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Verspätete Entlassung Österreich: OGH erklärt

Startseite  •  Aktuelles  •  03.10.2026
Verspätete Entlassung Österreich: OGH erklärt

Verspätete Entlassung trotz fingierter Reiserechnungen? Warum der OGH auf den betrieblichen Ausnahmezustand blickt

Eine verspätete Entlassung in Österreich ist trotz fingierter Reiserechnungen nicht automatisch unwirksam. Entscheidend sind der Zeitpunkt der Kenntnis, die notwendigen Ermittlungen und die betrieblichen Ereignisse, die gleichzeitig bewältigt werden mussten. Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) vom 24.02.2009 zeigt, wie genau Gerichte solche Abläufe prüfen. Sie ist im (OGH vom 24.02.2009, 9 ObA 140/08s) dokumentiert.

Fingierte Reisekosten, ein verlorener Kunde und eine wichtige Präsentation

Der Arbeitnehmer hatte über mehrere Monate hinweg in zahlreichen Fällen fingierte Dienstreisen abgerechnet. Dadurch entstand der Verdacht, dass er Reisekosten zu Unrecht geltend gemacht hatte. Welche genaue berufliche Funktion er im Unternehmen ausübte, beschreibt die Entscheidung nicht näher. Fest steht jedoch, dass er einen wichtigen Kunden betreute.

Dann verdichteten sich die Ereignisse. Die Geschäftsführerin erfuhr von den mutmaßlich unberechtigten Reiserechnungen. Am selben Tag erhielt sie außerdem die Nachricht, dass der wichtige Kunde verloren gegangen war. Für den folgenden Tag war eine bedeutende Präsentation geplant. Zwei Vorstandsmitglieder der deutschen Alleingesellschafterin sollten daran teilnehmen.

Die Geschäftsführerin sprach die Entlassung wegen der Reiserechnungen deshalb nicht sofort aus. Sie kümmerte sich zunächst um den Kundenverlust und um die bevorstehende Präsentation. Der Arbeitnehmer wollte später aus dieser Verzögerung ableiten, dass die Arbeitgeberin auf die Entlassung verzichtet habe. Zusätzlich behauptete er zunächst, die beanstandeten Abrechnungen seien mit dem Unternehmen abgestimmt gewesen.

Das Berufungsgericht folgte dieser Argumentation nicht. Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Beurteilung und verwies darauf, dass keine unvertretbare rechtliche Fehlbeurteilung vorlag. Die Entscheidung ist unter dem Aktenzeichen 9 ObA 140/08s zitierfähig.

Key Takeaway: Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 24.02.2009 in 9 ObA 140/08s, dass eine verzögert ausgesprochene Entlassung wegen fingierter Reiserechnungen unter besonderen betrieblichen Umständen noch als vertretbar beurteilt werden kann.

Wie viel Zeit darf zwischen Verdacht und verspäteter Entlassung Österreich liegen?

Eine Entlassung muss grundsätzlich unverzüglich erfolgen, sobald der Arbeitgeber den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend kennt und eine Entscheidung treffen kann. Das bedeutet jedoch keine starre Frist von einem oder mehreren Kalendertagen. Die Rechtsprechung bewertet stets die Umstände des Einzelfalls.

Für Angestellte ist zunächst das Angestelltengesetz (AngG) maßgeblich. § 27 AngG nennt wichtige Entlassungsgründe, etwa erhebliche Pflichtverletzungen oder Vertrauensunwürdigkeit. Eine fingierte Reisekostenabrechnung kann je nach Ausmaß und Umständen das Vertrauensverhältnis schwer belasten. Bei anderen Arbeitnehmergruppen können ergänzend die Regeln des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB) und weitere arbeitsrechtliche Vorschriften heranzuziehen sein.

Eine kurze Verzögerung kann gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitgeber den Sachverhalt noch klären muss. Das gilt beispielsweise, wenn mehrere Personen befragt, Unterlagen geprüft oder widersprüchliche Angaben bewertet werden müssen. Auch dringende betriebliche Vorgänge können eine Rolle spielen. Die Arbeitgeberin darf allerdings nicht ohne nachvollziehbaren Grund abwarten.

In Österreich gilt: Nach § 27 Angestelltengesetz (AngG) muss eine Entlassung wegen einer schweren Pflichtverletzung ohne schuldhaftes Zögern ausgesprochen werden; eine kurze Verzögerung macht die Maßnahme aber nicht automatisch unwirksam, wenn besondere betriebliche Umstände die sofortige Entscheidung verhinderten.

Das unterscheidet die Entlassung von einer gewöhnlichen Kündigung. Eine Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis grundsätzlich unter Einhaltung einer Frist. Eine Entlassung beendet es sofort, setzt dafür aber einen wichtigen Grund voraus. Zusätzlich können Betriebsvereinbarung, Kollektivvertrag, Abfertigung Alt oder Abfertigung Neu und eine mögliche Kündigungsanfechtung eine Rolle spielen. Bei einer Kündigung wegen Sozialwidrigkeit gelten wiederum andere Prüfungsmaßstäbe.

Warum 9 ObA 140/08s keine beliebige Wartefrist erlaubt

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 24.02.2009 in 9 ObA 140/08s entschieden, dass die außerordentliche Revision des Arbeitnehmers zurückzuweisen war, weil die Beurteilung der Entlassung als nicht schuldhaft verzögert unter den besonderen Umständen vertretbar blieb. Der OGH entschied damit nicht, dass Arbeitgeber mit einer Entlassung beliebig lange warten dürfen.

Der entscheidende Punkt lag in der außergewöhnlichen Gleichzeitigkeit mehrerer Vorgänge. Die Geschäftsführerin musste nicht nur einen Verdacht über falsche Reisekostenabrechnungen bewerten. Sie musste sich am selben Tag auch mit dem Verlust eines wichtigen Kunden auseinandersetzen. Zusätzlich stand unmittelbar danach eine Präsentation mit Vertretern der deutschen Alleingesellschafterin bevor.

Diese Prioritäten konnte das Berufungsgericht als sachliche Erklärung für das Zuwarten anerkennen. Der OGH prüfte nicht, ob eine andere Entscheidung ebenfalls denkbar gewesen wäre. Maßgeblich war vielmehr, ob die Beurteilung des Berufungsgerichts unvertretbar war. Das verneinte der OGH. Deshalb fehlte eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 Zivilprozessordnung (ZPO).

Die außerordentliche Revision wurde nach § 508a Abs 2 ZPO zurückgewiesen. Das ist prozessrechtlich wichtig: Der OGH bestätigte nicht jede Einzelheit der Argumentation des Arbeitnehmers, sondern stellte fest, dass die Voraussetzungen für eine weitere Prüfung nicht vorlagen. Das Urteil schützt daher weder jede verspätete Reaktion noch begründet es eine feste Toleranzfrist.

Für die Praxis bleibt ein enger Prüfungsrahmen. Entscheidend sind insbesondere der genaue Kenntniszeitpunkt, die Glaubhaftigkeit des Verdachts, der Umfang notwendiger Ermittlungen und die Frage, ob andere dringende Aufgaben die Entscheidung tatsächlich verzögerten. Der OGH in 9 ObA 140/08s stellte außerdem klar, dass nicht jede zeitliche Verzögerung automatisch als Verzicht auf das Entlassungsrecht verstanden werden muss.

Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber jetzt dokumentieren sollten – Rechtsanwalt Wien

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, zählt die Chronologie. Ein Arbeitgeber muss erklären können, wann er vom möglichen Entlassungsgrund erfuhr und weshalb die Entscheidung nicht sofort fiel. Arbeitnehmer sollten dagegen prüfen lassen, ob die behauptete Verzögerung tatsächlich durch konkrete Umstände gedeckt war oder ob der Arbeitgeber den Vorwurf bereits vollständig kannte und dennoch grundlos zuwartete.

  • Als Arbeitnehmer: Sichern Sie Entlassungsschreiben, E-Mails, Gesprächseinladungen, Abmahnungen, Reisekostenabrechnungen, Belege und interne Genehmigungen. Notieren Sie, wann Ihnen welcher Vorwurf erstmals mitgeteilt wurde.
  • Bei Reisekosten: Dokumentieren Sie Reiseziele, Termine, Buchungen, Kundentermine und die im Unternehmen geltenden Abrechnungsregeln. Auch eine behauptete Genehmigung sollte möglichst durch Unterlagen belegbar sein.
  • Als Arbeitgeber oder HR-Abteilung: Halten Sie den Zeitpunkt der Kenntnis, die einzelnen Ermittlungsschritte, konkurrierende dringende Aufgaben und den Zeitpunkt der Entscheidungsreife schriftlich fest.

Eine Prüfung sollte nicht erst Wochen später beginnen. Bei einer Entlassung können kurze Fristen für gerichtliche Schritte laufen. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien kann etwa mit der ersten gerichtlichen Prüfung befasst sein. Im Instanzenzug kann auch das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) eine Rolle spielen. Welche Frist gilt, hängt vom Anspruch, vom Kollektivvertrag, vom besonderen Kündigungsschutz und von der konkreten Beendigungsart ab.

Arbeitgeber sollten keine pauschale Wartefrist verwenden. Sie müssen den Vorwurf rasch aufnehmen, notwendige Informationen sichern und nach Abschluss der erforderlichen Prüfung ohne vermeidbare Verzögerung entscheiden. Arbeitnehmer sollten nicht allein aus einigen Tagen Abstand schließen, dass die Entlassung unwirksam ist. Umgekehrt darf die betriebliche Belastung nicht als allgemeine Rechtfertigung für langes Untätigbleiben dienen.

Besonders wichtig sind daher drei Zeitpunkte: Wann entstand der konkrete Verdacht? Wann war der Sachverhalt ausreichend geklärt? Wann erklärte die Arbeitgeberin die Entlassung? Erst der Vergleich dieser Punkte zeigt, ob die Reaktion rechtzeitig und rechtlich vertretbar war.

Häufige Fragen zur verspäteten Entlassung wegen Pflichtverletzungen

Kann ich eine verspätete Entlassung Österreich anfechten, wenn mein Arbeitgeber mehrere Tage gewartet hat?
Ja, eine Prüfung ist möglich, aber mehrere Tage machen die Entlassung nicht automatisch unwirksam. Nach § 27 AngG und 9 ObA 140/08s zählen die konkreten Umstände, insbesondere Ermittlungen und dringende betriebliche Vorgänge.

Habe ich Anspruch auf Weiterbeschäftigung, wenn Reisekosten falsch abgerechnet wurden?
Nein, ein Anspruch hängt vom Einzelfall ab. Nach § 27 AngG kann eine erhebliche Pflichtverletzung eine Entlassung rechtfertigen. Entscheidend sind Ausmaß, Vorsatz, Vertrauensverlust, betriebliche Regeln und die Beweislage.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber den Vorwurf schon kennt und trotzdem lange wartet?
In Österreich gilt: Grundloses Zuwarten kann als Verzicht auf das Entlassungsrecht gewertet werden. 9 ObA 140/08s verlangt jedoch eine Einzelfallprüfung; eine starre Tagesfrist gibt es nicht.

Kann der Verlust eines Kunden die Verzögerung bei einer Entlassung rechtfertigen?
Ja, nach 9 ObA 140/08s können ein gleichzeitiger Kundenverlust und eine unmittelbar bevorstehende wichtige Präsentation eine kurze Verzögerung erklären. Der Arbeitgeber muss den betrieblichen Zusammenhang und die fehlende vermeidbare Untätigkeit darlegen können.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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