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Urlaubsersatzleistung bei geblockter Altersteilzeit

Startseite  •  Aktuelles  •  02.10.2026
Urlaubsersatzleistung bei geblockter Altersteilzeit

Urlaubsersatzleistung bei geblockter Altersteilzeit: Wann der Urlaub bereits in der Freizeitphase steckt

Eine Arbeitnehmerin arbeitete jahrelang weiter, obwohl ihre Arbeitszeit rechnerisch bereits halbiert war — und verlangte später zusätzlich rund 8.100 Euro Urlaubsersatzleistung. Die Urlaubsersatzleistung bei geblockter Altersteilzeit wurde damit zur entscheidenden Streitfrage. Der Fall zeigt, warum einzelne Urlaubstage nicht isoliert betrachtet werden dürfen.

Jahrelang gearbeitet, danach freigestellt: Wie der Streit entstand

Die Arbeitnehmerin war seit 1970 beim beklagten Land beschäftigt. Ihr Arbeitsverhältnis endete erst 2007. Ab Juni 2002 vereinbarte sie mit der Arbeitgeberin ein geblocktes Altersteilzeitmodell. Rechnerisch sank die wöchentliche Arbeitszeit von 40 auf 20 Stunden. Tatsächlich arbeitete sie jedoch bis Ende November 2004 weiterhin 40 Stunden pro Woche.

Die zusätzlich geleistete Arbeitszeit wurde als Zeitguthaben angespart. Von Dezember 2004 bis Mai 2007 befand sich die Arbeitnehmerin deshalb in einer durchgehenden Freizeitphase. Das Arbeitsverhältnis bestand während dieser Zeit weiter. Auch das Entgelt lief nach dem vereinbarten Modell weiter.

Zu Beginn der Altersteilzeit hatte die Arbeitnehmerin 62 Urlaubstage offen. Bis Ende November 2004 konsumierte sie insgesamt 150 Urlaubstage. Nach ihrer Vorstellung entstand während der anschließenden Freizeitphase trotzdem weiterer Urlaub. Dafür verlangte sie nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsersatzleistung von 8.099,47 Euro brutto samt Zinsen.

Das Unternehmen hielt dagegen, die Urlaubstage aus der Arbeitsphase seien bei der Gesamtberechnung bereits berücksichtigt worden. Die Arbeitnehmerin habe während der Arbeitsphase Zeitguthaben aufgebaut. Dieses Guthaben habe später die Freizeitphase finanziert. Eine zusätzliche Auszahlung würde daher dieselbe Freizeit wirtschaftlich doppelt begünstigen.

Das Erstgericht und das Berufungsgericht folgten zunächst der Argumentation der Arbeitnehmerin. Beide Instanzen gingen davon aus, dass während der Freizeitphase weiterhin Urlaub entstand. Weil kein ausdrücklicher Urlaubsvorgriff vereinbart worden war, bejahten sie den Zahlungsanspruch.

Der (OGH 29.09.2009, 8 ObA 23/09d) änderte diese Entscheidungen jedoch ab und wies die Klage ab.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 29.09.2009 in 8 ObA 23/09d, dass bei einem vollständig erfüllten geblockten Altersteilzeitmodell Zeitguthaben aus Urlaubstagen der Arbeitsphase den während der Freizeitphase entstehenden Urlaub abdecken können.

Urlaubsersatzleistung bei geblockter Altersteilzeit: Welche Regeln gelten in Österreich?

Für den Urlaubsanspruch gilt das Urlaubsgesetz (UrlG). Das Urlaubsgesetz regelt insbesondere den jährlichen Erholungsurlaub, seine Entstehung und die Abgeltung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Nach § 2 UrlG entsteht der Urlaubsanspruch grundsätzlich im Verhältnis zur Dauer des Arbeitsjahres.

§ 10 UrlG regelt die Urlaubsersatzleistung. Sie kommt grundsätzlich dann in Betracht, wenn das Arbeitsverhältnis endet und noch offene Urlaubsansprüche bestehen. Dabei muss der tatsächlich offene Urlaub festgestellt werden. Eine rein rechnerische Betrachtung einzelner Zeiträume reicht nicht immer aus.

In Österreich gilt: Ein Urlaubsanspruch kann auch während einer Freizeitphase der Altersteilzeit entstehen, weil das Arbeitsverhältnis während dieser Phase fortbesteht; nach § 10 Urlaubsgesetz besteht aber keine zusätzliche Urlaubsersatzleistung, wenn die konkrete Gesamtvereinbarung den Urlaub wirtschaftlich bereits durch angesparte Zeitguthaben abdeckt.

Das unterscheidet die Altersteilzeit von einer endgültigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Bei der Kündigung, Entlassung oder einvernehmlichen Auflösung wird grundsätzlich geprüft, welche Urlaubstage tatsächlich offen sind. Bei einem Blockmodell muss zusätzlich untersucht werden, wie Arbeitszeit, Urlaub und Freizeitphase miteinander verbunden wurden.

Eine zentrale Rolle spielt daher die Altersteilzeitvereinbarung. Sie kann festlegen, wie die reduzierte Normalarbeitszeit umgesetzt wird, wie die Arbeitsphase und Freizeitphase liegen und wie das Zeitguthaben entsteht. Auch eine Betriebsvereinbarung, Arbeitszeitaufzeichnungen und das Urlaubskonto können für die Auslegung wichtig sein.

Die Begriffe Abfertigung Alt und Abfertigung Neu betreffen dagegen grundsätzlich eine andere Rechtsfrage. Sie entscheiden nicht automatisch darüber, ob eine Urlaubsersatzleistung besteht. Ebenso ersetzt eine Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit nicht die gesonderte Prüfung des Urlaubskontos. Im österreichischen Arbeitsrecht müssen diese Ansprüche getrennt berechnet werden.

Warum der OGH die zusätzliche Zahlung ablehnte

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 29.09.2009 in 8 ObA 23/09d, dass bei einem vollständig erfüllten geblockten Altersteilzeitmodell keine zusätzliche Urlaubsersatzleistung zusteht, wenn Zeitguthaben aus der Arbeitsphase den Urlaub der Freizeitphase bereits wirtschaftlich abdecken.

Der OGH verneinte nicht, dass während der Freizeitphase Urlaub entstehen konnte. Dieser Punkt war wichtig. Die Freizeitphase war Teil des fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. Deshalb lief der Urlaubsanspruch grundsätzlich weiter.

Entscheidend war vielmehr die Gesamtbetrachtung. Die Arbeitnehmerin hatte während der Arbeitsphase weiterhin an fünf Tagen pro Woche gearbeitet. Auch Urlaubstage in dieser Phase wirkten sich auf die Zeitberechnung aus. Sie führten dazu, dass Zeitguthaben für die spätere Freizeitphase aufgebaut wurden.

Der OGH betrachtete diese Urlaubstage als sogenannte Urlaubszeitguthaben. Sie standen nicht völlig losgelöst neben dem Altersteilzeitmodell. Vielmehr waren sie Teil der Berechnung, mit der die spätere Freizeitphase ermöglicht wurde. Die Arbeitnehmerin hatte dadurch bereits bezahlte Freizeit erhalten.

Eine weitere Zahlung hätte nach Ansicht des OGH zu einer doppelten Begünstigung geführt. Einerseits war die Freizeitphase durch das angesparte Guthaben finanziert. Andererseits sollte derselbe Zeitraum zusätzlich als offene Urlaubsleistung abgegolten werden. Das Ergebnis hätte wirtschaftlich eine doppelte Anrechnung derselben Freizeit bewirkt.

Der Fall zeigt damit eine wichtige juristische Feinheit: Ein Anspruch kann dem Grunde nach entstehen, ohne am Ende noch einen Zahlungsanspruch zu ergeben. Die Urlaubsberechnung muss deshalb mit der Arbeitszeitberechnung des gesamten Blockmodells verbunden werden.

Das GZ 8 ObA 23/09d ist keine allgemeine Erlaubnis, Urlaubsansprüche pauschal wegzurechnen. Der OGH stellte auf ein vollständig erfülltes Modell und die konkrete Vereinbarung ab. Fehlen nachvollziehbare Zeitaufzeichnungen oder bleibt die Vereinbarung unklar, kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.

Welche Folgen hat das Urteil für Arbeitnehmer und Arbeitgeber? Wann hilft ein Rechtsanwalt Wien?

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht nur die Zahl der Urlaubstage am Ende des Arbeitsverhältnisses betrachten. Entscheidend ist die Entwicklung während der gesamten Altersteilzeit. Dazu gehören die tatsächlich geleisteten Stunden, konsumierte Urlaubstage, gutgeschriebene Zeitkonten und die Dauer der Freizeitphase.

Für Arbeitnehmer ist besonders wichtig, die Unterlagen frühzeitig zu sichern. Dazu zählen die Altersteilzeitvereinbarung, Ergänzungen, Lohnabrechnungen, Urlaubsaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Auszüge aus dem Zeitkonto. Auch Schriftverkehr mit der Personalabteilung kann zeigen, wie die Parteien das Modell verstanden haben.

  • Lassen Sie Arbeitsphase, Urlaubskonsum und Freizeitphase in einer gemeinsamen Gegenrechnung darstellen.
  • Verlangen Sie vom Arbeitgeber eine schriftliche Erklärung, wie Urlaubstage und Zeitguthaben verrechnet wurden.
  • Prüfen Sie bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, ob tatsächlich eine Doppelverrechnung oder doch ein offener Resturlaub vorliegt.

Für Arbeitgeber und Personalabteilungen liegt das Hauptrisiko in unklaren Vereinbarungen. Eine bloße interne Lohnverrechnungslogik genügt nicht, wenn Arbeitnehmer die Berechnung später nicht nachvollziehen können. Die Dokumente sollten klar zeigen, wie die Arbeitszeit reduziert und das Zeitguthaben aufgebaut wurde.

Bei neuen Vereinbarungen sollten Arbeitgeber insbesondere die Dauer der Arbeitsphase und Freizeitphase festhalten. Ebenso wichtig sind die wöchentliche Normalarbeitszeit, die Behandlung von Urlaubstagen während der Arbeitsphase und die Abrechnung bei Ende des Arbeitsverhältnisses.

Eine Gegenrechnung sollte regelmäßig kontrolliert werden. Welche Stunden wurden tatsächlich gearbeitet? Welche Urlaubstage wurden konsumiert? Welches Zeitguthaben entstand dadurch? Und welche Freizeit wurde bereits bei laufendem Entgelt konsumiert? Erst diese Fragen zeigen, ob ein zusätzlicher Anspruch bestehen kann.

Das Urteil betrifft nicht automatisch jede Altersteilzeit. Ein nicht vollständig erfülltes Modell, eine vorzeitige Beendigung oder eine abweichende Vereinbarung kann zu einer anderen Bewertung führen. Auch eine unklare Berechnung durch das Unternehmen darf nicht einfach zulasten der Arbeitnehmerseite gehen.

Häufige Fragen zur Urlaubsabgeltung bei Altersteilzeit

Kann ich während der Freizeitphase einer Altersteilzeit Urlaub erwerben?
Ja. Nach § 2 Urlaubsgesetz (UrlG) entsteht Urlaub grundsätzlich auch während einer fortbestehenden Freizeitphase. Nach 8 ObA 23/09d kann der Anspruch jedoch durch Zeitguthaben aus der Arbeitsphase bereits wirtschaftlich abgedeckt sein.

Habe ich Anspruch auf eine zusätzliche Urlaubsersatzleistung?
Nein, nicht automatisch. § 10 UrlG setzt offenen Urlaub bei Beendigung voraus. Nach 8 ObA 23/09d entfällt eine zusätzliche Zahlung, wenn die Gesamtberechnung des Blockmodells denselben Zeitraum bereits durch Zeitguthaben abdeckt.

Was passiert, wenn die Altersteilzeitvereinbarung keine klare Urlaubsregel enthält?
Dann ist die gesamte Vereinbarung auszulegen. Arbeitszeitaufzeichnungen, Urlaubskonto und Zeitguthaben sind zu prüfen. Eine unklare Vereinbarung kann eine individuelle rechtliche Prüfung durch das Arbeits- und Sozialgericht Wien erforderlich machen.

Kann der Arbeitgeber Urlaub bei Altersteilzeit einfach weg­rechnen?
Nein. Der Arbeitgeber muss die konkrete Berechnung nachvollziehbar darlegen. Das Urteil 8 ObA 23/09d erlaubt keine pauschale Kürzung, sondern verlangt eine Gesamtbetrachtung des tatsächlich vereinbarten und erfüllten Altersteilzeitmodells.

Bei einem Streit sollte außerdem geprüft werden, ob kollektivvertragliche Regelungen oder eine Betriebsvereinbarung zusätzliche Vorgaben enthalten. Je nach Sachverhalt können auch Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen eine Rolle spielen. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien oder ein zuständiges Oberlandesgericht kann mit solchen Fragen befasst sein; eine gerichtliche Entscheidung ersetzt jedoch nicht die vorherige genaue Aufbereitung der Zeitdaten.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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