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Versetzung von Ferialpraktikanten: Was ist erlaubt im Hotel?

Startseite  •  Aktuelles  •  18.06.2026
Versetzung von Ferialpraktikanten: Was ist erlaubt im Hotel?

Versetzung von Ferialpraktikanten in der Gastronomie & Hotellerie: Was ist erlaubt?

Versetzung von Ferialpraktikanten sorgt in der Praxis jedes Jahr für Unsicherheit: Darf der Hotelier den Praktikanten plötzlich ins Housekeeping schicken, obwohl eigentlich Service vereinbart war? Muss eine Schülerin, die für die Küche aufgenommen wurde, kurzfristig an die Rezeption wechseln? Und was gilt, wenn ein anderer Standort einspringen muss, weil dort Personal fehlt?

Wenn Sie Unternehmer in der Hotellerie oder Gastronomie sind, kennen Sie diese Situation vermutlich nur zu gut: Saisonspitzen, Krankenstände, Busgruppen, Hochzeiten, Events oder kurzfristige Ausfälle verlangen Flexibilität. Gleichzeitig sind Ferialkräfte oft jung, unerfahren und sagen aus Angst vor Konflikten zu fast allem Ja. Genau darin liegt aber das rechtliche Risiko. Denn auch bei kurzfristigen Ferienjobs gilt: Nicht jede Anweisung ist automatisch zulässig.

Gerade in Hotel- und Gastronomiebetrieben wechseln Tätigkeiten oft scheinbar fließend zwischen Service, Küche, Rezeption und Reinigung. Arbeitsrechtlich ist aber entscheidend, ob dieser Wechsel noch vom Arbeitsvertrag gedeckt ist oder schon eine vertragsändernde Maßnahme vorliegt. Wer hier zu locker agiert, riskiert Entgeltansprüche, Auseinandersetzungen mit dem Betriebsrat und unnötige arbeitsrechtliche Konflikte. Wie weit das Weisungsrecht tatsächlich reicht, zeigen die folgenden Punkte im Detail.

Welche gesetzlichen Regeln gelten für die Versetzung von Ferialpraktikanten in Gastronomie und Hotellerie?

Aus rechtlicher Sicht ist zuerst zwischen einer bloßen Weisung im Rahmen des Arbeitsvertrags und einer echten Vertragsänderung zu unterscheiden. Der Arbeitgeber darf Arbeitsleistungen nur insoweit zuweisen, als dies vom vereinbarten Tätigkeitsbereich, Arbeitsort und den sonstigen Vertragsinhalten gedeckt ist. Diese Grenze ergibt sich aus dem allgemeinen Arbeitsvertragsrecht und dem Weisungsrecht des Arbeitgebers.

Besonders wichtig ist in diesem Zusammenhang § 1155 ABGB. Bietet der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung am bisherigen, vertraglich vereinbarten Arbeitsplatz ordnungsgemäß an und nimmt der Arbeitgeber diese nicht an, kann dennoch ein Anspruch auf Entgelt bestehen. Das ist etwa dann relevant, wenn eine Praktikantin den unzulässigen Wechsel in einen anderen Bereich nicht akzeptiert, aber ihre Arbeitskraft für die ursprünglich vereinbarte Tätigkeit weiterhin anbietet.

Besteht im Betrieb ein Betriebsrat, kommt zusätzlich § 101 ArbVG ins Spiel. Diese Bestimmung betrifft den betriebsverfassungsrechtlichen Schutz bei Versetzungen. Dem Betriebsrat ist jede dauernde Einreihung auf einen anderen Arbeitsplatz unverzüglich mitzuteilen. Eine dauernde Maßnahme liegt nach dem Gesetz nicht vor, wenn sie voraussichtlich weniger als 13 Wochen dauert. Ist mit der Änderung aber eine Verschlechterung des Entgelts oder sonstiger Arbeitsbedingungen verbunden, ist die vorherige Zustimmung des Betriebsrats für die Rechtswirksamkeit erforderlich.

Für Laien besonders wichtig: Auch ein kurzer Ferialeinsatz ist kein rechtsfreier Raum. Dass jemand nur für einige Wochen beschäftigt wird, bedeutet nicht, dass man ihn beliebig in fachfremde oder deutlich schlechtere Tätigkeiten verschieben darf. Maßgeblich bleibt immer, was im Vertrag vereinbart wurde. Je genauer dort etwa „Service“, „Küchenpraxis“ oder „Rezeption“ beschrieben ist, desto enger ist der Spielraum des Arbeitgebers. Weite Formulierungen wie „Unterstützung in allen Bereichen des Hotelbetriebs“ schaffen zwar Flexibilität, erlauben aber ebenfalls nicht jede denkbare Verwendung.

Zusätzlich sind kollektivvertragliche Regeln zu beachten, insbesondere im Hotel- und Gastgewerbe. Ein Wechsel des Aufgabenbereichs kann Auswirkungen auf Verwendungsgruppe, Entlohnung, Arbeitszeitmodell oder Zulagen haben. Wer dazu mehr wissen möchte, findet auch bei verwandten Themen weiterführende Informationen, etwa zu Arbeitsverträgen in Gastronomie und Hotellerie, zu Arbeitszeitfragen im Hotel- und Gastgewerbe oder zur Unterentlohnung in der Hotellerie und Gastronomie.

Was müssen Arbeitgeber und Ferialpraktikanten in Hotellerie und Gastronomie konkret beachten?

In der Praxis entscheidet fast immer der konkrete Vertragsinhalt. Arbeitgeber sollten daher nicht nur auf betriebliche Notwendigkeiten schauen, sondern vor jeder Umstellung prüfen, ob der neue Einsatzbereich noch gleichartig ist oder ob bereits eine wesentliche Änderung vorliegt. Für Ferialpraktikanten gilt umgekehrt: Nicht jede Anweisung muss widerspruchslos hingenommen werden.

Praxisbeispiel 1: Wechsel vom Frühstücksservice in den Abendservice
Wurde eine Mitarbeit im Service vereinbart, ist eine Umstellung innerhalb dieses Bereichs meist vom Weisungsrecht gedeckt. Der Betrieb darf also regelmäßig bestimmen, ob jemand beim Frühstück, Mittagsgeschäft oder Abendgeschäft eingesetzt wird, solange keine unzulässige Verschlechterung anderer Arbeitsbedingungen eintritt. Anders kann es sein, wenn damit plötzlich regelmäßig Nachtarbeit oder massiv geänderte Dienstzeiten verbunden sind.

Praxisbeispiel 2: Vom Service ins Housekeeping
Hier wird es heikler. Wer ausdrücklich für Servicearbeiten aufgenommen wurde, kann nicht ohne Weiteres für mehrere Wochen ausschließlich mit Zimmerreinigung beschäftigt werden. Das betrifft nicht nur den Tätigkeitsbereich, sondern oft auch das Berufsbild, die Belastung und die Trinkgeldchancen. Eine solche Maßnahme ist häufig nicht mehr bloß eine interne Umorganisation, sondern eine zustimmungsbedürftige Vertragsänderung.

Praxisbeispiel 3: Statt Küchenpraktikum plötzlich Rezeption
Wenn im Vertrag oder im Ausbildungszusammenhang ein Küchenpraktikum vereinbart wurde, kann ein dauerhafter Einsatz an der Rezeption problematisch sein. Gerade bei ausbildungsnahen Beschäftigungen ist der Lernzweck zu beachten. Ein junger Mensch, der praktische Erfahrung in der Küche sammeln soll, darf nicht schlicht als Lückenfüller in einem fachfremden Bereich verwendet werden.

Praxisbeispiel 4: Einsatz an einem anderen Standort derselben Hotelgruppe
Viele Unternehmen glauben, innerhalb einer Gruppe könne Personal problemlos von Haus zu Haus verschoben werden. Das stimmt nur dann, wenn der Arbeitsort vertraglich entsprechend weit gefasst wurde oder der Wechsel sonst noch vom Vertrag gedeckt ist. Ein anderer Standort kann längere Anfahrtswege, andere Schichtmodelle oder ein anderes Tätigkeitsumfeld bedeuten. Gerade dann ist Vorsicht geboten.

Zu den häufigsten Fehlern auf Arbeitgeberseite gehört die Annahme, bei Ferialkräften sei „ohnehin alles flexibler“. Das ist falsch. Ebenso problematisch sind unklare Verträge, fehlende Prüfung der kollektivvertraglichen Einstufung und das Übersehen des Betriebsrats. Besteht eine Zustimmungspflicht nach § 101 ArbVG, kann eine ohne Zustimmung ausgesprochene Maßnahme unwirksam sein.

Auf Arbeitnehmerseite ist die größte Falle die stillschweigende Hinnahme. Wer eine vertragswidrige Änderung einfach befolgt, ohne Vorbehalt oder Widerspruch, läuft Gefahr, dass dies später als Zustimmung gewertet wird. Zwar legt die Rechtsprechung hier einen strengen Maßstab an, weil Arbeitnehmer in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen. Dennoch ist es klug, einen Vorbehalt möglichst schriftlich festzuhalten, etwa per E-Mail oder Kurznachricht an die Vorgesetzten.

Praktisch empfehlenswert ist daher: Arbeitgeber sollten vor jeder Umstellung den Vertrag, den Kollektivvertrag und gegebenenfalls die Stellung des Betriebsrats prüfen. Ferialpraktikanten sollten den vereinbarten Aufgabenbereich dokumentieren, Dienstpläne aufbewahren und bei Unklarheiten frühzeitig rechtlichen Rat einholen. Gerade bei kurzen Sommerbeschäftigungen zählt oft jeder Tag.

Ihr Rechtsanwalt Wien: Wie entscheiden österreichische Gerichte bei der Versetzung von Ferialpraktikanten?

Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zeigt seit Jahren eine klare Linie: Entscheidend ist, ob sich die Anordnung noch innerhalb des arbeitsvertraglich vereinbarten Rahmens bewegt oder ob bereits eine Vertragsänderung vorliegt. Auch wenn viele Entscheidungen nicht speziell Ferialpraktikanten betreffen, lassen sich die Grundsätze direkt auf Hotel- und Gastronomiebetriebe übertragen.

So befasste sich der OGH etwa in OGH 4. 3. 1986, 14 Ob 7/86 und OGH 17. 3. 1993, 9 ObA 29/93 mit der Abgrenzung zwischen zulässiger Weisung und vertragsändernder Maßnahme. Vereinfacht gesagt: Der Arbeitgeber darf nicht unter dem Deckmantel der „Organisation“ einseitig etwas anordnen, was den vereinbarten Kern der Tätigkeit wesentlich verändert.

Für den betriebsverfassungsrechtlichen Schutz nach § 101 ArbVG sind insbesondere Entscheidungen wie OGH 24. 10. 2012, 8 ObA 14/12k, OGH 31. 8. 2005, 9 ObA 35/05w und OGH 25. 6. 2014, 9 ObA 2/14f relevant. Diese Judikatur verdeutlicht, dass eine zustimmungspflichtige Maßnahme nicht dadurch saniert wird, dass man den Betriebsrat erst nachträglich einbindet. Die vorherige Zustimmung ist rechtlich zentral.

Auch die Frage der schlüssigen Zustimmung des Arbeitnehmers und der Vorsicht bei deren Annahme wurde in der Judikatur behandelt, etwa in OGH 26. 4. 2000, 9 ObA 54/00g und OGH 12. 2. 1998, 8 ObA 35/98z. Für die Praxis bedeutet das: Nur weil ein junger Arbeitnehmer zunächst mitmacht, heißt das nicht automatisch, dass die Änderung rechtlich sauber war. Gerade bei Ferialkräften werden Gerichte genau hinschauen, ob tatsächlich eine freie und eindeutige Zustimmung vorlag.

Checkliste: 7 Schritte für Arbeitgeber bei der Zuweisung von Ferialpraktikanten in Hotel und Gastronomie

  • Arbeitsvertrag prüfen: Ist der Tätigkeitsbereich eng oder weit formuliert? Wurde ein bestimmter Arbeitsort vereinbart?
  • Gleichartigkeit bewerten: Handelt es sich noch um eine ähnliche Tätigkeit oder um einen deutlich anderen Aufgabenbereich?
  • Arbeitsbedingungen vergleichen: Ändern sich Dienstzeiten, Belastung, Trinkgeldchancen, Anfahrtsweg oder Entgelt?
  • Kollektivvertrag kontrollieren: Führt die neue Aufgabe zu einer anderen Einstufung oder zu Zulagenfragen?
  • Betriebsrat einbinden: Besteht ein Betriebsrat, ist § 101 ArbVG rechtzeitig zu prüfen.
  • Zustimmung sauber dokumentieren: Ist die Maßnahme nicht vom Vertrag gedeckt, sollte eine ausdrückliche Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer getroffen werden.
  • Frühzeitig Rechtsberatung einholen: Gerade bei kurzfristigen Sommerjobs können Fehler rasch teuer werden.

Häufige Fragen zu Versetzung von Ferialpraktikanten

Darf ein Ferialpraktikant im Hotel einfach von der Rezeption ins Housekeeping versetzt werden?

Das kommt auf den Arbeitsvertrag an. Ist dort ein breiter Einsatz in mehreren Abteilungen vereinbart, kann ein vorübergehender Wechsel eher zulässig sein. Wurde aber konkret eine Tätigkeit an der Rezeption oder ein bestimmter Ausbildungszweck festgelegt, ist ein dauerhafter Einsatz im Housekeeping oft nicht mehr vom Vertrag gedeckt. Dann braucht es in der Regel die Zustimmung des Arbeitnehmers, unter Umständen auch die Einbindung des Betriebsrats.

Muss ein Ferialpraktikant eine vertragswidrige Änderung des Arbeitsortes akzeptieren?

Nein. Wenn ein bestimmter Standort vereinbart wurde und der Arbeitgeber den Praktikanten plötzlich in ein anderes Hotel oder Restaurant schicken will, ist zu prüfen, ob das noch vom Vertrag gedeckt ist. Ist das nicht der Fall, muss die betroffene Person diese Änderung grundsätzlich nicht hinnehmen. Wichtig ist allerdings, besonnen zu reagieren und die eigene Arbeitsbereitschaft für den vereinbarten Einsatz möglichst dokumentiert anzubieten.

Was passiert, wenn ein Praktikant die neue Tätigkeit zunächst aus Angst annimmt?

Eine bloße Befolgung bedeutet nicht automatisch, dass rechtlich wirksam zugestimmt wurde. Die Gerichte prüfen in solchen Fällen genau, ob tatsächlich eine freie und eindeutige Zustimmung vorlag. Gerade junge Arbeitnehmer stehen oft unter Druck und wollen keinen Konflikt riskieren. Trotzdem ist es ratsam, so früh wie möglich schriftlich festzuhalten, dass der Einsatz nur unter Vorbehalt erfolgt.

Gilt § 101 ArbVG auch bei kurzen Sommerjobs in der Hotellerie?

Ja, grundsätzlich schon, wenn im Betrieb ein Betriebsrat besteht. Allerdings ist eine „dauernde“ Versetzung nach dem Gesetz regelmäßig erst dann relevant, wenn sie voraussichtlich 13 Wochen oder länger dauert. Viele klassische Ferialverhältnisse bleiben darunter. Das ändert aber nichts daran, dass auch bei kürzeren Beschäftigungen die arbeitsvertraglichen Grenzen des Weisungsrechts voll gelten.

Kann ein Hotelbetrieb einen Ferialpraktikanten wegen Personalmangels beliebig einsetzen?

Nein. Personalmangel, Krankenstände oder hohe Auslastung rechtfertigen nicht automatisch jede Form der Umverteilung. Auch in Stressphasen bleibt der Arbeitgeber an Arbeitsvertrag, Kollektivvertrag und gegebenenfalls an § 101 ArbVG gebunden. Wer ohne Prüfung in einen völlig anderen Bereich versetzt, riskiert rechtliche Konsequenzen.

Besteht weiterhin ein Entgeltanspruch, wenn der Arbeitgeber die vereinbarte Arbeit nicht annimmt?

Unter den Voraussetzungen des § 1155 ABGB kann ein Entgeltanspruch bestehen, obwohl die Arbeit tatsächlich nicht geleistet wurde. Voraussetzung ist insbesondere, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft ordnungsgemäß für die vereinbarte Tätigkeit anbietet. Wird nur eine unzulässige neue Verwendung verlangt und die bisherige Tätigkeit verweigert, kann dieser Punkt sehr wichtig werden. Die konkrete Beurteilung hängt aber stark vom Einzelfall ab und sollte rechtlich geprüft werden.

Ob eine Versetzung von Ferialpraktikanten in der Gastronomie & Hotellerie zulässig ist, hängt also nie von einem bloßen Bauchgefühl ab, sondern immer vom Vertrag, vom konkreten Einsatzbereich, von kollektivvertraglichen Vorgaben und gegebenenfalls vom Betriebsrat. Wenn Sie als Arbeitgeber in Wien Ferialkräfte flexibel, aber rechtssicher einsetzen möchten, oder wenn Sie als Arbeitnehmer eine fragwürdige Änderung Ihres Einsatzortes oder Tätigkeitsbereichs prüfen lassen wollen, unterstützt Sie die Pichler Rechtsanwalt GmbH gerne. Kontaktieren Sie uns unter 01/5130700 oder per E-Mail an office@anwaltskanzlei-pichler.at.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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