Pichler Rechtsanwalt GmbH

Versetzung von Teilzeitkräften im Handel: Was ist erlaubt?

Startseite  •  Aktuelles  •  15.06.2026
Versetzung von Teilzeitkräften im Handel: Was ist erlaubt?

Versetzung von Teilzeitkräften im Handel: Was ist erlaubt?

Versetzung von Teilzeitkräften im Handel: Was ist erlaubt? Diese Frage stellt sich in der Praxis viel öfter, als viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zunächst glauben. Gerade im Einzelhandel werden Dienstpläne laufend angepasst, Filialen personell umgeschichtet und Aufgabenbereiche kurzfristig verändert. Für Betroffene fühlt sich das oft wie ein Schock an: Plötzlich soll man nicht mehr in der gewohnten Filiale arbeiten, sondern auf der anderen Seite der Stadt. Oder statt Verkauf und Kassa stehen Lager, Warenübernahme oder Inventur im Mittelpunkt. Besonders belastend ist das für Teilzeitkräfte, die ihre Arbeitszeiten häufig mit Kinderbetreuung, Pflege von Angehörigen oder einem zweiten Job abstimmen müssen.

Typisch ist etwa dieses Szenario: Eine langjährige Mitarbeiterin arbeitet an drei Vormittagen pro Woche in einer wohnortnahen Filiale. Dann teilt der Arbeitgeber mit, dass sie ab nächster Woche dauerhaft in einer anderen Filiale aushelfen soll – mit längerer Anfahrt und geänderten Abläufen. Viele Betroffene fragen sich in diesem Moment: Muss ich das akzeptieren? Die kurze Antwort lautet: Nein, nicht automatisch. Ob eine solche Anordnung zulässig ist, hängt immer vom Arbeitsvertrag, vom Weisungsrecht des Arbeitgebers und – wenn ein Betriebsrat besteht – auch von den Regeln des Arbeitsverfassungsgesetzes ab.

Welche gesetzlichen Regeln gelten für Versetzung von Teilzeitkräften im Handel?

Das österreichische Arbeitsrecht unterscheidet sehr klar zwischen einer Änderung, die noch vom Weisungsrecht des Arbeitgebers gedeckt ist, und einer Änderung, die den Arbeitsvertrag selbst betrifft. Genau diese Unterscheidung ist entscheidend. Eine Versetzung kann den Arbeitsort, den Tätigkeitsbereich oder beides betreffen. Im Handel geht es dabei meist um Filialwechsel, neue Aufgaben oder um eine Kombination aus beidem.

Ist die neue Einteilung noch vom bestehenden Vertrag erfasst, spricht man vereinfacht von einer zulässigen Anordnung im Rahmen des Direktionsrechts. Das ist etwa dann denkbar, wenn im Vertrag mehrere Filialen in Wien genannt sind oder wenn die Tätigkeit relativ weit beschrieben wurde, zum Beispiel als „Verkäuferin im Handelsbetrieb“ statt nur als „Kassakraft in Filiale X“.

Anders ist die Lage, wenn die Änderung vom Vertrag nicht mehr gedeckt ist. Dann liegt eine vertragsändernde Maßnahme vor. Diese braucht grundsätzlich die Zustimmung der betroffenen Person. Ohne Zustimmung muss eine solche Änderung nicht einfach hingenommen werden. Die bloße Weigerung, eine nicht vom Vertrag gedeckte Änderung zu akzeptieren, rechtfertigt für sich allein noch keine Entlassung.

Wichtige gesetzliche Anknüpfungspunkte sind vor allem § 1155 ABGB und § 101 ArbVG. § 1155 ABGB spielt dann eine Rolle, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Arbeitskraft am bisherigen, vertraglich geschuldeten Arbeitsplatz anbietet, der Arbeitgeber diese Leistung dort aber nicht annimmt. In solchen Fällen kann trotz Nichtbeschäftigung weiterhin ein Entgeltanspruch bestehen.

§ 101 ArbVG ist besonders wichtig, wenn ein Betriebsrat eingerichtet ist. Danach ist eine dauernde Einreihung auf einen anderen Arbeitsplatz dem Betriebsrat unverzüglich mitzuteilen. Wenn mit dieser dauernden Änderung eine Verschlechterung der Entgelt- oder sonstigen Arbeitsbedingungen verbunden ist, braucht die Maßnahme zu ihrer Rechtswirksamkeit die Zustimmung des Betriebsrats. Eine dauernde Änderung liegt nach dem Gesetz grundsätzlich nicht vor, wenn der Einsatz voraussichtlich weniger als 13 Wochen dauert.

Für Teilzeitkräfte gilt dabei kein abgeschwächter Schutz. Teilzeit bedeutet nicht, dass Arbeitgeber den Arbeitsort oder Aufgabenbereich beliebig ändern dürfen. Gerade wegen Betreuungspflichten und begrenzter Verfügbarkeit können Veränderungen bei Wegzeit oder Tätigkeitsprofil sogar besonders gravierend sein. Mehr dazu finden Sie auch in unseren Beiträgen zum Arbeitsort im Arbeitsvertrag und zum Thema Änderungskündigung.

Was müssen Teilzeitkräfte und Arbeitgeber im Handel bei Filialwechsel und Tätigkeitsänderung konkret beachten?

In der täglichen Praxis entscheidet oft nicht das Bauchgefühl, sondern der genaue Wortlaut des Arbeitsvertrags. Viele Konflikte entstehen, weil Arbeitgeber davon ausgehen, dass im Handel „ohnehin jede und jeder alles machen muss“. So einfach ist es rechtlich aber nicht.

Praxisbeispiel 1: Dauerhafter Filialwechsel
Eine Teilzeitkraft ist seit Jahren ausschließlich in einer bestimmten Filiale beschäftigt. Im Vertrag ist genau diese Filiale genannt. Nun soll sie dauerhaft in eine andere Niederlassung wechseln. Ist nur der konkrete Standort vereinbart, spricht viel dafür, dass der Wechsel nicht einseitig angeordnet werden darf. Anders kann es sein, wenn im Vertrag ausdrücklich ein Einsatz in mehreren Filialen oder allgemein im Stadtgebiet Wien vorgesehen ist. Selbst dann muss aber geprüft werden, ob die Änderung zumutbar bleibt.

Praxisbeispiel 2: Wechsel von Verkauf und Kassa ins Lager
Ein Mitarbeiter wurde als Verkäufer eingestellt und arbeitet überwiegend an der Kassa. Wegen Umstrukturierungen soll er künftig fast nur noch im Lager eingesetzt werden. Einzelne unterstützende Lagertätigkeiten können im Handelsbetrieb oft noch mitumfasst sein. Wenn sich aber der Tätigkeitskern deutlich verlagert und die ursprüngliche Funktion praktisch verloren geht, kann eine zustimmungspflichtige Vertragsänderung vorliegen.

Praxisbeispiel 3: Vorübergehender Einsatz in anderer Filiale
Wegen Krankenständen wird eine Arbeitnehmerin für acht Wochen in eine andere Filiale geschickt. Hier ist zunächst zu unterscheiden: Unter 13 Wochen liegt im Regelfall keine dauernde Versetzung im Sinn des § 101 ArbVG vor. Das heißt aber noch nicht, dass alles automatisch erlaubt wäre. Auch ein vorübergehender Einsatz muss vom Arbeitsvertrag gedeckt sein.

Praxisbeispiel 4: Längerer Arbeitsweg und Betreuungspflichten
Eine Teilzeitmitarbeiterin mit fixen Vormittagsdiensten soll künftig in einer weiter entfernten Filiale arbeiten. Dadurch verlängert sich nicht nur die Wegzeit, sondern auch die Vereinbarkeit mit Kindergarten- oder Schulzeiten verschlechtert sich erheblich. Genau solche Umstände können eine Verschlechterung der sonstigen Arbeitsbedingungen darstellen. Das ist arbeitsrechtlich relevant und nicht bloß ein „privates Problem“.

Zu den häufigsten Fehlern von Arbeitgebern gehört, dass sie den Arbeitsvertrag zu weit auslegen. Eine allgemeine Beschäftigung „im Handel“ bedeutet nicht automatisch, dass jede Filiale, jede Tätigkeit und jede zeitliche Organisation jederzeit einseitig zugewiesen werden darf. Ebenfalls problematisch ist, wenn der Betriebsrat zu spät oder nur informell eingebunden wird, obwohl eine vorherige Zustimmung notwendig wäre.

Aber auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer machen Fehler. Besonders heikel ist es, eine fragliche Änderung einfach kommentarlos anzutreten. Zwar nimmt die Rechtsprechung eine stillschweigende Zustimmung nicht vorschnell an, weil Beschäftigte in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen. Trotzdem ist Schweigen riskant. Wer den neuen Einsatz nur vorläufig akzeptiert, sollte das möglichst rasch schriftlich und ausdrücklich unter Vorbehalt festhalten. Sinnvoll kann auch sein, die bisherige Dienstbereitschaft zu dokumentieren.

Wenn Sie unsicher sind, ob ein Filialwechsel, eine geänderte Tätigkeit oder eine neue Einsatzstruktur noch zulässig ist, lohnt sich eine frühzeitige Prüfung. Oft lassen sich Fehler schon vor einer Eskalation korrigieren. Verwandte Fragen stellen sich auch bei Änderungen des Dienstplans oder bei der Zuweisung anderer Aufgaben im laufenden Arbeitsverhältnis.

Ihr Rechtsanwalt Wien: Wie entscheiden österreichische Gerichte bei Versetzungen im Handel?

Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs hat die Grundlinien in diesem Bereich über Jahre hinweg deutlich herausgearbeitet. Maßgeblich ist immer die Abgrenzung zwischen zulässiger Weisung und unzulässiger Vertragsänderung sowie die Rolle des Betriebsrats bei dauernden verschlechternden Änderungen.

So befasst sich etwa OGH 17. 3. 1993, 9 ObA 29/93 mit der Frage, wann eine Änderung noch vom Weisungsrecht gedeckt ist und wann sie bereits über den Arbeitsvertrag hinausgeht. Für Laien gesagt: Nicht alles, was betrieblich praktisch erscheint, darf einfach angeordnet werden. Entscheidend ist, was ursprünglich vereinbart wurde.

In OGH 24. 10. 2012, 8 ObA 14/12k wurde die betriebsverfassungsrechtliche Seite besonders relevant. Hier zeigt sich, dass bei einer dauernden Einreihung auf einen anderen Arbeitsplatz die Mitwirkung des Betriebsrats nicht bloß Formsache ist. Wenn eine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen vorliegt, fehlt ohne Zustimmung eine wesentliche Wirksamkeitsvoraussetzung.

Auch OGH 31. 8. 2005, 9 ObA 35/05w und OGH 25. 6. 2014, 9 ObA 2/14f sind in diesem Zusammenhang bedeutsam. Die Entscheidungen unterstreichen, dass der Begriff der Verschlechterung nicht nur auf das Entgelt beschränkt ist. Auch längere Wegzeiten, ungünstigere Arbeitsbedingungen oder ein spürbar nachteiliger Tätigkeitswechsel können rechtlich entscheidend sein.

Für Betroffene ist daraus vor allem eines mitzunehmen: Gerichte schauen genau hin. Weder eine pauschale Versetzungsklausel noch betriebliche Gewohnheit geben dem Arbeitgeber freie Hand. Umgekehrt kommt es aber immer auf die Details des Einzelfalls an – insbesondere auf Vertragsinhalt, Dauer der Maßnahme und die konkreten Auswirkungen auf die Lebenssituation der betroffenen Person.

Checkliste: 7 Schritte für Teilzeitkräfte im Handel bei geänderter Filiale oder Tätigkeit

  • Arbeitsvertrag lesen: Prüfen Sie genau, welcher Arbeitsort und welche Tätigkeit vereinbart wurden.
  • Änderung dokumentieren: Halten Sie schriftlich fest, was der Arbeitgeber verlangt – Filiale, Beginn, Dauer, neue Aufgaben.
  • Frühzeitig reagieren: Wenn Sie Zweifel haben, erklären Sie schriftlich, dass Sie die Änderung nur unter Vorbehalt annehmen.
  • Betriebsrat einschalten: Gibt es einen Betriebsrat, sollte dieser sofort informiert werden, insbesondere bei dauerhaften Nachteilen.
  • Verschlechterungen sammeln: Notieren Sie längere Wegzeiten, geänderte Arbeitszeiten, Betreuungsschwierigkeiten oder niedrigere Aufgaben.
  • Nicht vorschnell verweigern: Eine Arbeitsverweigerung ohne rechtliche Prüfung kann riskant sein, wenn die Anordnung doch zulässig ist.
  • Rechtsberatung einholen: Je früher die Lage geprüft wird, desto eher lassen sich Entgeltansprüche und Rechte absichern.

Häufige Fragen zu Versetzungen im Handel

Darf mein Arbeitgeber mich als Teilzeitkraft einfach in eine andere Filiale schicken?

Das kommt auf Ihren Arbeitsvertrag an. Ist dort nur eine ganz bestimmte Filiale vereinbart, darf ein dauerhafter Wechsel in eine andere Niederlassung oft nicht einseitig angeordnet werden. Ist hingegen ein Einsatz in mehreren Filialen oder allgemein in einem bestimmten Gebiet vorgesehen, kann ein Wechsel eher zulässig sein. Zusätzlich ist zu prüfen, ob der neue Einsatz für Sie eine Verschlechterung mit sich bringt, etwa durch längere Wegzeiten oder schwierigere Vereinbarkeit mit Betreuungspflichten.

Muss ich eine neue Tätigkeit im Handel akzeptieren, wenn ich eigentlich für Verkauf oder Kassa angestellt bin?

Nicht jede neue Aufgabe müssen Sie automatisch hinnehmen. Innerhalb eines Handelsbetriebs kann es zwar zulässig sein, dass Tätigkeiten gemischt werden, etwa Verkauf, Kassa und einfache Warenbetreuung. Wenn Sie aber dauerhaft in einen ganz anderen Bereich wechseln sollen, zum Beispiel überwiegend ins Lager, zur Reinigung oder in eine deutlich geringerwertige Funktion, kann das über den Vertrag hinausgehen. Dann ist regelmäßig Ihre Zustimmung erforderlich.

Was passiert, wenn ich eine unzulässige Änderung einfach ausführe?

Wer eine vertragsändernde Maßnahme längere Zeit widerspruchslos befolgt, riskiert, dass später eine schlüssige Zustimmung angenommen wird. Die Gerichte sind zwar zurückhaltend, weil Arbeitnehmer sich in einem Unterordnungsverhältnis befinden. Trotzdem sollten Sie nicht einfach schweigen, wenn Sie die Änderung rechtlich bezweifeln. Sinnvoll ist eine rasche schriftliche Klarstellung, dass Sie den Einsatz nur vorläufig und ohne Anerkennung einer Vertragsänderung leisten.

Welche Rolle spielt der Betriebsrat bei einem Filialwechsel oder einer geänderten Tätigkeit?

Besteht ein Betriebsrat, ist § 101 ArbVG zu beachten. Bei einer dauernden Einreihung auf einen anderen Arbeitsplatz muss der Betriebsrat informiert werden. Wenn mit der Änderung eine Verschlechterung der Entgelt- oder sonstigen Arbeitsbedingungen verbunden ist, braucht die Maßnahme zu ihrer Rechtswirksamkeit die Zustimmung des Betriebsrats. Eine bloße nachträgliche Information reicht in solchen Fällen nicht aus.

Ist ein vorübergehender Einsatz unter 13 Wochen immer erlaubt?

Nein. Die 13-Wochen-Grenze betrifft vor allem die Frage, ob eine dauernde Versetzung im Sinn des Betriebsverfassungsrechts vorliegt. Auch wenn ein Einsatz nur einige Wochen dauern soll, muss er arbeitsvertraglich gedeckt sein. Kurz gesagt: Unter 13 Wochen entfällt nicht jede Prüfung, sondern nur unter Umständen die Zustimmungspflicht des Betriebsrats nach § 101 ArbVG.

Kann ich weiter Lohn verlangen, wenn ich am alten Arbeitsplatz arbeiten will, aber dort nicht eingesetzt werde?

Das kann unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein. Wenn Sie Ihre Arbeitskraft am vertraglich geschuldeten Arbeitsplatz ordnungsgemäß anbieten und der Arbeitgeber diese nicht annimmt, kommt § 1155 ABGB ins Spiel. Dann kann ein Entgeltanspruch trotz Nichtbeschäftigung bestehen. Entscheidend ist aber, dass die Situation richtig dokumentiert und rechtlich sauber beurteilt wird.

Ob Filialwechsel, geänderter Tätigkeitsbereich oder verschlechternde Einteilung: Gerade bei Fragen zur Versetzung von Teilzeitkräften im Handel hängt die rechtliche Beurteilung von Details ab, die im Alltag leicht übersehen werden. Wenn Sie betroffen sind oder als Arbeitgeber rechtssicher vorgehen wollen, unterstützt Sie die Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien gerne bei der Prüfung Ihres Falls. Kontakt: 01/5130700 oder office@anwaltskanzlei-pichler.at.


Rechtliche Hilfe bei Filialwechsel und Tätigkeitsänderung im Handel?

Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien berät Sie kompetent und persönlich. Jetzt Beratungstermin vereinbaren oder rufen Sie uns an: 01/513 07 00.


Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

📍 Kanzlei Wien | ✉ office@anwaltskanzlei-pichler.at | 🔗 www.rechtsanwalt-arbeitsrecht-wien.at

Kontakt

Ihr Anliegen in guten Händen

Schildern Sie uns Ihren Fall. Wir melden uns zeitnah bei Ihnen und sagen Ihnen, wie wir weiter vorgehen.

Telefon: +43 1 5130700
E-Mail: office@anwaltskanzlei-pichler.at