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Versetzung begünstigter Behinderter in Gastro & Hotellerie

Startseite  •  Aktuelles  •  18.06.2026
Versetzung begünstigter Behinderter in Gastro & Hotellerie

Versetzung von begünstigten Behinderten in der Gastronomie & Hotellerie: Was ist erlaubt?

Versetzung begünstigter Behinderter in der Gastronomie & Hotellerie wirft in der Praxis oft genau dann Fragen auf, wenn der Druck im Betrieb besonders hoch ist: Personalmangel, Saisonspitzen, Krankenstände, Umstrukturierungen oder der Wechsel zwischen verschiedenen Standorten verlangen nach Flexibilität. Für betroffene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geht es aber nicht bloß um Organisation, sondern um Existenz, Gesundheit und Würde am Arbeitsplatz. Gerade in Hotels, Restaurants, Bars und Küchen können geänderte Dienstorte, neue Schichtmodelle oder körperlich belastendere Aufgaben massive Auswirkungen haben.

Typisch ist etwa der Fall, dass eine langjährig beschäftigte Servicekraft mit begünstigter Behinderung plötzlich nicht mehr im bisherigen Bereich arbeiten soll, sondern an die Rezeption, in das Backoffice oder sogar in ein anderes Haus derselben Hotelgruppe versetzt wird. Arbeitgeber meinen dann oft, dies sei „ohnehin vom Weisungsrecht gedeckt“. Genau hier liegt das rechtliche Risiko. Denn nicht jede organisatorisch sinnvolle Maßnahme ist auch arbeitsrechtlich zulässig. Wer vorschnell handelt, riskiert Unwirksamkeit, Entgeltansprüche, betriebsverfassungsrechtliche Konflikte und im Einzelfall auch Diskriminierungsvorwürfe.

Welche gesetzlichen Regeln gelten für die Versetzung begünstigter Behinderter in Gastronomie und Hotellerie?

Aus arbeitsrechtlicher Sicht ist zunächst zu unterscheiden, ob eine Umsetzung noch vom bestehenden Arbeitsvertrag gedeckt ist oder ob bereits eine Vertragsänderung vorliegt. Eine Versetzung betrifft rechtlich den Arbeitsort, den Tätigkeitsbereich oder beides. Ist die neue Verwendung noch innerhalb des vertraglich vereinbarten Rahmens, spricht man von einer direktorialen Versetzung. Diese kann der Arbeitgeber grundsätzlich im Rahmen seines Weisungsrechts anordnen.

Geht die Änderung aber über den Vertrag hinaus, liegt eine vertragsändernde Versetzung vor. Dann braucht es die Zustimmung des Arbeitnehmers. Verweigert die betroffene Person diese Zustimmung, darf daraus nicht einfach eine Entlassung oder sonstige Sanktion abgeleitet werden. Bietet der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung weiterhin am vertraglich geschuldeten Arbeitsplatz an und nimmt der Arbeitgeber diese nicht an, kann ein Entgeltanspruch wegen Annahmeverzugs nach § 1155 ABGB entstehen.

Zusätzlich ist das Betriebsverfassungsrecht zu beachten. § 101 ArbVG regelt den Versetzungsschutz im Betrieb. Danach ist jede dauernde Einreihung auf einen anderen Arbeitsplatz dem Betriebsrat unverzüglich mitzuteilen. Eine dauernde Versetzung liegt grundsätzlich nicht vor, wenn die Änderung voraussichtlich weniger als 13 Wochen dauert. Besonders wichtig: Führt die Maßnahme zu einer Verschlechterung der Entgelt- oder sonstigen Arbeitsbedingungen, ist die vorherige Zustimmung des Betriebsrats zur Rechtswirksamkeit erforderlich. Eine nachträgliche Zustimmung heilt den Fehler nicht.

Bei begünstigten Behinderten kommt ein weiterer Schutzaspekt hinzu. Nach dem unionsrechtlichen Gedanken der angemessenen Vorkehrungen, insbesondere aus Art 5 RL 2000/78/EG, kann der Arbeitgeber verpflichtet sein, zumutbare Anpassungen zu prüfen, um die Beschäftigung zu erhalten. Das bedeutet in der Praxis: Bevor eine belastende Änderung umgesetzt oder gar das Arbeitsverhältnis beendet wird, ist zu prüfen, ob eine leidensgerechte Beschäftigung, organisatorische Anpassung oder andere zumutbare Verwendung im Betrieb möglich ist. Nähere Informationen zum besonderen Schutz finden Sie auch in unseren Beiträgen zu Kündigung begünstigter Behinderter, Änderungskündigung im Arbeitsrecht und Diskriminierung wegen Behinderung am Arbeitsplatz.

Was müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Gastronomie und Hotellerie bei einer Umsetzung konkret beachten?

Die Praxis in Hotellerie und Gastronomie ist von Flexibilität geprägt. Gerade deshalb passieren hier besonders viele Fehler. Entscheidend ist immer der Blick in den konkreten Arbeitsvertrag: Ist dort ein bestimmter Standort vereinbart? Ist der Tätigkeitsbereich eng oder weit formuliert? Gibt es eine Versetzungsklausel? Und vor allem: Ist die neue Tätigkeit der betroffenen Person gesundheitlich überhaupt zumutbar?

Praxisbeispiel 1: Wechsel innerhalb desselben Hotels.
Eine Servicekraft arbeitet bisher im À-la-carte-Bereich und soll für einige Wochen im Frühstücksservice eingesetzt werden. Wenn der Vertrag allgemein Servicetätigkeiten umfasst, der Einsatz im selben Haus erfolgt und keine Verschlechterung bei Entgelt, Arbeitszeit oder Belastung eintritt, wird dies häufig noch vom Weisungsrecht gedeckt sein. Anders kann es sein, wenn damit dauerhaft frühere Beginnzeiten, Nachtvorbereitung oder der Verlust von Zuschlägen verbunden ist.

Praxisbeispiel 2: Dauerhafter Wechsel von Service an die Rezeption.
Ein Hotel ordnet an, dass ein Chef de Rang künftig dauerhaft an der Rezeption arbeitet. Das klingt organisatorisch vernünftig, ist rechtlich aber oft problematisch. Rezeption und Service unterscheiden sich typischerweise in Ausbildung, Verantwortung, Gästekontakt, EDV-Anforderungen und Arbeitsorganisation. Ist im Vertrag ausschließlich Servicetätigkeit vereinbart, liegt regelmäßig keine bloße Weisung, sondern eine zustimmungspflichtige Vertragsänderung vor.

Praxisbeispiel 3: Verlegung in ein anderes Haus derselben Hotelkette.
Eine Arbeitnehmerin mit begünstigter Behinderung soll statt im Innenstadt-Hotel künftig dauerhaft in einem Flughafenhotel arbeiten. Hier geht es nicht nur um den Arbeitsort, sondern oft auch um längere Anfahrtszeiten, andere Schichtlagen und erhöhte körperliche oder psychische Belastung. Selbst wenn der Arbeitgeber mehrere Betriebe führt, ist eine standortübergreifende Verwendung nicht automatisch zulässig. Wurde nur ein konkreter Dienstort vereinbart, braucht es meist eine Einigung.

Praxisbeispiel 4: „Schonende“ interne Umverteilung.
Ein Küchenmitarbeiter kann wegen einer Behinderung die Arbeit in der heißen Küche nicht mehr wie bisher verrichten. Der Arbeitgeber versetzt ihn „zu seinem Schutz“ dauerhaft in den Abwasch oder ins Lager. Auch eine gut gemeinte Maßnahme ist rechtlich nicht automatisch erlaubt. Wenn die neue Verwendung niedriger eingestuft ist, weniger Trinkgeld- oder Zuschlagschancen bringt oder den sozialen Status im Betrieb verschlechtert, kann das eine unzulässige Schlechterstellung sein. Gleichzeitig muss aber geprüft werden, ob eine leidensgerechte Beschäftigung durch Anpassung der bisherigen Tätigkeit möglich wäre.

Typische Fehler von Arbeitgebern sind, dass sie betriebliche Zweckmäßigkeit mit rechtlicher Zulässigkeit verwechseln, zu allgemein formulierte Vertragsklauseln überschätzen und den Betriebsrat erst nachträglich informieren. Besonders heikel ist die Annahme, jede Maßnahme unter 13 Wochen sei automatisch ungefährlich. Wird aus einer kurzfristigen Aushilfe faktisch ein Dauereinsatz, kann doch eine zustimmungspflichtige Einreihung vorliegen.

Arbeitnehmer machen häufig den umgekehrten Fehler: Sie stimmen aus Angst zu schnell zu oder arbeiten monatelang widerspruchslos unter den neuen Bedingungen weiter. Dadurch kann unter Umständen der Eindruck einer schlüssigen Zustimmung entstehen. Wer betroffen ist, sollte daher frühzeitig dokumentieren, welche Aufgaben bisher vereinbart waren, welche Änderungen verlangt werden und welche gesundheitlichen oder finanziellen Nachteile damit verbunden sind.

Wie entscheiden österreichische Gerichte bei Versetzungen im Hotel- und Gastgewerbe?

Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zeigt seit Jahren eine klare Linie: Nicht jede innerbetriebliche Umstellung ist vom Weisungsrecht gedeckt, und die Vorgaben des § 101 ArbVG sind strikt zu beachten. Maßgeblich ist stets, ob sich die neue Verwendung noch innerhalb des vereinbarten Vertragsrahmens bewegt und ob eine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen vorliegt.

Bereits in OGH 4. 3. 1986, 14 Ob 7/86 und OGH 17. 3. 1993, 9 ObA 29/93 wurde die Abgrenzung zwischen zulässiger Weisung und zustimmungspflichtiger Vertragsänderung betont. In Laiensprache gesagt: Der Arbeitgeber darf nicht einfach unter dem Titel „Versetzung“ den Kern des vereinbarten Jobs austauschen.

Wesentlich ist auch die Judikatur zu § 101 ArbVG. In OGH 24. 10. 2012, 8 ObA 14/12k wurde die Bedeutung der vorherigen Zustimmung des Betriebsrats unterstrichen. Fehlt diese in einem zustimmungspflichtigen Fall, ist die Maßnahme nicht wirksam. Das Gericht macht damit klar, dass formale Anforderungen keine Nebensache sind.

Weitere Entscheidungen wie OGH 30. 9. 1992, 9 ObA 208/92, OGH 31. 8. 2005, 9 ObA 35/05w und OGH 25. 6. 2014, 9 ObA 2/14f befassen sich unter anderem mit dem Begriff der dauernden Versetzung, mit Verschlechterungen der Arbeitsbedingungen und mit der Unwirksamkeit bei Missachtung der betriebsverfassungsrechtlichen Vorgaben. Für die Praxis bedeutet das: Wer in Gastronomie oder Hotellerie Personal umorganisiert, sollte nicht nur auf die wirtschaftliche Notwendigkeit achten, sondern jeden Schritt arbeitsvertraglich und betriebsverfassungsrechtlich sauber absichern.

Ihr Rechtsanwalt Wien für Versetzungen im Gastgewerbe: Checkliste in 7 Schritten

  • Arbeitsvertrag prüfen: Ist der neue Arbeitsort oder Aufgabenbereich überhaupt vom Vertrag gedeckt?
  • Dauer der Maßnahme klären: Handelt es sich um eine kurzfristige Aushilfe oder um eine dauernde Einreihung auf einen anderen Arbeitsplatz?
  • Verschlechterungen erfassen: Prüfen Sie Entgelt, Zuschläge, Arbeitszeitlage, Anfahrtsweg, Verantwortung und gesundheitliche Belastung.
  • Betriebsrat rechtzeitig einbinden: Bei dauernder und nachteiliger Umsetzung ist die vorherige Zustimmung nach § 101 ArbVG wesentlich.
  • Leidensgerechte Alternativen prüfen: Bei begünstigten Behinderten sind angemessene Vorkehrungen und zumutbare Anpassungen sorgfältig zu beurteilen.
  • Alles dokumentieren: Schriftliche Anordnung, Gesprächsprotokolle, medizinische Unterlagen und betriebliche Gründe sichern.
  • Frühzeitig rechtlichen Rat einholen: Gerade vor einer Änderungskündigung oder bei verweigerter Zustimmung sollte eine arbeitsrechtliche Prüfung erfolgen.

Häufige Fragen zu Versetzungen begünstigter Behinderter

Darf ein Hotel einen begünstigt behinderten Mitarbeiter einfach in einen anderen Bereich versetzen?

Nein, automatisch darf ein Hotel das nicht. Entscheidend ist, ob die neue Tätigkeit noch vom Arbeitsvertrag umfasst ist oder ob eine Vertragsänderung vorliegt. Zusätzlich ist zu prüfen, ob die neue Verwendung mit Nachteilen verbunden ist und ob bei bestehendem Betriebsrat dessen Zustimmung nach § 101 ArbVG erforderlich ist. Bei einer begünstigten Behinderung muss außerdem besonders auf gesundheitliche Zumutbarkeit und angemessene Vorkehrungen geachtet werden.

Ist ein Wechsel in ein anderes Hotel derselben Unternehmensgruppe ohne Zustimmung zulässig?

Das hängt vor allem von der Vereinbarung zum Arbeitsort ab. Ist im Vertrag nur ein bestimmter Standort genannt, ist eine dauerhafte Verlegung in ein anderes Haus meist nicht einseitig möglich. Selbst bei weiter gefassten Klauseln müssen Zumutbarkeit, Wegzeit, Arbeitszeitlage und gesundheitliche Auswirkungen geprüft werden. Für betroffene Arbeitnehmer kann gerade eine längere Anfahrt oder ein anderes Belastungsprofil eine erhebliche Verschlechterung darstellen.

Wann muss der Betriebsrat einer Versetzung zustimmen?

Die Zustimmung des Betriebsrats ist nach § 101 ArbVG dann erforderlich, wenn eine dauernde Einreihung auf einen anderen Arbeitsplatz vorliegt und diese mit einer Verschlechterung der Entgelt- oder sonstigen Arbeitsbedingungen verbunden ist. Als dauernd gilt die Änderung grundsätzlich nicht, wenn sie voraussichtlich weniger als 13 Wochen dauert. Wichtig ist aber, dass die Zustimmung vorher eingeholt werden muss. Eine spätere Genehmigung macht eine bereits fehlerhafte Maßnahme nicht automatisch wirksam.

Was können Arbeitnehmer tun, wenn sie mit der neuen Verwendung nicht einverstanden sind?

Zuerst sollte der Arbeitsvertrag genau geprüft werden. Betroffene sollten nicht vorschnell zustimmen, aber auch nicht unüberlegt jede Arbeitsleistung verweigern, weil das neue Risiken schaffen kann. Sinnvoll ist, den Betriebsrat einzuschalten, alle Änderungen schriftlich zu dokumentieren und gesundheitliche Einschränkungen ärztlich festzuhalten. Eine rasche arbeitsrechtliche Beratung hilft dabei, die richtige Reaktion zu wählen.

Kann eine gut gemeinte Schonung trotzdem rechtswidrig sein?

Ja, das kommt häufig vor. Wenn ein Arbeitgeber einen begünstigt behinderten Menschen aus Fürsorgegründen in eine leichtere, aber schlechter bewertete oder weniger angesehene Tätigkeit verschiebt, kann das arbeitsvertraglich und diskriminierungsrechtlich problematisch sein. Der Schutzgedanke erlaubt nicht automatisch jede Herabstufung. Zuerst muss geprüft werden, ob die bisherige Tätigkeit durch Anpassungen, Hilfsmittel oder organisatorische Änderungen leidensgerecht gestaltet werden kann.

Besteht weiter Anspruch auf Entgelt, wenn der Arbeitnehmer am alten Arbeitsplatz arbeiten will?

Unter bestimmten Voraussetzungen ja. Wenn die angeordnete Änderung rechtlich unzulässig ist und der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung am vertraglich geschuldeten Arbeitsplatz ordnungsgemäß anbietet, kann ein Anspruch nach § 1155 ABGB bestehen. Das setzt aber eine saubere rechtliche Beurteilung des Einzelfalls voraus. Gerade deshalb sollte man vor vorschnellen Schritten anwaltliche Unterstützung in Anspruch nehmen.

Ob Dienstortwechsel, Tätigkeitswechsel oder „schonende“ interne Umsetzung: Versetzung von begünstigten Behinderten in der Gastronomie & Hotellerie: Was ist erlaubt? lässt sich nie pauschal beantworten, sondern nur auf Basis von Arbeitsvertrag, Betriebsverfassung, Zumutbarkeit und konkreter Gesundheitslage. Wenn Sie als Arbeitgeber eine rechtssichere Lösung brauchen oder sich als Arbeitnehmer gegen eine unzulässige Maßnahme wehren wollen, unterstützt Sie die Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien gerne. Kontakt: 01/5130700 oder office@anwaltskanzlei-pichler.at.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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