Urlaubsersatzleistung Lockdown Österreich: OGH bestätigt

Gekündigt im Lockdown – durfte der Chef Urlaub einseitig anordnen? Was der OGH wirklich zulässt
Urlaubsersatzleistung Lockdown Österreich – Ein Servicemitarbeiter in Wien wird im März 2020 im ersten Lockdown gekündigt – und der Chef will den restlichen Monat „auf Urlaub“ schreiben. Darf ein Arbeitgeber in so einer Ausnahmelage Urlaub einseitig anordnen?
Vom Pizzaofen ins Rechtsvakuum – wie ein Servicemitarbeiter sein Urlaubs-Geld suchte
Der Arbeitnehmer servierte Pizza in einem Wiener Lokal. Am 16. März 2020 kam der COVID-19-Stillstand: behördliches Betretungsverbot, Gäste blieben aus, der Betrieb schloss. Die Arbeitgeberin bot allen eine einvernehmliche Auflösung mit Wiedereinstellungsgarantie an. Er lehnte ab. Kurz darauf kündigte der Chef telefonisch – und ordnete zugleich an, dass der Mitarbeiter während der Kündigungsfrist zehn Tage Urlaub verbrauchen müsse.
Später forderte der Servicemitarbeiter rund 933 Euro brutto: eine kleine Kündigungsentschädigung wegen des Enddatums und vor allem eine Urlaubsersatzleistung. Seine Argumente: Urlaub könne grundsätzlich nicht einseitig angeordnet werden, auch nicht in der Kündigungsfrist, und schon gar nicht rückwirkend „aufgebraucht“ werden. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien sprach lediglich 22,69 Euro zu. Das Oberlandesgericht Wien (OLG) bestätigte. Erst in der höchsten Instanz wurde die Grundsatzfrage zur Urlaubsanordnung in der Pandemie beantwortet.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied – und verwies auf eine Sondernorm aus dem 2. COVID-19-Gesetz. Die Entscheidung ist hier abrufbar: (OGH 24.03.2022, 9ObA149/21h). Danach blieb die Revision des Mitarbeiters erfolglos. Der Kern: Während eines behördlichen Betretungsverbots durften Arbeitgeber für einen begrenzten Zeitraum Urlaub und Zeitguthaben einseitig zum Verbrauch anordnen.
Klare Aussage für die Praxis: Der OGH entschied am 24.03.2022 in 9ObA149/21h, dass eine am 18.03.2020 angeordnete Urlaubspflicht während des COVID-19-Betretungsverbots wirksam war; es besteht daher keine Urlaubsersatzleistung.
Urlaubsersatzleistung Lockdown Österreich – OGH 9ObA149/21h
Oberster Gerichtshof (OGH), 24.03.2022, 9ObA149/21h: Während des behördlichen COVID-19-Betretungsverbots war die einseitige Anordnung von Urlaub bis zu acht Wochen (maximal zwei Wochen aus dem laufenden Urlaubsjahr) rechtmäßig; eine Urlaubsersatzleistung entfällt.
Oberster Gerichtshof (OGH), 24.03.2022, 9ObA149/21h: Eine am 18.03.2020 angeordnete Urlaubspflicht ist wirksam, weil § 1155 Abs 3 und 4 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) rückwirkend ab 15.03.2020 galt; der Anspruch auf Urlaubsersatzleistung Lockdown Österreich besteht daher nicht.
Darf der Arbeitgeber Urlaub einseitig anordnen?
Im normalen Betrieb lautet die Antwort: nein. Nach § 4 Abs 1 Urlaubsgesetz (UrlG) wird Urlaub im Einvernehmen festgesetzt. Arbeitgeber können den Urlaub nicht einseitig „verbrauchen lassen“, auch nicht während einer Kündigungsfrist. Dieses Grundprinzip schützt die Planbarkeit und Erholungsfunktion des Urlaubs.
Die Pandemie brachte eine befristete Ausnahme. Durch das 2. COVID-19-Gesetz ergänzte der Gesetzgeber § 1155 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) um Absätze 3 und 4. Sie erlaubten bei behördlich angeordneten Betretungsverboten, dass Arbeitgeber Urlaub und Zeitguthaben verlangen dürfen – mit klaren Schranken: maximal zwei Wochen aus dem laufenden Urlaubsjahr und insgesamt höchstens acht Wochen. Die Regel galt rückwirkend ab 15.03.2020 bis 31.12.2020. Erstverweis zum Gesetzestext: Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB).
Der Gegensatz ist wichtig: Während § 4 UrlG den Konsens voraussetzt, eröffnete § 1155 Abs 3 und 4 ABGB für die Lockdown-Phase ein eng begrenztes Direktionsrecht. Das betraf Zeiten, in denen Beschäftigte wegen des Betretungsverbots nicht arbeiten durften, etwa Servicemitarbeiter in Gastronomiebetrieben in Wien und in ganz Österreich. In dieser Sondersituation stand der wirtschaftliche Stillstand im Vordergrund – und das Gesetz verlegte den Ausgleich in den Urlaubsverbrauch.
In Österreich gilt: Nach § 1155 Abs 3 und 4 ABGB durften Arbeitgeber zwischen 15.03. und 31.12.2020 während eines behördlichen Betretungsverbots Urlaub und Zeitguthaben bis zu acht Wochen (davon max. zwei Wochen aus dem laufenden Jahr) verlangen, abweichend von § 4 Abs 1 UrlG.
OGH-Entscheidung – wo die Wende lag und warum die Rückwirkung hält
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 24.03.2022 (9ObA149/21h) entschieden, dass die am 18.03.2020 einseitig angeordnete Urlaubsverbrauchspflicht rechtmäßig war; die Revision des Arbeitnehmers hatte keinen Erfolg.
Der OGH bestätigte die Sicht der Unterinstanzen. Arbeits- und Sozialgericht Wien und Oberlandesgericht Wien (OLG) hatten den Anspruch auf Urlaubsersatzleistung abgewiesen, weil der Urlaub im März 2020 aufgrund der neuen Normen als konsumiert galt. Überraschend war für viele die Rückwirkung: Die Ermächtigung des § 1155 Abs 3 und 4 ABGB wirkte auf den 15.03.2020 zurück – also auch auf Anordnungen, die wenige Tage später, aber vor der Kundmachung getroffen wurden.
Der Gerichtshof begründete, warum diese Rückwirkung verfassungsrechtlich hält. Der Gesetzgeber darf einfachgesetzliche Regelungen rückwirkend vorsehen, wenn sie ein legitimes Ziel verfolgen und keine erheblichen wohlerworbenen Rechte verletzen. Im Lockdown waren Arbeitnehmer wie der gekündigte Kellner dienstfreigestellt und konnten den Zeitraum nicht frei disponieren. Deshalb griff die Rückwirkung in kein schützenswertes Vertrauen ein. Damit war die Anordnung vom 18.03.2020 wirksam – auch ohne Zustimmung des Mitarbeiters.
Wichtig für die tägliche Beratungspraxis im österreichischen Arbeitsrecht: Die Ausnahme blieb eng. Einseitige Urlaubsanordnungen waren nur während behördlicher Betretungsverbote, nur vom 15.03. bis zum 31.12.2020 und nur innerhalb der gesetzlichen Höchstgrenzen zulässig. Außerhalb dieser Fenster blieb es bei der Regel des § 4 UrlG. Das Ergebnis: Keine Urlaubsersatzleistung für den März 2020 und keine Korrektur der Endabrechnung.
Klare Orientierung für Betroffene: Während behördlicher Betretungsverbote vom 15.03. bis 31.12.2020 durften Arbeitgeber Urlaub bis zu acht Wochen (davon zwei Wochen aus dem laufenden Jahr) auch ohne Zustimmung anordnen; Grundlage ist § 1155 Abs 3 und 4 ABGB, bestätigt durch den OGH am 24.03.2022 in 9ObA149/21h.
Praktische Konsequenzen – was Arbeitnehmer und Arbeitgeber jetzt prüfen sollten
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, zählt die Dokumentation. Sammeln Sie Kündigung, Urlaubsanordnung, Urlaubsstand und Nachweise zum Betretungsverbot. Prüfen Sie, ob der angeordnete Urlaub in den Zeitraum 15.03.–31.12.2020 fällt und ob die Obergrenzen eingehalten sind. Gerade bei Urlaubsersatzleistung Lockdown Österreich kommt es auf präzise Daten an. Für Arbeitgeber bleibt die saubere Abrechnung entscheidend – Fehler können teuer werden.
- Arbeitnehmer: Prüfen Sie bei gekündigten Dienstverhältnissen aus 2020, ob „abgezogene“ Urlaubstage die Acht-Wochen-Grenze überschreiten oder Tage außerhalb eines behördlichen Verbots betreffen. Fordern Sie gegebenenfalls eine korrigierte Endabrechnung ein.
- Arbeitnehmer: Wurde Ihnen Urlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr 2020 in mehr als zwei Wochen einseitig angerechnet, reklamieren Sie schriftlich und sichern Sie Beweise (Dienstpläne, E-Mails, Lohnzettel).
- Arbeitgeber/HR: Legen Sie eine interne Richtlinie fest: Urlaub einseitig anordnen nur bei gesetzlicher Ermächtigung. Dokumentieren Sie Anordnungen aus 2020 exakt (Datum, Verbotsgrund, Aufteilung Alt-/Neuurlaub) und prüfen Sie Endabrechnungen stichprobenartig.
Für Betriebe in Wien und ganz Österreich zeigt die Entscheidung, wie sensibel der Umgang mit Urlaub, Zeitguthaben und Dienstfreistellung ist. Wer das 2. COVID-19-Gesetz überdehnt oder außerhalb der Fristen anwendet, riskiert Nachzahlungen. Wer innerhalb der Grenzen blieb, kann sich auf die Klarstellung in 9ObA149/21h stützen.
Ein weiterer Lernpunkt betrifft den Vertrauensschutz. Der OGH hielt die Rückwirkung für zulässig, weil die Betroffenen den Zeitraum nicht frei verplanen konnten. Das gilt insbesondere bei vollständigen Betretungsverboten. In anderen Konstellationen – etwa Teilbetrieb, Homeoffice-Möglichkeit, keine echte Freistellung – kann die Abgrenzung heikel sein. Hier lohnt sich die genaue Prüfung der damaligen behördlichen Verordnungslage.
Häufige Fragen zum Urlaubsverbrauch während des Lockdowns
Kann ich Urlaubsersatzleistung verlangen, wenn 2020 Urlaub ohne meine Zustimmung abgezogen wurde?
In Österreich gilt: Nur außerhalb des 15.03.–31.12.2020 oder über den Grenzen des § 1155 Abs 3, 4 ABGB besteht Anspruch. Innerhalb der Grenzen verneinte der OGH dies (9ObA149/21h).
Habe ich Anspruch auf Geld, wenn mehr als zwei Wochen aus dem laufenden Urlaubsjahr 2020 angeordnet wurden?
Ja, wenn mehr als zwei Wochen aus dem laufenden Jahr verbraucht wurden, überschreitet das § 1155 Abs 3, 4 ABGB. Der überzählige Teil bleibt offen und kann als Urlaubsersatzleistung fällig werden.
Was passiert, wenn der Arbeitgeber Urlaub außerhalb eines Betretungsverbots einseitig „verbraucht“?
In Österreich gilt: Außerhalb eines behördlichen Betretungsverbots braucht es Einvernehmen (§ 4 Abs 1 UrlG). Einseitige Anordnung ist unwirksam; Urlaub bleibt offen und kann später abzugelten sein.
Kann der Arbeitgeber während der Kündigungsfrist Urlaub ohne Zustimmung festlegen?
Nein, grundsätzlich nicht (§ 4 Abs 1 UrlG). Eine Ausnahme gab es nur während 15.03.–31.12.2020 bei Betretungsverboten nach § 1155 Abs 3, 4 ABGB, bestätigt durch den OGH (9ObA149/21h).
Praxisnaher Merksatz für Österreich: Ein Arbeitgeber durfte Urlaub nur in der klar definierten Sondersituation des Jahres 2020 einseitig anordnen. Abseits dieser Ausnahme bleibt das Einvernehmen die Regel. Wer in Wien oder bundesweit heute noch mit Alt-Fällen ringt, sollte die Daten, Verbotslage und Obergrenzen exakt nachvollziehen – das entscheidet über Urlaubsersatzleistung oder deren Wegfall. Das Stichwort bleibt Urlaubsersatzleistung Lockdown Österreich.
Für Suchende nach einer schnellen Antwort: Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 24.03.2022 in 9ObA149/21h bestätigt, dass die Anordnung vom 18.03.2020 wirksam war. Grundlage war § 1155 Abs 3 und 4 ABGB, der rückwirkend ab 15.03.2020 galt und die Grundregel des § 4 UrlG vorübergehend durchbrach. Das ist maßgeblich für Gastronomie- und Handelsbetriebe, die unter Betretungsverboten litten. Damit ergibt sich häufig keine Urlaubsersatzleistung Lockdown Österreich.
Wer heute fragt, ob ein Arbeitgeber Urlaub einseitig anordnen durfte, muss drei Punkte prüfen: Datum, behördliches Betretungsverbot und Höchstgrenzen. Stimmen alle drei, ist die Anordnung wirksam. Fehlt einer, lebt der Grundsatz des Einvernehmens wieder auf – und Ansprüche auf Korrektur der Endabrechnung werden stark.
Rechtsanwalt Wien: Hilfe bei Urlaubsersatzleistung Lockdown Österreich
Betroffene in Wien und ganz Österreich sollten die Urlaubsabrechnung 2020 mit Blick auf § 1155 Abs 3, 4 ABGB und § 4 UrlG prüfen. Die OGH-Entscheidung 9ObA149/21h zum 24.03.2022 zeigt, wann einseitige Anordnungen wirksam waren und wann Urlaubsersatzleistung Lockdown Österreich zusteht.
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