Pichler Rechtsanwalt GmbH

Urlaubsersatzleistung bei Krankheit Österreich: Das gilt

Startseite  •  Aktuelles  •  11.10.2026
Urlaubsersatzleistung bei Krankheit Österreich: Das gilt

Urlaubsersatzleistung bei Krankheit: Warum offener Urlaub trotz Verfallsfrist bestehen bleiben kann

Eine Arbeitnehmerin war ein ganzes Jahr krankgeschrieben und konnte ihren alten Urlaub nicht mehr verbrauchen — trotzdem verlor sie ihren Anspruch auf Urlaubsersatzleistung nicht. Genau diese Situation wirft im österreichischen Arbeitsrecht eine zentrale Frage auf: Darf Urlaub verfallen, wenn die betroffene Person bis zum Ende des Dienstverhältnisses überhaupt keine Möglichkeit hatte, ihn anzutreten?

134 Urlaubsstunden, ein Jahr Krankenstand und ein Streit mit dem Land

Die Klägerin arbeitete seit 15. Juni 1992 als Vertragsbedienstete beim beklagten Land. Aus dem Jahr 2002 standen noch 134 Urlaubsstunden offen. Zunächst konnte sie den Urlaub aus dienstlichen Gründen nicht vollständig verbrauchen. Später verhinderte eine schwere Erkrankung jeden weiteren Urlaubsantritt.

Die Krankheit dauerte durchgehend an. Am 12. März 2004 endete das Dienstverhältnis, nachdem die Klägerin genau ein Jahr dienstverhindert gewesen war. Bis zu diesem Zeitpunkt konnte sie den offenen Urlaub nicht konsumieren. Sie verlangte deshalb eine Urlaubsersatzleistung von 1.652 Euro brutto.

Das Land lehnte offenbar die vollständige Forderung unter Hinweis auf den Ablauf der Verfallsfrist ab. Für die Klägerin stand damit nicht nur Geld auf dem Spiel. Sie musste klären lassen, ob eine Frist auch dann gegen sie wirken darf, wenn sie den Urlaub wegen eines ununterbrochenen Krankenstands objektiv niemals nehmen konnte.

Das Erstgericht sprach ihr 1.602,20 Euro brutto zu. Das Mehrbegehren von 49,80 Euro wurde nicht weiter bekämpft. Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung. Danach musste sich der Oberste Gerichtshof (OGH) mit der Revision des beklagten Landes befassen.

Die Entscheidung wird zitierfähig als (OGH 06.10.2005, 8 ObA 41/05w) angeführt. Der Oberste Gerichtshof entschied darin, dass eine Urlaubsersatzleistung trotz Verfallsfrist bestehen bleiben kann, wenn eine durchgehende Krankheit den Urlaubsverbrauch bis zum Ende des Dienstverhältnisses objektiv unmöglich machte.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 06.10.2005 in 8 ObA 41/05w, dass eine Urlaubsersatzleistung nicht verfällt, wenn die Arbeitnehmerin wegen einer bis zum Ende des Dienstverhältnisses andauernden Krankheit objektiv keinen Urlaub mehr konsumieren konnte.

Die Klägerin verlor ihren Urlaub daher nicht durch Untätigkeit. Ihre Krankheit nahm ihr vielmehr jede realistische Möglichkeit, die offenen Urlaubsstunden rechtzeitig anzutreten. Genau dieser Unterschied wurde für das Verfahren entscheidend.

Urlaubsersatzleistung bei Krankheit: Welche Regeln schützen den offenen Urlaub?

Die rechtliche Beurteilung richtete sich nach dem Tiroler Landes-Vertragsbedienstetengesetz (Tiroler L-VBG), dessen geltende Fassung über das Rechtsinformationssystem des Bundes abrufbar ist. Maßgeblich waren insbesondere § 60 und § 62 Abs 5 Tiroler L-VBG. Diese Bestimmungen regelten den Urlaubsanspruch, die Folgen des Urlaubsverbrauchs und die Verfallsfrist.

Eine Verfallsfrist soll verhindern, dass Beschäftigte Urlaub über viele Jahre ansammeln. Sie soll den Dienstgeber außerdem davor schützen, Jahrzehnte später mit schwer überprüfbaren Ansprüchen konfrontiert zu werden. Die Frist darf aber nicht völlig losgelöst davon betrachtet werden, ob die Arbeitnehmerin den Urlaub tatsächlich nehmen konnte.

In Österreich gilt: Eine Urlaubsverfallsfrist darf ihren Zweck nicht gegen Beschäftigte richten, die den Urlaub wegen einer durchgehenden Arbeitsunfähigkeit bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses objektiv nicht konsumieren konnten; nach 8 ObA 41/05w war die Frist während dieses Zeitraums gehemmt.

Der OGH prüfte deshalb nicht nur den Kalender, sondern auch die tatsächliche Möglichkeit des Urlaubsverbrauchs. Eine erkrankte Person kann keinen Erholungsurlaub antreten, wenn sie dauerhaft arbeitsunfähig ist. Ein formaler Hinweis auf den Fristablauf reicht dann nicht automatisch aus.

Besonders anspruchsvoll war die Verbindung von Bundesrecht und Landesrecht. Für die landesrechtliche Verfallsfrist bestand keine eigene Regelung für diese außergewöhnliche Situation. Das Tiroler Landesrecht verwies jedoch für die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung auf die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften. Daraus leitete der OGH ab, dass die maßgeblichen Grundsätze auch hier berücksichtigt werden konnten.

Das Urteil betrifft unmittelbar eine Vertragsbedienstete eines Landes. Daraus folgt nicht, dass jeder Urlaubsanspruch in Österreich bei jeder Krankheit unbegrenzt erhalten bleibt. Entscheidend sind der anwendbare Kollektivvertrag, das Dienstrecht, die Dauer der Erkrankung, der Zeitpunkt der Beendigung und die konkrete Möglichkeit eines Urlaubsverbrauchs.

Warum die Entscheidung aus dem Jahr 2005 für das Arbeitsrecht wichtig bleibt

Der Oberste Gerichtshof hat am 06.10.2005 in 8 ObA 41/05w entschieden, dass eine bis zum Ende des Dienstverhältnisses andauernde Krankheit den Verfall offenen Urlaubs verhindern kann, wenn dadurch jeder Urlaubsverbrauch objektiv ausgeschlossen war.

Der entscheidende Gedanke liegt in der Funktion des Urlaubs. Urlaub soll der Erholung dienen. Eine Person, die während des gesamten relevanten Zeitraums krankheitsbedingt dienstverhindert ist, kann diesen Zweck nicht durch einen gewöhnlichen Urlaubsantritt verwirklichen. Der OGH stellte daher auf die tatsächliche Möglichkeit und nicht nur auf den Ablauf eines Datums ab.

Die Unterinstanzen hatten der Klägerin bereits Recht gegeben. Der OGH bestätigte diese Linie und wies die Revision des Landes zurück. Überraschend war dabei weniger die Höhe der Forderung als die rechtliche Konstruktion: Das Gericht behandelte die landesrechtliche Verfallsfrist trotz ihrer strengen Wirkung wie eine gehemmte Frist.

Damit setzte sich der OGH mit einer Frage auseinander, die über den einzelnen Krankenstand hinausgeht. Eine Frist kann ihren Zweck nur erfüllen, wenn die betroffene Person grundsätzlich die Möglichkeit hat, innerhalb dieser Frist zu handeln. Wer Urlaub wegen einer durchgehenden Erkrankung nicht antreten kann, befindet sich nicht in derselben Lage wie jemand, der den Urlaub bewusst nicht konsumiert.

Der Fall zeigt außerdem, weshalb die Einordnung des Dienstverhältnisses wichtig ist. Für Landes- und Gemeindebedienstete können besondere dienstrechtliche Regelungen gelten. Bei privatwirtschaftlichen Arbeitsverhältnissen sind insbesondere das Urlaubsgesetz, der Kollektivvertrag und einzelvertragliche Bestimmungen zu prüfen. Zusätzlich können Abfertigung Alt oder Abfertigung Neu, eine Betriebsvereinbarung und die Beendigungsart eine Rolle spielen.

Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber jetzt dokumentieren sollten

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie den offenen Urlaub nicht nur anhand der letzten Lohnabrechnung beurteilen. Entscheidend ist eine lückenlose zeitliche Darstellung. Dazu gehören der Urlaubsstand je Urlaubsjahr, die Krankenstandszeiträume und das Datum der Beendigung.

Arbeitnehmer sollten außerdem unterscheiden, ob der Urlaub zunächst aus betrieblichen Gründen nicht möglich war und später wegen Krankheit nicht mehr konsumiert werden konnte. Diese Abfolge kann für die rechtliche Bewertung wichtig sein. Auch eine behauptete Zustimmung zum Urlaubsverbrauch oder ein konkretes Urlaubsangebot des Dienstgebers sollte überprüft werden.

  • Sammeln Sie Urlaubsaufstellungen, Krankenstandsbestätigungen, Dienstverträge, Beendigungsunterlagen und die letzte Gehaltsabrechnung.
  • Fordern Sie die Urlaubsersatzleistung schriftlich an und nennen Sie Urlaubsjahr, offene Stunden, Beendigungsdatum und den maßgeblichen Krankenstandszeitraum.
  • Prüfen Sie die Berechnung anhand des Entgelts, das während des Urlaubs zugestanden hätte, und bewahren Sie den Zustellnachweis auf.

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn mehrere Urlaubsjahre betroffen sind. Dann kann die Berechnung kompliziert werden. Außerdem können Ausschlussfristen, Verjährungsfristen oder besondere dienstrechtliche Geltendmachungsfristen eine Rolle spielen. Eine Forderung sollte deshalb nicht erst lange nach dem Austritt erhoben werden.

Arbeitgeber und Personalverrechnung sollten bei einem Krankenstand bis zum Ende des Dienstverhältnisses automatisch prüfen, ob noch Urlaubsersatzleistung offen ist. Eine Ablehnung darf nicht allein mit dem Ablauf der normalen Verfallsfrist begründet werden. Zu dokumentieren sind insbesondere die offenen Urlaubstage je Urlaubsjahr, die Krankenstandszeiten und die Frage, ob ein Urlaubsverbrauch tatsächlich möglich war.

Das gilt besonders für Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände. Bei einer unrichtigen Ablehnung drohen Nachzahlungen und Prozesskosten. Eine sorgfältige Prüfung vor der Endabrechnung kann daher Streit vermeiden.

Ein Verfahren kann je nach Zuständigkeit vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien oder einem anderen sachlich zuständigen Arbeits- und Sozialgericht geführt werden. In weiteren Instanzen kann das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) oder ein anderes zuständiges Oberlandesgericht angerufen werden. Welche Fristen laufen, hängt vom jeweiligen Anspruch und der anzuwendenden Rechtsgrundlage ab.

Häufige Fragen zur Urlaubsersatzleistung bei langem Krankenstand

Kann ich Urlaubsersatzleistung verlangen, wenn ich bis zum Austritt krank war?
Ja. Nach 8 ObA 41/05w kann der Anspruch bestehen bleiben, wenn eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit den Urlaubsverbrauch objektiv unmöglich machte. Maßgeblich sind das anwendbare Dienstrecht, die Krankheitsdauer und die Beendigung.

Verfällt alter Urlaub während eines langen Krankenstands automatisch?
Nein. Nach § 60 und § 62 Abs 5 Tiroler L-VBG sowie 8 ObA 41/05w kann die Verfallsfrist gehemmt sein, wenn die betroffene Person bis zum Ende des Dienstverhältnisses keinen Urlaub antreten konnte.

Was passiert, wenn der Dienstgeber die Zahlung wegen Verfalls ablehnt?
Dann sollten Sie die Ablehnung schriftlich prüfen lassen und den Anspruch unter Angabe der offenen Stunden geltend machen. Nach 8 ObA 41/05w genügt der bloße Hinweis auf den Fristablauf nicht, wenn Krankheit jeden Urlaubsverbrauch verhinderte.

Gilt diese Entscheidung für alle Arbeitnehmer in Österreich?
Nein. Die Entscheidung betrifft eine Vertragsbedienstete nach Tiroler Landesrecht. Für private Arbeitsverhältnisse gelten insbesondere Urlaubsgesetz, Kollektivvertrag und Arbeitsvertrag. Die Grundgedanken können vergleichbar sein, ersetzen aber keine Prüfung des Einzelfalls.


Probleme im Arbeitsrecht? Wir helfen Ihnen.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Arbeitsrecht spezialisiert — für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.


Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

📍 Kanzlei Wien | ✉ office@anwaltskanzlei-pichler.at | 🔗 www.rechtsanwalt-arbeitsrecht-wien.at

Kontakt

Ihr Anliegen in guten Händen

Schildern Sie uns Ihren Fall. Wir melden uns zeitnah bei Ihnen und sagen Ihnen, wie wir weiter vorgehen.

Telefon: +43 1 5130700
E-Mail: office@anwaltskanzlei-pichler.at