
Urlaubszuschuss im KVAÜ: Wann Sie ihn trotz Austritt nicht zurückzahlen müssen
Urlaubszuschuss KVAÜ Rückforderung Österreich Sie gehen in Pension oder wechseln den Job, haben den Urlaubszuschuss nach Kollektivvertrag bereits bekommen – und plötzlich fordert der Arbeitgeber Geld zurück? Genau dieses Problem rund um den Urlaubszuschuss im KVAÜ stand im Mittelpunkt eines Urteils des Obersten Gerichtshofs.
Wie eine Arbeitnehmerin fast 1.500 Euro Urlaubszuschuss verlor – und sie vor dem OGH zurückholte
Eine Arbeitnehmerin war knapp zwei Jahre bei einem Unternehmen beschäftigt, auf ihr Dienstverhältnis galt der Kollektivvertrag für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung (KVAÜ). Im Mai 2021 erhielt sie – wie im KVAÜ vorgesehen – den vollen Urlaubszuschuss für das Kalenderjahr 2021 in Höhe von 3.653,49 Euro brutto.
Die Arbeitnehmerin wollte im Sommer 2021 in Pension gehen. Zwischen Mai und Juli 2021 verbrauchte sie insgesamt 41 Urlaubstage. Ein Teil davon stammte aus früheren Urlaubsjahren, 13,82 Tage entfielen auf das Urlaubsjahr 2021. Beim Austritt Ende Juli wären – rechnet man streng nur das Urlaubsjahr 2021 – noch 11,18 Urlaubstage offen gewesen.
Das Unternehmen vertrat die Ansicht, die Arbeitnehmerin müsse den Urlaubszuschuss anteilig zurückzahlen, weil sie im Urlaubsjahr 2021 noch nicht so viel Urlaub verbraucht habe, wie für den vollen Anspruch erforderlich sei. Es rechnete 10,48 Urlaubstage als „zu viel konsumiert“ und behielt 1.531,46 Euro ein, indem es diesen Betrag mit offenen Entgeltforderungen aufrechnete.
Die Arbeitnehmerin klagte auf Auszahlung dieses einbehaltenen Betrags. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien und das zuständige Oberlandesgericht gaben zunächst der Arbeitgeberin recht. Beide Unterinstanzen stellten darauf ab, dass der Urlaubszuschuss nur jenen Urlaubstagen des laufenden Urlaubsjahres zugeordnet werden dürfe, nicht aber „Alturlaub“ aus Vorjahren einbezogen werden könne.
Erst der Oberste Gerichtshof (OGH) hob diese Beurteilung auf. In der Entscheidung (OGH 25.01.2023, 8 ObA 85/22s) sprach er der Arbeitnehmerin den einbehaltenen Betrag zu und korrigierte damit die vorherige Praxis der Untergerichte im Bereich der Arbeitskräfteüberlassung deutlich zugunsten der Arbeitnehmerseite.
(OGH 25.01.2023, 8 ObA 85/22s)
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 25.01.2023 (8 ObA 85/22s) entschieden, dass die beklagte Partei der klagenden Partei 1.531,46 Euro samt 4 % Zinsen ab 1. August 2021 zu zahlen hat, weil im Kollektivvertrag für Arbeitskräfteüberlassung der Urlaubszuschuss nicht nach dem Entstehungsjahr der Urlaubstage aufgespalten werden darf, sondern auf den im Kalenderjahr insgesamt konsumierten Urlaub abzustellen ist.
Wann darf ein Urlaubszuschuss im KVAÜ überhaupt zurückgefordert werden? Urlaubszuschuss KVAÜ Rückforderung Österreich — Rechtsanwalt Wien
Im österreichischen Arbeitsrecht ist der Urlaubszuschuss im Kollektivvertrag häufig als Sonderzahlung geregelt. Im Kollektivvertrag für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung (KVAÜ) ist der Urlaubszuschuss eine zusätzliche Entgeltleistung, die typischerweise im Mai/Juni für das gesamte Kalenderjahr ausbezahlt wird.
Juristisch handelt es sich beim Urlaubszuschuss um Entgelt. Nach den Grundsätzen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB), insbesondere §§ 6 und 7 ABGB, werden Kollektivverträge nach ihrem Wortlaut, ihrem Zweck und der Verkehrssitte ausgelegt. Eine Rückzahlungspflicht darf daher nicht einfach angenommen, sondern muss klar aus der kollektivvertraglichen Regelung ableitbar sein.
Der KVAÜ sieht vor, dass der Urlaubszuschuss im Austrittsjahr anteilig zusteht und unter Umständen rückzuzahlen ist, wenn der Arbeitnehmer das Unternehmen im Laufe des Jahres verlässt. Knackpunkt ist aber: Wie prüft man, ob eine Rückzahlungspflicht besteht? Geht es um den Urlaub aus dem „Urlaubsjahr“ oder um den real verbrauchten Urlaub im Kalenderjahr, unabhängig davon, aus welchen Jahren die Tage stammen?
In Österreich gilt: Eine Rückforderung des Urlaubszuschusses nach dem Kollektivvertrag für Arbeitskräfteüberlassung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer im Austrittsjahr insgesamt weniger als den vollen Jahresurlaub konsumiert hat; dabei sind auch aus Vorjahren übertragene Urlaubstage mitzuzählen, wie der OGH in 8 ObA 85/22s klargestellt hat.
Der OGH hat die Bestimmungen des KVAÜ so gelesen, dass sie keine Aufteilung des Urlaubszuschusses nach Urlaubsentstehungsjahren vorsehen. Stattdessen knüpft die Rückzahlungspflicht an den im Kalenderjahr tatsächlich konsumierten Urlaub an. Entscheidend ist also, ob der Arbeitnehmer im Austrittsjahr insgesamt zumindest den Jahresurlaub (z.B. 25 oder 30 Tage je nach Dienstzeit) erreicht.
Was genau hat der OGH in 8 ObA 85/22s entschieden – und warum war das so wichtig?
Der Oberste Gerichtshof hat am 25.01.2023 (8 ObA 85/22s) entschieden, dass eine Arbeitnehmerin den vollen Urlaubszuschuss behalten darf, wenn sie im Austrittsjahr insgesamt zumindest den Jahresurlaub konsumiert hat, selbst wenn ein Teil der Urlaubstage aus Vorjahren stammt.
Die Untergerichte – das Arbeits- und Sozialgericht Wien und das zuständige Oberlandesgericht – hatten die Rückforderung für zulässig gehalten. Sie meinten, der Urlaubszuschuss sei streng dem Urlaubsjahr 2021 zugeordnet. Da die Klägerin im Jahr 2021 nur 13,82 „neue“ Urlaubstage konsumiert hatte, wäre der Urlaubszuschuss aus ihrer Sicht anteilig zu hoch ausbezahlt worden.
Der OGH widersprach dieser engen Sichtweise. Er stellte zunächst auf den Wortlaut der relevanten KVAÜ-Bestimmungen (XVI.3–5) ab. Dort fand sich keine Regel, wonach Urlaubszuschussbeträge nur für Urlaubstage des gleichen Entstehungsjahres gewährt würden. Der Kollektivvertrag sprach vielmehr davon, dass die Rückzahlungspflicht entfällt, wenn im Austrittsjahr ein bestimmter Umfang an Urlaub „verbraucht“ wurde.
Entscheidend war für den OGH die Zwecküberlegung: Der Urlaubszuschuss soll den Urlaub im Kalenderjahr pauschal abgelten. Eine künstliche Aufspaltung nach Urlaubsentstehungsjahren würde unnötige Komplexität erzeugen und zu zufälligen Nachteilen für Arbeitnehmer führen, die – wie im Fall – kurz vor der Pensionierung längere Urlaubsblöcke konsumieren.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 25.01.2023 (8 ObA 85/22s) entschieden, dass der Urlaubszuschuss nach dem Kollektivvertrag für die Arbeitskräfteüberlassung auch dann nicht anteilig zurückzuzahlen ist, wenn im Austrittsjahr überwiegend „Alturlaub“ aus Vorjahren verbraucht wurde, solange der Arbeitnehmer im Kalenderjahr insgesamt zumindest den Jahresurlaub erreicht.
Interessant ist auch: Der OGH beurteilte die Rechtsansicht der Arbeitgeberin zwar als unzutreffend, aber nicht als offensichtlich unvertretbar. Daher sprach er nur 4 % Verzugszinsen ab 1. August 2021 zu und kein höheres Zinsausmaß. Das zeigt, dass die Frage bis dahin tatsächlich umstritten war und nun durch 8 ObA 85/22s recht deutlich geklärt wurde.
Konsequenzen für Dienstnehmer und Dienstgeber im Bereich Arbeitskräfteüberlassung
Für Arbeitnehmer im Bereich der Arbeitskräfteüberlassung in Österreich ist dieses Urteil von 2023 besonders wichtig. Wer nach dem KVAÜ beschäftigt ist und im Laufe des Kalenderjahres aus dem Dienstverhältnis ausscheidet – etwa durch Eigenkündigung, Arbeitgeberkündigung oder Pensionsantritt –, muss sich bei bereits ausbezahltem Urlaubszuschuss die Frage nach einer Rückzahlungspflicht stellen.
Aus der Entscheidung 8 ObA 85/22s folgt: Wenn Sie im Austrittsjahr insgesamt (inklusive mitgenommenem Resturlaub aus Vorjahren) zumindest den vollen Jahresurlaub konsumiert haben, wird eine Rückforderung des Urlaubszuschusses (Urlaubszuschuss KVAÜ Rückforderung Österreich) in der Regel unzulässig sein. Es kommt nicht darauf an, ob die Tage „2020“ oder „2021“ zuzurechnen sind, sondern auf die Summe der im Kalenderjahr verbrauchten Urlaubstage.
Für Arbeitgeber bedeutet das: Eine schematische Aufrechnung oder Rückforderung des Urlaubszuschusses nur aus dem Blickwinkel des „Urlaubsjahres“ ist riskant. Sie müssen konkret prüfen, wie viele Urlaubstage im betreffenden Kalenderjahr insgesamt konsumiert wurden. Nur wenn diese Summe unter dem Jahresurlaub liegt, kommt ein anteiliger Rückgriff in Betracht.
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden – etwa mehr als 500 Euro Urlaubszuschuss einbehalten wurden –, sollten Sie:
- Ihren tatsächlichen Urlaubskonsum im Austrittsjahr anhand der Urlaubs- und Lohnzettel dokumentieren (inklusive Alturlaub).
- Vom Arbeitgeber eine detaillierte Berechnung der angeblichen Rückforderung verlangen (Tage, Tagessatz, Brutto/Netto, Zeitraum).
- Vor Unterfertigung einer Rückzahlungsvereinbarung rechtlichen Rat einholen, insbesondere im Raum Wien, wo die meisten Verfahren nach KVAÜ anhängig sind.
Arbeitgeber in Wien und ganz Österreich sollten intern klare Prüfschritte einführen: Schriftliche Dokumentation des Urlaubskonsums im Kalenderjahr, Prüfung des Erreichens des Jahresurlaubs und eine juristische Kontrolle jeder Aufrechnung ab einer festgelegten Betragsgrenze (z.B. 500 Euro). Andernfalls drohen Rückzahlungsansprüche, Verzugszinsen und Prozesskosten.
Häufige Fragen zum Urlaubszuschuss nach dem Kollektivvertrag für Arbeitskräfteüberlassung
Kann ich den Urlaubszuschuss behalten, wenn ich vor Jahresende in Pension gehe?
In Österreich gilt: Ja. Der OGH (25.01.2023, 8 ObA 85/22s) entschied, dass bei Erreichen des Jahresurlaubs im Kalenderjahr (inkl. Alturlaub) die Rückforderung unzulässig ist (KVAÜ, OGH 8 ObA 85/22s).
Habe ich Anspruch auf den vollen Urlaubszuschuss, wenn ich erst im März beginne?
In Österreich gilt: Nein, bei unterjähriger Beschäftigung ist der Anspruch nach den KVAÜ-Bestimmungen aliquot zu berechnen; Auslegungsgrundlage sind §§ 6, 7 ABGB und die Kollektivvertragsregeln (KVAÜ; §§ 6,7 ABGB).
Was passiert, wenn mein Arbeitgeber den Urlaubszuschuss einfach mit dem letzten Gehalt verrechnet?
In Österreich gilt: Eine Verrechnung ist nur zulässig bei bestehender Rückzahlungsverpflichtung; prüfen Sie KVAÜ, §§ 6, 7 ABGB und OGH 8 ObA 85/22s, bevor Sie eine Gegenrechnung akzeptieren.
Müssen auch Alturlaube bei der Frage der Rückzahlung berücksichtigt werden?
In Österreich gilt: Ja. Der Oberste Gerichtshof hat am 25.01.2023 im GZ 8 ObA 85/22s klargestellt, dass alle im Kalenderjahr konsumierten Urlaubstage, auch aus Vorjahren, zu berücksichtigen sind (KVAÜ; OGH 8 ObA 85/22s).
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