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Versetzung von Lehrlingen IT & Telekommunikation: Was erlaubt ist

Startseite  •  Aktuelles  •  23.06.2026
Versetzung von Lehrlingen IT & Telekommunikation: Was erlaubt ist

Versetzung von Lehrlingen in der IT & Telekommunikation: Was ist erlaubt?

Versetzung von Lehrlingen in der IT & Telekommunikation: Was ist erlaubt? Diese Frage stellt sich in der Praxis oft früher, als viele Ausbildungsbetriebe, Lehrlinge oder Eltern denken. Gerade in der IT- und Telekommunikationsbranche wechseln Projekte, Teams, Kundenanforderungen und Einsatzorte oft in hohem Tempo. Was betriebsorganisatorisch sinnvoll erscheint, ist rechtlich aber nicht automatisch zulässig. Für Lehrlinge gilt nämlich: Sie sind nicht bloß Arbeitskräfte, sondern befinden sich in einem Ausbildungsverhältnis mit besonderem Schutz.

Typisch ist etwa folgender Fall: Ein Lehrling beginnt in der Applikationsentwicklung, wird dann wegen Personalmangels monatelang in den Support geschoben oder soll plötzlich regelmäßig an einem anderen Standort aushelfen. Für den Betrieb wirkt das wie eine normale Umorganisation. Für den Lehrling kann es jedoch eine erhebliche Verschlechterung bedeuten – fachlich, zeitlich und rechtlich. Genau hier entstehen Konflikte über Weisungsrecht, Arbeitsort, Ausbildungszweck und die Zustimmung des Betriebsrats. Wer hier Fehler macht, riskiert nicht nur Unzufriedenheit und Ausbildungsabbrüche, sondern auch rechtliche Auseinandersetzungen. Eine saubere Prüfung ist daher für Unternehmen wie auch für Betroffene unverzichtbar.

Versetzung von Lehrlingen IT & Telekommunikation: Welche gesetzlichen Regeln gelten?

Rechtlich geht es zunächst um die Frage, wie weit das Weisungsrecht des Arbeitgebers reicht. Nicht jede Änderung des Einsatzorts oder der Tätigkeit ist automatisch durch den Lehrvertrag gedeckt. Zu unterscheiden ist zwischen einer zulässigen Weisung innerhalb des bestehenden Vertrags und einer vertragsändernden Maßnahme, die nur mit Zustimmung wirksam ist.

Eine Versetzung liegt im Kern dann vor, wenn der Arbeitgeber den Arbeitsort, den Tätigkeitsbereich oder beides ändern will. Ob das erlaubt ist, hängt davon ab, was konkret vereinbart wurde. Ist im Vertrag ein bestimmter Standort festgelegt? Ist die Tätigkeit eng beschrieben oder weiter formuliert? Gibt es eine Versetzungsklausel? Und vor allem: Ist der neue Einsatz bei einem Lehrling noch mit dem Berufsbild und dem Ausbildungsziel vereinbar?

Besonders wichtig sind dabei folgende Rechtsgrundlagen:

  • § 101 ArbVG: Diese Bestimmung regelt die Mitwirkung des Betriebsrats bei dauernden Versetzungen. Eine dauernde Einreihung auf einen anderen Arbeitsplatz ist dem Betriebsrat mitzuteilen. Führt die Maßnahme zu einer Verschlechterung des Entgelts oder sonstiger Arbeitsbedingungen, ist die vorherige Zustimmung des Betriebsrats erforderlich.
  • § 1155 ABGB: Wenn ein Arbeitnehmer oder Lehrling seine Arbeitsleistung am bisherigen Arbeitsplatz ordnungsgemäß anbietet, der Arbeitgeber diese aber nicht annimmt, kann dennoch ein Anspruch auf Entgelt bestehen.
  • Berufsausbildungsgesetz (BAG): Auch wenn hier nicht jede Einzelfrage zur Versetzung ausdrücklich geregelt ist, ist das BAG im Hintergrund entscheidend. Ein Lehrverhältnis dient der Ausbildung. Daher darf ein Lehrling nicht beliebig in Bereiche verschoben werden, die den Ausbildungszweck unterlaufen.

Für Laien einfach gesagt: Ein Unternehmen darf nicht alles anordnen, nur weil es organisatorisch praktisch ist. Gerade bei jungen Menschen in Ausbildung prüft das Recht besonders genau, ob die neue Tätigkeit noch zum Lehrberuf passt, ob der Arbeitsort vertraglich gedeckt ist und ob sich die Bedingungen verschlechtern. Besteht ein Betriebsrat, kommt ein zusätzlicher Schutzmechanismus hinzu. Ergänzend kann auch der Kollektivvertrag relevant sein, etwa bei Arbeitszeiten, Zulagen oder Dienstortregelungen. Mehr dazu finden Sie auch bei verwandten Themen wie Änderung des Arbeitsorts, Weisungsrecht des Arbeitgebers oder Zustimmung des Betriebsrats bei Versetzungen.

Was müssen Ausbildungsbetriebe und Lehrlinge in der IT & Telekommunikation konkret beachten?

In der Praxis sind gerade in der IT- und Telekommunikationsbranche flexible Einsätze häufig. Genau deshalb passieren hier besonders viele Fehler. Entscheidend ist nicht die interne Bezeichnung wie „Umsetzung“, „Rotation“, „Mitarbeit im Projekt“ oder „vorübergehende Unterstützung“, sondern die rechtliche Wirkung.

Praxisbeispiel 1: Wechsel von Entwicklung in den First-Level-Support
Ein Lehrling im Bereich Applikationsentwicklung wird nicht mehr in Lernprojekte eingebunden, sondern bearbeitet über Monate nur noch Tickets im Helpdesk. Das kann unzulässig sein, wenn damit wesentliche Ausbildungsinhalte verloren gehen. Der Betrieb darf einen Lehrling nicht bloß dort einsetzen, wo kurzfristig Personal fehlt. Sobald die Ausbildung in den Hintergrund tritt, ist Vorsicht geboten.

Praxisbeispiel 2: Einsatz an einem anderen Standort
Ein Telekom-Lehrling soll dauerhaft statt in Wien in einer Außenstelle im Umland arbeiten. Selbst wenn dieselbe Tätigkeit ausgeübt wird, kann der andere Arbeitsort eine vertragsändernde Maßnahme darstellen. Dazu kommen mögliche Verschlechterungen wie längere Wegzeiten, höhere Kosten oder schlechtere Betreuung. Bei bestehendem Betriebsrat kann dann § 101 ArbVG schlagend werden.

Praxisbeispiel 3: „Nur für wenige Wochen“ – tatsächlich aber monatelang
Ein Lehrling wird aufgrund eines Engpasses in ein anderes Team versetzt. Offiziell soll das nur vorübergehend sein. Tatsächlich bleibt der Einsatz vier Monate bestehen. Rechtlich ist die Grenze von 13 Wochen besonders relevant, weil dann die Frage einer dauernden Versetzung im Raum steht. Unternehmen sollten sich nicht darauf verlassen, dass eine bloße Bezeichnung als „temporär“ genügt.

Praxisbeispiel 4: Wechsel in ungünstigere Arbeitszeiten
Ein Lehrling soll statt normaler Tagesarbeitszeit regelmäßig Randzeiten, Bereitschaftsblöcke oder ein Schichtmodell mittragen. Auch wenn das Grundentgelt gleich bleibt, kann eine Verschlechterung sonstiger Arbeitsbedingungen vorliegen. Für Lehrlinge ist zusätzlich zu prüfen, ob die Ausbildungsqualität darunter leidet.

Typische Fehler auf Arbeitgeberseite sind:

  • die Annahme, jede organisatorische Umstellung sei automatisch vom Weisungsrecht gedeckt,
  • die fehlende Prüfung des Lehrvertrags und des konkreten Berufsbilds,
  • das Übersehen des Ausbildungszwecks,
  • die verspätete oder unterlassene Einbindung des Betriebsrats,
  • die Hoffnung, eine nachträgliche Zustimmung werde schon ausreichen.

Aber auch Lehrlinge und Eltern machen in solchen Situationen oft Fehler. Viele nehmen eine problematische Änderung aus Unsicherheit einfach hin. Genau darin liegt eine Gefahr: Wer eine vertragsändernde Maßnahme über längere Zeit widerspruchslos akzeptiert, riskiert, dass später eine schlüssige Zustimmung angenommen wird. Zwar legt die Rechtsprechung hier einen strengen Maßstab an, dennoch sollte ein berechtigter Einwand möglichst rasch und schriftlich erfolgen.

Praktisch sinnvoll ist daher: Fragen Sie nach Dauer, Ort, konkreten Aufgaben, Einschulung, Betreuung und Ausbildungsinhalten. Lassen Sie sich nicht mit bloßen mündlichen Aussagen abspeisen. Für Unternehmen gilt umgekehrt: Eine gut dokumentierte Begründung, warum der neue Einsatz ausbildungsbezogen und vertraglich gedeckt ist, kann spätere Konflikte vermeiden.

Ihr Rechtsanwalt Wien für Versetzungen von Lehrlingen und Standortwechsel

Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zeigt seit Jahren eine klare Linie: Maßgeblich ist immer, ob die Änderung noch vom Vertrag gedeckt ist oder bereits den Vertragsinhalt verändert. Außerdem wird beim Versetzungsschutz nach § 101 ArbVG genau geprüft, ob eine dauernde Maßnahme vorliegt und ob sich Arbeitsbedingungen verschlechtern.

So hat der OGH etwa in OGH 4. 3. 1986, 14 Ob 7/86 und OGH 17. 3. 1993, 9 ObA 29/93 Grundsätze zur Abgrenzung zwischen zulässiger Weisung und zustimmungsbedürftiger Vertragsänderung entwickelt. Vereinfacht gesagt: Nicht jede Anordnung des Arbeitgebers ist automatisch bindend; entscheidend ist der Inhalt der ursprünglichen Vereinbarung.

Zur Rolle des Betriebsrats ist OGH 24. 10. 2012, 8 ObA 14/12k bedeutsam. Die Entscheidung verdeutlicht, dass es auf die tatsächliche rechtliche Qualität der Maßnahme ankommt, nicht auf ihre interne Etikettierung. Auch OGH 31. 8. 2005, 9 ObA 35/05w und OGH 25. 6. 2014, 9 ObA 2/14f unterstreichen, dass bei verschlechternden dauernden Versetzungen die vorherige Zustimmung des Betriebsrats Wirksamkeitsvoraussetzung ist.

Für Betroffene besonders wichtig ist weiters die Judikatur zur stillschweigenden Zustimmung. Entscheidungen wie OGH 26. 4. 2000, 9 ObA 54/00g zeigen, dass Gerichte zwar nicht leichtfertig von einer Zustimmung ausgehen, aber längeres widerspruchsloses Verhalten rechtlich problematisch sein kann. In Laiensprache bedeutet das: Wer sich wehren will, sollte seine Bedenken nicht zu lange für sich behalten.

Checkliste: 7 Schritte für Lehrlinge und Ausbildungsbetriebe bei Änderungen von Arbeitsort oder Einsatzbereich

  • Vertrag prüfen: Sehen Sie genau nach, welcher Arbeitsort und welcher Tätigkeitsbereich im Lehrvertrag festgelegt sind.
  • Ausbildungszweck kontrollieren: Fragen Sie, ob der neue Einsatz tatsächlich dem Berufsbild und den Lehrinhalten entspricht.
  • Dauer festhalten: Klären Sie schriftlich, ob die Änderung nur kurzzeitig oder länger als 13 Wochen geplant ist.
  • Verschlechterungen erfassen: Prüfen Sie Wegzeit, Arbeitszeit, Betreuung, Zulagen, Entwicklungsmöglichkeiten und organisatorische Einbindung.
  • Betriebsrat einbinden: Besteht ein Betriebsrat, sollte er vor einer dauernden Maßnahme rechtzeitig informiert oder um Zustimmung ersucht werden.
  • Schriftlich reagieren: Lehrlinge sollten problematische Änderungen nicht bloß mündlich besprechen, sondern dokumentiert hinterfragen oder beanstanden.
  • Rechtsberatung einholen: Bei Unsicherheit sollte frühzeitig anwaltlich geprüft werden, ob eine zulässige Weisung oder eine vertragsändernde Maßnahme vorliegt.

Häufige Fragen zu Versetzungen von Lehrlingen

Darf ein Lehrling in der IT einfach in eine andere Abteilung versetzt werden?

Nicht automatisch. Entscheidend ist, ob die neue Abteilung noch vom Lehrvertrag und vor allem vom Ausbildungszweck gedeckt ist. Ein Wechsel innerhalb desselben Unternehmens kann zulässig sein, wenn weiterhin wesentliche Inhalte des Lehrberufs vermittelt werden. Problematisch wird es, wenn der Lehrling dort hauptsächlich betriebliche Lücken füllen soll und die Ausbildung deutlich in den Hintergrund tritt.

Kann ein Ausbildungsbetrieb einen Lehrling an einen anderen Standort schicken?

Das kommt auf den konkreten Vertrag an. Ist ein bestimmter Arbeitsort vereinbart, kann ein dauerhafter Standortwechsel eine zustimmungsbedürftige Vertragsänderung sein. Zusätzlich ist zu prüfen, ob sich die Bedingungen verschlechtern, etwa durch längere Anfahrtszeiten oder schlechtere fachliche Betreuung. Gibt es einen Betriebsrat, kann dessen vorherige Zustimmung notwendig sein.

Was passiert, wenn ein Lehrling einer unzulässigen Änderung nicht zustimmt?

Die bloße Verweigerung der Zustimmung rechtfertigt nicht automatisch eine Entlassung. Wenn die Maßnahme über den Vertrag hinausgeht, muss der Lehrling sie grundsätzlich nicht hinnehmen. In solchen Fällen ist aber taktisches Vorgehen wichtig: Nicht vorschnell einfach fernbleiben, sondern den Sachverhalt rechtlich prüfen lassen und die eigene Position sauber dokumentieren. Je nach Konstellation kann auch ein Entgeltanspruch nach § 1155 ABGB in Betracht kommen.

Ab wann gilt eine Versetzung als dauerhaft?

Im Zusammenhang mit § 101 ArbVG ist besonders relevant, ob die Maßnahme voraussichtlich weniger oder mehr als 13 Wochen dauert. Unter 13 Wochen liegt grundsätzlich keine dauernde Versetzung vor. Aber Achtung: Es zählt nicht bloß die formale Bezeichnung, sondern die tatsächliche oder vorhersehbare Dauer. Wer einen monatelangen Einsatz bloß als „vorübergehend“ betitelt, schafft damit keine rechtliche Sicherheit.

Welche Rolle spielt der Betriebsrat bei einer Verschiebung des Arbeitsorts oder Tätigkeitsbereichs?

Der Betriebsrat hat bei dauernden Versetzungen ein wichtiges Mitwirkungsrecht. Führt die Maßnahme zu einer Verschlechterung des Entgelts oder sonstiger Arbeitsbedingungen, ist seine vorherige Zustimmung erforderlich. Ohne diese Zustimmung kann die Maßnahme rechtsunwirksam sein. Für Betriebe ist es daher riskant, den Betriebsrat erst nachträglich einzubinden.

Ist eine längere Tätigkeit im Support für IT-Lehrlinge zulässig?

Das kann zulässig sein, wenn der Support Teil des Berufsbilds ist und die Tätigkeit sinnvoll in die Ausbildung eingebettet wird. Unzulässig oder zumindest problematisch wird es, wenn ein Lehrling über längere Zeit fast nur noch Routinearbeiten erledigt und zentrale Ausbildungsinhalte aus anderen Bereichen gar nicht mehr vermittelt werden. Gerade in der IT ist die Grenze zwischen sinnvoller Praxis und ausbildungswidrigem Einsatz oft fließend. Deshalb sollte jeder Einzelfall genau geprüft werden.

Ob eine Versetzung von Lehrlingen in der IT & Telekommunikation: Was ist erlaubt? im Einzelfall zulässig ist, hängt immer von Lehrvertrag, tatsächlichem Einsatz, Ausbildungsziel, Kollektivvertrag und einer allfälligen Betriebsratsbeteiligung ab. Wenn Sie als Lehrling, Elternteil oder Ausbildungsbetrieb Klarheit brauchen, unterstützt Sie die Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien gerne mit einer fundierten Prüfung Ihrer konkreten Situation. Kontaktieren Sie uns unter 01/5130700 oder per E-Mail an office@anwaltskanzlei-pichler.at.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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