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Urlaubsersatzleistung bei Dienstfreistellung: OGH

Startseite  •  Aktuelles  •  03.10.2026
Urlaubsersatzleistung bei Dienstfreistellung: OGH

Urlaubsersatzleistung bei Dienstfreistellung: Warum bezahltes Zuhausebleiben den Urlaub nicht automatisch löscht

Wer nach einer angefochtenen Entlassung monatelang bezahlt freigestellt bleibt, verliert seine Urlaubstage nicht automatisch: Die Urlaubsersatzleistung bei Dienstfreistellung hängt von konkretem Urlaubsverbrauch, Verjährung und den Umständen des Einzelfalls ab.

Ein Busfahrer, eine angefochtene Entlassung und 85 offene Urlaubstage

Der Arbeitnehmer war seit Februar 1979 als Busfahrer beschäftigt. Nach mehr als zwei Jahrzehnten im Unternehmen endete die Zusammenarbeit im Mai 2003 mit einer Entlassung. Der Mann akzeptierte diesen Schritt jedoch nicht und focht die Beendigung erfolgreich an. Sein Arbeitsverhältnis bestand damit rechtlich weiter.

Zunächst arbeitete er nicht. Die Arbeitgeberin zahlte sein Entgelt aber weiter. Später nahm der Arbeitnehmer seine Tätigkeit wieder auf. Als das Arbeitsverhältnis schließlich endete, verlangte er eine Urlaubsersatzleistung für 85 Kalendertage. Seine Sicht war klar: Er hatte den Urlaub nicht verbraucht, sondern war von der Arbeitgeberin an der Arbeit gehindert worden.

Die Arbeitgeberin argumentierte dagegen, der Arbeitnehmer hätte während der Dienstfreistellung Urlaub nehmen müssen. Außerdem wollte sie eine behauptete irrtümliche Lohnüberzahlung von rund 3.852 Euro gegen den Urlaubsanspruch aufrechnen. Damit standen zwei Fragen nebeneinander: Wann gilt Urlaub als verbraucht? Und darf eine behauptete Gegenforderung die spätere Urlaubsabgeltung mindern?

Das Erstgericht wies die Klage ab. Das Berufungsgericht hob diese Entscheidung auf und verwies die Angelegenheit zur Ergänzung der Beweise zurück. Beide Parteien wollten diese Entscheidung nicht hinnehmen und erhoben Rekurs an den Obersten Gerichtshof (OGH).

Der (OGH 29.06.2009, 9 ObA 62/08w) wies beide Rekurse als unzulässig zurück. Der Grund lag nicht darin, dass der OGH jede offene Detailfrage abschließend selbst berechnet hätte. Im Rekursverfahren fehlte vielmehr eine erhebliche Rechtsfrage, die eine inhaltliche Entscheidung durch den OGH rechtfertigte.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 29.06.2009 in 9 ObA 62/08w, dass eine bloße Dienstfreistellung unter Weiterzahlung des Entgelts offene, nicht verjährte Urlaubsansprüche nicht automatisch beseitigt; beide Rekurse wurden als unzulässig zurückgewiesen.

Wann entsteht ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung?

Das zentrale Gesetz ist das Urlaubsgesetz (UrlG). Es regelt den jährlichen Erholungsurlaub und die finanziellen Folgen, wenn Urlaub bei Ende des Arbeitsverhältnisses nicht mehr verbraucht werden kann. § 10 Abs 3 UrlG betrifft die Urlaubsersatzleistung für nicht verbrauchten Urlaub.

Der Grundgedanke lautet: Urlaub soll grundsätzlich tatsächlich konsumiert werden. Arbeitnehmer sollen sich erholen, statt den Urlaub während des laufenden Arbeitsverhältnisses regelmäßig in Geld umzuwandeln. Endet das Arbeitsverhältnis jedoch, bevor ein nicht verjährter Urlaubsanspruch verbraucht wurde, tritt an die Stelle des Natururlaubs grundsätzlich eine finanzielle Ersatzleistung.

Eine Dienstfreistellung bedeutet zunächst nur, dass der Arbeitnehmer nicht arbeiten muss. Sie sagt noch nicht, ob Urlaub konsumiert wurde. Dafür braucht es regelmäßig eine klare Vereinbarung oder zumindest ein konkretes, nachvollziehbares Urlaubsangebot, das der Arbeitnehmer annimmt. Eine einseitige Erklärung des Arbeitgebers, der Urlaub sei „während der Freistellung erledigt“, genügt nicht ohne Weiteres.

In Österreich gilt: Eine bezahlte Dienstfreistellung ersetzt die Urlaubsersatzleistung bei Dienstfreistellung nicht automatisch; nach § 10 Abs 3 Urlaubsgesetz (UrlG) ist nicht verbrauchter und nicht verjährter Urlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich finanziell abzugelten.

Das bedeutet nicht, dass Arbeitnehmer während einer Freistellung jede Urlaubsvereinbarung ablehnen dürfen. Die Treuepflicht kann Grenzen setzen. Nach der damaligen Rechtslage kam ein Verlust des Urlaubsanspruchs insbesondere dann in Betracht, wenn der Arbeitnehmer ein konkretes Urlaubsangebot treuwidrig ablehnte oder sich rechtsmissbräuchlich verhielt. Die Arbeitgeberin musste solche Umstände aber konkret behaupten und beweisen.

Auch die Verjährung bleibt entscheidend. Nicht jeder Urlaub aus einem jahrzehntelangen Arbeitsverhältnis besteht automatisch noch. Für die Berechnung müssen Urlaubsjahre, Verbrauch, Übertragungen und mögliche Verjährungsfristen geprüft werden. Eine Kündigungsanfechtung oder Entlassungsanfechtung kann diese Prüfung zusätzlich komplizieren, weil das Arbeitsverhältnis rechtlich weiterbestehen kann.

Was der OGH in 9 ObA 62/08w offenließ

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 29.06.2009 in 9 ObA 62/08w entschieden, dass die bezahlte Dienstfreistellung allein keinen automatischen Urlaubsverbrauch bewirkt und die Rekurse beider Parteien unzulässig sind.

Die Besonderheit dieser Entscheidung liegt im Verfahrensrecht. Der OGH war keine weitere Tatsacheninstanz. Er musste deshalb nicht endgültig feststellen, ob der Arbeitnehmer ein konkretes Urlaubsangebot erhalten und angenommen hätte. Ebenso musste er die genaue Höhe der behaupteten Lohnüberzahlung nicht abschließend berechnen.

Die Unterinstanzen mussten daher weiterhin klären, welche Urlaubstage tatsächlich offen und nicht verjährt waren. Außerdem blieb relevant, ob die Arbeitgeberin eine Gegenforderung schlüssig und beweiskräftig darlegen konnte. Eine pauschale Behauptung über eine Lohnüberzahlung reicht für eine Aufrechnung nicht automatisch aus.

Der Überraschungsmoment liegt darin, dass selbst eine lange bezahlte Abwesenheit nicht ohne Weiteres in Urlaub umgedeutet werden durfte. Der Arbeitnehmer erhielt zwar sein Entgelt, musste aber nicht allein deshalb so behandelt werden, als hätte er sich bewusst für Erholungsurlaub entschieden. Die Entscheidung schützt damit die Unterscheidung zwischen Arbeitsbefreiung und Urlaubskonsum.

Der OGH stellte zugleich keine allgemeine Freistellungsregel auf, nach der jede Urlaubsersatzleistung immer geschuldet wäre. Entscheidend bleiben die Kommunikation zwischen den Parteien, konkrete Urlaubstermine, eine mögliche Zustimmung, der zeitliche Ablauf und die Verjährung. Wer den Fall auf eine heutige Auseinandersetzung überträgt, muss außerdem die aktuelle Gesetzeslage und die jüngere Rechtsprechung prüfen.

Für das österreichische Arbeitsrecht ist die Entscheidung deshalb vor allem als Abgrenzung wichtig: Nicht jede Nichtbeschäftigung ist Urlaub. Nicht jede Entgeltfortzahlung erledigt offene Urlaubstage. Und nicht jede Gegenforderung kann ohne transparente Abrechnung gegen eine Urlaubsersatzleistung aufgerechnet werden.

Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber jetzt dokumentieren sollten

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie die Dienstfreistellung nicht nur anhand der Lohnabrechnungen beurteilen. Entscheidend sind die genauen Erklärungen. Stand im Schreiben ausdrücklich, dass bestimmte Urlaubstage konsumiert werden? Gab es konkrete Zeiträume? Hat der Arbeitnehmer zugestimmt oder widersprochen?

Eine erfolgreiche Entlassungsanfechtung kann dazu führen, dass das Arbeitsverhältnis rechtlich fortbestand, obwohl der Arbeitnehmer längere Zeit nicht eingesetzt wurde. Das kann die Urlaubsberechnung, die Beendigung und mögliche Ansprüche auf Abfertigung Alt oder Abfertigung Neu miteinander verbinden. Auch ein Verfahren beim Arbeits- und Sozialgericht Wien kann deshalb mehrere Anspruchsbereiche gleichzeitig betreffen.

  • Unterlagen sichern: Bewahren Sie Freistellungsschreiben, E-Mails, Lohnabrechnungen, Urlaubsaufstellungen und Schriftverkehr über konkrete Urlaubstermine auf.
  • Urlaubstage berechnen: Prüfen Sie für jedes Urlaubsjahr den Erwerb, den Verbrauch, mögliche Übertragungen und die Verjährung.
  • Aufrechnung bestreiten: Verlangen Sie bei einer behaupteten Lohnüberzahlung eine nachvollziehbare Abrechnung, Belege und eine klare rechtliche Begründung.

Arbeitgeber sollten Urlaub während einer Dienstfreistellung nicht bloß fingieren. Sie sollten konkrete Zeiträume vorschlagen, die Reaktion des Arbeitnehmers dokumentieren und eine Vereinbarung eindeutig festhalten. Eine interne Formulierung wie „Urlaub gilt während jeder Freistellung als konsumiert“ beseitigt das rechtliche Risiko nicht zuverlässig.

Auch behauptete Pflichtverletzungen müssen konkret bleiben. Wer sich auf Treuepflicht oder Rechtsmissbrauch beruft, sollte den relevanten Sachverhalt zeitnah dokumentieren. Bei einer Lohnüberzahlung müssen Entstehung, Höhe und Fälligkeit getrennt von der Urlaubsfrage geprüft werden. Eine undifferenzierte Verrechnung kann zu weiteren Streitpunkten führen.

Die Kanzlei Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien unterstützt bei der Prüfung von Dienstfreistellung, Urlaubsersatzleistung, Kündigungsanfechtung und Gegenforderungen. Besonders kurze Fristen bei Beendigungsstreitigkeiten und mögliche Verjährung von Urlaubsansprüchen verlangen eine rasche Sichtung der Unterlagen.

Häufige Fragen zur Urlaubsersatzleistung während der Freistellung

Kann ich während einer bezahlten Dienstfreistellung automatisch Urlaub verlieren?
Nein. § 10 Abs 3 UrlG und OGH 9 ObA 62/08w bestätigen, dass die bloße Dienstfreistellung nicht automatisch zum Urlaubsverbrauch führt.

Habe ich Anspruch auf Urlaubsersatzleistung bei einer angefochtenen Entlassung?
Ja, grundsätzlich für nicht verbrauchten und nicht verjährten Urlaub nach § 10 UrlG. OGH 9 ObA 62/08w zeigt, dass die konkrete Beendigung und der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses entscheidend sind.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber eine Lohnüberzahlung gegen den Urlaub aufrechnen will?
Eine Aufrechnung ist nicht automatisch wirksam. Nach OGH 9 ObA 62/08w muss die Gegenforderung nachvollziehbar dargelegt und beweisen werden; eine pauschale Behauptung reicht nicht.

Kann der Arbeitgeber Urlaub während der Freistellung einseitig anordnen?
Nein, nicht ohne Weiteres. Nach § 4 UrlG erfordert Urlaub grundsätzlich eine Vereinbarung. OGH 9 ObA 62/08w lässt Ausnahmen bei Treuwidrigkeit oder Rechtsmissbrauch nur unter konkreten Umständen zu.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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