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Versetzung von Geschäftsführern im Metallgewerbe: Was ist erlaubt?

Startseite  •  Aktuelles  •  20.06.2026
Versetzung von Geschäftsführern im Metallgewerbe: Was ist erlaubt?

Versetzung von Geschäftsführern im Metallgewerbe (Industrie): Was ist erlaubt?

Versetzung von Geschäftsführern im Metallgewerbe ist oft nicht erst dann ein Thema, wenn ein Schreiben mit neuem Dienstort oder neuer Funktion am Tisch liegt, sondern bereits viel früher: bei Restrukturierungen, Werksschließungen, Umgliederungen oder Machtverschiebungen in der Unternehmensleitung. Gerade Führungskräfte im Metallbereich erleben in der Praxis häufig, dass ihnen ein Wechsel „als selbstverständlich“ präsentiert wird – etwa vom Wiener Stammwerk in ein Werk nach Oberösterreich, von der operativen Produktionsleitung in eine Zentralfunktion oder von einer budgetverantwortlichen Rolle in ein Sonderprojekt ohne echte Führungsbefugnis.

Für Betroffene geht es dabei selten nur um Organigramme. Es geht um Status, Einkommen, Pendelzeiten, Karriereperspektiven und nicht zuletzt um die Frage, ob man sich einer Maßnahme beugen muss oder nicht. In der Industrie sind Mehrstandortstrukturen, Konzernvorgaben und laufende Umorganisationen Alltag. Genau deshalb entstehen immer wieder Konflikte darüber, wie weit das Weisungsrecht des Arbeitgebers reicht. Entscheidend ist, ob die geplante Maßnahme noch vom Arbeitsvertrag gedeckt ist oder ob bereits eine Vertragsänderung vorliegt. Ebenso wichtig ist die Mitbestimmung des Betriebsrats nach dem Arbeitsverfassungsgesetz.

Versetzung von Geschäftsführern im Metallgewerbe: Welche gesetzlichen Regeln gelten?

Im österreichischen Arbeitsrecht gibt es kein einzelnes „Versetzungsgesetz“. Die rechtliche Beurteilung ergibt sich vielmehr aus dem Zusammenspiel von Arbeitsvertrag, Weisungsrecht des Arbeitgebers und betriebsverfassungsrechtlichen Schutzvorschriften. Für leitende Angestellte, Werksleiter und Geschäftsführer im arbeitsrechtlichen Sinn ist daher immer zuerst der konkrete Vertrag zu prüfen.

Der zentrale Ausgangspunkt ist das Weisungsrecht des Arbeitgebers. Dieses erlaubt Anordnungen nur innerhalb des vertraglich vereinbarten Rahmens. Wurde ein weiter Tätigkeitsbereich, ein variabler Einsatzort oder eine konzernweite Verwendung wirksam vereinbart, kann ein Orts- oder Funktionswechsel eher zulässig sein. Ist dagegen ein bestimmter Dienstort oder ein klar abgegrenzter Aufgabenbereich vereinbart, stößt das Weisungsrecht rasch an Grenzen.

Besonders wichtig ist § 101 ArbVG. Danach ist jede dauernde Einreihung auf einen anderen Arbeitsplatz dem Betriebsrat unverzüglich mitzuteilen. „Dauernd“ ist eine Maßnahme nach der maßgeblichen arbeitsrechtlichen Praxis dann, wenn sie nicht bloß für voraussichtlich weniger als 13 Wochen erfolgt. Führt die Maßnahme zu einer Verschlechterung des Entgelts oder sonstiger Arbeitsbedingungen, ist die vorherige Zustimmung des Betriebsrats für die Rechtswirksamkeit erforderlich.

Daneben spielt § 1155 ABGB eine wichtige Rolle. Bietet der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung am bisherigen, vertraglich geschuldeten Arbeitsplatz an und nimmt der Arbeitgeber diese Leistung nicht an, kann trotzdem ein Entgeltanspruch bestehen. Das ist vor allem dann relevant, wenn der Arbeitgeber eine nicht gedeckte Änderung durchsetzen will, der Betroffene aber nur zur bisherigen Tätigkeit bereit ist.

Ist eine geplante Umstellung nicht mehr vom Vertrag gedeckt und stimmt der Arbeitnehmer nicht zu, bleibt dem Arbeitgeber regelmäßig nur die Änderungskündigung. Diese ist rechtlich heikel und sollte niemals ohne sorgfältige Prüfung ausgesprochen werden. Gerade im Metallgewerbe mit komplexen Führungsstrukturen und kollektivvertraglichen Auswirkungen ist die Einzelfallprüfung entscheidend.

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In der Praxis ist die wichtigste Unterscheidung jene zwischen der direktorialen und der vertragsändernden Maßnahme. Eine direktoriale Anordnung bleibt innerhalb des bisherigen Vertrags. Eine vertragsändernde Maßnahme überschreitet diesen Rahmen und braucht daher die Zustimmung des Betroffenen – oder eine andere arbeitsrechtlich zulässige Durchsetzung.

Praxisbeispiel 1: Wechsel in ein anderes Werk
Ein Produktionsgeschäftsführer eines Metallunternehmens in Wien soll künftig ein Werk in der Steiermark leiten. Im Dienstvertrag ist Wien als Dienstort ausdrücklich genannt, eine allgemeine Versetzungsklausel fehlt. In diesem Fall spricht vieles dafür, dass der neue Einsatzort nicht mehr vom Vertrag gedeckt ist. Der Arbeitgeber kann den Wechsel daher nicht einfach einseitig anordnen.

Praxisbeispiel 2: Gleicher Titel, weniger Macht
Ein technischer Leiter behält seinen Titel und sein Grundgehalt, verliert aber Personalverantwortung, Budgethoheit und die Zuständigkeit für die Produktionssteuerung. Stattdessen soll er nur mehr bereichsübergreifende Sonderprojekte koordinieren. Auch ohne Gehaltskürzung kann das eine Verschlechterung der sonstigen Arbeitsbedingungen sein. Im Ergebnis kann daher eine zustimmungspflichtige Maßnahme nach § 101 ArbVG vorliegen.

Praxisbeispiel 3: Vorübergehende Entsendung wird dauerhaft
Eine Führungskraft wird zunächst für zehn Wochen zur Überbrückung in ein anderes Werk geschickt. Danach folgen mehrere Verlängerungen. Solche Fälle sind besonders fehleranfällig. Was zuerst als kurzfristige Überbrückung dargestellt wurde, kann rechtlich zu einer dauernden Einreihung auf einen anderen Arbeitsplatz werden – mit allen Folgen für die Mitbestimmung.

Praxisbeispiel 4: Reorganisation im Konzern
Nach einer Restrukturierung soll ein bisher operativ verantwortlicher Geschäftsführer in eine zentrale Einkaufs-, Compliance- oder Strategieposition wechseln. Arbeitgeber argumentieren hier häufig, bei Führungskräften sei der Aufgabenbereich „ohnehin weit“. Das ist aber rechtlich zu kurz gedacht. Maßgeblich ist der Kern der vereinbarten Tätigkeit: operative Produktionsverantwortung ist nicht automatisch dasselbe wie eine zentrale Stabsfunktion.

Typische Fehler auf Arbeitgeberseite sind ein zu weites Verständnis des Weisungsrechts, die Unterschätzung des Dienstorts im Vertrag und die Annahme, dass ohne Gehaltsreduktion keine Verschlechterung vorliegen könne. Ebenfalls problematisch ist, den Betriebsrat erst nachträglich einzubinden. Bei einer zustimmungspflichtigen Maßnahme ist die vorherige Zustimmung entscheidend; eine spätere Genehmigung heilt den Mangel nicht.

Auch Betroffene machen Fehler. Wer eine neue Funktion monatelang kommentarlos ausübt, riskiert, dass dies als schlüssige Zustimmung gewertet wird. Zwar ist dabei ein strenger Maßstab anzulegen, weil Arbeitnehmer in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen. Dennoch sollte ein Vorbehalt immer schriftlich erklärt werden. Genauso riskant ist eine vorschnelle Arbeitsverweigerung ohne rechtliche Prüfung. Wenn sich die Anordnung später als zulässig erweist, kann das schwerwiegende Folgen haben.

Besonders im Metallbereich sind außerdem kollektivvertragliche und betriebliche Nebenfolgen zu prüfen: Wegfall von Zulagen, Änderungen bei Reisezeiten, Schichtmodellen, Aufwandsersätzen oder Bonuskomponenten. Die Verschlechterung zeigt sich oft nicht im Grundgehalt, sondern in der tatsächlichen Gesamtsituation.

Wie entscheiden österreichische Gerichte bei Versetzungen von leitenden Angestellten und Geschäftsführern?

Die Gerichte stellen bei solchen Konflikten nicht auf bloße Bezeichnungen ab, sondern auf den tatsächlichen Vertragsinhalt und die konkreten Auswirkungen der Maßnahme. Maßgeblich ist also nicht, ob jemand im Alltag „Geschäftsführer“ genannt wird, sondern ob arbeitsrechtlich ein Dienstverhältnis vorliegt und wie dieses ausgestaltet ist.

Der Oberste Gerichtshof hat sich wiederholt mit der Reichweite des Weisungsrechts und mit der Mitbestimmung des Betriebsrats befasst. Zu nennen sind etwa OGH 4. 3. 1986, 14 Ob 7/86, OGH 17. 3. 1993, 9 ObA 29/93 und OGH 24. 10. 2012, 8 ObA 14/12k. Diese Entscheidungen zeigen im Kern, dass die Abgrenzung zwischen zulässiger Anordnung und Vertragsänderung immer nach dem Einzelfall erfolgt. Je genauer Dienstort, Funktion und Verantwortung vertraglich beschrieben sind, desto enger wird der Spielraum des Arbeitgebers.

Auch die betriebsverfassungsrechtliche Seite ist durch die Judikatur geklärt. Entscheidungen wie OGH 30. 9. 1992, 9 ObA 208/92, OGH 31. 8. 2005, 9 ObA 35/05w und OGH 25. 6. 2014, 9 ObA 2/14f unterstreichen, dass bei einer dauernden verschlechternden Einreihung die Zustimmung des Betriebsrats vorher vorliegen muss. In Laiensprache bedeutet das: Wenn sich der Arbeitsplatz auf Dauer ändert und die Situation schlechter wird, reicht ein bloßes „Wir informieren den Betriebsrat später“ gerade nicht.

Wesentlich ist auch die Rechtsprechung zur schlüssigen Zustimmung. Wer eine neue Tätigkeit über längere Zeit widerspruchslos ausübt, kann unter Umständen an die Änderung gebunden sein. Gleichzeitig betont die Judikatur, dass wegen der typischen Drucksituation im Arbeitsverhältnis nicht vorschnell von Zustimmung ausgegangen werden darf. Genau deshalb ist eine saubere Dokumentation in solchen Fällen so wichtig.

Checkliste: 7 Schritte für Geschäftsführer und Arbeitgeber bei einer geplanten Versetzung im Metallbetrieb

  • Arbeitsvertrag prüfen: Ist der Dienstort konkret genannt? Wie eng oder weit ist der Aufgabenbereich beschrieben?
  • Art der Maßnahme einordnen: Handelt es sich noch um eine zulässige Weisung oder bereits um eine Vertragsänderung?
  • Dauer realistisch beurteilen: Ist die Änderung wirklich nur kurzfristig oder faktisch auf Dauer angelegt?
  • Verschlechterungen vollständig erfassen: Nicht nur Gehalt, sondern auch Status, Verantwortung, Wegzeit, Arbeitszeit und Nebeneinkünfte bewerten.
  • Betriebsrat rechtzeitig einbinden: Bei dauernder verschlechternder Maßnahme ist die vorherige Zustimmung nach § 101 ArbVG zu prüfen.
  • Schriftlich dokumentieren: Gründe, Ablauf, Dauer, Auswirkungen und allfällige Vorbehalte sollten immer schriftlich festgehalten werden.
  • Frühzeitig rechtlichen Rat einholen: Gerade bei Führungskräften im Metallbereich entscheidet oft ein Detail im Vertrag über die gesamte Rechtslage.

Häufige Fragen zu Versetzung von Geschäftsführern im Metallgewerbe (Industrie): Was ist erlaubt?

Darf ein Geschäftsführer im Metallgewerbe ohne Zustimmung an einen anderen Standort versetzt werden?

Das kommt auf den Vertrag an. Ist ein bestimmter Dienstort ausdrücklich vereinbart und gibt es keine ausreichend weite Versetzungsklausel, ist ein Standortwechsel häufig nicht einseitig durchsetzbar. Bei arbeitsrechtlichen Führungskräften ist daher genau zu prüfen, ob die neue Verwendung noch vom bisherigen Vertragsinhalt gedeckt ist. Ist das nicht der Fall, braucht es die Zustimmung des Betroffenen oder eine andere rechtlich zulässige Lösung.

Wann muss der Betriebsrat bei einem Arbeitsplatzwechsel zustimmen?

Nach § 101 ArbVG ist die Zustimmung des Betriebsrats erforderlich, wenn eine dauernde Einreihung auf einen anderen Arbeitsplatz zu einer Verschlechterung des Entgelts oder der sonstigen Arbeitsbedingungen führt. Dauernd ist die Maßnahme nicht erst nach vielen Monaten, sondern bereits dann, wenn sie nicht bloß für weniger als 13 Wochen vorgesehen ist. Wichtig ist vor allem der Zeitpunkt: Die Zustimmung muss vorher vorliegen. Eine spätere Zustimmung macht die bereits unwirksame Maßnahme nicht automatisch wirksam.

Ist eine Versetzung auch dann problematisch, wenn das Gehalt gleich bleibt?

Ja. Eine Verschlechterung liegt nicht nur bei einer Gehaltskürzung vor. Auch längere Anfahrtswege, der Entzug von Personal- oder Budgetverantwortung, ein Verlust an Entscheidungsbefugnissen oder eine ungünstigere Arbeitszeit können rechtlich relevant sein. Gerade bei leitenden Funktionen ist der Statusverlust oft der entscheidende Punkt.

Was passiert, wenn ich die neue Tätigkeit vorläufig ausübe?

Wer eine neue Funktion ohne jeden Vorbehalt übernimmt, riskiert, dass dies später als Zustimmung zur Änderung gewertet wird. Allerdings wird nicht automatisch jede Duldung als Einverständnis angesehen, weil im Arbeitsverhältnis ein Abhängigkeitsverhältnis besteht. Trotzdem ist es dringend zu empfehlen, einen schriftlichen Vorbehalt zu erklären, wenn die neue Tätigkeit nur vorläufig aufgenommen wird. So bleibt klar, dass keine freiwillige Vertragsänderung gewollt ist.

Kann ich die Arbeit am neuen Arbeitsplatz verweigern, wenn der Betriebsrat nicht zugestimmt hat?

In bestimmten Fällen ja, das ist aber riskant und sollte nie ohne Prüfung erfolgen. Wenn tatsächlich eine zustimmungspflichtige verschlechternde dauernde Maßnahme vorliegt und die Zustimmung fehlt, kann die Rechtsunwirksamkeit geltend gemacht werden. Wird die Lage jedoch falsch eingeschätzt und die Anordnung war rechtmäßig, kann die Verweigerung arbeitsrechtliche Konsequenzen haben. Deshalb sollte davor unbedingt eine anwaltliche Einschätzung eingeholt werden.

Gilt der Versetzungsschutz auch für Organ-Geschäftsführer einer GmbH?

Hier ist besondere Vorsicht geboten. Ein Organ-Geschäftsführer ist gesellschaftsrechtlich Teil des Unternehmensorgans und nicht automatisch wie ein gewöhnlicher Arbeitnehmer zu behandeln. Ob arbeitsrechtliche Schutzvorschriften, insbesondere jene des ArbVG, greifen, hängt von der konkreten rechtlichen Einordnung und Vertragsgestaltung ab. Gerade an dieser Schnittstelle passieren in der Praxis besonders viele Fehler.

Wenn Sie als Geschäftsführer, leitender Angestellter, Arbeitgeber oder Betriebsrat im Metallbereich klären möchten, ob ein Standortwechsel, Funktionswechsel oder Verantwortungsentzug zulässig ist, kommt es auf jedes Detail an: Vertragswortlaut, tatsächliche Aufgaben, Dauer der Maßnahme und Einbindung des Betriebsrats. Wir beraten Sie dazu fundiert und praxisnah bei Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien. Nähere Informationen finden Sie auch zu verwandten Themen wie Änderungskündigung im Arbeitsrecht, Zustimmung des Betriebsrats bei Versetzungen oder Arbeitsort im Dienstvertrag. Für eine rasche rechtliche Einschätzung zu Standort- und Funktionswechseln im Metallbereich erreichen Sie uns unter 01/5130700 oder per E-Mail an office@anwaltskanzlei-pichler.at.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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