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Urlaubsersatzleistung bei Betriebsübergang: Wer haftet?

Startseite  •  Aktuelles  •  14.10.2026
Urlaubsersatzleistung bei Betriebsübergang: Wer haftet?

Urlaubsersatzleistung bei Betriebsübergang: Warum der frühere Betreiber weiter haften kann

Eine Urlaubsersatzleistung bei Betriebsübergang durfte nach einem Betreiberwechsel nicht einfach mit dem alten Unternehmen verschwinden. Genau diese Frage beschäftigte den Obersten Gerichtshof (OGH) in einer Entscheidung aus dem Jahr 2004. Sie bleibt für das österreichische Arbeitsrecht bedeutsam, wenn ein Lokal, Geschäft oder anderer Betrieb den Betreiber wechselt.

Der Betreiberwechsel kam – und mit ihm der Streit um den offenen Urlaub

Die Klägerin arbeitete seit 1. Oktober 2001 als Kellnerin in einem gastwirtschaftlichen Betrieb. Ihr Arbeitgeber führte das Lokal zunächst selbst. Zwischenzeitlich wurde der Betrieb an eine OEG verpachtet. Danach übernahm der ursprüngliche Betreiber wieder selbst die Führung.

Am 13. April 2002 verpachtete der Beklagte das Lokal an einen neuen Betreiber. Dieser sollte das vorhandene Personal übernehmen. Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer klang das zunächst nach einer Fortsetzung ihrer bisherigen Arbeit. Doch bereits am 23. April teilte der neue Pächter der Klägerin mit, dass er sie nicht weiter beschäftigen werde.

Damit endete ihr Dienstverhältnis. Während ihrer gesamten Beschäftigungszeit hatte die Kellnerin keinen Urlaub konsumiert. Sie verlangte daher eine anteilige Urlaubsersatzleistung. Zusätzlich machte sie die auf diesen Anspruch entfallenden Sonderzahlungsanteile geltend.

Das Erstgericht gab ihr für den Zeitraum bis zur Betriebsübergabe recht. Das Berufungsgericht wies die Forderung hingegen ab. Seine Überlegung: Der Anspruch auf Urlaubsersatzleistung sei erst mit dem Ende des Dienstverhältnisses entstanden. Zu diesem Zeitpunkt arbeitete die Klägerin bereits beim neuen Pächter.

Der Oberste Gerichtshof korrigierte diese Sichtweise. In der Entscheidung (OGH 26.05.2004, 9 ObA 17/04x) stellte er das Ersturteil wieder her.

Der OGH hat am 26.05.2004 in 9 ObA 17/04x entschieden, dass der frühere Betriebsinhaber neben dem Betriebserwerber für den Urlaub haftet, den der Arbeitnehmer bis zur Betriebsübergabe erarbeitet, aber nicht verbraucht hat. Der spätere Fälligkeitszeitpunkt ändert nichts daran, welchem Beschäftigungszeitraum der Anspruch wirtschaftlich zuzuordnen ist.

Urlaubsersatzleistung bei Betriebsübergang: Welche Regeln schützen offene Ansprüche?

Die zentrale Rechtsgrundlage ist das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG). § 6 AVRAG regelt die Haftung bei einem Betriebsübergang. Der Wechsel des Inhabers soll nicht dazu führen, dass bereits verdiente Arbeitnehmeransprüche praktisch wertlos werden.

Daneben gilt das Urlaubsgesetz (UrlG). § 10 UrlG betrifft die Urlaubsersatzleistung. Sie wird grundsätzlich relevant, wenn ein Arbeitsverhältnis endet und offene Urlaubstage nicht mehr konsumiert werden können. Der Anspruch wird also regelmäßig erst bei der Beendigung des Dienstverhältnisses zahlbar.

Das bedeutet jedoch nicht, dass der gesamte Anspruch automatisch dem letzten Arbeitgeber zugerechnet wird. Urlaub entsteht laufend. Jede geleistete Arbeitsperiode trägt dazu bei, dass Arbeitnehmer Urlaub erwerben. Wird dieser Urlaub nicht verbraucht, lässt sich der Anspruch nach Zeitabschnitten aufteilen.

In Österreich gilt: Nach § 6 AVRAG bleibt der frühere Betriebsinhaber für den Teil eines offenen Urlaubsanspruchs verantwortlich, der auf die Beschäftigungszeit bis zur Betriebsübergabe entfällt; § 10 UrlG regelt die Urlaubsersatzleistung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Entscheidend sind daher der Übergabestichtag, die Dauer der Beschäftigung und der noch offene Urlaub.

Ein einfaches Beispiel macht die Aufteilung sichtbar: Eine Arbeitnehmerin arbeitet sechs Monate beim alten Betreiber und danach zwei Wochen beim neuen Pächter. Endet das Dienstverhältnis anschließend, wird der offene Urlaub nicht nur nach dem letzten Arbeitstag beurteilt. Der Anteil bis zur Übergabe gehört wirtschaftlich zur Beschäftigung beim früheren Arbeitgeber.

Diese Betrachtung unterscheidet sich von einer rein formalen Fälligkeitsprüfung. Die Fälligkeit beantwortet die Frage, wann der Anspruch auszuzahlen ist. Die zeitliche Zuordnung beantwortet dagegen, wann der Urlaub erarbeitet wurde. Für die Haftung beim Betriebsübergang ist die zweite Frage entscheidend.

Warum der OGH den erarbeiteten Zeitraum wichtiger nahm als den letzten Arbeitstag

Der Oberste Gerichtshof hat am 26.05.2004 in 9 ObA 17/04x entschieden, dass der frühere Betriebsinhaber für den bis zur Übergabe erarbeiteten Urlaubsanteil haftet, obwohl die Urlaubsersatzleistung erst nach dem Betreiberwechsel fällig wurde. Das Gericht stellte damit auf die Entstehung und wirtschaftliche Zuordnung des Anspruchs ab.

Der OGH betrachtete den Urlaubsanspruch als laufend anwachsenden Anspruch. Arbeitnehmer verdienen ihn nicht erst am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses. Vielmehr entsteht er Schritt für Schritt durch die Arbeitsleistung. Der offene Urlaub bildet deshalb eine Gegenleistung für bereits geleistete Arbeit.

Die Klägerin hatte den betreffenden Urlaub während ihrer Tätigkeit für den früheren Betreiber erworben. Dieser hatte die Arbeitsleistung erhalten und daraus den wirtschaftlichen Nutzen gezogen. Der spätere Betreiber konnte nicht rückwirkend zum Schuldner jedes Anspruchs werden, der während des früheren Arbeitsverhältnisses aufgebaut worden war.

Gleichzeitig durfte der Betreiberwechsel die Arbeitnehmerin nicht schlechter stellen. Ein neuer Pächter kann wirtschaftlich schwächer sein. Er kann den Betrieb nur kurze Zeit führen oder die Beschäftigung sofort beenden. Würde allein auf den Zeitpunkt der Beendigung abgestellt, könnten bereits verdiente Ansprüche durch den Wechsel des Betriebsinhabers gefährdet werden.

Das Berufungsgericht hatte sich auf den Entstehungszeitpunkt der Fälligkeit konzentriert. Der OGH setzte dagegen eine wirtschaftliche Betrachtung. Der Anspruch wurde zwar erst am 23. April 2002 fällig. Sein Grund lag aber teilweise in der Arbeitsleistung bis zum 13. April 2002.

Die Entscheidung betrifft nicht nur Gastgewerbebetriebe. Sie kann auch bei der Übergabe eines Handelsgeschäfts, einer Ordination, eines Friseursalons oder eines anderen Unternehmens Bedeutung gewinnen. Maßgeblich ist, ob tatsächlich ein Betriebsübergang vorliegt und welcher Zeitraum dem früheren Arbeitgeber zugeordnet werden kann.

Was sollten Arbeitnehmer mit einem Rechtsanwalt Wien dokumentieren?

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie den Betreiberwechsel nicht nur als organisatorische Veränderung betrachten. Für offene Urlaubsansprüche zählt eine genaue zeitliche Dokumentation. Besonders wichtig sind der letzte Arbeitstag beim alten Arbeitgeber, der Übergabestichtag und das Ende des Dienstverhältnisses.

Arbeitnehmer sollten außerdem prüfen, ob der neue Betreiber den Betrieb tatsächlich übernommen hat. Indizien können die Fortführung des Lokals, die Übernahme von Personal, Kundenstock, Betriebsmitteln oder der bisherigen Geschäftsorganisation sein. Nicht jede bloße Anmietung von Räumlichkeiten ist automatisch ein Betriebsübergang.

  • Unterlagen sichern: Bewahren Sie Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen, Urlaubsaufzeichnungen, Dienstpläne und Nachrichten beider Betreiber auf.
  • Zeiträume trennen: Berechnen Sie den offenen Urlaubsanteil bis zur Übergabe und den Anteil für die Zeit danach getrennt.
  • Ansprüche schriftlich geltend machen: Fordern Sie eine nachvollziehbare Abrechnung einschließlich der Sonderzahlungsanteile und beachten Sie kollektivvertragliche oder vertragliche Verfallsfristen.

Für Arbeitgeber und Personalverantwortliche liegt der Schwerpunkt auf der Vorbereitung. Vor einer Übergabe sollte der offene Urlaub jedes übernommenen Mitarbeiters dokumentiert und finanziell bewertet werden. Auch die Frage, welcher Arbeitgeber welchen Zeitraum wirtschaftlich trägt, gehört in den Übergabe-, Kauf- oder Pachtvertrag.

Eine solche interne Vereinbarung ersetzt jedoch nicht automatisch die gesetzliche Haftung gegenüber Arbeitnehmern. Sie kann lediglich den Ausgleich zwischen altem und neuem Betreiber regeln. Gegenüber der beschäftigten Person müssen die Ansprüche korrekt abgerechnet und fristgerecht erfüllt werden.

Bei Streit über den Übergabestichtag oder die Höhe des offenen Urlaubs kann eine arbeitsrechtliche Prüfung erforderlich sein. Das gilt besonders bei drohender Insolvenz, unklaren Dienstzetteln oder widersprüchlichen Angaben des alten und neuen Arbeitgebers. In Wien können arbeitsrechtliche Verfahren etwa vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien beginnen; übergeordnete Fragen können das Oberlandesgericht Wien (OLG) erreichen.

Häufige Fragen zur Urlaubsersatzleistung bei Betriebsübergang

Kann ich offene Urlaubstage beim früheren Arbeitgeber verlangen?
Ja. Nach § 6 AVRAG kann der frühere Betriebsinhaber für den Urlaubsanteil haften, der bis zur Betriebsübergabe erarbeitet wurde. Der OGH bestätigte dies in 9 ObA 17/04x.

Habe ich Anspruch auf Urlaubsersatzleistung, wenn der neue Betreiber mich sofort kündigt?
Ja. § 10 UrlG regelt die Urlaubsersatzleistung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der bis zur Übergabe erworbene Anteil kann nach § 6 AVRAG dem früheren Arbeitgeber zugeordnet werden.

Was passiert, wenn der Betrieb übertragen wird und niemand den Urlaub abrechnet?
In Österreich gilt: Arbeitnehmer sollten die offenen Urlaubstage schriftlich geltend machen und die Zeiträume aufteilen. Maßgeblich sind § 6 AVRAG, § 10 UrlG und die Grundsätze aus 9 ObA 17/04x.

Haftet der frühere Arbeitgeber auch für den gesamten Urlaub bis zum Ende des Dienstverhältnisses?
Nein. Nach § 6 AVRAG betrifft seine Haftung grundsätzlich den Anteil bis zur Betriebsübergabe. Für den später erworbenen Anteil ist der Betriebserwerber zuständig.

Die Entscheidung aus dem Jahr 2004 zeigt damit eine wichtige Grenze: Der Zeitpunkt der Auszahlung allein bestimmt nicht, wer wirtschaftlich für den offenen Urlaub einstehen muss. Entscheidend bleibt, wann der Anspruch durch Arbeit aufgebaut wurde und welchem Betreiber dieser Zeitraum zuzurechnen ist.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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