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Versetzung von begünstigten Behinderten im Handel erlaubt?

Startseite  •  Aktuelles  •  16.06.2026
Versetzung von begünstigten Behinderten im Handel erlaubt?

Versetzung von begünstigten Behinderten im Handel: Was ist erlaubt?

Versetzung im Handel stellt sich in der Praxis oft genau dann, wenn der Druck im Betrieb bereits hoch ist: Eine Filiale wird umorganisiert, eine Abteilung zusammengelegt, ein Arbeitsplatz fällt weg oder gesundheitliche Einschränkungen machen die bisherige Tätigkeit schwer oder unmöglich. Für betroffene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geht es dabei nicht nur um den Arbeitsort, sondern häufig auch um Würde, Existenzsicherung und die Sorge, durch eine „Umsetzung“ faktisch ins berufliche Abseits gedrängt zu werden. Für Arbeitgeber im Handel wiederum ist das Risiko groß, mit einer rechtlich unzulässigen Maßnahme einen teuren Konflikt auszulösen.

Gerade im Handelsbereich sind Filialwechsel, Änderungen zwischen Verkauf, Kassa und Lager oder neue Dienstpläne alltäglich. Was viele übersehen: Bei begünstigt behinderten Personen gelten nicht nur die allgemeinen Regeln zum Weisungsrecht und zum Arbeitsvertrag. Zusätzlich müssen Arbeitgeber prüfen, ob angemessene Vorkehrungen erforderlich und zumutbar sind. Wer hier vorschnell handelt, riskiert nicht nur innerbetriebliche Konflikte, sondern auch Anfechtungen, Entgeltansprüche und langfristige arbeitsrechtliche Folgen.

Versetzung im Handel: Welche gesetzlichen Regeln gelten für begünstigte Behinderte?

Rechtlich ist zuerst zu unterscheiden, ob eine Änderung des Arbeitsortes oder des Tätigkeitsbereichs noch vom bestehenden Arbeitsvertrag gedeckt ist oder nicht. Liegt die Maßnahme innerhalb des vereinbarten Weisungsrechts des Arbeitgebers, spricht man von einer direktorialen Versetzung. Geht die Änderung darüber hinaus, handelt es sich um eine vertragsändernde Versetzung. Dann kann sie nicht einseitig durchgesetzt werden, sondern erfordert die Zustimmung des Arbeitnehmers oder – wenn diese nicht erfolgt – allenfalls eine Änderungskündigung.

Besonders wichtig ist im österreichischen Arbeitsrecht § 101 ArbVG. Diese Bestimmung schützt Arbeitnehmer bei dauernden Einreihungen auf einen anderen Arbeitsplatz. Eine Versetzung ist dem Betriebsrat unverzüglich mitzuteilen. Führt sie zu einer Verschlechterung des Entgelts oder sonstiger Arbeitsbedingungen, braucht der Arbeitgeber vorab die Zustimmung des Betriebsrats. Eine nachträgliche Genehmigung reicht nicht aus.

Ebenfalls bedeutsam ist § 1155 ABGB. Wenn ein Arbeitnehmer seine Leistung am bisherigen, vertraglich geschuldeten Arbeitsplatz anbietet und der Arbeitgeber diese Arbeitsleistung nicht annimmt, kann trotz Nichtbeschäftigung ein Entgeltanspruch bestehen. Das ist vor allem dann relevant, wenn eine unzulässige Änderung des Einsatzortes oder der Tätigkeit angeordnet wird.

Für Menschen mit Behinderung kommt eine weitere Ebene hinzu: Nach Art 5 der Richtlinie 2000/78/EG sind angemessene Vorkehrungen zu treffen. Das bedeutet in der Praxis, dass Arbeitgeber prüfen müssen, ob der bisherige Arbeitsplatz angepasst, organisatorisch verändert oder ein anderer geeigneter Arbeitsplatz angeboten werden kann. Gerade im Handel kann das etwa den Wechsel weg von schwerer Lagertätigkeit hin zu Kassa, Beratung oder organisatorischen Aufgaben bedeuten. Wichtig ist aber: Auch bei einer sinnvollen Schonung darf nicht automatisch jede Umsetzung einseitig verfügt werden. Der Arbeitsvertrag und die betriebsverfassungsrechtlichen Mitwirkungsrechte bleiben maßgeblich.

Wer tiefer in angrenzende Fragen einsteigen möchte, sollte auch Themen wie Änderungskündigung im Arbeitsrecht, Zustimmung des Betriebsrats bei Versetzungen und Arbeitsort im Dienstvertrag beachten.

Ihr Rechtsanwalt Wien für die Umsetzung begünstigt behinderter Arbeitnehmer im Handel

Im Handel entstehen Konflikte oft nicht wegen des bloßen Ortswechsels, sondern wegen der Kombination aus Filialwechsel, anderen Tätigkeiten, längeren Wegzeiten, geänderten Öffnungszeiten oder weggefallenen Zulagen. Bei begünstigt behinderten Arbeitnehmern kommt zusätzlich die gesundheitliche Zumutbarkeit hinzu.

Praxisbeispiel 1: Dauerhafter Filialwechsel innerhalb Wiens
Eine Verkäuferin arbeitet seit Jahren in einer bestimmten Filiale. Im Dienstvertrag ist genau dieser Standort genannt. Wegen Personalmangels soll sie dauerhaft in eine andere Filiale wechseln. Auch wenn beide Standorte in Wien liegen, ist der Wechsel nicht automatisch zulässig. Ist nur die bisherige Filiale vereinbart, liegt oft eine vertragsändernde Maßnahme vor. Wird zusätzlich der Arbeitsweg deutlich länger oder verschlechtern sich die Dienstzeiten, kann außerdem eine zustimmungspflichtige Verschlechterung nach § 101 ArbVG vorliegen.

Praxisbeispiel 2: Wechsel vom Verkauf ins Lager trotz körperlicher Einschränkung
Ein begünstigt behinderter Mitarbeiter im Modehandel soll künftig vermehrt Lagerarbeiten übernehmen. Dort müssen jedoch Kartons gehoben, Waren verräumt und Lieferungen übernommen werden. Eine solche Umstellung ist heikel. Zum einen ist zu prüfen, ob der Arbeitsvertrag einen derart weit gefassten Tätigkeitsbereich überhaupt deckt. Zum anderen kann die neue Aufgabe gesundheitlich unzumutbar sein. Arbeitgeber müssen in dieser Situation zuerst prüfen, ob mildere Mittel möglich sind, etwa ein angepasster Einsatz an der Kassa, in der Kundenberatung oder in administrativen Filialabläufen.

Praxisbeispiel 3: Entzug einer Leitungsfunktion
Ein Filialleiter wird auf einen gewöhnlichen Verkaufsarbeitsplatz zurückgesetzt. Mit dem Funktionswechsel entfallen Leitungszulage, Verantwortung und Gestaltungsspielraum. Selbst wenn der Arbeitgeber dies intern als „Umorganisation“ bezeichnet, ist arbeitsrechtlich sorgfältig zu prüfen, ob der Arbeitsvertrag die Änderung deckt. Fallen Entgeltbestandteile weg oder verschlechtern sich die Arbeitsbedingungen, ist der Betriebsrat vorab einzubinden.

Praxisbeispiel 4: Vorübergehender Einsatz in einer anderen Filiale
Eine Arbeitnehmerin wird für zehn Wochen in einer anderen Filiale eingesetzt, weil dort mehrere Krankenstände aufgetreten sind. Für § 101 ArbVG ist relevant, dass eine voraussichtlich unter 13 Wochen dauernde Maßnahme in der Regel nicht als dauernde Versetzung gilt. Das heißt aber nicht, dass jede solche Anordnung automatisch zulässig wäre. Entscheidend bleibt, ob der Einsatz arbeitsvertraglich gedeckt ist und ob besondere gesundheitliche Bedürfnisse berücksichtigt wurden.

Typische Fehler von Arbeitgebern sind in der Praxis schnell passiert: Der Dienstvertrag wird zu oberflächlich gelesen, die Zustimmung des Betriebsrats wird zu spät eingeholt, gesundheitliche Einschränkungen werden nicht ernsthaft geprüft oder es fehlt an einer sauberen Dokumentation, warum gerade diese Maßnahme notwendig und zumutbar sein soll. Besonders problematisch ist die Annahme, dass eine gut gemeinte „Schonung“ rechtlich jede Änderung rechtfertigt. Das stimmt nicht. Auch eine an sich vernünftige Lösung muss rechtlich korrekt umgesetzt werden.

Aber auch Arbeitnehmer machen Fehler. Wer eine neue Anordnung sofort und ohne Beratung verweigert, setzt sich unter Umständen einem Risiko aus, wenn sich später herausstellt, dass die Weisung doch zulässig war. Ebenso problematisch ist es, eine unzulässige Maßnahme schweigend hinzunehmen und erst Wochen später zu reagieren. Gerade bei Konflikten um den Einsatzort oder eine neue Tätigkeit ist rasche juristische Prüfung entscheidend. Wer seine bisherige Tätigkeit weiter anbieten will, sollte diese Dienstbereitschaft klar und nachweisbar dokumentieren.

Wie entscheiden österreichische Gerichte bei Versetzung im Handel und bei begünstigt behinderten Arbeitnehmern?

Die österreichische Rechtsprechung hat die wesentlichen Linien zu diesem Thema klar herausgearbeitet. Besonders häufig geht es um die Abgrenzung zwischen zulässiger Weisung und unzulässiger Vertragsänderung sowie um die Frage, wann der Betriebsrat zustimmen muss.

So befasste sich der Oberste Gerichtshof etwa in OGH 4. 3. 1986, 14 Ob 7/86 mit der Reichweite des Weisungsrechts. Vereinfacht gesagt: Nicht jede organisatorische Änderung im Betrieb erlaubt automatisch eine neue Zuweisung von Tätigkeit oder Arbeitsort. Entscheidend bleibt immer, was arbeitsvertraglich vereinbart wurde.

In OGH 30. 9. 1992, 9 ObA 208/92 und OGH 25. 6. 2014, 9 ObA 2/14f wurde der betriebsverfassungsrechtliche Versetzungsschutz nach § 101 ArbVG präzisiert. Für die Praxis besonders wichtig: Bei einer dauernden verschlechternden Umsetzung ist die vorherige Zustimmung des Betriebsrats Wirksamkeitsvoraussetzung. Eine nachträgliche Zustimmung heilt den Mangel nicht.

Auch OGH 24. 10. 2012, 8 ObA 14/12k ist für die 13-Wochen-Grenze relevant. In Laiensprache zusammengefasst zeigt die Entscheidung, dass nicht jede kurzfristige Umsetzung sofort als dauernde Einreihung gilt. Trotzdem muss auch ein befristeter Einsatz mit dem Arbeitsvertrag vereinbar sein.

Weitere Entscheidungen wie OGH 17. 3. 1993, 9 ObA 29/93 und OGH 31. 8. 2005, 9 ObA 35/05w unterstreichen, dass die konkrete Ausgestaltung des Arbeitsplatzes, die Entgeltfolgen und die tatsächliche Verschlechterung der Arbeitsbedingungen im Einzelfall sorgfältig zu prüfen sind. Für betroffene Arbeitnehmer bedeutet das: Es gibt selten pauschale Antworten, aber sehr wohl klare Prüfkriterien.

Checkliste: 7 Schritte für Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei einer Versetzung im Handel

  • Dienstvertrag genau lesen: Ist nur eine bestimmte Filiale vereinbart oder ein weiterer Einsatzbereich? Ist die Tätigkeit eng oder weit beschrieben?
  • Auswirkungen konkret prüfen: Ändern sich Arbeitsweg, Arbeitszeit, Verantwortung, Belastung, Zulagen oder Provisionsmöglichkeiten?
  • Gesundheitliche Zumutbarkeit bewerten: Bei begünstigt behinderten Personen müssen Einschränkungen, Schonbedarf und mögliche Anpassungen ernsthaft geprüft werden.
  • Angemessene Vorkehrungen dokumentieren: Wurden technische Hilfen, organisatorische Änderungen oder alternative Einsatzmöglichkeiten geprüft?
  • Betriebsrat rechtzeitig einbinden: Bei dauernder verschlechternder Umsetzung ist die vorherige Zustimmung nach § 101 ArbVG unverzichtbar.
  • Nichts überstürzt unterschreiben oder verweigern: Sowohl Zustimmung als auch Ablehnung sollten erst nach rechtlicher Prüfung erfolgen.
  • Beweise sichern: Schriftliche Weisungen, E-Mails, Gesprächsnotizen, ärztliche Unterlagen und die dokumentierte Dienstbereitschaft am bisherigen Arbeitsplatz können entscheidend sein.

Häufige Fragen zu Versetzungen von begünstigt behinderten Arbeitnehmern im Handel

Darf mein Arbeitgeber mich als begünstigt behinderte Person einfach in eine andere Filiale versetzen?

Das kommt auf Ihren Dienstvertrag an. Ist dort nur eine bestimmte Filiale als Arbeitsort vereinbart, ist ein dauerhafter Wechsel oft nicht einseitig zulässig. Zusätzlich ist zu prüfen, ob sich durch den neuen Einsatz Ihre Arbeitsbedingungen verschlechtern, etwa durch längere Anfahrtszeiten oder ungünstigere Dienstpläne. Bei einer dauernden Verschlechterung kann außerdem die Zustimmung des Betriebsrats erforderlich sein.

Muss ich eine neue Tätigkeit im Lager annehmen, wenn ich gesundheitliche Einschränkungen habe?

Nicht automatisch. Entscheidend ist zunächst, ob der Arbeitsvertrag einen solchen Tätigkeitswechsel überhaupt abdeckt. Bei gesundheitlichen Einschränkungen ist außerdem zu prüfen, ob diese Arbeit für Sie zumutbar ist und ob der Arbeitgeber vorher angemessene Alternativen geprüft hat. Gerade bei begünstigt behinderten Arbeitnehmern reicht es rechtlich nicht, einfach eine körperlich belastendere Tätigkeit zuzuweisen, wenn mildere und geeignetere Einsatzmöglichkeiten bestehen.

Was bedeutet „angemessene Vorkehrung“ im Handel konkret?

Gemeint sind Anpassungen, die es einer behinderten Person ermöglichen, ihre Arbeit weiter auszuüben oder einen geeigneten anderen Arbeitsplatz wahrzunehmen. Im Handel kann das etwa eine Umverteilung einzelner Hebetätigkeiten, technische Unterstützung, eine Änderung von Abläufen oder der Wechsel in eine weniger belastende Funktion sein. Ob eine Maßnahme angemessen ist, hängt von den betrieblichen Möglichkeiten, den Kosten und der konkreten gesundheitlichen Situation ab. Arbeitgeber müssen diese Optionen zumindest ernsthaft prüfen und können sich nicht vorschnell auf „nicht möglich“ zurückziehen.

Wann muss der Betriebsrat einer Versetzung zustimmen?

Nach § 101 ArbVG dann, wenn eine dauernde Einreihung auf einen anderen Arbeitsplatz vorliegt und dadurch das Entgelt oder sonstige Arbeitsbedingungen verschlechtert werden. Eine Maßnahme unter 13 Wochen gilt in der Regel nicht als dauernde Versetzung. Wichtig ist, dass die Zustimmung vor der Umsetzung eingeholt werden muss. Eine spätere Genehmigung macht eine bereits unwirksame Maßnahme nicht automatisch gültig.

Kann ich weiter Gehalt verlangen, wenn ich die unzulässige Umsetzung nicht akzeptiere?

Unter bestimmten Voraussetzungen ja. Wenn Sie Ihre Arbeitsleistung am bisherigen, vertraglich geschuldeten Arbeitsplatz ordnungsgemäß anbieten und der Arbeitgeber diese nicht annimmt, kann ein Entgeltanspruch nach § 1155 ABGB bestehen. Das ist aber rechtlich heikel und sollte nicht ohne Beratung geschehen. Wer hier falsch reagiert, riskiert unnötige Konflikte bis hin zu Vorwürfen der Arbeitsverweigerung.

Ist eine Versetzung leichter möglich, wenn der Arbeitgeber damit Rücksicht auf meine Behinderung nehmen will?

Auch dann gelten die allgemeinen arbeitsrechtlichen Grenzen. Eine fürsorgliche oder medizinisch sinnvolle Maßnahme ist nicht automatisch rechtmäßig, wenn sie den Dienstvertrag ändert oder Mitwirkungsrechte des Betriebsrats missachtet. Der Arbeitgeber muss einerseits Rücksicht nehmen und angemessene Vorkehrungen prüfen, andererseits aber den arbeitsvertraglichen Rahmen einhalten. Gerade dieses Spannungsfeld macht die rechtliche Beurteilung oft komplex.

Ob Filialwechsel, Aufgabenänderung, Leitungsentzug oder leidensgerechter Ersatzarbeitsplatz: Die Umsetzung begünstigt behinderter Arbeitnehmer im Handel lässt sich nur nach einer genauen Prüfung von Dienstvertrag, Betriebsverfassung, Gesundheitslage und Zumutbarkeit beantworten. Wenn Sie als Arbeitgeber eine rechtssichere Lösung suchen oder als Arbeitnehmer eine angeordnete Maßnahme nicht einschätzen können, unterstützt Sie die Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien kompetent und praxisnah. Kontaktieren Sie uns unter 01/5130700 oder per E-Mail an office@anwaltskanzlei-pichler.at.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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