Pichler Rechtsanwalt GmbH

Urlaubsersatzleistung Krankengeld Österreich: OGH

Startseite  •  Aktuelles  •  13.10.2026
Urlaubsersatzleistung Krankengeld Österreich: OGH

Urlaubsersatzleistung und Krankengeld: Wenn die Auszahlung des Urlaubs den Anspruch blockiert

Urlaubsersatzleistung Krankengeld Österreich: Urlaubsersatzleistung und Krankengeld können nach dem Ende eines Dienstverhältnisses unerwartet zusammenhängen: Wer gerade krank wird, erhält trotz fehlender Beschäftigung nicht automatisch eine Leistung.

Eine Arbeitnehmerin hatte ihre Beschäftigung beendet und war anschließend arbeitsunfähig. Sie verfügte über keinen laufenden Arbeitsplatz mehr. Trotzdem stand ihr für einen bestimmten Zeitraum kein Krankengeld aus einem weiteren, bereits beendeten Dienstverhältnis zu. Der Grund lag in einer Zahlung, die zunächst wie eine reine Abrechnung offener Urlaubstage wirkte.

Die offene Urlaubsabgeltung wird zum entscheidenden Faktor

Die Klägerin war zunächst bei der Firma G***** GmbH beschäftigt. Zusätzlich bestand bis Mitte November 2002 ein Dienstverhältnis zur Firma M***** GmbH & Co KG. Aus dem ersten Arbeitsverhältnis erhielt sie für 52 nicht verbrauchte Urlaubstage eine Urlaubsersatzleistung von 1.554 EUR brutto.

Die Zahlung bezog sich auf den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 29. November 2002. Ab 20. November war die Arbeitnehmerin krank und arbeitsunfähig. Für die Zeit ab 30. November erhielt sie Krankengeld. Sie wollte diese Leistung jedoch auch für den Zeitraum vom 20. November bis 22. Dezember aus dem zweiten Dienstverhältnis beziehen.

Die Gebietskrankenkasse lehnte diesen Anspruch ab. Sowohl das Erstgericht als auch das Berufungsgericht bestätigten die Ablehnung. Ihre Begründung: Die Urlaubsersatzleistung verlängerte die Pflichtversicherung aus dem ersten Dienstverhältnis. Dadurch lag keine Erwerbslosigkeit vor. Die sogenannte Schutzfrist konnte daher nicht eingreifen.

Die Entscheidung des (OGH 27.07.2004, 10 ObS 46/04v) betrifft somit eine Situation, die auch heute sorgfältige Prüfung verlangt: Eine Person arbeitet nicht mehr, bleibt wegen der Urlaubsersatzleistung aber sozialversicherungsrechtlich noch erfasst.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 27.07.2004 in 10 ObS 46/04v, dass eine Urlaubsersatzleistung die Pflichtversicherung verlängert und während dieses Zeitraums keine Erwerbslosigkeit für die dreiwöchige Schutzfrist vorliegt.

Urlaubsersatzleistung Krankengeld Österreich: Welche Regeln gelten?

Maßgeblich ist das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG). Es regelt unter anderem Pflichtversicherung, Krankengeld und Schutzfristen in der österreichischen Sozialversicherung. Daneben spielt das Urlaubsgesetz eine Rolle, wenn offene Urlaubstage nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses durch eine Geldleistung abgegolten werden.

Nach § 11 Abs 1 ASVG endet die Pflichtversicherung grundsätzlich mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses. Eine Urlaubsersatzleistung kann jedoch dazu führen, dass die Pflichtversicherung für den Zeitraum verlängert wird, den die abgegoltenen Urlaubstage abdecken. Entscheidend ist deshalb nicht nur das arbeitsrechtliche Ende des Dienstverhältnisses, sondern auch die zeitliche Zuordnung der Zahlung.

§ 122 Abs 2 Z 2 und Abs 4 ASVG sieht für bestimmte Fälle eine dreiwöchige Schutzfrist vor. Diese Schutzfrist soll Personen absichern, deren Pflichtversicherung endet und die anschließend erkranken. Sie setzt jedoch voraus, dass keine andere Pflichtversicherung fortbesteht und Erwerbslosigkeit tatsächlich gegeben ist.

In Österreich gilt: Nach § 11 und § 122 ASVG kann eine Urlaubsersatzleistung die Pflichtversicherung über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus verlängern; solange diese Versicherung besteht, fehlt die notwendige Erwerbslosigkeit für die dreiwöchige Schutzfrist.

Das Ergebnis unterscheidet sich damit von einer klassischen Kündigung ohne offene Urlaubsansprüche. Bei einer Kündigung kann die Frage des Krankengeldes anhand des Beschäftigungsendes geprüft werden. Bei einer Urlaubsersatzleistung muss zusätzlich festgestellt werden, bis zu welchem Tag die Zahlung versicherungsrechtlich wirkt. Abfertigung Alt oder Abfertigung Neu, eine Betriebsvereinbarung oder eine Kündigungsanfechtung lösen diese Prüfung nicht automatisch aus.

Warum der OGH den Krankengeldanspruch ablehnte

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 27.07.2004 in 10 ObS 46/04v entschieden, dass die Urlaubsersatzleistung die Pflichtversicherung verlängert und deshalb kein Krankengeld aus der Schutzfrist eines weiteren beendeten Dienstverhältnisses zusteht.

Der OGH prüfte mehrere Fragen nacheinander. Zuerst ging es darum, ob die Zahlung für nicht verbrauchten Urlaub als beitragspflichtiges Entgelt zu behandeln war. Das bejahte das Gericht. Die Zahlung wirkte daher nicht nur auf das Arbeitsentgelt, sondern auch auf den Bestand der Pflichtversicherung.

Anschließend stellte sich die Frage, ob die Klägerin nach dem Ende ihrer Beschäftigungen als erwerbslos galt. Genau daran scheiterte ihr Begehren. Die Pflichtversicherung aus dem ersten Dienstverhältnis bestand wegen der Urlaubsersatzleistung bis zum 29. November weiter. Die Klägerin war daher in dem entscheidenden Zeitraum sozialversicherungsrechtlich nicht ohne Absicherung aus einem Beschäftigungsverhältnis.

Die Schutzfrist sollte keine zusätzliche Leistung neben einer bestehenden Pflichtversicherung schaffen. Sie sollte vielmehr jene Lücke überbrücken, die nach dem Ende einer Versicherung entstehen kann. Weil diese Lücke hier noch nicht eingetreten war, konnte die Klägerin die Schutzfrist nicht für das zweite Dienstverhältnis nutzen.

Der überraschende Punkt liegt darin, dass die Arbeitnehmerin tatsächlich nicht mehr arbeitete. Trotzdem behandelte das Sozialversicherungsrecht den Zeitraum bis zum Ende der Urlaubsersatzleistung anders als einen vollständig versicherungsfreien Zeitraum. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien und das Berufungsgericht hatten diese Logik bereits berücksichtigt; der OGH bestätigte die Abweisung der Revision.

Das Verfahren zeigt außerdem, dass Krankengeld nicht allein von einer ärztlich bestätigten Arbeitsunfähigkeit abhängt. Zusätzlich müssen Versicherungsstatus, Ende des Dienstverhältnisses, mehrere Beschäftigungen und die Wirkung von Entgeltzahlungen zusammenpassen. In Österreich können deshalb auch scheinbar abgeschlossene Arbeitsverhältnisse noch sozialversicherungsrechtliche Folgen erzeugen.

Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber jetzt prüfen sollten

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie die Auszahlung offener Urlaubstage nicht isoliert betrachten. Entscheidend ist die zeitliche Verbindung zwischen dem Ende des Dienstverhältnisses, der Urlaubsersatzleistung und dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit.

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind insbesondere drei Situationen relevant. Erstens kann eine Erkrankung unmittelbar nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses in den Zeitraum der Urlaubsersatzleistung fallen. Zweitens können mehrere parallele oder kurz nacheinander beendete Dienstverhältnisse unterschiedliche Versicherungsfolgen auslösen. Drittens kann die Österreichische Gesundheitskasse eine Leistung ablehnen, obwohl eine Krankmeldung rechtzeitig vorliegt.

  • Unterlagen sichern: Lassen Sie sich das Ende des Dienstverhältnisses, die Berechnung der Urlaubstage und den abgedeckten Zeitraum schriftlich bestätigen.
  • Versicherungszeiten vergleichen: Prüfen Sie die Meldungen zur Österreichischen Gesundheitskasse mit der Lohnabrechnung und dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit.
  • Bescheid verlangen: Bei einer Ablehnung sollten Sie eine schriftliche Entscheidung anfordern und die Anspruchsgrundlage sowie den maßgeblichen Zeitraum prüfen lassen.

Arbeitgeber und Personalverrechnung müssen die Urlaubsersatzleistung ebenfalls genau dokumentieren. Festzuhalten sind der Umfang der offenen Urlaubstage, der Zeitraum ihrer Abgeltung, die beitragspflichtige Behandlung und das Ende der Pflichtversicherung. Bei mehreren Dienstverhältnissen sollte außerdem klar sein, welchem Arbeitsverhältnis die Zahlung zugeordnet wird.

Fehlerhafte Meldungen können Rückfragen der Österreichischen Gesundheitskasse, Korrekturen der Abrechnung und Streitigkeiten über Krankengeld auslösen. Der im Urteil genannte Betrag von 1.554 EUR stammt aus dem Jahr 2002 und ist für heutige Abrechnungen nicht maßgeblich. Entscheidend bleibt die aktuelle sozialversicherungsrechtliche Behandlung.

Urlaubsersatzleistung Krankengeld Österreich: Häufige Fragen

Kann ich Krankengeld beziehen, wenn mein Arbeitsverhältnis beendet ist?
Ja, ein Anspruch kann bestehen. Nach § 122 ASVG kommt es auf Pflichtversicherung, Arbeitsunfähigkeit und Erwerbslosigkeit an. Eine Urlaubsersatzleistung kann die Pflichtversicherung verlängern und den Anspruch aus einer Schutzfrist ausschließen.

Verlängert eine Urlaubsersatzleistung die Pflichtversicherung?
Ja, nach § 11 Abs 1 ASVG kann eine Urlaubsersatzleistung die Pflichtversicherung bis zum Ende des abgegoltenen Zeitraums verlängern. Der OGH bestätigte dies in 10 ObS 46/04v vom 27.07.2004.

Habe ich Anspruch auf Krankengeld aus einem zweiten Dienstverhältnis?
Nein, nicht automatisch. Nach 10 ObS 46/04v kann eine fortbestehende Pflichtversicherung aus dem ersten Dienstverhältnis die erforderliche Erwerbslosigkeit für die Schutzfrist nach § 122 ASVG ausschließen.

Was passiert, wenn die Österreichische Gesundheitskasse Krankengeld ablehnt?
Nein, die Ablehnung muss nicht endgültig sein. Verlangen Sie einen schriftlichen Bescheid und prüfen Sie Versicherungszeiten, Krankmeldung sowie Urlaubsersatzleistung nach §§ 11 und 122 ASVG.


Probleme im Arbeitsrecht? Wir helfen Ihnen.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Arbeitsrecht spezialisiert — für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.


Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

📍 Kanzlei Wien | ✉ office@anwaltskanzlei-pichler.at | 🔗 www.rechtsanwalt-arbeitsrecht-wien.at

Kontakt

Ihr Anliegen in guten Händen

Schildern Sie uns Ihren Fall. Wir melden uns zeitnah bei Ihnen und sagen Ihnen, wie wir weiter vorgehen.

Telefon: +43 1 5130700
E-Mail: office@anwaltskanzlei-pichler.at