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Urlaubsersatzleistung für Beamte Österreich: OGH-Fall

Startseite  •  Aktuelles  •  29.09.2026
Urlaubsersatzleistung für Beamte Österreich: OGH-Fall

Urlaubsersatzleistung für Beamte: Nach vier Jahren als Geschäftsführer blieb der Urlaub unbezahlt

Eine scheinbar günstige Vertragsklausel schützt nicht automatisch vor dem Verlust offener Urlaubstage: Die Urlaubsersatzleistung für Beamte Österreich hängt entscheidend davon ab, welches Dienstrecht tatsächlich gilt.

Wie aus einer Geschäftsführerrolle kein zweites Arbeitsverhältnis wurde

Nach vier Jahren als handelsrechtlicher Geschäftsführer erwartete der Arbeitnehmer einen finanziellen Ausgleich für seinen nicht verbrauchten Urlaub. Er war seit Jahrzehnten Beamter des Landes Steiermark. Das Land hatte ihn einer landeseigenen Krankenanstalten-Gesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen.

Zunächst arbeitete der Arbeitnehmer als Finanzdirektor und Prokurist. Später übernahm er interimistisch Vorstandsaufgaben. Von 2004 bis 2008 war er handelsrechtlicher Geschäftsführer der Gesellschaft. Seine berufliche Verantwortung war damit erheblich. Sein Beamtenverhältnis zum Land Steiermark blieb jedoch während dieser gesamten Zeit bestehen.

Eine zusätzliche Vereinbarung bezeichnete die Zusammenarbeit als Dienstvertrag. Sie enthielt außerdem den Hinweis, dass im Übrigen die Bestimmungen des Urlaubsgesetzes gelten sollten. Nach dem Eintritt in die Pension verlangte der Arbeitnehmer rund 83.745 Euro für nicht verbrauchten Urlaub. Die Gesellschaft lehnte die Zahlung ab.

Die Gerichte prüften deshalb nicht nur den Wortlaut der Vereinbarung. Sie mussten zunächst klären, ob überhaupt ein zweites privates Dienstverhältnis zur Gesellschaft entstanden war. Die Feststellungen ergaben: Der Arbeitnehmer blieb öffentlich-rechtlich dem Land Steiermark zugeordnet. Seine Tätigkeit bei der Gesellschaft beruhte auf einer Zuweisung, nicht auf einem eigenständigen Arbeitsverhältnis.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 27.07.2011 in (OGH 27.07.2011, 9 ObA 76/10g), dass eine private Vereinbarung das für einen Landesbeamten geltende Dienstrecht ohne gesetzliche Grundlage nicht durch das Urlaubsgesetz ersetzen kann und deshalb keine Urlaubsersatzleistung begründet.

Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen. Zusätzlich musste er der beklagten Gesellschaft die Kosten des Revisionsverfahrens ersetzen. Die Entscheidung stammt aus dem Jahr 2011 und ist daher keine aktuelle Entscheidung. Sie bleibt für vergleichbare Abgrenzungsfragen im österreichischen Arbeitsrecht dennoch bedeutsam.

Welche Regeln gelten, wenn Beamte einer Gesellschaft zugewiesen werden?

Entscheidend ist zuerst die rechtliche Grundlage des Dienstverhältnisses. Das Urlaubsgesetz (UrlG) regelt den Urlaub von Arbeitnehmern in privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen. Dazu gehören grundsätzlich Urlaubsanspruch, Urlaubsverbrauch und die Urlaubsersatzleistung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Ein öffentlich-rechtliches Beamtenverhältnis funktioniert anders. Für Landesbeamte gelten die jeweiligen landesgesetzlichen Dienstvorschriften. Im Fall des Landes Steiermark waren die urlaubsrechtlichen Bestimmungen des Steiermärkischen Landes-Dienst- und Besoldungsrechts (Stmk L-DBR) maßgeblich. Die dort vorgesehenen Regeln enthielten Bestimmungen über den Urlaubsverfall und untersagten eine finanzielle Ablöse nicht verbrauchter Urlaubstage.

In Österreich gilt: Eine Vereinbarung mit einer ausgegliederten Gesellschaft kann das öffentlich-rechtliche Dienstrecht eines zugewiesenen Beamten nicht ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung durch das Urlaubsgesetz ersetzen. Das gilt auch dann, wenn die Person tatsächlich in einer Gesellschaft arbeitet und dort eine leitende Funktion übernimmt.

Eine Gesellschaft darf mit einem zugewiesenen Beamten unter bestimmten Voraussetzungen zusätzliche Leistungen vereinbaren. Dazu können etwa eine Funktionszulage, eine Vergütung für besondere Aufgaben oder eine erfolgsabhängige Zahlung gehören. Eine solche Zusatzleistung verändert aber nicht automatisch die gesetzliche Grundlage für den Urlaub.

Für die Beurteilung zählen daher mehrere Fragen:

  • Wer ist rechtlich der Dienstgeber: das Land, eine Gemeinde oder die Gesellschaft?
  • Beruht die Tätigkeit auf einer Zuweisung oder auf einem echten zusätzlichen Arbeitsvertrag?
  • Welche Vorschriften regeln Urlaubsverbrauch, Urlaubsverfall und eine mögliche Abgeltung?

Die Bezeichnung eines Vertrags allein entscheidet nicht. Auch eine Klausel mit dem Hinweis auf das Urlaubsgesetz schafft nicht zwingend ein dem Urlaubsgesetz unterliegendes Dienstverhältnis. Das österreichische Arbeitsrecht unterscheidet hier klar zwischen einem privaten Arbeitsverhältnis und einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis.

Warum der OGH trotz der Urlaubsklausel keine Zahlung zuließ

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 27.07.2011 in 9 ObA 76/10g entschieden, dass die vertragliche Bezugnahme auf das Urlaubsgesetz bei einem öffentlich-rechtlichen Landesbeamten keine gesetzliche Grundlage für eine Urlaubsersatzleistung schafft.

Der OGH stellte auf die rechtliche Struktur und nicht auf die äußere Tätigkeit des Klägers ab. Der Arbeitnehmer hatte zwar in einer Gesellschaft umfangreiche Managementaufgaben übernommen. Er war sogar handelsrechtlicher Geschäftsführer. Daraus folgte jedoch kein zweites privates Dienstverhältnis.

Das Berufungsgericht hatte die Revision zunächst zugelassen. Es sah offenbar eine klärungsbedürftige Rechtsfrage darin, ob die Vereinbarung mit der Gesellschaft das Urlaubsgesetz auf die Tätigkeit des Klägers erstrecken konnte. Der OGH wies die Revision dennoch zurück. Nach seiner Beurteilung ergab sich aus dem Gesetz und der bisherigen Rechtsprechung kein ausreichender Grund für eine weitere Überprüfung.

Der entscheidende Gedanke lautet: Ein Beamtenverhältnis lässt sich nicht durch eine private Vereinbarung in eine frei gestaltbare Mischform umwandeln. Das öffentliche Dienstrecht bleibt maßgeblich, solange keine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung eine andere Regel zulässt.

Damit scheiterte auch der Versuch, die Vertragsklausel isoliert zu betrachten. Der Hinweis auf das Urlaubsgesetz konnte nicht losgelöst von der öffentlich-rechtlichen Stellung des Arbeitnehmers verstanden werden. Eine Urlaubsersatzleistung nach dem UrlG setzt grundsätzlich ein Dienstverhältnis voraus, auf das das Urlaubsgesetz anwendbar ist.

Der Fall zeigt außerdem, dass die tatsächliche Verantwortung im Unternehmen nicht automatisch die arbeitsrechtliche Einordnung verändert. Ein Beamter kann als Geschäftsführer tätig sein, ohne Arbeitnehmer der Gesellschaft zu werden. Für Ansprüche bei Pensionierung, Beendigung oder Entlassung bleibt dann das öffentlich-rechtliche Dienstrecht ausschlaggebend.

Urlaubsersatzleistung für Beamte Österreich: Prüfung durch Rechtsanwalt Wien

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht allein auf eine Vertragsüberschrift oder eine einzelne Urlaubsklausel vertrauen. Besonders bei einer Zuweisung an eine ausgegliederte Gesellschaft entscheidet die gesamte Vertrags- und Dienstrechtsstruktur.

Für Arbeitnehmer ergeben sich drei typische Situationen. Erstens kann ein Landes- oder Gemeindebeamter in einer Gesellschaft tätig sein, ohne dort Arbeitnehmer zu werden. Zweitens kann tatsächlich ein zusätzliches privates Dienstverhältnis entstanden sein. Drittens kann eine Vereinbarung zwar Zusatzleistungen regeln, aber keine wirksame Änderung des Urlaubsrechts enthalten.

  • Dienstgeber feststellen: Prüfen Sie Bescheid, Dienstvertrag und Zuweisungsregelung. Entscheidend ist, ob das Land oder die Gesellschaft Ihr rechtlicher Dienstgeber ist.
  • Unterlagen sichern: Bewahren Sie Urlaubsaufzeichnungen, Ergänzungsvereinbarungen, Pensionsunterlagen und Schriftverkehr über die Beendigung der Tätigkeit auf.
  • Anspruch vorab prüfen: Lassen Sie klären, ob UrlG, Landesdienstrecht oder eine andere Sonderregelung gilt, bevor Sie eine Abgeltung verlangen oder unterschreiben.

Für Arbeitgeber und Personalabteilungen liegt das Risiko vor allem in unklaren Vertragsformulierungen. Eine Gesellschaft sollte nicht den Eindruck erwecken, sie gewähre automatisch eine Urlaubsersatzleistung nach dem UrlG, wenn die Person weiterhin ausschließlich in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht.

Bei neuen Vereinbarungen sollte daher zwischen einer zulässigen Vergütung für besondere Aufgaben und einer Änderung der gesetzlichen Urlaubsgrundlage unterschieden werden. Auch eine Geschäftsführerfunktion beantwortet die Frage nach dem anwendbaren Urlaubsrecht nicht allein.

Eine rechtliche Prüfung ist besonders wichtig, wenn Pensionierung, Kündigung, Entlassung, Abfertigung Alt oder Abfertigung Neu zusammentreffen. Auch eine Kündigungsanfechtung oder die Frage der Sozialwidrigkeit kann nur sinnvoll beurteilt werden, wenn das bestehende Dienstverhältnis vorher richtig eingeordnet wurde. Das gilt in Wien ebenso wie in den übrigen Bundesländern Österreichs.

Häufige Fragen zur Urlaubsabgeltung bei öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen

Kann ich als Beamter einer ausgegliederten Gesellschaft eine Urlaubsersatzleistung verlangen?
Nein, nicht automatisch. Nach 9 ObA 76/10g und den jeweils geltenden landesrechtlichen Urlaubsvorschriften hängt der Anspruch davon ab, ob ein privates Arbeitsverhältnis nach dem Urlaubsgesetz (UrlG) besteht. Eine bloße Zuweisung zu einer Gesellschaft genügt nicht.

Habe ich Anspruch auf Auszahlung nicht verbrauchter Urlaubstage bei der Pensionierung?
In Österreich gilt: Das hängt vom anwendbaren Dienstrecht ab. § 10 Urlaubsgesetz (UrlG) betrifft Arbeitnehmer nach dem Urlaubsgesetz. Öffentlich-rechtliche Landesbeamte unterliegen dagegen dem jeweiligen Landesdienstrecht, das eine Urlaubsablöse ausschließen kann.

Was passiert, wenn mein Vertrag auf das Urlaubsgesetz verweist?
Die Vertragsklausel allein genügt nicht. Nach 9 ObA 76/10g darf eine private Vereinbarung das öffentlich-rechtliche Beamtenverhältnis ohne gesetzliche Ermächtigung nicht umgestalten. Entscheidend bleiben Dienstgeber, Zuweisung und gesetzliche Urlaubsregelung.

Kann eine Geschäftsführerfunktion ein zweites Arbeitsverhältnis begründen?
Ja, aber nicht automatisch. Ein zusätzliches Arbeitsverhältnis setzt eine entsprechende rechtliche Vereinbarung und tatsächliche Ausgestaltung voraus. Die bloße Tätigkeit als Geschäftsführer einer landeseigenen Gesellschaft beseitigt das Beamtenverhältnis nicht.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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