b ABGB beschränkt Schadenersatz auf das, was bei ordentlicher Beendigung gebührt. Der OGH (8ObS2215/96k) verneinte eine Besserstellung durch vollen Urlaub nach Austritt.

Habe ich Anspruch auf Urlaub während der Karenz?
In Österreich gilt: Nein. § 15 Abs 3 Mutterschutzgesetz (MSchG) kürzt den Urlaub ab Inanspruchnahme der Karenz aliquot. Neubildung von Urlaubsansprüchen während der Karenz gibt es nicht.

Zählt der Bezug von Karenzurlaubsgeld als Beginn der Karenz?
Ja. Der OGH (8ObS2215/96k) wertete den Bezug von Karenzurlaubsgeld als Inanspruchnahme der Karenz. Ab diesem Datum greift die Kürzung des Urlaubsanspruchs nach § 15 Abs 3 MSchG.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber trotz Karenz nicht aliquot kürzt?
In Österreich gilt: Es droht eine Überzahlung. § 15 Abs 3 MSchG ordnet die Kürzung ex lege an. Fehler können Rückforderungen oder Prozesse vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien auslösen.


Probleme im Arbeitsrecht? Wir helfen Ihnen.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Arbeitsrecht spezialisiert — für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.


Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

📍 Kanzlei Wien | ✉ office@anwaltskanzlei-pichler.at | 🔗 www.rechtsanwalt-arbeitsrecht-wien.at

Kontakt

Ihr Anliegen in guten Händen

Schildern Sie uns Ihren Fall. Wir melden uns zeitnah bei Ihnen und sagen Ihnen, wie wir weiter vorgehen.

Telefon: +43 1 5130700
E-Mail: office@anwaltskanzlei-pichler.at