Pichler Rechtsanwalt GmbH

Versetzung von Lehrlingen im Metallgewerbe: Was ist erlaubt?

Startseite  •  Aktuelles  •  21.06.2026
Versetzung von Lehrlingen im Metallgewerbe: Was ist erlaubt?

Versetzung von Lehrlingen im Metallgewerbe: Was ist erlaubt?

Versetzung von Lehrlingen im Metallgewerbe: Was ist erlaubt? Diese Frage sorgt in der Praxis oft für Unsicherheit, Konflikte und nicht selten auch für Frust auf beiden Seiten. Für Lehrlinge und Eltern geht es um weit mehr als nur um einen anderen Arbeitsplatz: Es geht um die Qualität der Ausbildung, um faire Behandlung und um die Zukunft im gewählten Beruf. Für Betriebe stellt sich die Frage, wie flexibel ein Lehrling im Arbeitsalltag eingesetzt werden darf, ohne rechtliche Grenzen zu überschreiten.

Typisch ist etwa folgender Fall: Ein Metalltechnik-Lehrling beginnt seine Ausbildung in einer Werkstätte in Wien, wird aber plötzlich überwiegend im Lager, in der Auslieferung oder an einem anderen Standort eingesetzt. Was organisatorisch praktisch erscheinen mag, kann rechtlich heikel sein. Gerade bei Lehrlingen ist nicht jede innerbetriebliche Umstellung automatisch zulässig. Denn ein Lehrling ist keine beliebig verschiebbare Arbeitskraft, sondern steht in einem Ausbildungsverhältnis mit besonderem Schutz. Wer hier Fehler macht, riskiert unwirksame Weisungen, Entgeltansprüche und betriebsverfassungsrechtliche Probleme. Umso wichtiger ist eine saubere rechtliche Prüfung im Einzelfall.

Versetzung von Lehrlingen im Metallgewerbe: Welche gesetzlichen Regeln gelten?

Ob ein Lehrling an einen anderen Arbeitsort oder in einen anderen Tätigkeitsbereich versetzt werden darf, hängt vor allem davon ab, ob die Änderung noch vom Lehrvertrag gedeckt ist oder ob bereits eine Vertragsänderung vorliegt. Genau hier liegt der entscheidende Unterschied zwischen einer direktorialen Versetzung und einer vertragsändernden Versetzung.

Eine direktoriale Versetzung liegt vor, wenn der Arbeitgeber im Rahmen seines Weisungsrechts handelt. Das bedeutet: Die neue Tätigkeit oder der neue Einsatzort muss noch innerhalb dessen liegen, was nach Lehrvertrag, gelebter Vertragspraxis und Ausbildungszweck zulässig ist. Bei Lehrlingen ist dieser Spielraum meist enger als bei gewöhnlichen Arbeitnehmern, weil der Ausbildungszweck im Vordergrund steht.

Geht die Änderung darüber hinaus, liegt eine vertragsändernde Versetzung vor. Dann kann der Arbeitgeber die Maßnahme nicht einseitig anordnen. Es braucht die Zustimmung des Lehrlings beziehungsweise bei Minderjährigen regelmäßig auch eine entsprechend sorgsame rechtliche Beurteilung im Umfeld des Lehrverhältnisses. Eine bloße Weisung reicht dann nicht aus.

Besonders wichtig sind dabei folgende Rechtsgrundlagen:

  • § 1155 ABGB: Wenn der Arbeitgeber die vertragsgemäße Arbeitsleistung nicht annimmt, kann trotzdem ein Entgeltanspruch bestehen.
  • § 101 ArbVG: Besteht ein Betriebsrat, ist bei dauernder Einreihung auf einen anderen Arbeitsplatz dessen Mitwirkung zu prüfen.
  • Allgemeines Arbeitsvertragsrecht: Weisungen sind nur zulässig, soweit sie vom Vertrag gedeckt sind.
  • Berufsausbildungsrecht und Lehrvertrag: Beim Lehrling darf die Ausbildung nicht ausgehöhlt oder in bloße Hilfsarbeit umfunktioniert werden.

Wesentlich ist auch: Eine Versetzung darf nicht den Charakter des Lehrverhältnisses verändern. Wer einen Lehrling im Metallgewerbe dauerhaft mit fachfremden Tätigkeiten beschäftigt, verlässt rasch den rechtlich zulässigen Bereich. Zusätzlich sind der anwendbare Kollektivvertrag und allfällige Betriebsvereinbarungen mitzuprüfen. Mehr zu verwandten Fragen finden Sie auch unter Arbeitsort im Arbeitsvertrag oder Änderungskündigung in Österreich.

Was müssen Lehrbetriebe und Lehrlinge im Metallgewerbe bei einem Standort- oder Tätigkeitswechsel konkret beachten?

In der Praxis entscheidet nicht die Bezeichnung der Maßnahme, sondern deren tatsächlicher Inhalt. Ob ein Wechsel zulässig ist, hängt von Arbeitsort, Dauer, Tätigkeitsinhalt und Auswirkungen auf die Ausbildung ab. Gerade im Metallgewerbe treten bestimmte Konstellationen immer wieder auf.

Praxisbeispiel 1: Wechsel in eine andere Werkhalle innerhalb desselben Standorts
Wird ein Lehrling vorübergehend von einer Werkhalle in eine andere verlegt und verrichtet dort vergleichbare, lehrplangerechte Tätigkeiten, kann das oft noch vom Weisungsrecht gedeckt sein. Voraussetzung ist aber, dass die Ausbildung weiterhin gesichert bleibt und keine wesentliche Verschlechterung eintritt. Ein bloßer Ortswechsel innerhalb desselben Betriebs ist also nicht automatisch problematisch, wohl aber dann, wenn sich die Tätigkeit inhaltlich deutlich verschiebt.

Praxisbeispiel 2: Einsatz im Lager statt in der Fertigung
Ein häufiger Fehler ist, Lehrlinge bei personellen Engpässen vor allem zur Abdeckung allgemeiner Hilfstätigkeiten einzusetzen. Wenn ein Metalltechnik-Lehrling plötzlich überwiegend Waren übernimmt, Lieferscheine sortiert oder Auslieferungen vorbereitet, stellt sich die Frage, ob der Ausbildungszweck noch gewahrt ist. Kurzfristige Unterstützung kann zulässig sein. Wird daraus aber der Schwerpunkt des Einsatzes, spricht viel für eine unzulässige Änderung.

Praxisbeispiel 3: Dauerhafter Wechsel an einen anderen Standort
Soll ein Lehrling von Wien in eine andere Betriebsstätte, etwa nach Niederösterreich, versetzt werden, ist besondere Vorsicht geboten. Ein anderer Arbeitsort kann schnell eine vertragsändernde Maßnahme darstellen, vor allem wenn der Lehrvertrag auf einen konkreten Ausbildungsort zugeschnitten ist. Längere Anfahrtswege, andere Arbeitszeiten oder geringere Ausbildungsmöglichkeiten verschärfen das rechtliche Risiko zusätzlich.

Praxisbeispiel 4: Vorübergehende Maßnahme wird immer wieder verlängert
In der Praxis wird eine problematische Versetzung manchmal als „nur kurzfristig“ dargestellt. Wenn der Einsatz aber laufend verlängert wird, zählt nicht die Überschrift der Anordnung, sondern die tatsächliche und voraussichtliche Dauer. Gerade im Zusammenhang mit § 101 ArbVG ist die 13-Wochen-Grenze relevant. Unter Umständen liegt dann doch eine dauernde Einreihung auf einen anderen Arbeitsplatz vor.

Typische Fehler von Arbeitgebern sind die Annahme, jede organisatorisch sinnvolle Änderung sei automatisch zulässig, und die zu späte Einbindung des Betriebsrats. Ebenfalls heikel ist der Versuch, eine zunächst rechtswidrige Maßnahme nachträglich durch Zustimmung „zu heilen“.

Lehrlinge und Eltern machen umgekehrt oft den Fehler, zu lange stillzuhalten. Wer monatelang ohne Vorbehalt an einem anderen Ort oder in einem fachfremden Bereich arbeitet, erschwert die spätere rechtliche Auseinandersetzung. Wichtig sind daher eine rasche Reaktion, schriftliche Dokumentation von Weisungen und eine genaue Prüfung des Lehrvertrags. Hilfreich kann auch ein Blick auf verwandte Themen wie Weisungsrecht des Arbeitgebers sein.

Ihr Rechtsanwalt Wien für Versetzungen von Lehrlingen und Arbeitnehmern

Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zeigt seit Jahren eine klare Linie: Entscheidend ist immer, ob die konkrete Änderung noch vom Vertrag gedeckt ist und ob bei betriebsverfassungsrechtlich relevanten Maßnahmen die Zustimmung des Betriebsrats rechtzeitig eingeholt wurde.

So hat der OGH etwa in OGH 4. 3. 1986, 14 Ob 7/86 und OGH 17. 3. 1993, 9 ObA 29/93 Grundsätze zur Abgrenzung zwischen zulässiger Weisung und unzulässiger Vertragsänderung herausgearbeitet. Vereinfacht gesagt: Nicht alles, was betrieblich praktisch erscheint, ist auch einseitig durchsetzbar. Sobald sich der Kern der vereinbarten Tätigkeit oder des vereinbarten Einsatzbereichs verschiebt, endet das Weisungsrecht.

Besonders bedeutsam im Zusammenhang mit dem Betriebsrat ist OGH 24. 10. 2012, 8 ObA 14/12k. Daraus ergibt sich in Laiensprache vor allem eines: Ist die Zustimmung des Betriebsrats nach § 101 ArbVG erforderlich, muss sie vor der Versetzung vorliegen. Eine spätere Zustimmung repariert die Rechtswidrigkeit nicht.

Auch Entscheidungen wie OGH 31. 8. 2005, 9 ObA 35/05w und OGH 25. 6. 2014, 9 ObA 2/14f unterstreichen, dass nicht nur das Entgelt zählt. Eine Verschlechterung kann auch in ungünstigeren sonstigen Arbeitsbedingungen liegen, etwa bei Arbeitszeit, Wegzeit oder den tatsächlichen Entwicklungsmöglichkeiten im Betrieb.

Für Lehrlinge ist daraus besonders wichtig: Gerichte prüfen nicht bloß formell den Wortlaut einer Weisung, sondern auch den Ausbildungszweck und die tatsächliche Verwendung im Betrieb. Gerade im Metallbereich kann eine scheinbar harmlose Umstellung rechtlich unzulässig sein, wenn sie die Lehrausbildung inhaltlich entwertet.

Checkliste: 7 Schritte für Lehrbetriebe und Lehrlinge bei einer Versetzung im Metallbereich

  • Lehrvertrag prüfen: Ist der neue Arbeitsort oder Tätigkeitsbereich vom vereinbarten Ausbildungsrahmen gedeckt?
  • Ausbildungszweck bewerten: Bleibt die fachliche Ausbildung im Lehrberuf gewahrt oder droht eine Verlagerung in Hilfstätigkeiten?
  • Dauer klären: Handelt es sich wirklich nur um einen kurzfristigen Einsatz oder faktisch um eine dauerhafte Änderung?
  • Arbeitsbedingungen vergleichen: Verschlechtern sich Wegzeit, Arbeitszeit, Betreuung, Lerninhalte oder Entwicklungsmöglichkeiten?
  • Betriebsrat einbinden: Besteht ein Betriebsrat, ist § 101 ArbVG vor Umsetzung genau zu prüfen.
  • Alles dokumentieren: Weisungen, Einsatzorte, Tätigkeiten und zeitliche Dauer sollten schriftlich festgehalten werden.
  • Frühzeitig Rechtsberatung einholen: Gerade bei Lehrlingen sollte nicht abgewartet werden, bis sich eine problematische Praxis verfestigt.

Häufige Fragen zu Versetzungen von Lehrlingen im Metallgewerbe

Darf ein Lehrling im Metallgewerbe einfach an einen anderen Standort versetzt werden?

Nein, nicht automatisch. Maßgeblich ist, ob der neue Einsatzort noch vom Lehrvertrag gedeckt ist oder ob dadurch eine Vertragsänderung eintritt. Gerade bei einem Wechsel von Wien in eine andere Gemeinde oder in ein anderes Bundesland wird die Grenze zur unzulässigen einseitigen Änderung oft überschritten. Zusätzlich ist zu prüfen, ob sich dadurch die Ausbildung verschlechtert oder ein Betriebsrat nach § 101 ArbVG zustimmen müsste.

Muss ein Lehrling fachfremde Arbeiten im Lager oder in der Auslieferung akzeptieren?

Ein Lehrling muss nicht jede beliebige Tätigkeit hinnehmen. Entscheidend ist, ob die Arbeit noch dem Ausbildungszweck des vereinbarten Lehrberufs dient. Kurzfristige unterstützende Tätigkeiten können zulässig sein, wenn sie nur untergeordnet sind. Wird der Lehrling aber überwiegend für fachfremde Hilfsarbeiten eingesetzt, kann das rechtswidrig sein.

Was gilt, wenn der Arbeitgeber sagt, die Versetzung sei nur vorübergehend?

Dann sollte genau auf die tatsächliche Dauer geachtet werden. Eine Maßnahme wird nicht allein deshalb rechtmäßig, weil sie als „vorübergehend“ bezeichnet wird. Wenn der Einsatz laufend verlängert wird oder von Anfang an absehbar ist, dass er länger dauern soll, kann rechtlich eine dauernde Versetzung vorliegen. Das ist vor allem wichtig, wenn ein Betriebsrat besteht und § 101 ArbVG zu beachten ist.

Kann der Betriebsrat eine Versetzung eines Lehrlings verhindern?

Unter bestimmten Voraussetzungen ja. Wenn eine dauernde Einreihung auf einen anderen Arbeitsplatz vorliegt und damit eine Verschlechterung der Entgelt- oder sonstigen Arbeitsbedingungen verbunden ist, braucht der Arbeitgeber die vorherige Zustimmung des Betriebsrats. Ohne diese Zustimmung ist die Maßnahme rechtsunwirksam. Der Arbeitgeber kann dann nur versuchen, die Zustimmung gerichtlich ersetzen zu lassen, wenn die Versetzung sachlich gerechtfertigt ist.

Was passiert, wenn ein Lehrling eine unzulässige Versetzung ablehnt?

Die bloße Verweigerung einer vertragsändernden, also nicht zulässigen einseitigen Maßnahme rechtfertigt nicht automatisch eine Entlassung. Wenn der Lehrling seine Arbeitsleistung am bisherigen vertragsgemäßen Arbeitsplatz anbietet, kann unter Umständen sogar ein Entgeltanspruch nach § 1155 ABGB bestehen. Allerdings sollte in solchen Situationen keinesfalls unüberlegt gehandelt werden. Eine rechtliche Prüfung im Einzelfall ist besonders wichtig, um keine formalen Fehler zu machen.

Welche Rolle spielt der Kollektivvertrag im Metallgewerbe bei einem Ortswechsel?

Der Kollektivvertrag kann zusätzliche Hinweise zu Verwendung, Montageeinsätzen, Reisezeiten, Aufwandsersätzen oder Zulagen enthalten. Er kann also für die Beurteilung mitentscheidend sein, ob sich die Arbeitsbedingungen verschlechtern und welche Ansprüche bestehen. Dennoch ersetzt der Kollektivvertrag nicht den individuellen Lehrvertrag. Auch im Metallgewerbe kann das Weisungsrecht nicht grenzenlos erweitert werden.

Gerade die Frage nach dem Einsatz von Lehrlingen im Metallgewerbe lässt sich selten seriös mit einem kurzen Ja oder Nein beantworten. Entscheidend sind immer Lehrvertrag, tatsächlicher Einsatz, Ausbildungszweck, Kollektivvertrag und gegebenenfalls die Mitwirkung des Betriebsrats. Wenn Sie als Lehrling, Elternteil oder Arbeitgeber einen konkreten Fall rechtssicher prüfen möchten, unterstützt Sie die Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien gerne. Kontakt: 01/5130700 oder office@anwaltskanzlei-pichler.at.


Rechtliche Hilfe bei der Versetzung von Metall-Lehrlingen?

Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien berät Sie kompetent und persönlich. Jetzt Beratungstermin vereinbaren oder rufen Sie uns an: 01/513 07 00.


Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

📍 Kanzlei Wien | ✉ office@anwaltskanzlei-pichler.at | 🔗 www.rechtsanwalt-arbeitsrecht-wien.at

Kontakt

Ihr Anliegen in guten Händen

Schildern Sie uns Ihren Fall. Wir melden uns zeitnah bei Ihnen und sagen Ihnen, wie wir weiter vorgehen.

Telefon: +43 1 5130700
E-Mail: office@anwaltskanzlei-pichler.at