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Verschlechternde Versetzung Betriebsrat: OGH

Startseite  •  Aktuelles  •  26.09.2026
Verschlechternde Versetzung Betriebsrat: OGH

Wenn wenige Worte über den Arbeitsplatz entscheiden: Verschlechternde Versetzung und Betriebsratszustimmung

Ein Arbeitnehmer sollte ab 1. Jänner 2011 auf einen anderen Arbeitsplatz wechseln — und plötzlich hing die Zulässigkeit der verschlechternden Versetzung an einer vorsorglichen Formulierung des Betriebsrats. Der Fall zeigt, wie genau Arbeitnehmer und Arbeitgeber in Österreich auf Inhalt, Zeitpunkt und Reichweite einer Zustimmung achten müssen. Bereits eine Erklärung mit dem Zusatz „in eventu“ kann rechtlich anders wirken, als es auf den ersten Blick scheint. Für eine verschlechternde Versetzung Betriebsrat-Zustimmung kommt es daher auf den konkreten Inhalt des Beschlusses an.

Ein Arbeitsplatzwechsel, der an einer vorsorglichen Erklärung hing

Der Arbeitnehmer sollte ab Jahresbeginn 2011 auf einen bestimmten anderen Arbeitsplatz versetzt werden. Welche Tätigkeit er zuvor ausübte und welche Aufgaben ihn danach erwarteten, lässt der veröffentlichte Entscheidungstext offen. Auch zu Arbeitszeit, Arbeitsort und konkreten Weisungen enthält die Entscheidung keine näheren Angaben.

Entscheidend war deshalb nicht eine ausführliche Beschreibung der täglichen Arbeit. Im Mittelpunkt stand vielmehr ein Beschluss des Betriebsrats vom 4. November 2010. Der Betriebsrat erklärte darin vorsorglich seine Zustimmung zur Versetzung. Zugleich ging er offenbar davon aus, dass gar keine verschlechternde Versetzung vorlag. Die Formulierung „in eventu“ sollte offenbar auch den Fall abdecken, dass eine andere rechtliche Bewertung zutreffen könnte.

Für den Arbeitnehmer war genau dieser Punkt problematisch. Er vertrat die Ansicht, dass eine solche Erklärung keine wirksame Zustimmung zu einer verschlechternden Maßnahme darstellen könne. Aus seiner Sicht war die Erklärung zu unbestimmt oder zumindest nicht als echte Zustimmung gemeint. Besonders der vorsorgliche Charakter schien gegen eine verbindliche Zustimmung zu sprechen.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) wies die außerordentliche Revision zurück. Die Zustimmung konnte als auf den Arbeitnehmer und den konkret vorgesehenen Arbeitsplatz bezogen verstanden werden. Die Vorinstanzen hatten den Inhalt der Erklärung nicht unvertretbar ausgelegt. (OGH 26.11.2012, 9 ObA 101/12m)

Key Takeaway: Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 26.11.2012 in 9 ObA 101/12m, dass eine vorsorglich formulierte Betriebsratszustimmung ausreichen kann, wenn sie den betroffenen Arbeitnehmer und den konkret geplanten Arbeitsplatz erfasst.

Verschlechternde Versetzung Betriebsrat: Welche Regeln gelten?

Maßgeblich ist das Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG). § 101 ArbVG schützt Arbeitnehmer bei bestimmten Versetzungen, die ihre wirtschaftliche oder sonstige berufliche Stellung verschlechtern. Eine solche Maßnahme darf der Arbeitgeber grundsätzlich nicht ohne die gesetzlich erforderliche Einbindung des Betriebsrats umsetzen.

Eine Verschlechterung kann sich aus unterschiedlichen Umständen ergeben. Dazu zählen etwa ein niedrigeres Entgelt, ungünstigere Arbeitszeiten, ein deutlich längerer Arbeitsweg oder ein wesentlich weniger attraktiver Aufgabenbereich. Nicht jede Änderung des Arbeitsplatzes fällt automatisch darunter. Entscheidend sind die konkreten Auswirkungen auf die Position des Arbeitnehmers.

Der Betriebsrat muss außerdem wissen, worüber er entscheidet. Eine pauschale Zustimmung zu sämtlichen zukünftigen Versetzungen wird den gesetzlichen Anforderungen regelmäßig nicht gerecht. Anders kann es liegen, wenn der Beschluss den betroffenen Arbeitnehmer, den vorgesehenen Arbeitsplatz und den zeitlichen Zusammenhang ausreichend erkennen lässt.

In Österreich gilt: Nach § 101 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) kann eine verschlechternde Versetzung die Zustimmung des Betriebsrats voraussetzen; dafür muss die Erklärung nach ihrem Inhalt die konkrete personelle und sachliche Maßnahme erfassen. Eine allgemeine Vorratszustimmung ersetzt keine konkrete Prüfung.

Die Zustimmung muss nicht zwingend in einer bestimmten sprachlichen Form abgefasst sein. Das österreichische Arbeitsrecht stellt bei der Auslegung auf den objektiv erkennbaren Inhalt ab. Deshalb kann auch ein Zusatz wie „in eventu“ eine Zustimmung nicht automatisch ausschließen. Die Bedeutung hängt vom gesamten Beschluss und den Umständen ab. Bei einer verschlechternden Versetzung Betriebsrat-Zustimmung sollte deshalb die konkrete Maßnahme eindeutig dokumentiert sein.

Warum der OGH die Formulierung „in eventu“ gelten ließ

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 26.11.2012 in 9 ObA 101/12m, dass die außerordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen war und die Betriebsratszustimmung als konkrete Zustimmung zur geplanten Versetzung verstanden werden konnte.

Der OGH prüfte nicht abstrakt, ob jede Erklärung mit dem Wort „in eventu“ wirksam ist. Er beurteilte vielmehr die konkrete Auslegung dieses Beschlusses. Zuerst stellte sich die Frage, ob überhaupt eine Zustimmungserklärung vorlag. Danach war zu klären, ob die Erklärung den Arbeitnehmer und den neuen Arbeitsplatz ausreichend bezeichnete.

Der Gerichtshof sah keinen groben Auslegungsfehler. Die Erklärung konnte so verstanden werden, dass der Betriebsrat vorsorglich auch für den Fall zustimmte, dass die Versetzung rechtlich doch als verschlechternd einzustufen war. „In eventu“ bedeutete hier daher nicht zwingend eine unzulässige Bedingung. Die Formulierung konnte vielmehr eine alternative rechtliche Bewertung auffangen.

Auch der zeitliche Abstand änderte daran nichts. Zwischen dem Betriebsratsbeschluss am 4. November 2010 und dem geplanten Beginn am 1. Jänner 2011 lagen knapp zwei Monate. Der OGH hielt diesen Zeitraum für ausreichend, weil die Zustimmung vor dem Vollzug der Maßnahme eingeholt worden war.

Für das Verfahren war außerdem § 502 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) wichtig. Eine außerordentliche Revision setzt danach eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung voraus. Die Auslegung einer konkreten Erklärung bleibt grundsätzlich eine Einzelfallfrage. Nur ein unvertretbares oder grob fehlerhaftes Ergebnis könnte daraus eine grundsätzliche Rechtsfrage machen. Genau das sah der OGH hier nicht.

Die Entscheidung aus dem Jahr 2012 ist deshalb keine allgemeine Freigabe für unpräzise Betriebsratsbeschlüsse. Sie zeigt vielmehr die Grenzen einer höchstgerichtlichen Kontrolle: Wenn die konkrete Zustimmung vertretbar ausgelegt wurde, greift der OGH im Revisionsverfahren nicht nochmals vollständig in die Tatsachen- und Auslegungsbeurteilung ein.

Verschlechternde Versetzung Betriebsrat: Was sollten Rechtsanwalt Wien und Beteiligte dokumentieren?

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht nur fragen, ob ein Betriebsratsbeschluss existiert. Entscheidend ist sein genauer Inhalt. Lassen Sie sich die Versetzungsanordnung, den vorgesehenen Arbeitsplatz und den geplanten Beginn schriftlich geben. Prüfen Sie außerdem, welche Nachteile tatsächlich eintreten.

  • Arbeitnehmer: Halten Sie geringeres Entgelt, schlechtere Arbeitszeiten, einen längeren Arbeitsweg oder veränderte Aufgaben konkret fest.
  • Arbeitnehmer: Verlangen Sie Einsicht in die für Ihre Versetzung relevante Erklärung und lassen Sie vor dem Antritt der neuen Tätigkeit die Reichweite prüfen.
  • Arbeitgeber und HR: Bezeichnen Sie im Betriebsratsbeschluss den Arbeitnehmer, den neuen Arbeitsplatz und den geplanten Versetzungszeitpunkt eindeutig.

Besondere Vorsicht ist nötig, wenn der Arbeitgeber eine allgemeine Zustimmung zu künftigen Versetzungen vorlegt. Eine solche Erklärung kann zu weit gefasst sein. Der Beschluss sollte nicht nur den Arbeitnehmer nennen, sondern auch die konkrete personelle Maßnahme erkennen lassen. Je stärker sich Entgelt, Arbeitsort, Arbeitszeit oder Aufgaben verändern, desto wichtiger wird eine nachvollziehbare Dokumentation.

Auch der Zeitpunkt spielt eine Rolle. Die Zustimmung muss vor dem Vollzug der Versetzung vorliegen. Arbeitgeber sollten deshalb das Datum des Betriebsratsbeschlusses und den tatsächlichen Beginn der neuen Tätigkeit miteinander abgleichen. Eine nachträgliche Erklärung beseitigt nicht automatisch alle rechtlichen Risiken.

Für Arbeitnehmer kann zusätzlich eine Kündigungsanfechtung oder eine Prüfung wegen Sozialwidrigkeit relevant werden, wenn der Arbeitsplatzwechsel mit einer Kündigung verbunden wird. Diese Fragen folgen eigenen Voraussetzungen und dürfen nicht mit der Zustimmung nach § 101 ArbVG vermischt werden. Gleiches gilt für Ansprüche aus Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder kollektivvertraglichen Regelungen.

Das Arbeits- und Sozialgericht Wien kann bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten zuständig sein, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Welche Klage oder welcher Antrag sinnvoll ist, hängt jedoch vom genauen Ablauf ab. Wer eine neue Tätigkeit bereits antritt, kann dadurch zudem praktische und beweisrechtliche Probleme schaffen. Eine frühe Prüfung ist daher besonders wichtig, wenn die Versetzung unmittelbar bevorsteht.

Häufige Fragen zur Zustimmung des Betriebsrats bei Arbeitsplatzwechseln

Kann ich eine Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz ablehnen?
Ja, das hängt von Arbeitsvertrag, Weisungsrecht und § 101 ArbVG ab. Eine Zustimmung des Betriebsrats kann bei einer verschlechternden Versetzung erforderlich sein. Ob sie konkret vorliegt, beurteilt sich nach Inhalt und Reichweite des Beschlusses; 9 ObA 101/12m zeigt die Bedeutung der Auslegung.

Ist eine Betriebsratszustimmung mit „in eventu“ unwirksam?
Nein, nicht automatisch. Nach 9 ObA 101/12m kann „in eventu“ als vorsorgliche Zustimmung für den Fall einer anderen rechtlichen Bewertung verstanden werden. Entscheidend bleiben der konkrete Arbeitnehmer, der Arbeitsplatz und der Gesamtinhalt der Erklärung nach § 101 ArbVG.

Habe ich Anspruch auf eine Prüfung des Betriebsratsbeschlusses?
Ja, Arbeitnehmer sollten den konkreten Inhalt und die geplante Maßnahme prüfen lassen. § 101 ArbVG schützt vor bestimmten verschlechternden Versetzungen. Eine pauschale Zustimmung zu allen künftigen Versetzungen reicht nach dem Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) nicht ohne Weiteres aus.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber die Versetzung ohne Zustimmung umsetzt?
In Österreich gilt: Eine erforderliche Zustimmung nach § 101 ArbVG darf nicht einfach übergangen werden. Arbeitnehmer sollten die Maßnahme dokumentieren und rasch arbeitsrechtlich prüfen lassen. Die rechtlichen Folgen hängen von Versetzungsart, Vertrag und Betriebsratsbeteiligung ab.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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