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Urlaubsersatzleistung bei Kündigung Österreich: OGH

Startseite  •  Aktuelles  •  22.09.2026
Urlaubsersatzleistung bei Kündigung Österreich: OGH

Urlaubsersatzleistung bei Kündigung: OGH stärkt Arbeitnehmer, wenn offener Urlaub einfach verplant wird

Wer kurz vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses noch 31 Urlaubstage offen hat, muss diese nicht automatisch auf Druck des Arbeitgebers verbrauchen. Die Entscheidung zur Urlaubsersatzleistung bei Kündigung Österreich zeigt, warum eine klare Vereinbarung entscheidend ist. Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 29.10.2014 in (OGH 29.10.2014, 9 ObA 110/14p), dass offene Urlaubstage ohne wirksame Vereinbarung nicht automatisch als konsumiert gelten. Das österreichische Arbeitsrecht schützt damit nicht nur den Erholungszweck des Urlaubs, sondern auch die finanzielle Abgeltung nicht verbrauchter Ansprüche.

31 Urlaubstage offen – und plötzlich sollte alles im letzten Monat konsumiert werden

Der Arbeitnehmer kündigte sein Dienstverhältnis Ende Juni 2013 zum 31. Juli 2013. Zu diesem Zeitpunkt standen noch 31 Werktage Urlaub aus. Er verlangte später eine Urlaubsersatzleistung für 26,5 Werktage. Die Arbeitgeberin wollte diese Zahlung vermeiden. Sie behauptete, beide Seiten hätten vereinbart, dass der Arbeitnehmer seinen offenen Urlaub im Juli verbrauche.

Für den Arbeitnehmer war diese Darstellung entscheidend. Hätte tatsächlich eine wirksame Urlaubsvereinbarung bestanden, hätte er die betreffenden Tage konsumieren müssen. Eine solche Vereinbarung konnte die Arbeitgeberin jedoch nicht überzeugend nachweisen. Der Arbeitnehmer durfte daher nicht einfach so behandelt werden, als hätte er den Urlaub während der Kündigungsfrist verbraucht.

Zusätzlich warf die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer Rechtsmissbrauch vor. Sie argumentierte sinngemäß, er habe den Urlaub absichtlich nicht konsumiert und verlange nun eine Auszahlung. Die Gerichte folgten dieser Argumentation nicht. Die kurze Kündigungsfrist und das große Urlaubsguthaben erklärten, warum ein vollständiger Verbrauch bis zum Ende des Dienstverhältnisses praktisch schwierig war.

Der Oberste Gerichtshof wies die außerordentliche Revision der Arbeitgeberin zurück. Damit blieb die Entscheidung der Vorinstanzen zugunsten des Arbeitnehmers bestehen. Der Arbeitnehmer musste seinen offenen Urlaub nicht verschenken, nur weil die letzten Wochen des Arbeitsverhältnisses nicht sauber geplant worden waren.

Key Takeaway: Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 29.10.2014 in 9 ObA 110/14p, dass ein Arbeitnehmer offenen Urlaub während einer Kündigungsfrist grundsätzlich nicht verbrauchen muss und bei fehlender wirksamer Urlaubsvereinbarung eine Urlaubsersatzleistung verlangen kann.

Wann muss offener Urlaub tatsächlich konsumiert werden?

Das Urlaubsgesetz (UrlG) regelt den Anspruch auf Erholungsurlaub und die finanzielle Abgeltung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Nach § 10 UrlG gebührt eine Urlaubsersatzleistung, wenn das Arbeitsverhältnis endet und Urlaub nicht mehr verbraucht werden kann. Die Höhe hängt unter anderem vom offenen Urlaubsguthaben und vom maßgeblichen Entgelt ab.

Urlaub kann in Österreich grundsätzlich nicht einseitig von einer Vertragspartei festgelegt werden. Arbeitnehmer und Arbeitgeber müssen den Urlaub vereinbaren. Das gilt auch während einer Kündigungsfrist. Eine Arbeitgeberin darf daher nicht bloß in der Endabrechnung angeben, bestimmte Tage seien Urlaub gewesen. Sie muss sich auf eine tatsächliche Vereinbarung und einen entsprechenden Verbrauch stützen können.

In Österreich gilt: Nach § 10 Urlaubsgesetz (UrlG) besteht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich ein Anspruch auf Urlaubsersatzleistung für nicht verbrauchten Urlaub, wenn kein wirksamer Urlaubskonsum vereinbart wurde; eine allgemeine Pflicht, den gesamten Urlaub während der Kündigungsfrist aufzubrauchen, besteht nicht.

Die frühere gesetzliche Regelung, die einen Verbrauch während der Kündigungsfrist stärker in den Vordergrund stellte, wurde aufgehoben. Das bedeutet jedoch nicht, dass Arbeitnehmer Urlaub niemals während der Kündigungsfrist nehmen dürfen. Eine konkrete Vereinbarung bleibt möglich. Ein Beispiel: Die Arbeitgeberin schlägt vom 8. bis 19. Juli zehn Urlaubstage vor, und der Arbeitnehmer stimmt diesem Zeitraum ausdrücklich zu. Dann liegt grundsätzlich ein wirksamer Urlaubskonsum vor.

Anders ist die Lage, wenn nur allgemein gesagt wird, der Arbeitnehmer solle „seinen Resturlaub noch nehmen“. Eine solche pauschale Aussage ersetzt nicht zwingend die notwendige Vereinbarung über konkrete Urlaubstage. Auch eine nachträgliche Umdeutung von Freizeit in Urlaub kann problematisch sein. Neben dem UrlG können Kollektivvertrag, Dienstvertrag und Verfallsfristen eine Rolle spielen.

Urlaubsersatzleistung bei Kündigung Österreich: Warum der OGH die Arbeitgeberin nicht überzeugte

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 29.10.2014 in 9 ObA 110/14p, dass ohne wirksame Urlaubsvereinbarung keine Verpflichtung zum Verbrauch offenen Urlaubs während der Kündigungsfrist bestand.

Der OGH prüfte zunächst, ob die Parteien eine Vereinbarung über den Urlaubskonsum im Juli getroffen hatten. Die erste und zweite Instanz verneinten dies. Die Arbeitgeberin konnte somit nicht erfolgreich behaupten, der Arbeitnehmer habe die fraglichen Urlaubstage bereits verbindlich eingeplant und nur nachträglich eine Auszahlung verlangt.

Danach stand der Einwand des Rechtsmissbrauchs im Mittelpunkt. Auch ein grundsätzlich bestehender Anspruch kann in besonderen Fällen problematisch werden, wenn jemand eine Rechtsposition bewusst zweckwidrig und unredlich ausübt. Der OGH sah dafür aber keine ausreichenden Anhaltspunkte. Die Kündigungsfrist war kurz, während das Urlaubsguthaben 31 Werktage betrug. Dadurch war es nachvollziehbar, dass nicht sämtliche Tage bis zum 31. Juli verbraucht werden konnten.

Besonders wichtig war außerdem der Ablauf des Verfahrens. Die Arbeitgeberin hatte den Rechtsmissbrauchseinwand im Berufungsverfahren nicht so eingebracht, dass die zweite Instanz ihn prüfen konnte. Im Revisionsverfahren kann eine Partei neue rechtliche Argumente nicht beliebig nachschieben. Der OGH sah deshalb keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs. 1 ZPO. Die außerordentliche Revision wurde mangels der gesetzlichen Voraussetzungen zurückgewiesen.

Die Entscheidung aus dem Jahr 2014 ist keine neue Entscheidung. Ihre Bedeutung für das österreichische Arbeitsrecht bleibt dennoch praktisch relevant. Sie verbindet drei Punkte: den fehlenden Zwang zum Urlaubskonsum, die notwendige Vereinbarung konkreter Urlaubstage und die Grenzen eines erst spät erhobenen Rechtsmissbrauchseinwands.

Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber jetzt dokumentieren sollten – Rechtsanwalt Wien

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie den offenen Urlaub nicht nur mündlich besprechen. Entscheidend ist, welcher Urlaub zum Ende des Dienstverhältnisses tatsächlich offen war und ob ein konkreter Verbrauch vereinbart wurde. Lohnabrechnungen, Urlaubsaufzeichnungen, E-Mails und Nachrichten können später zeigen, welche Tage besprochen oder konsumiert wurden. Eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt in Wien kann die Abrechnung und die Anspruchslage prüfen.

Für Arbeitnehmer ergeben sich insbesondere drei typische Situationen. Erstens kann der Arbeitgeber während einer kurzen Kündigungsfrist verlangen, dass sämtliche Resturlaubstage konsumiert werden. Zweitens kann die Arbeitgeberin behaupten, es habe eine Vereinbarung gegeben, obwohl nur ein unverbindlicher Vorschlag im Raum stand. Drittens kann die Auszahlung mit dem Vorwurf verweigert werden, der Arbeitnehmer handle rechtsmissbräuchlich.

  • Fordern Sie nach Ende des Arbeitsverhältnisses eine nachvollziehbare Abrechnung der Urlaubsersatzleistung und setzen Sie eine angemessene Zahlungsfrist.
  • Sichern Sie Urlaubsaufzeichnungen, Dienstpläne, E-Mails, Lohnabrechnungen und Nachrichten zur Urlaubsplanung.
  • Unterschreiben Sie keine nachträgliche Bestätigung, wonach Urlaub konsumiert worden sei, wenn die tatsächliche Vereinbarung oder der Verbrauch unklar ist.

Arbeitgeber und Personalverrechnung sollten jede Urlaubsvereinbarung für die Kündigungsfrist mit konkreten Zeiträumen dokumentieren. Eine bloße interne Notiz reicht nicht immer aus. Vor der Endabrechnung ist zu prüfen, wie viele Urlaubstage tatsächlich verbraucht wurden, ob eine Urlaubsersatzleistung nach § 10 UrlG anfällt und ob kollektivvertragliche Verfallsfristen zu beachten sind.

Auch die Prozessführung kann entscheidend sein. Wer sich auf Rechtsmissbrauch berufen will, muss die dafür maßgeblichen Tatsachen rechtzeitig vorbringen und belegen. Ein erstmals im Revisionsverfahren erhobener Einwand kann zu spät kommen. Das zeigte der OGH in 9 ObA 110/14p besonders deutlich.

Häufige Fragen zur Auszahlung offener Urlaubstage

Kann ich offenen Urlaub während der Kündigungsfrist ablehnen?
Ja, grundsätzlich. Nach dem Urlaubsgesetz (UrlG) und 9 ObA 110/14p muss Urlaub ohne konkrete Vereinbarung während der Kündigungsfrist nicht automatisch konsumiert werden; nach § 10 UrlG kann eine Urlaubsersatzleistung entstehen.

Habe ich Anspruch auf Urlaubsersatzleistung, wenn keine schriftliche Urlaubsvereinbarung existiert?
Ja, grundsätzlich. Nach § 10 UrlG besteht der Anspruch, wenn Urlaub tatsächlich nicht verbraucht wurde und keine anderweitig nachweisbare Vereinbarung bestand. Eine schriftliche Vereinbarung ist nicht zwingend, erleichtert aber den Beweis.

Was passiert, wenn mein Arbeitgeber behauptet, ich hätte den Urlaub absichtlich nicht konsumiert?
Der Vorwurf allein reicht nicht aus. Nach 9 ObA 110/14p muss ein Rechtsmissbrauch konkret erkennbar sein. Ein großes Urlaubsguthaben und eine kurze Kündigungsfrist sprechen nicht automatisch für missbräuchliches Verhalten.

Kann der Arbeitgeber Urlaub einseitig in der Endabrechnung abziehen?
Nein, grundsätzlich nicht. Nach dem Urlaubsgesetz (UrlG) setzt Urlaub eine Vereinbarung voraus. Ohne belegten Urlaubskonsum darf die Arbeitgeberin offene Urlaubstage nicht einfach als verbraucht behandeln und die Urlaubsersatzleistung nach § 10 UrlG kürzen.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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