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Urlaubsverfall bei Karenzurlaub Österreich: OGH

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Urlaubsverfall bei Karenzurlaub Österreich: OGH

Urlaubsverfall bei Karenzurlaub: Warum eine lange Krankheit alte Urlaubstage nicht rettete

Der Urlaubsverfall bei Karenzurlaub Österreich hängt entscheidend davon ab, warum der Urlaub nicht konsumiert wurde: Wer vor einem unbezahlten Karenzurlaub noch zahlreiche Urlaubstage offen hat, kann diese trotz jahrelanger Krankheit verlieren.

61 Urlaubstage standen offen – dann änderte die Karenz die rechtliche Bewertung

Die Arbeitnehmerin war seit 1983 als Vertragsbedienstete bei der Gemeinde Wien beschäftigt. Zusätzlich galt sie als begünstigte Behinderte. Ab September 2004 war sie längere Zeit krank. Ende 2005 hatte sie noch 61 Urlaubstage aus früheren Jahren nicht verbraucht.

Von November 2005 bis zunächst Oktober 2007 bezog sie eine befristete Invaliditätspension. Später wurde die Pension unbefristet. Für den Zeitraum von Februar 2006 bis Ende November 2007 vereinbarte sie mit der Arbeitgeberin außerdem einen Karenzurlaub ohne Bezüge. Während dieser Zeit musste sie keine Arbeitsleistung erbringen.

Nach ihrer Vorstellung sollten die offenen Urlaubstage erhalten bleiben. Sie argumentierte, dass sie den Urlaub wegen ihrer Krankheit, der Pensionierung und ihrer besonderen persönlichen Situation nicht konsumieren konnte. Schließlich verlangte sie die Feststellung von insgesamt 105 unverfallenen Urlaubstagen. Unstrittig waren lediglich neun Urlaubstage, die außerhalb des Karenzurlaubs entstanden waren.

Die Arbeitgeberin sah das anders. Nach ihrer Auffassung waren die alten Urlaubstage bereits verfallen. Das Erstgericht sprach der Arbeitnehmerin zunächst 70 Urlaubstage zu. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Erst der Oberste Gerichtshof (OGH) korrigierte die Beurteilung.

Der Fall ist unter (OGH 22.10.2009, 8 ObA 24/09a) veröffentlicht.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 22.10.2009 in 8 ObA 24/09a, dass ein unbezahlter Karenzurlaub nach der Wiener Vertragsbedienstetenordnung den Verfall alter Urlaubstage nicht hinausschiebt, weil während der Karenz keine Arbeitspflicht bestand.

Urlaubsverfall bei Karenzurlaub Österreich: Welche Regel entscheidet über alte Ansprüche?

Maßgeblich war die Wiener Vertragsbedienstetenordnung 1995 (VBO 1995). Die Wiener Vertragsbedienstetenordnung 1995 (VBO 1995) regelt unter anderem Urlaub, Karenzurlaub und den zeitlichen Verfall nicht verbrauchter Urlaubstage. Nach § 25 Abs 3 VBO verschiebt sich der Verfall in bestimmten ausdrücklich genannten Karenzfällen. Der allgemeine Karenzurlaub nach § 34 VBO fällt jedoch nicht unter diese Sonderregelung.

Der Unterschied ist praktisch wichtig. Eine gesetzlich besonders geschützte Elternkarenz oder ein ausdrücklich privilegierter Karenzfall kann andere Folgen haben. Ein freiwillig vereinbarter Karenzurlaub ohne Bezüge muss dagegen gesondert geprüft werden. Entscheidend sind die Rechtsgrundlage der Vereinbarung, der Zeitraum und die damals geltende Fassung der VBO.

In Österreich gilt: Ein freiwilliger Karenzurlaub ohne Bezüge verlängert den Verfall alter Urlaubstage nicht automatisch, wenn die maßgebliche Sonderregelung nur bestimmte Karenzfälle privilegiert; entscheidend sind § 25 Abs 3 und § 34 VBO 1995.

Der OGH prüfte zusätzlich das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB). Allgemeine Regeln über die Hemmung von Fristen konnten nach seiner Auffassung nicht ergänzend helfen. Während der Karenz bestand nämlich keine Arbeitspflicht. Damit konnte die Arbeitnehmerin in diesem Zeitraum grundsätzlich auch keinen Erholungsurlaub vereinbaren oder konsumieren.

Das unterscheidet die Karenz von einem langen Krankenstand. Bei einer Erkrankung bleibt das Arbeitsverhältnis grundsätzlich aktiv. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer wäre bei Arbeitsfähigkeit weiterhin zur Arbeit verpflichtet und könnte Urlaub vereinbaren. Bei einem unbezahlten Karenzurlaub ruht die Arbeitspflicht hingegen aufgrund einer eigenen Vereinbarung.

Warum der OGH Krankheit und Karenz nicht gleichbehandelte

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 22.10.2009 in 8 ObA 24/09a, dass der allgemeine Karenzurlaub nach § 34 VBO den Verfall zuvor entstandener Urlaubstage nicht hinausschiebt.

Die Unterinstanzen hatten die lange Krankheit und die Invaliditätspension in den Mittelpunkt gestellt. Diese Umstände legten eine Ähnlichkeit zu jenen Fällen nahe, in denen ein lang andauernder Krankenstand den Verbrauch von Urlaub verhindert. Die Arbeitnehmerin war gesundheitlich schwer belastet. Außerdem konnte sie wegen ihrer Pensionierung nicht einfach an den Arbeitsplatz zurückkehren und den Urlaub kurzfristig konsumieren.

Der OGH setzte den Schwerpunkt jedoch anders. Für ihn war nicht die Vorgeschichte ausschlaggebend, sondern der vereinbarte Karenzurlaub. Die Arbeitnehmerin hatte eine unbezahlte Karenz beantragt. Während dieser Zeit bestand keine Arbeitspflicht. Gerade deshalb lag kein Zeitraum vor, in dem sie Urlaub hätte nehmen müssen oder nehmen können.

Auch der Wortlaut der VBO sprach gegen eine Verlängerung. Wenn die Verordnung für bestimmte Karenzformen ausdrücklich eine Verschiebung des Verfallstermins vorsah, musste daraus geschlossen werden, dass der Gesetzgeber den allgemeinen Karenzurlaub bewusst nicht einbezog. Eine analoge Erweiterung zugunsten der Arbeitnehmerin lehnte das Gericht ab.

Die Folge war deutlich: Die Urlaubstage aus den Jahren 2004 und 2005 waren Ende 2007 verfallen. Das Begehren auf Feststellung eines unverfallenen Urlaubsanspruchs von 105 Arbeitstagen wurde zur Gänze abgewiesen. Die Revision der Arbeitgeberin hatte damit Erfolg.

Was Arbeitnehmer und Personalabteilungen heute prüfen sollten

Die Entscheidung aus dem Jahr 2009 ist nicht als neue Entscheidung zu verstehen. Sie bleibt für bestimmte Vertragsbedienstete in Wien dennoch relevant, wenn alte Urlaubsstände und ein freiwilliger Karenzurlaub zusammentreffen. Das gilt besonders dann, wenn die Dienststelle den offenen Urlaub nicht nach Urlaubsjahren aufgeschlüsselt hat.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht nur die Gesamtzahl der Urlaubstage betrachten. Jeder Tag braucht eine zeitliche Zuordnung. Erst danach lässt sich berechnen, wann der jeweilige Anspruch entstanden ist und ob der Verfall bereits eingetreten sein könnte.

  • Für Arbeitnehmer: Verlangen Sie vor Beginn oder Verlängerung eines Karenzurlaubs eine schriftliche Aufstellung. Sie sollte für jedes Urlaubsjahr den offenen Stand und den möglichen Verfallstermin nennen.
  • Für Arbeitnehmer: Bewahren Sie Karenzantrag, Vereinbarung, Krankenstandsbestätigungen, Pensionsbescheide und Urlaubsaufzeichnungen auf. Diese Unterlagen zeigen, ob Krankheit oder Karenz den fehlenden Urlaubsverbrauch verursacht hat.
  • Für Arbeitgeber und HR: Dokumentieren Sie die genaue Rechtsgrundlage der Karenz. Elternkarenz und ausdrücklich geschützte Karenzfälle sind nicht ohne Weiteres wie ein freiwilliger Karenzurlaub nach § 34 VBO zu behandeln.

Besondere Vorsicht ist bei einer Änderung der Rechtslage geboten. Für die Beurteilung zählt grundsätzlich jene Regelung, die im maßgeblichen Zeitraum galt. Ebenso muss geklärt werden, ob tatsächlich ein Karenzurlaub nach § 34 VBO vorlag oder eine andere Form der Dienstfreistellung. Eine falsche Bezeichnung kann die rechtliche Prüfung erschweren.

Auch eine Kündigungsanfechtung, eine mögliche Sozialwidrigkeit, eine Abfertigung Alt oder Abfertigung Neu lösen das Urlaubsproblem nicht automatisch. Diese Themen betreffen andere Rechtsfragen. Der offene Urlaub muss unabhängig davon nach Entstehungsjahr, Verbrauch, Verfall und Beendigung des Dienstverhältnisses geprüft werden.

Welche Folgen hat das Urteil für Beschäftigte in Wien?

Für Vertragsbedienstete der Stadt Wien liegt das größte Risiko in einer scheinbar einfachen Annahme: Wer wegen Krankheit oder Pensionierung keinen Urlaub nehmen konnte, müsse alle Urlaubstage behalten. Die Entscheidung zeigt, dass diese Schlussfolgerung zu weit geht. Der Grund für den fehlenden Urlaubsverbrauch muss rechtlich genau bestimmt werden.

Ein Beispiel verdeutlicht die Abgrenzung: Eine Arbeitnehmerin ist zunächst lange krank und schließt danach freiwillig eine zweijährige unbezahlte Karenzvereinbarung. Für die Urlaubstage aus der Zeit vor der Karenz kann der Karenzurlaub den Verfall grundsätzlich nicht stoppen. Anders kann die Beurteilung ausfallen, wenn eine besondere gesetzliche Regelung den Verfall ausdrücklich verlängert oder der Urlaub aus einem anderen anerkannten Grund nicht konsumiert werden konnte.

Rechtsanwalt Wien: Welche Folgen hat das Urteil für Beschäftigte?

Für Arbeitgeber besteht das Gegenrisiko darin, Urlaubstage vorschnell als verfallen zu behandeln. Eine unvollständige Urlaubsaufzeichnung kann später zu Streit führen. Die Personalabteilung sollte deshalb den Urlaubssaldo vor jeder Karenz schriftlich bestätigen und die Berechnung je Urlaubsjahr dokumentieren.

Der Fall zeigt außerdem, warum eine Betriebsvereinbarung oder interne Dienstanweisung allein nicht genügt. Zuerst muss die gesetzliche oder dienstrechtliche Grundlage festgestellt werden. Danach ist zu prüfen, ob eine konkrete Regelung den Verfall hemmt oder verschiebt. Erst dann lässt sich die Zahl der tatsächlich offenen Urlaubstage verlässlich bestimmen.

Das österreichische Arbeitsrecht verlangt bei solchen Fällen eine genaue Trennung zwischen Krankheit, Karenz, Pensionierung und Ende des Dienstverhältnisses. Wer diese Zeiträume vermischt, riskiert eine falsche Einschätzung. Das gilt für Arbeitnehmer ebenso wie für Dienststellen und Personalabteilungen in Wien.

Häufige Fragen zu alten Urlaubstagen und unbezahlter Karenz

Kann ich alte Urlaubstage während eines unbezahlten Karenzurlaubs behalten?
Nein, nicht automatisch. Nach § 25 Abs 3 in Verbindung mit § 34 VBO 1995 verschiebt ein allgemeiner Karenzurlaub den Verfall alter Urlaubstage grundsätzlich nicht. Maßgeblich ist die konkrete Karenzform.

Habe ich Anspruch auf Urlaubstage, wenn ich vorher lange krank war?
Ja, ein langer Krankenstand kann rechtlich anders zu beurteilen sein als eine freiwillige Karenz. Der OGH stellte in 8 ObA 24/09a jedoch klar, dass bei anschließender Karenz die fehlende Arbeitspflicht entscheidend sein kann.

Was passiert, wenn die Dienststelle den Urlaubsstand nicht aufschlüsselt?
Nein, der Verfall lässt sich dann nicht verlässlich beurteilen. Verlangen Sie eine Aufstellung nach Urlaubsjahren; nach § 25 VBO müssen Entstehung, Verbrauch und möglicher Verfall nachvollziehbar geprüft werden.

Gilt die Entscheidung auch für jede Elternkarenz?
Nein. 8 ObA 24/09a betraf einen allgemeinen Karenzurlaub nach § 34 VBO. Elternkarenz und andere ausdrücklich geschützte Karenzformen können eigenen Verfallsregeln unterliegen und müssen gesondert geprüft werden.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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