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Urlaubsersatzleistung Altersteilzeit: OGH erklärt

Startseite  •  Aktuelles  •  12.10.2026
Urlaubsersatzleistung Altersteilzeit: OGH erklärt

Urlaubsersatzleistung bei Altersteilzeit: Warum alte Urlaubstage plötzlich weniger wert sein können

Wer nach vielen Jahren Vollzeit in Altersteilzeit wechselt, kann bei offenen Urlaubstagen eine unangenehme Überraschung erleben: Die Urlaubsersatzleistung bei Altersteilzeit richtet sich für früheren Urlaub grundsätzlich nach dem Entgelt bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

57 offene Urlaubstage und eine Rechnung, die alles veränderte

Die Arbeitnehmerin war mehr als 20 Jahre bei ihrem Arbeitgeber beschäftigt. Vom 1. Jänner 1982 bis zum 31. März 2003 bestand das Arbeitsverhältnis. Viele Jahre arbeitete sie offenbar in Vollzeit. Ab 1. Juli 2002 wechselte sie jedoch in eine Altersteilzeitvereinbarung.

Ihre Arbeitszeit betrug nun 20 Wochenstunden. Das monatliche Bruttoentgelt sank auf 1.234 Euro. Vereinbart waren damit 75 Prozent ihres früheren Vollzeitgehalts. Als das Arbeitsverhältnis durch Kündigung endete, hatte die Arbeitnehmerin noch 57 Arbeitstage Urlaub offen.

Davon stammten 38 Tage aus der Zeit vor Beginn der Altersteilzeit. Weitere 19 Urlaubstage waren nach dem Wechsel in die Altersteilzeit entstanden. Die Arbeitnehmerin erwartete daher, dass zumindest die 38 älteren Urlaubstage nach dem früheren Vollzeitentgelt bewertet würden.

Zusätzlich erschwerte das spätere Schuldenregulierungsverfahren des Arbeitgebers die Durchsetzung. Die Arbeitnehmerin verlangte von der zuständigen Stelle weitere 909,09 Euro Insolvenzausfallgeld. Sie argumentierte, die während der Vollzeit erworbenen Urlaubstage dürften nicht durch das spätere niedrigere Teilzeitentgelt entwertet werden.

Das Erstgericht sprach ihr 612,75 Euro zu. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Der Oberste Gerichtshof (OGH) (OGH 04.05.2005, 8 ObS 4/05d) wies das noch offene Zahlungsbegehren jedoch zur Gänze ab.

Key Takeaway: Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 04.05.2005 in 8 ObS 4/05d, dass offene Urlaubstage aus früheren Urlaubsjahren auch nach einem Wechsel in Altersteilzeit grundsätzlich nach dem Entgelt bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu berechnen sind.

Die Entscheidung stammt aus dem Jahr 2005. Ihre praktische Bedeutung bleibt dennoch bestehen, weil Altersteilzeit, offene Urlaubsguthaben und Insolvenzfragen regelmäßig miteinander verbunden sind.

Wie wird die Urlaubsersatzleistung bei Altersteilzeit berechnet?

Das zentrale Gesetz ist das Urlaubsgesetz (UrlG). Es regelt unter anderem den Anspruch auf Urlaub, die Urlaubsersatzleistung und die Berechnung offener Urlaubstage bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Entscheidend ist zunächst die zeitliche Herkunft der Urlaubstage. Urlaub aus früheren Urlaubsjahren ist von jenem Urlaub zu unterscheiden, der im letzten Urlaubsjahr nur aliquot entstanden ist. Für diese beiden Gruppen gelten unterschiedliche Berechnungsfragen.

Bei früheren Urlaubsjahren kommt es nach § 10 Abs 3 UrlG grundsätzlich auf das Entgelt zum Zeitpunkt der Beendigung an. Erst mit der Beendigung steht fest, dass der nicht konsumierte Urlaub tatsächlich durch Geld ersetzt werden muss. Bis dahin hätte die Arbeitnehmerin den Urlaub noch verbrauchen können.

Nach § 10 Abs 3 Urlaubsgesetz (UrlG) wird die Urlaubsersatzleistung für nicht verbrauchten Urlaub aus früheren Urlaubsjahren grundsätzlich anhand des Entgelts bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses berechnet. Wichtig: Nach der späteren Rechtsprechung des EuGH (22.4.2010, C‑486/08; 13.6.2013, C‑415/12) darf ein Wechsel von Vollzeit in Teilzeit den in Vollzeit erworbenen unionsrechtlich garantierten Mindesturlaub nicht mindern; die Lösung aus 8 ObS 4/05d ist insoweit nicht mehr uneingeschränkt anwendbar.

Das bedeutet bei einer späteren Altersteilzeit: Der frühere Erwerb des Urlaubstages entscheidet nicht automatisch über die Höhe der Ersatzleistung. Maßgeblich ist vielmehr, welches Entgelt beim Ende des Arbeitsverhältnisses gebührt. Ein Urlaubstag aus der Vollzeit kann daher nach dem reduzierten Altersteilzeitentgelt bewertet werden.

Diese Lösung unterscheidet sich vom intuitiven Gerechtigkeitsgefühl vieler Betroffener. Wer Urlaub während einer Vollzeitbeschäftigung aufgebaut hat, erwartet häufig eine Bewertung nach dem damaligen höheren Gehalt. Das Gesetz knüpft bei der Ersatzleistung jedoch nicht allein an den Zeitpunkt des Urlaubserwerbs an.

Auch die Abfertigung Alt oder Abfertigung Neu ist davon zu unterscheiden. Ebenso ersetzt eine Betriebsvereinbarung nicht ohne Weiteres die gesetzliche Berechnung. Ob eine günstigere Regelung besteht, hängt vom Arbeitsvertrag, dem Kollektivvertrag und den konkreten Vereinbarungen ab.

Warum der OGH die zeitliche Aufteilung der Urlaubstage ablehnte

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 04.05.2005 in 8 ObS 4/05d entschieden, dass früher erworbener, bei Beendigung noch offener Urlaub auch in der Altersteilzeit nach dem letzten Entgelt zu berechnen ist und kein Anspruch auf die begehrte Nachzahlung besteht.

Der OGH stellte damit nicht auf die Geschichte jedes einzelnen Urlaubstages ab. Die Unterinstanzen hatten die 57 offenen Tage zeitlich aufgeteilt. Sie bewerteten 38 Tage nach dem früheren Vollzeitgehalt und 19 Tage nach dem reduzierten Altersteilzeitgehalt.

Diese Betrachtung hielt der OGH für nicht entscheidend. Niemand konnte sicher feststellen, wann die Arbeitnehmerin die alten Urlaubstage tatsächlich konsumiert hätte. Das Entgelt hätte sich während eines Urlaubsjahres verändern können. Eine rückblickende Zuordnung jedes einzelnen Tages zu einem bestimmten Gehaltsniveau hätte daher keine verlässliche Grundlage.

Der Gerichtshof stellte stattdessen auf den Beendigungszeitpunkt ab. Erst dann wird aus dem offenen Urlaubsanspruch eine Geldforderung. Dieser Zeitpunkt schafft eine klare Berechnungsgrundlage und verhindert, dass für einzelne Urlaubstage hypothetische Verbrauchszeitpunkte angenommen werden.

Auch eine Sonderbehandlung wegen der Altersteilzeit lehnte der OGH ab. Nach seiner rechtlichen Beurteilung war keine besondere Ausnahme erforderlich. Die Arbeitnehmerin konnte daher nicht verlangen, dass die früheren Urlaubstage zumindest teilweise mit dem damaligen Vollzeitgehalt abgegolten werden.

Für das Insolvenzverfahren war diese Auslegung unmittelbar relevant. Die Höhe des Insolvenzausfallgeldes hängt davon ab, welcher arbeitsrechtliche Anspruch tatsächlich besteht. Weil der OGH die höhere Berechnung nicht anerkannte, wurde auch das zusätzliche Zahlungsbegehren von 909,09 Euro abgewiesen.

Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber jetzt prüfen sollten

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie die Abrechnung nicht nur nach der Zahl der Urlaubstage kontrollieren. Entscheidend sind auch das jeweilige Urlaubsjahr, mögliche Verjährung und das Entgelt bei Beendigung.

Besonders wichtig ist die Trennung zwischen alten Urlaubstagen und dem aliquoten Urlaub des letzten Urlaubsjahres. Für den letzten Urlaubszeitraum können andere Berechnungsfragen gelten. Eine pauschale Bewertung sämtlicher Urlaubstage nach einer einzigen Formel kann deshalb fehlerhaft sein.

  • Als Arbeitnehmer: Verlangen Sie eine schriftliche Aufstellung. Daraus sollten Urlaubsjahr, Anzahl der Tage, zugrunde gelegtes Entgelt und Berechnung der Ersatzleistung hervorgehen.
  • Als Arbeitnehmer: Sichern Sie Altersteilzeitvereinbarung, Urlaubsaufzeichnungen, Lohnabrechnungen, Kündigung und Endabrechnung. Prüfen Sie außerdem Ausschluss- und Verfallsfristen.
  • Als Arbeitgeber oder HR-Abteilung: Trennen Sie Urlaub aus früheren Jahren vom aliquoten Urlaub des letzten Jahres. Dokumentieren Sie die Berechnungsgrundlage und stimmen Sie sie bei Insolvenzfällen mit dem Antrag auf Insolvenzausfallgeld ab.

Eine Nachforderung kann scheitern, wenn Urlaub bereits verjährt ist oder eine kurze kollektivvertragliche Verfallsfrist abgelaufen ist. Auch die Beendigungsart spielt eine Rolle. Bei einer Kündigung, Entlassung, einvernehmlichen Auflösung oder einem vorzeitigen Austritt können zusätzliche Fragen entstehen.

Welche Rolle spielen Gericht und Insolvenzsicherung?

Das Arbeits- und Sozialgericht Wien kann bei arbeitsrechtlichen Geldforderungen zuständig sein. In einem Rechtsmittelverfahren kann das Oberlandesgericht Wien (OLG) als Berufungsgericht befasst sein. Ob tatsächlich ein Gerichtsverfahren sinnvoll ist, hängt jedoch von Unterlagen, Anspruchshöhe und Fristen ab.

Gerade bei einer Insolvenz sollte die Berechnung nicht isoliert betrachtet werden. Neben dem Grundanspruch sind die Sicherungsgrenzen und die Voraussetzungen des Insolvenzausfallgeldes zu prüfen. Das österreichische Arbeitsrecht verlangt hier eine genaue Trennung zwischen dem arbeitsrechtlichen Anspruch und seiner insolvenzrechtlichen Sicherung.

Häufige Fragen zur Urlaubsersatzleistung bei Altersteilzeit

Kann ich verlangen, dass alte Urlaubstage nach meinem früheren Vollzeitgehalt berechnet werden?
Nach 8 ObS 4/05d (2005) war für Urlaub aus früheren Urlaubsjahren das Entgelt bei Beendigung maßgeblich. Nach der späteren EuGH-Rechtsprechung (C‑486/08, C‑415/12) darf der in Vollzeit erworbene unionsrechtliche Mindesturlaub durch den Wechsel in Teilzeit aber nicht gemindert werden – die Berechnung sollte daher geprüft werden.

Habe ich Anspruch auf Urlaubsersatzleistung für Urlaub aus früheren Jahren?
Ja. Nach § 10 UrlG besteht der Anspruch, sofern der Urlaub bei Beendigung noch besteht und nicht verjährt oder verfallen ist. Die Höhe richtet sich nach dem Urlaubsjahr und dem Entgelt zum Beendigungszeitpunkt.

Was passiert, wenn mein Arbeitgeber die Urlaubstage falsch berechnet?
Dann können Sie nach § 10 UrlG eine Berichtigung und Nachzahlung verlangen. Prüfen Sie die Abrechnung anhand des Urlaubskontos und der Lohnunterlagen. Nach 8 ObS 4/05d ist zwischen Urlaub aus früheren Jahren und aliquotem Urlaub zu unterscheiden.

Gilt die Entscheidung auch bei Insolvenzausfallgeld?
Ja. Für die Höhe des arbeitsrechtlichen Anspruchs ist 8 ObS 4/05d relevant. Die Insolvenz-Entgelt-Sicherung ersetzt nach den insolvenzrechtlichen Voraussetzungen nur gesicherte Ansprüche. Zusätzlich gelten Antragserfordernisse und Fristen.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt in Wien | Tätigkeitsschwerpunkt Arbeitsrecht

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Verhandlungen zu Auflösungsvereinbarungen bis hin zu Verwarnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof geführt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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