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Versetzung von Ferialpraktikanten in IT & Telekom: Was erlaubt?

Startseite  •  Aktuelles  •  24.06.2026
Versetzung von Ferialpraktikanten in IT & Telekom: Was erlaubt?

Versetzung von Ferialpraktikanten in der IT & Telekommunikation: Was ist erlaubt?

Versetzung von Ferialpraktikanten in der IT & Telekommunikation klingt in der Praxis oft nach einer bloßen Organisationsfrage – rechtlich kann sie jedoch sehr rasch zum Streitfall werden. Gerade in Wiener IT-Unternehmen, bei Telekom-Anbietern, Softwarehäusern, Rechenzentren oder Support-Abteilungen werden Sommerpraktikanten häufig dort eingesetzt, wo gerade Personal fehlt: heute im Helpdesk, morgen im Testing, nächste Woche am anderen Standort oder plötzlich im Schichtbetrieb. Für Arbeitgeber wirkt das effizient. Für Ferialpraktikanten ist es oft verunsichernd – vor allem dann, wenn der tatsächliche Einsatz mit dem versprochenen Praktikum nur noch wenig zu tun hat.

Typisch ist folgendes Szenario: Ein Student wird für ein IT-Praktikum im Bereich Systemdokumentation aufgenommen. Nach wenigen Tagen soll er jedoch Kundenanrufe bearbeiten, Geräte inventarisieren oder regelmäßig in eine Außenstelle pendeln. Viele junge Arbeitnehmer sagen aus Angst vor Nachteilen zunächst nichts. Genau hier beginnen die arbeitsrechtlichen Probleme. Denn auch ein befristetes Sommerarbeitsverhältnis bedeutet nicht, dass ein Unternehmen einen Praktikanten beliebig „verschieben“ darf. Entscheidend sind der konkrete Arbeitsvertrag, das Weisungsrecht des Arbeitgebers und – sofern ein Betriebsrat besteht – die Mitwirkungsrechte nach dem Arbeitsverfassungsgesetz.

Versetzung von Ferialpraktikanten: Welche gesetzlichen Regeln gelten in IT- und Telekomunternehmen?

Aus rechtlicher Sicht müssen zwei Ebenen sauber getrennt werden: das Individualarbeitsrecht und das Betriebsverfassungsrecht. Individualarbeitsrechtlich geht es um die Frage, ob der Arbeitgeber die Änderung des Arbeitsortes oder der Tätigkeit noch einseitig anordnen darf oder ob bereits eine Änderung des Arbeitsvertrags vorliegt. Betriebsverfassungsrechtlich ist zu prüfen, ob der Betriebsrat einzubinden ist.

Der zentrale Unterschied lautet: Eine direktoriale Versetzung ist noch vom Arbeitsvertrag gedeckt. In diesem Fall kann der Arbeitgeber im Rahmen seines Weisungsrechts den Einsatzbereich näher bestimmen. Eine vertragsändernde Versetzung liegt dagegen vor, wenn die neue Tätigkeit oder der neue Arbeitsort nicht mehr vom vereinbarten Vertragsinhalt umfasst ist. Dann braucht es die Zustimmung des Arbeitnehmers.

Besonders wichtig ist in diesem Zusammenhang § 1155 ABGB. Nimmt der Arbeitgeber die vertragsgemäß angebotene Arbeitsleistung nicht an, kann dennoch ein Entgeltanspruch bestehen. Das kann etwa dann relevant werden, wenn ein Ferialpraktikant die unzulässige Änderung nicht akzeptiert und seine Arbeitsleistung am bisherigen, vertraglich vereinbarten Arbeitsplatz anbietet.

Besteht im Unternehmen ein Betriebsrat, ist zusätzlich § 101 ArbVG zu beachten. Danach ist eine dauernde Einreihung auf einen anderen Arbeitsplatz dem Betriebsrat unverzüglich mitzuteilen. Führt diese Einreihung zu einer Verschlechterung der Entgelt- oder sonstigen Arbeitsbedingungen, ist die vorherige Zustimmung des Betriebsrats erforderlich. Eine Versetzung gilt grundsätzlich dann nicht als dauernd, wenn sie voraussichtlich weniger als 13 Wochen dauert.

Für Laien besonders wichtig: Ein kurzer Vertrag oder die Bezeichnung als „Praktikum“ ändern nichts daran, dass arbeitsrechtliche Schutzregeln gelten. Auch Ferialpraktikanten sind nicht frei disponierbare Aushilfskräfte. Maßgeblich ist immer, was tatsächlich vereinbart wurde – also insbesondere Tätigkeitsbild, Arbeitsort, Dauer, Arbeitszeit und gegebenenfalls der Ausbildungscharakter des Einsatzes.

Verwandte Fragen stellen sich oft auch bei Arbeitsort im Arbeitsvertrag, bei Änderungskündigung in Österreich sowie beim Weisungsrecht des Arbeitgebers.

Was müssen Arbeitgeber und Ferialpraktikanten in der IT & Telekommunikation konkret beachten?

Gerade in der Technologiebranche sind Arbeitsabläufe dynamisch. Projekte ändern sich schnell, Teams werden kurzfristig umstrukturiert, Standorte sind verteilt, und nicht selten sollen Praktikanten „dort einspringen, wo es gerade brennt“. Rechtlich ist aber nicht entscheidend, was organisatorisch praktisch wäre, sondern ob der konkrete Einsatz noch vom Vertrag gedeckt ist.

Praxisbeispiel 1: Wechsel vom Testing in den Helpdesk.
Ist im Vertrag etwa „Mitarbeit im IT-Support und in der Projektunterstützung“ vereinbart, kann ein Wechsel von Testdokumentation in den User-Support noch zulässig sein. Ist jedoch ausdrücklich ein Praktikum in Software-Qualitätssicherung vereinbart und wird die Person plötzlich für einfache telefonische Standardanfragen eingesetzt, kann das schon problematisch werden. Entscheidend ist, wie weit der Tätigkeitsrahmen vertraglich formuliert wurde.

Praxisbeispiel 2: Einsatz an einem anderen Standort oder im Rechenzentrum.
Viele Unternehmen verfügen über mehrere Standorte in Wien oder Umgebung. Ist als Arbeitsort nur ein bestimmtes Büro vereinbart, darf ein täglicher Einsatz in einer anderen Niederlassung oder in einem externen Datacenter regelmäßig nicht einfach einseitig angeordnet werden. Wurde hingegen „Wien“ oder „Betriebsstandorte im Raum Wien“ vereinbart, ist der Spielraum größer. Dennoch können längere Wegzeiten oder geänderte Arbeitsbedingungen eine Verschlechterung darstellen.

Praxisbeispiel 3: Wechsel in Schicht-, Nacht- oder Wochenendarbeit.
Ein typischer Konfliktfall in der Telekommunikation ist der Umstieg vom normalen Tagesdienst in einen 24/7-Betrieb, etwa im Network Operations Center. Selbst wenn die Tätigkeit fachlich ähnlich bleibt, ändern sich dadurch oft Arbeitszeiten, Freizeitgestaltung und Belastung erheblich. Das kann eine Verschlechterung der sonstigen Arbeitsbedingungen sein und – bei entsprechender Dauer – die Zustimmung des Betriebsrats erfordern.

Praxisbeispiel 4: Fachfremde Tätigkeiten wegen Personalmangel.
Besonders heikel wird es, wenn ein IT-Praktikum faktisch in Lagerarbeit, Empfangsdienst, Datenerfassung ohne technischen Bezug oder vertriebsnahe Call-Center-Arbeit umschlägt. Je weiter sich der Einsatz vom vereinbarten Praktikumszweck entfernt, desto eher liegt eine vertragsändernde Maßnahme vor. Der Arbeitgeber kann sich dann nicht einfach darauf berufen, dass „im Sommer eben alle mitanpacken müssen“.

Typische Fehler von Arbeitgebern sind sehr allgemein formulierte Verträge, gefolgt von der Annahme, jede beliebige Umverteilung sei vom Weisungsrecht gedeckt. Ebenso problematisch ist es, den Betriebsrat nicht oder zu spät einzubinden. Eine nachträgliche Zustimmung heilt eine bereits rechtsunwirksame Maßnahme grundsätzlich nicht. Die Änderung müsste rechtlich sauber neu ausgesprochen werden.

Auf Arbeitnehmerseite ist der häufigste Fehler das widerspruchslose Mitmachen. Wer eine deutlich geänderte Tätigkeit oder einen anderen Arbeitsort kommentarlos akzeptiert, riskiert, dass dies später als schlüssige Zustimmung gewertet wird. Zwar legt die Rechtsprechung hier einen strengen Maßstab an, doch sollte man sich darauf nicht verlassen. Gerade Ferialpraktikanten sollten Bedenken möglichst früh und schriftlich äußern, idealerweise sachlich und ohne Konfrontation.

Aus anwaltlicher Sicht ist zudem der Ausbildungszweck besonders relevant. Ein Sommerpraktikum in der IT dient regelmäßig nicht nur der Arbeitsleistung, sondern auch dem Kennenlernen fachbezogener Abläufe. Wird der Praktikant fast ausschließlich in fachfremden Bereichen verwendet, kann das ein starkes Indiz dafür sein, dass der vereinbarte Einsatzrahmen überschritten wurde.

Ihr Rechtsanwalt Wien für Versetzungen von Praktikanten und Arbeitnehmern

Die österreichische Rechtsprechung hat die wesentlichen Leitlinien zur Abgrenzung zwischen Weisungsrecht und Vertragsänderung sowie zur Beteiligung des Betriebsrats klar herausgearbeitet. Auch wenn nicht jede Entscheidung speziell Ferialpraktikanten in der IT betrifft, lassen sich die Grundsätze unmittelbar auf diese Fälle übertragen.

Der OGH hat etwa in OGH 4. 3. 1986, 14 Ob 7/86 und OGH 17. 3. 1993, 9 ObA 29/93 hervorgehoben, dass nicht jede Anordnung des Arbeitgebers automatisch vom Weisungsrecht gedeckt ist. Vereinfacht gesagt: Was im Vertrag nicht mehr angelegt ist, kann nicht einseitig erzwungen werden. Für Ferialpraktikanten bedeutet das, dass ein als IT-bezogenes Praktikum vereinbarter Einsatz nicht ohne Weiteres in fachfremde Tätigkeiten umgewandelt werden darf.

Zur Rolle des Betriebsrats ist insbesondere OGH 24. 10. 2012, 8 ObA 14/12k bedeutsam. Die Entscheidung unterstreicht, dass bei einer dauernden verschlechternden Einreihung auf einen anderen Arbeitsplatz die Zustimmung des Betriebsrats vorab erforderlich ist. Für die Praxis ist das wesentlich, weil Unternehmen häufig glauben, eine spätere Zustimmung oder bloße Information reiche aus – das ist rechtlich zu kurz gedacht.

Auch OGH 31. 8. 2005, 9 ObA 35/05w und OGH 25. 6. 2014, 9 ObA 2/14f zeigen, dass bei der Beurteilung nicht nur der Titel einer Maßnahme zählt, sondern ihre tatsächliche Wirkung auf Tätigkeit, Arbeitsumfeld und Bedingungen. In Laiensprache: Es kommt nicht darauf an, ob der Arbeitgeber etwas „Umorganisation“ nennt, sondern darauf, was sich für den Arbeitnehmer real verändert.

Für Sommerpraktika in IT und Telekommunikation folgt daraus ein klares Bild: Maßgeblich sind Vertragsinhalt, tatsächlicher Einsatz und allfällige Verschlechterungen. Je deutlicher die Abweichung vom vereinbarten Tätigkeitsbild oder Arbeitsort, desto eher ist eine Zustimmung des Betroffenen oder des Betriebsrats nötig.

Checkliste: 7 Schritte für IT- und Telekomunternehmen bei der Änderung von Arbeitsort oder Tätigkeit

  • Arbeitsvertrag genau prüfen: Welche Tätigkeit und welcher Arbeitsort sind ausdrücklich oder zumindest erkennbar vereinbart?
  • Zwischen Weisung und Vertragsänderung unterscheiden: Ist der neue Einsatz noch vom vereinbarten Praktikumsrahmen gedeckt oder bereits zustimmungspflichtig?
  • Verschlechterungen mitdenken: Prüfen Sie nicht nur das Entgelt, sondern auch Wegzeiten, Schichtmodelle, Ausbildungsinhalt und tatsächliche Belastung.
  • Betriebsrat rechtzeitig einbinden: Bei dauernden und verschlechternden Änderungen ist die vorherige Zustimmung nach § 101 ArbVG zentral.
  • Änderungen schriftlich dokumentieren: Halten Sie Dauer, Grund, neuen Arbeitsort und neues Tätigkeitsbild nachvollziehbar fest.
  • Keine stillschweigende Zustimmung unterstellen: Gerade bei jungen Praktikanten sollte eine einvernehmliche Lösung ausdrücklich dokumentiert werden.
  • Frühzeitig rechtlich prüfen lassen: Eine kurze arbeitsrechtliche Beurteilung ist meist günstiger als ein späterer Konflikt über Entgelt, Unwirksamkeit oder Betriebsratsrechte.

Häufige Fragen zu Versetzungen von Sommerpraktikanten in IT & Telekommunikation

Darf ein IT-Unternehmen einen Ferialpraktikanten einfach in eine andere Abteilung schicken?

Nicht automatisch. Entscheidend ist, ob die neue Tätigkeit noch vom Arbeitsvertrag gedeckt ist. Ein Wechsel innerhalb eines vergleichbaren IT-nahen Aufgabenbereichs kann zulässig sein, wenn der Vertrag entsprechend offen formuliert wurde. Geht die neue Aufgabe aber deutlich über den vereinbarten Rahmen hinaus oder ist sie fachfremd, ist in der Regel die Zustimmung des Praktikanten erforderlich.

Ist ein Standortwechsel bei Sommerpraktikanten in Wien ohne Zustimmung erlaubt?

Das hängt in erster Linie von der Arbeitsortvereinbarung ab. Wurde nur ein konkreter Standort vereinbart, ist ein dauerhafter Wechsel zu einer anderen Niederlassung oder Außenstelle meist nicht einseitig möglich. Ist der Arbeitsort breiter formuliert, etwa auf das Stadtgebiet Wien oder mehrere Betriebsstandorte bezogen, kann der Arbeitgeber mehr Spielraum haben. Trotzdem können längere Wegzeiten oder geänderte Rahmenbedingungen rechtlich relevant sein.

Wann muss der Betriebsrat bei einer Änderung des Arbeitsplatzes zustimmen?

Eine Zustimmung nach § 101 ArbVG ist dann erforderlich, wenn eine dauernde Einreihung auf einen anderen Arbeitsplatz vorliegt und damit eine Verschlechterung der Entgelt- oder sonstigen Arbeitsbedingungen verbunden ist. Als nicht dauernd gilt eine Maßnahme grundsätzlich dann, wenn sie voraussichtlich weniger als 13 Wochen dauert. Gerade bei Ferialpraktika ist diese Grenze oft praxisentscheidend. Aber auch wenn § 101 ArbVG nicht greift, kann individualarbeitsrechtlich dennoch eine unzulässige Vertragsänderung vorliegen.

Was passiert, wenn ein Ferialpraktikant die neue Tätigkeit zunächst einfach ausführt?

Das kann heikel sein. Unter Umständen wird das widerspruchslose Befolgen als schlüssige Zustimmung gewertet. Die Gerichte prüfen dabei zwar streng, weil Arbeitnehmer in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen und nicht sofort protestieren müssen. Dennoch ist es ratsam, Bedenken frühzeitig schriftlich festzuhalten, wenn der neue Einsatz deutlich vom Vertrag abweicht.

Kann ein Praktikum in der IT plötzlich in Lagerarbeit oder Call-Center-Tätigkeit umgewandelt werden?

In vielen Fällen nein. Wenn ein Praktikumsvertrag auf IT-nahe Aufgaben, technische Unterstützung, Testing oder Dokumentation ausgerichtet ist, kann ein Wechsel in klar fachfremde Hilfstätigkeiten eine vertragsändernde Maßnahme darstellen. Besonders relevant ist dabei der Ausbildungs- und Kennenlerncharakter eines Ferialpraktikums. Je weiter sich die tatsächliche Verwendung davon entfernt, desto eher ist die Maßnahme unzulässig.

Welche Rechte hat ein Ferialpraktikant, wenn die Änderung unzulässig ist?

Der Praktikant kann seine Zustimmung verweigern, wenn es sich um eine vertragsändernde Maßnahme handelt. Bietet er seine Arbeitsleistung am bisherigen vertraglich vereinbarten Arbeitsplatz an und nimmt der Arbeitgeber diese nicht an, kann ein Entgeltanspruch nach § 1155 ABGB bestehen. Besteht ein Betriebsrat und wurde dieser rechtswidrig übergangen, kommen zusätzlich betriebsverfassungsrechtliche Schritte in Betracht. Wegen der damit verbundenen Risiken sollte aber frühzeitig rechtliche Beratung eingeholt werden.

Gilt bei Ferialpraktikanten überhaupt normales Arbeitsrecht?

Ja, sofern tatsächlich ein Arbeitsverhältnis vorliegt. Die kurze Dauer oder die Bezeichnung als „Praktikum“ hebt arbeitsrechtliche Schutzvorschriften nicht auf. Maßgeblich ist die tatsächliche Ausgestaltung des Verhältnisses: Wer weisungsgebunden arbeitet und in den Betrieb eingegliedert ist, genießt grundsätzlich den arbeitsrechtlichen Schutz wie andere Arbeitnehmer auch. Deshalb ist die rechtliche Prüfung eines solchen Einsatzwechsels immer im Einzelfall sorgfältig vorzunehmen.

Wenn Sie als Unternehmen in Wien Sommerpraktikanten flexibel, aber rechtssicher einsetzen möchten, oder wenn Sie als Betroffener prüfen lassen wollen, ob eine Änderung des Arbeitsortes oder Aufgabenbereichs zulässig ist, unterstützt Sie die Pichler Rechtsanwalt GmbH mit fundierter arbeitsrechtlicher Beratung. Für eine rasche Einschätzung erreichen Sie uns unter 01/5130700 oder per E-Mail an office@anwaltskanzlei-pichler.at. Gerade bei Änderungen von Einsatzort und Aufgabenbereich in IT-Praktika ist eine frühe rechtliche Prüfung oft der entscheidende Schritt, um Konflikte, Entgeltansprüche und unnötige Verfahren zu vermeiden.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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