Pichler Rechtsanwalt GmbH

Vier-Tage-Woche Feiertag Österreich: OGH-Urteil

Startseite  •  Aktuelles  •  07.10.2026
Vier-Tage-Woche Feiertag Österreich: OGH-Urteil

Vier-Tage-Woche und Feiertag: Warum ein freier Freitag nicht automatisch verloren ist

Wer vier Tage voll arbeitet, soll seinen freien Tag nicht verlieren, nur weil der 24. oder 31. Dezember darauf fällt — genau darum ging es bei der Vier-Tage-Woche Feiertag Österreich im Verfahren 9 ObA 56/06k.

Ein freier Freitag sorgt für Streit im Elektrizitätsunternehmen

In mehreren Betrieben eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens arbeiteten rund 800 Beschäftigte nach einer durch Betriebsvereinbarung eingeführten Vier-Tage-Woche. Die Beschäftigten arbeiteten grundsätzlich von Montag bis Donnerstag. Die tägliche Normalarbeitszeit lag ungefähr zwischen 7.00 Uhr und 17.00 Uhr. Beginn und Ende der Arbeitszeit waren am jeweiligen Standort einheitlich geregelt.

Der Freitag blieb regelmäßig arbeitsfrei. Der anwendbare Kollektivvertrag sah zugleich vor, dass der arbeitsfreie Tag bei einer Vier-Tage-Woche nicht auf einen Feiertag fallen durfte. Damit sollte verhindert werden, dass Arbeitnehmer gegenüber Beschäftigten mit einer Fünf-Tage-Woche schlechter gestellt werden.

Der Streit entzündete sich an den Wochen rund um Weihnachten 2004. Der 24. Dezember und der 31. Dezember fielen jeweils auf einen Freitag. Genau dieser Freitag war für die Beschäftigten ohnehin der arbeitsfreie Wochentag. Das Unternehmen meinte deshalb, die Arbeitnehmer hätten keinen weiteren freien Tag verdient. Der Freitag sei bereits dienstfrei gewesen.

Der Betriebsrat sah das anders. Nach seiner Auffassung durften die beiden besonderen dienstfreien Tage nicht mit dem regulären freien Wochentag zusammenfallen. Sonst hätten die Arbeitnehmer zwar an vier Tagen gearbeitet, aber im Ergebnis einen zusätzlichen freien Tag verloren.

Das Erstgericht wies die Klage zunächst ab. Das Berufungsgericht gab dem Betriebsrat jedoch Recht. Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte diese Entscheidung und verpflichtete die beklagte Partei außerdem zum Ersatz der Kosten des Revisionsverfahrens. Die Entscheidung ist bereits aus dem Jahr 2007 und daher keine neue Judikatur. Sie bleibt für die Auslegung vergleichbarer Arbeitszeitmodelle dennoch aufschlussreich. (OGH 30.05.2007, 9 ObA 56/06k)

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 30.05.2007 in 9 ObA 56/06k, dass Beschäftigte mit einer kollektivvertraglich und durch Betriebsvereinbarung geregelten Vier-Tage-Woche für den 24. und 31. Dezember jeweils einen zusätzlichen freien Tag erhalten, wenn diese Tage auf den ohnehin arbeitsfreien Wochentag fallen.

Warum musste der Kollektivvertrag einen Ersatzruhetag sichern?

Die rechtliche Beurteilung beruhte nicht auf einer isolierten Bezeichnung einzelner Kalendertage. Der OGH betrachtete den Zweck der gesamten Regelung. Die Vier-Tage-Woche sollte den Beschäftigten eine bestimmte Arbeitszeitverteilung ermöglichen. Zugleich sollte sie verhindern, dass ein arbeitsfreier Tag durch einen besonderen dienstfreien Tag faktisch ersatzlos untergeht.

Als Kerngesetz ist das Arbeitszeitgesetz (AZG) zu nennen. § 4a AZG ermöglicht besondere Arbeitszeitmodelle, darunter die Verteilung der Normalarbeitszeit auf weniger Arbeitstage. Die konkrete Ausgestaltung erfolgt häufig durch Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag. Entscheidend bleibt, welche Regelungen im Einzelfall tatsächlich gelten.

Daneben spielte der Kollektivvertrag für Arbeiter der Elektrizitätsversorgungsunternehmen eine zentrale Rolle. Er behandelte den 24. und 31. Dezember trotz fehlender ausdrücklicher Bezeichnung als gesetzliche Feiertage als grundsätzlich dienstfreie Tage bei voller Lohnfortzahlung. Für Arbeiten nach 12.00 Uhr verwies der Kollektivvertrag außerdem auf die Feiertagsentlohnung.

In Österreich gilt: Nach § 4a Arbeitszeitgesetz (AZG) und den einschlägigen kollektivvertraglichen Regelungen darf ein arbeitsfreier Tag bei einer Vier-Tage-Woche nicht ersatzlos mit einem kollektivvertraglich dienstfreien Tag zusammenfallen, wenn der Kollektivvertrag gerade diese Benachteiligung verhindern will.

Der Vergleich mit der Fünf-Tage-Woche machte die wirtschaftliche Wirkung sichtbar. Arbeitet eine Person von Montag bis Freitag und ist der 24. Dezember ein dienstfreier Tag, bleibt der übliche Wochenrhythmus erhalten. Arbeitet eine andere Person von Montag bis Donnerstag und ist Freitag der freie Tag, würde der besondere dienstfreie Tag ohne Ersatz vollständig untergehen. Genau diese Ungleichbehandlung wollte die Regelung verhindern.

Für die Praxis bedeutet das: Nicht jede freie Zeit ist rechtlich gleich zu bewerten. Ein regulärer arbeitsfreier Wochentag kann eine andere Funktion haben als ein kollektivvertraglich dienstfreier Tag. Auch eine Betriebsvereinbarung darf nicht losgelöst vom Kollektivvertrag gelesen werden.

Der OGH stellte bei der Vier-Tage-Woche Feiertag Österreich auf die Wirkung statt auf das Etikett ab

Der Oberste Gerichtshof hat am 30.05.2007 (9 ObA 56/06k) entschieden, dass der 24. und 31. Dezember bei einer kollektivvertraglichen Vier-Tage-Woche wie dienstfreie Feiertage zu behandeln sind, wenn sie auf den ohnehin arbeitsfreien Wochentag fallen.

Die entscheidende Wendung lag in der Auslegung des Begriffs „Feiertag“. Das Erstgericht hatte sich stärker daran orientiert, dass der Kollektivvertrag den 24. und 31. Dezember nicht ausdrücklich als Feiertage bezeichnete. Daraus leitete es ab, dass kein zusätzlicher freier Tag geschuldet sei.

Der OGH nahm eine umfassendere Betrachtung vor. Er berücksichtigte den Zweck der Vier-Tage-Wochen-Regelung, die volle Lohnfortzahlung an diesen Tagen und den Verweis auf die Feiertagsentlohnung für Arbeitsleistungen nach 12.00 Uhr. Diese Elemente zeigten, dass der Kollektivvertrag den 24. und 31. Dezember in diesem Zusammenhang wie besondere Feiertage behandelte.

Damit kam es nicht allein auf die Überschrift oder die sprachliche Einordnung an. Maßgeblich war die tatsächliche Funktion der Tage innerhalb des Arbeitszeitmodells. Der regelmäßige freie Freitag durfte nicht zugleich den dienstfreien 24. oder 31. Dezember „verbrauchen“.

Der OGH bestätigte damit die Entscheidung des Berufungsgerichts. Die beklagte Arbeitgeberin musste den betroffenen Beschäftigten jeweils einen weiteren freien Tag gewähren. Das Urteil zeigt, dass die Auslegung eines Kollektivvertrags immer mehrere Bestimmungen und den erkennbaren Regelungszweck einbeziehen muss.

Diese Aussage lässt sich jedoch nicht uneingeschränkt auf jede Vier-Tage-Woche in Österreich übertragen. Entscheidend sind der konkrete Kollektivvertrag, die Betriebsvereinbarung, die Arbeitszeitaufzeichnungen und die genaue Lage des arbeitsfreien Tages. Andere Branchen können abweichende Regelungen enthalten.

Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber mit einem Rechtsanwalt Wien jetzt prüfen sollten

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie zuerst feststellen, ob Ihr Arbeitszeitmodell tatsächlich unter eine vergleichbare kollektivvertragliche Regelung fällt. Der bloße Umstand, dass Sie an vier Tagen pro Woche arbeiten, begründet noch nicht automatisch denselben Anspruch. Es kommt auf die rechtliche Grundlage und die vereinbarte Arbeitszeitverteilung an.

Besonders wichtig sind die Unterlagen aus den betroffenen Wochen. Dienstpläne zeigen, welcher Tag als regulär arbeitsfrei vorgesehen war. Arbeitszeitaufzeichnungen dokumentieren, ob die Normalarbeitszeit an den übrigen Tagen vollständig geleistet wurde. Lohnabrechnungen können Hinweise darauf geben, ob der 24. oder 31. Dezember bereits als dienstfreier Tag behandelt wurde.

  • Vergleichen Sie Kollektivvertrag und Betriebsvereinbarung mit Ihrem konkreten Dienstplan.
  • Halten Sie schriftlich fest, auf welchen Wochentag der 24. oder 31. Dezember gefallen ist.
  • Verlangen Sie einen zusätzlichen freien Tag schriftlich und bewahren Sie die Antwort des Arbeitgebers auf.

Für Arbeitgeber und Personalabteilungen liegt das Risiko vor allem in uneinheitlichen Dienstplänen. Wenn mehrere Standorte dieselbe Betriebsvereinbarung anwenden, sollten die Regeln überall gleich umgesetzt werden. Zu prüfen ist insbesondere, ob ein Ersatzruhetag vorgesehen wird und ob die Zeiterfassung diesen korrekt abbildet.

Auch vergangene Jahre können relevant sein. Kollektivverträge enthalten häufig Verfallsfristen für Ansprüche auf Entgelt oder Zeitausgleich. Wer zu lange wartet, kann einen Anspruch trotz grundsätzlich günstiger Rechtslage verlieren. Eine rasche Prüfung ist deshalb sinnvoll, wenn der Arbeitgeber den zusätzlichen freien Tag ablehnt oder die Rechtsgrundlage unklar bleibt.

Die Entscheidung 9 ObA 56/06k kann außerdem bei der Gestaltung neuer Betriebsvereinbarungen helfen. Eine klare Regelung sollte festlegen, was geschieht, wenn der regulär freie Wochentag auf einen kollektivvertraglich dienstfreien Tag fällt. Das verhindert spätere Streitigkeiten über Dienstpläne, Ersatzruhetage und die Abgeltung.

Häufige Fragen zur Vier-Tage-Woche und zu dienstfreien Tagen

Kann ich einen zusätzlichen freien Tag verlangen, wenn der 24. Dezember auf meinen freien Freitag fällt?
Ja, nach 9 ObA 56/06k kann ein zusätzlicher freier Tag zustehen. Voraussetzung ist eine vergleichbare kollektivvertragliche und betriebliche Vier-Tage-Wochen-Regelung. Maßgeblich sind insbesondere der anwendbare Kollektivvertrag und die Betriebsvereinbarung.

Gilt das Urteil automatisch für jede Vier-Tage-Woche in Österreich?
Nein. 9 ObA 56/06k betrifft die konkrete Regelung im Kollektivvertrag für Arbeiter der Elektrizitätsversorgungsunternehmen. Andere Kollektivverträge können den 24. und 31. Dezember anders behandeln.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber den Ersatzruhetag verweigert?
Nein, der Anspruch sollte schriftlich nach § 4a Arbeitszeitgesetz (AZG) und 9 ObA 56/06k geltend gemacht werden. Zusätzlich ist die kollektivvertragliche Verfallsfrist zu prüfen.

Habe ich Anspruch auf Abgeltung, wenn ein zusätzlicher freier Tag nicht mehr gewährt wird?
Das hängt von Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung und der Beendigung oder Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ab. 9 ObA 56/06k bestätigt zunächst den weiteren freien Tag; eine Geldabgeltung ist gesondert zu prüfen.

Muss der 24. Dezember gesetzlich ein Feiertag sein?
Nein. Nach 9 ObA 56/06k genügte, dass der Kollektivvertrag den Tag funktional wie einen dienstfreien Feiertag behandelte. Maßgeblich waren Gesamtregelung, Entgeltfortzahlung und der Zweck der Vier-Tage-Woche.


Probleme im Arbeitsrecht? Wir helfen Ihnen.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Arbeitsrecht spezialisiert — für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.


Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

📍 Kanzlei Wien | ✉ office@anwaltskanzlei-pichler.at | 🔗 www.rechtsanwalt-arbeitsrecht-wien.at

Kontakt

Ihr Anliegen in guten Händen

Schildern Sie uns Ihren Fall. Wir melden uns zeitnah bei Ihnen und sagen Ihnen, wie wir weiter vorgehen.

Telefon: +43 1 5130700
E-Mail: office@anwaltskanzlei-pichler.at