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Versetzung begünstigter Behinderter IT & Telekom: Was erlaubt?

Startseite  •  Aktuelles  •  25.06.2026
Versetzung begünstigter Behinderter IT & Telekom: Was erlaubt?

Versetzung von begünstigten Behinderten in der IT & Telekommunikation: Was ist erlaubt?

Versetzung von begünstigten Behinderten in der IT- und Telekommunikationsbranche: Diese Frage stellt sich in der Praxis weit öfter, als viele Arbeitgeber und Arbeitnehmer zunächst annehmen. Gerade in der IT- und Telekommunikationsbranche ändern sich Strukturen laufend: Teams werden zusammengelegt, Supporteinheiten zentralisiert, Rechenzentrumsdienste ausgelagert, Homeoffice-Regeln angepasst oder Standorte verlegt. Für betroffene Arbeitnehmer ist das oft nicht bloß eine organisatorische Kleinigkeit, sondern ein massiver Einschnitt in den Alltag, in die Gesundheit und in die berufliche Zukunft.

Besonders heikel wird es, wenn ein begünstigt behinderter Arbeitnehmer betroffen ist. Was für andere Kollegen vielleicht nur ein längerer Arbeitsweg ist, kann für eine Person mit Mobilitätseinschränkung eine kaum bewältigbare Belastung darstellen. Was nach einer neutralen Umstrukturierung aussieht, kann rechtlich eine unzulässige Verschlechterung der Arbeitsbedingungen sein. Wenn Sie in Wien oder österreichweit in der IT oder Telekommunikation mit einer solchen Maßnahme konfrontiert sind, sollten Sie die rechtlichen Grenzen genau kennen, bevor Fakten geschaffen werden.

Welche gesetzlichen Regeln gelten für die Versetzung begünstigter behinderter Arbeitnehmer in der IT & Telekommunikation?

Aus arbeitsrechtlicher Sicht ist zunächst zu unterscheiden, ob eine geplante Änderung noch vom Weisungsrecht des Arbeitgebers gedeckt ist oder ob bereits eine Änderung des Arbeitsvertrags vorliegt. Eine Versetzung betrifft rechtlich den Arbeitsort, den Tätigkeitsbereich oder beide Elemente gemeinsam.

Zulässig ist eine sogenannte direktoriale Versetzung nur dann, wenn der Arbeitsvertrag die Änderung bereits abdeckt. Das kann etwa der Fall sein, wenn ein IT-Mitarbeiter laut Vertrag flexibel an mehreren Standorten, in verschiedenen Projekten oder innerhalb eines breit beschriebenen Aufgabenbereichs eingesetzt werden darf. Fehlt eine solche vertragliche Grundlage, liegt regelmäßig eine vertragsändernde Maßnahme vor. Diese kann der Arbeitgeber nicht einseitig durchsetzen. Der Arbeitnehmer muss einer solchen Änderung grundsätzlich nicht zustimmen.

Besonders wichtig ist in diesem Zusammenhang § 101 ArbVG. Danach ist bei einer dauernden Einreihung auf einen anderen Arbeitsplatz die Zustimmung des Betriebsrats erforderlich, wenn sich dadurch das Entgelt oder sonstige Arbeitsbedingungen verschlechtern. Als dauernd gilt eine Maßnahme im Regelfall dann, wenn sie voraussichtlich länger als 13 Wochen dauert. Ohne vorherige Zustimmung des Betriebsrats ist die Maßnahme rechtsunwirksam.

Hinzu kommt bei begünstigt behinderten Arbeitnehmern ein weiterer zentraler Aspekt: der unionsrechtlich geprägte Grundsatz der angemessenen Vorkehrungen nach Art 5 RL 2000/78/EG. Arbeitgeber müssen prüfen, ob durch Anpassungen des Arbeitsplatzes, geänderte Aufgabenverteilung, technische Hilfsmittel, Homeoffice oder eine zumutbare alternative Verwendung eine Weiterbeschäftigung ermöglicht werden kann. Dieser Schutzgedanke spielt gerade in technischen Berufen eine erhebliche Rolle, weil viele Tätigkeiten mit geeigneten organisatorischen Mitteln angepasst werden können.

Verlangt der Arbeitgeber eine unzulässige vertragsändernde Maßnahme und nimmt die Arbeit am bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr an, kann unter Umständen auch § 1155 ABGB relevant werden. Wenn der Arbeitnehmer seine Dienstbereitschaft ordnungsgemäß erklärt, kann ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bestehen. Für Betroffene ist das oft ein entscheidender Hebel, um sich gegen rechtswidrige Maßnahmen zu wehren.

Eng verbunden mit diesem Themenbereich sind auch Fragen zum besonderen Kündigungsschutz begünstigt behinderter Arbeitnehmer, zur Änderungskündigung im Arbeitsrecht und zu Rechten rund um den Betriebsrat bei Versetzungen.

Was müssen Arbeitnehmer und Arbeitgeber in der IT & Telekommunikation konkret beachten?

In der Praxis scheitern viele Maßnahmen nicht an der grundsätzlichen Möglichkeit einer organisatorischen Änderung, sondern an der fehlerhaften Umsetzung. Gerade in der IT- und Telekommunikationsbranche werden Umstellungen häufig als technisch notwendig oder wirtschaftlich unvermeidbar dargestellt. Rechtlich genügt das allein aber nicht.

Praxisbeispiel 1: Wechsel von Softwareentwicklung in den First-Level-Support
Ein Softwareentwickler soll nach einer internen Neuorganisation dauerhaft Supportanfragen bearbeiten. Für den Arbeitgeber mag das nur eine neue Aufgabenverteilung sein. Für den Arbeitnehmer bedeutet es aber oft einen deutlichen Qualitätsverlust der Tätigkeit, geringere Entwicklungsmöglichkeiten und eine Abwertung des bisherigen Berufsbildes. Ist im Vertrag eine spezialisierte Entwicklungstätigkeit vereinbart, wird ein solcher Wechsel häufig nicht mehr vom Weisungsrecht gedeckt sein. Bei dauerhafter Verschlechterung kommt zusätzlich die Zustimmungspflicht des Betriebsrats ins Spiel.

Praxisbeispiel 2: Standortwechsel von Wien in ein entferntes Technikzentrum
Ein Netzwerktechniker mit anerkannter Behinderung soll nicht mehr am bisherigen Standort in Wien, sondern in einem weiter entfernten Betriebszentrum arbeiten. Die Wegzeit steigt deutlich, die Barrierefreiheit ist schlechter und Homeoffice ist dort nicht vorgesehen. Auch wenn das Gehalt unverändert bleibt, können sich die sonstigen Arbeitsbedingungen erheblich verschlechtern. Genau diese Verschlechterung ist nach § 101 ArbVG relevant. Bei behinderten Arbeitnehmern muss außerdem geprüft werden, ob die Maßnahme mittelbar diskriminierend wirkt oder angemessene Vorkehrungen unterlassen wurden.

Praxisbeispiel 3: Umstellung von Gleitzeit auf Schichtdienst im NOC oder SOC
In Telekommunikationsunternehmen kommt es häufig vor, dass Mitarbeiter vom Tagesbetrieb in ein 24/7-Schichtmodell übernommen werden. Für einen begünstigt behinderten Arbeitnehmer kann das gesundheitlich besonders belastend sein. Wenn bisher ein reiner Tagesdienst vereinbart oder jahrelang praktiziert wurde, ist die Umstellung rechtlich keineswegs automatisch zulässig. Gerade bei medizinisch sensiblen Konstellationen muss sorgfältig beurteilt werden, ob eine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen vorliegt.

Praxisbeispiel 4: Wegfall von Homeoffice bei Mobilitätseinschränkung
Ein IT-Mitarbeiter konnte bisher regelmäßig im Homeoffice arbeiten. Nach einer neuen Unternehmensrichtlinie soll er nur noch vor Ort tätig sein. Wenn Homeoffice für die konkrete Person wegen ihrer Behinderung faktisch ein notwendiger Bestandteil der zumutbaren Beschäftigung war, kann der Entzug rechtlich problematisch sein. Arbeitgeber dürfen hier nicht nur auf allgemeine Präsenzkonzepte verweisen, sondern müssen die individuelle Situation prüfen.

Typische Fehler auf Arbeitgeberseite sind eine zu weite Auslegung des Weisungsrechts, das Übersehen der Mitbestimmung des Betriebsrats und das Ignorieren behinderungsbedingter Belastungen. Ebenso riskant ist die Annahme, eine Maßnahme werde schon wirksam, wenn der Arbeitnehmer „eh mitmacht“. Denn eine schlüssige Zustimmung wird von Gerichten nicht leichtfertig angenommen.

Auf Arbeitnehmerseite liegt die größte Gefahr darin, die neue Tätigkeit längere Zeit widerspruchslos auszuüben. Wer ohne Vorbehalt arbeitet, riskiert, dass dies später als Zustimmung gewertet wird. Ebenso problematisch ist es, gesundheitliche Auswirkungen, Barrieren oder Mehrbelastungen nicht schriftlich zu dokumentieren. In sensiblen Fällen sollte daher frühzeitig rechtlicher Rat eingeholt werden.

Wie entscheiden österreichische Gerichte bei Arbeitsplatzwechseln in der IT- und Telekommunikationsbranche?

Die österreichische Rechtsprechung hat die Abgrenzung zwischen zulässiger Weisung und unzulässiger Vertragsänderung über Jahre deutlich herausgearbeitet. Maßgeblich ist stets der konkrete Arbeitsvertrag, die tatsächliche Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und die Frage, ob eine Verschlechterung eingetreten ist.

Der Oberste Gerichtshof hat etwa in OGH 17. 3. 1993, 9 ObA 29/93 und OGH 24. 10. 2012, 8 ObA 14/12k betont, dass nicht jede organisatorische Änderung automatisch vom Weisungsrecht gedeckt ist. Entscheidend ist, ob sich der Einsatz noch innerhalb des vereinbarten Tätigkeitsbildes bewegt oder ob tatsächlich ein anderer Arbeitsplatz geschaffen wird.

Auch die Mitbestimmung des Betriebsrats wurde klar behandelt. In OGH 26. 4. 2000, 9 ObA 54/00g und OGH 25. 6. 2014, 9 ObA 2/14f wurde die Bedeutung der vorherigen Zustimmung nach § 101 ArbVG hervorgehoben. Für die Praxis besonders wichtig: Eine nachträgliche Zustimmung heilt die Rechtsunwirksamkeit nicht. Der Arbeitgeber muss die Maßnahme, wenn nötig, rechtlich korrekt neu setzen.

Darüber hinaus zeigt OGH 31. 8. 2005, 9 ObA 35/05w, dass bei der Beurteilung einer Verschlechterung nicht nur das Entgelt zählt. Auch sonstige Arbeitsbedingungen wie Wegzeit, Arbeitszeitmodell, Belastung, Entwicklungsmöglichkeiten oder konkrete Arbeitsumstände sind zu berücksichtigen. Gerade für begünstigt behinderte Arbeitnehmer ist das wesentlich, weil eine scheinbar neutrale Änderung in Wahrheit besonders nachteilig wirken kann.

Ihr Rechtsanwalt Wien für Versetzungen im IT- und Telekom-Bereich

  • Arbeitsvertrag genau prüfen: Ist der neue Arbeitsort oder Aufgabenbereich bereits vom Vertrag umfasst oder nicht?
  • Dauer der Maßnahme beurteilen: Geht es nur um einen kurzfristigen Einsatz oder um eine dauerhafte Änderung von mehr als 13 Wochen?
  • Verschlechterungen konkret erfassen: Nicht nur Entgelt, sondern auch Wegzeit, Arbeitszeiten, Homeoffice, Belastung und Entwicklungschancen prüfen.
  • Betriebsrat rechtzeitig einbinden: Bei verschlechternder dauernder Einreihung ist die vorherige Zustimmung nach § 101 ArbVG entscheidend.
  • Behinderungsbedingte Auswirkungen dokumentieren: Medizinische Einschränkungen, Barriereprobleme und notwendige Anpassungen schriftlich festhalten.
  • Angemessene Vorkehrungen aktiv prüfen: Homeoffice, technische Hilfen, ergonomische Ausstattung oder alternative Aufgaben ernsthaft erwägen.
  • Keine stillschweigende Zustimmung riskieren: Arbeitnehmer sollten nur unter ausdrücklichem Vorbehalt handeln; Arbeitgeber sollten klare, saubere Vereinbarungen treffen.

Häufige Fragen zu Versetzungen begünstigt behinderter Arbeitnehmer

Darf mein Arbeitgeber mich als begünstigt behinderten IT-Mitarbeiter einfach an einen anderen Standort versetzen?

Nein, das ist nicht automatisch zulässig. Entscheidend ist zuerst, was in Ihrem Arbeitsvertrag zum Dienstort und zu möglichen Einsatzorten vereinbart wurde. Ist ein fixer Arbeitsort festgelegt und soll dieser wesentlich verändert werden, liegt häufig eine vertragsändernde Maßnahme vor, der Sie nicht zustimmen müssen. Kommt zusätzlich eine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen hinzu, braucht es bei dauernder Änderung auch die vorherige Zustimmung des Betriebsrats.

Muss ich eine neue Tätigkeit im Support akzeptieren, obwohl ich als Entwickler angestellt bin?

Das kommt auf den konkreten Vertragsinhalt an. Wenn Ihr Arbeitsvertrag eine breit gefasste IT-Tätigkeit vorsieht, kann ein gewisser Spielraum bestehen. Ist aber klar eine Entwicklungstätigkeit vereinbart und sollen Sie dauerhaft in einen deutlich anderen, womöglich geringer qualifizierten Bereich wechseln, ist das oft nicht einseitig durchsetzbar. Gerade bei einer erkennbaren Verschlechterung von Karrierechancen oder Arbeitsinhalten sollten Sie die Maßnahme rechtlich prüfen lassen.

Was bedeutet die Zustimmung des Betriebsrats bei einer dauernden Versetzung?

Nach § 101 ArbVG ist die Zustimmung des Betriebsrats erforderlich, wenn ein Arbeitnehmer dauerhaft auf einen anderen Arbeitsplatz eingereiht wird und sich dadurch das Entgelt oder sonstige Arbeitsbedingungen verschlechtern. „Dauernd“ bedeutet in diesem Zusammenhang grundsätzlich länger als 13 Wochen. Wichtig ist, dass die Zustimmung vorher eingeholt werden muss. Eine nachträgliche Zustimmung reicht nicht aus, um eine bereits unwirksame Maßnahme zu sanieren.

Kann der Entzug von Homeoffice bei einer Behinderung rechtswidrig sein?

Ja, das kann im Einzelfall durchaus rechtswidrig sein. Wenn Homeoffice für die betroffene Person wegen Mobilitätseinschränkungen, gesundheitlicher Belastungen oder als angemessene Vorkehrung wesentlich ist, darf es nicht ohne sorgfältige Prüfung gestrichen werden. Arbeitgeber müssen individuell beurteilen, ob die Präsenzpflicht wirklich erforderlich ist oder ob mildere Mittel bestehen. Eine pauschale Unternehmensregel genügt bei sensiblen Sachverhalten oft nicht.

Was soll ich tun, wenn ich die neue Tätigkeit vorerst antreten muss?

In solchen Fällen ist es wichtig, nicht kommentarlos zu handeln. Wenn Sie vorläufig arbeiten, sollte das ausdrücklich unter schriftlichem Vorbehalt erfolgen, damit keine stillschweigende Zustimmung angenommen wird. Gleichzeitig sollten Sie festhalten, warum Sie die Maßnahme für problematisch halten, etwa wegen Vertragswidrigkeit, gesundheitlicher Belastung oder fehlender Barrierefreiheit. Parallel dazu sollte der Betriebsrat informiert und rechtliche Beratung eingeholt werden.

Welche Rolle spielen angemessene Vorkehrungen bei begünstigt behinderten Arbeitnehmern?

Sie spielen eine zentrale Rolle. Arbeitgeber müssen prüfen, ob durch organisatorische, technische oder räumliche Anpassungen eine zumutbare Weiterbeschäftigung möglich ist. Dazu zählen etwa Homeoffice, technische Assistenzsysteme, geänderte Aufgabenverteilung, ergonomische Ausstattung oder die Verwendung an einem geeigneteren Arbeitsplatz. Gerade bevor belastende Maßnahmen gesetzt oder Beschäftigungsverhältnisse beendet werden, ist diese Prüfung rechtlich besonders wichtig.

Ob eine Umsetzung oder ein Standortwechsel bei begünstigt behinderten Arbeitnehmern in der IT & Telekommunikation im konkreten Fall zulässig ist, hängt daher niemals nur von der internen Unternehmensentscheidung ab, sondern immer von Arbeitsvertrag, Betriebsverfassung, individueller Belastung und den gebotenen Schutzmaßnahmen. Wenn Sie als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber in Wien vor einer solchen Entscheidung stehen, ist eine frühzeitige rechtliche Prüfung oft der entscheidende Unterschied zwischen sauberer Lösung und kostspieligem Konflikt. Die Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien unterstützt Sie dabei kompetent und praxisnah. Kontakt: 01/5130700 oder office@anwaltskanzlei-pichler.at.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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