Pichler Rechtsanwalt GmbH

Volle Abfertigung nach der Geburt Österreich

Startseite  •  Aktuelles  •  19.09.2026
Volle Abfertigung nach der Geburt Österreich

Volle Abfertigung nach der Geburt: Warum ein Kollektivvertrag mehr schützen kann als das Gesetz

Volle Abfertigung nach der Geburt Österreich kann zustehen, wenn eine Arbeitnehmerin innerhalb der Schutzfrist austritt und der anwendbare Kollektivvertrag diesen Austritt einem wichtigen Grund gleichstellt. Genau diese Frage beschäftigte den Obersten Gerichtshof (OGH) bereits 1988. Die Entscheidung (OGH 16.11.1988, 9 ObA 263/88) bleibt für das österreichische Arbeitsrecht relevant, besonders bei älteren Arbeitsverhältnissen im System „Abfertigung Alt“.

Nach der Geburt begann der Streit um die richtige Abfertigung

Nach der Geburt ihres Kindes wollte eine Arbeitnehmerin ihr Arbeitsverhältnis innerhalb der gesetzlichen Schutzfrist beenden. Der Austritt war für sie offenbar notwendig, um ihre familiäre Situation neu zu organisieren. Neben dieser persönlichen Entscheidung stand jedoch eine erhebliche finanzielle Frage: Sollte sie nur die halbe oder die volle gesetzliche Abfertigung erhalten?

Die Arbeitgeberin behandelte den Austritt offenbar nach der allgemeinen gesetzlichen Regelung. Danach kann ein Austritt nach der Geburt eines Kindes zu einer geringeren Abfertigung führen. Die Arbeitnehmerin berief sich hingegen auf den für ihr Arbeitsverhältnis geltenden Kollektivvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter in gewerblichen Molkereien und Käsereien.

Dieser Kollektivvertrag nannte den Austritt nach der Geburt ausdrücklich neben anderen wichtigen Austrittsgründen. Genau dieses einzelne Wort wurde entscheidend. Die Arbeitnehmerin argumentierte, dass der Kollektivvertrag ihren Austritt einem wichtigen Grund gleichstelle. Deshalb müsse die Arbeitgeberin die volle und nicht nur die halbe Abfertigung bezahlen.

Das Berufungsgericht folgte dieser Argumentation. Die Arbeitgeberseite wollte die Entscheidung nicht akzeptieren und brachte den Streit zum Obersten Gerichtshof (OGH). Die Entscheidung ist als (OGH 16.11.1988, 9 ObA 263/88) dokumentiert.

Key Takeaway: Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 16.11.1988 in 9 ObA 263/88, dass eine Arbeitnehmerin bei einem Austritt nach der Geburt innerhalb der Schutzfrist aufgrund des Kollektivvertrags die volle statt der halben gesetzlichen Abfertigung erhält.

Welche Regeln bestimmen die Volle Abfertigung nach der Geburt Österreich?

Maßgeblich war zunächst das Angestelltengesetz (AngG). § 23a AngG regelt besondere Abfertigungsansprüche bei bestimmten Beendigungsarten, darunter auch einen Austritt nach der Geburt eines Kindes. Die konkrete Höhe hängt unter anderem von der Dauer des Arbeitsverhältnisses und vom Grund der Beendigung ab.

Der gesetzliche Anspruch darf jedoch nicht isoliert betrachtet werden. Ein Kollektivvertrag kann die Rechtsposition von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern verbessern. Entscheidend ist daher nicht nur, was § 23a AngG grundsätzlich vorsieht. Entscheidend ist auch, ob der anwendbare Kollektivvertrag einen bestimmten Austrittsgrund ausdrücklich einem wichtigen Grund gleichstellt.

In Österreich gilt: Volle Abfertigung nach der Geburt Österreich kann nach § 23a AngG in Betracht kommen; ein Kollektivvertrag kann diesen Anspruch verbessern und bei einer Gleichstellung mit einem wichtigen Grund die volle statt der halben Abfertigung vorsehen.

Diese Prüfung betrifft vor allem Arbeitsverhältnisse, die noch dem System „Abfertigung Alt“ unterliegen. Dieses System gilt typischerweise für Beschäftigungen, die vor dem 1. Jänner 2003 begonnen haben, sofern kein Wechsel in die „Abfertigung Neu“ erfolgte. Bei der Abfertigung Neu zahlt die Arbeitgeberin Beiträge an die betriebliche Vorsorgekasse. Dort gelten andere Regeln als bei der direkten Abfertigungszahlung nach dem alten System.

Zusätzlich können das Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), der konkrete Kollektivvertrag und arbeitsvertragliche Vereinbarungen eine Rolle spielen. Auch eine Betriebsvereinbarung kann ergänzende Regelungen enthalten. Die Begriffe Kündigungsanfechtung und Sozialwidrigkeit gehören dagegen zu anderen Beendigungsfragen. Sie entscheiden nicht automatisch über die Höhe einer Abfertigung.

Warum das Wort „neben“ für den OGH entscheidend war

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 16.11.1988 in 9 ObA 263/88 entschieden, dass die kollektivvertragliche Gleichstellung des Austritts nach der Geburt einen Anspruch auf die volle Abfertigung begründet. Damit bestätigte der OGH, dass der Kollektivvertrag die Arbeitnehmerin besser schützen kann als die allgemeine gesetzliche Regelung.

Der OGH analysierte den Wortlaut des Kollektivvertrags. Dieser führte den Austritt nach der Geburt nicht bloß als Hinweis auf die gesetzliche Regelung an. Er stellte ihn vielmehr neben andere wichtige Austrittsgründe. Daraus folgerte das Gericht, dass der Kollektivvertrag eine eigenständige Gleichstellung schaffen wollte.

Diese Auslegung hatte praktische Folgen. Die gesetzliche Regelung hätte unter den damaligen Voraussetzungen nur eine reduzierte Abfertigung ausgelöst. Der Kollektivvertrag erweiterte den Schutz jedoch zugunsten der Arbeitnehmerin. Die Arbeitgeberin durfte den Austritt deshalb nicht wie eine gewöhnliche Arbeitnehmerkündigung behandeln.

Das Berufungsgericht hatte der Arbeitnehmerin bereits die volle Abfertigung zugesprochen. Der OGH wies die Revision der Arbeitgeberseite ab und bestätigte damit dieses Ergebnis. Zusätzlich wurde ein nachträglich eingebrachter Schriftsatz zurückgewiesen. Eine Partei darf grundsätzlich nicht mehrere Rechtsmittelschriften einbringen, um nachträglich weitere Argumente in das Verfahren einzuführen.

Auch ein Einwand zum kollektivvertraglichen Schlichtungsverfahren half der Arbeitgeberin nicht. Sie brachte diesen Einwand erstmals im Revisionsverfahren vor. Der OGH stellte klar, dass eine solche Frage rechtzeitig, also spätestens im erstinstanzlichen Verfahren, geltend gemacht werden muss. Neue Einwendungen lassen sich in der Revision grundsätzlich nicht nachholen.

Was Arbeitnehmerinnen und Arbeitgeber heute in Wien prüfen sollten

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht allein auf die Bezeichnung „Austritt nach der Geburt“ vertrauen. Die Rechtsfolge hängt von mehreren Details ab. Dazu gehören der Beginn des Arbeitsverhältnisses, das anwendbare Abfertigungssystem, der genaue Wortlaut des Kollektivvertrags und der Zeitpunkt des Austritts. Für die Prüfung der vollen Abfertigung nach der Geburt Österreich kann eine Rechtsberatung in Wien sinnvoll sein.

Für Arbeitnehmerinnen sind insbesondere drei Schritte wichtig:

  • Kollektivvertrag feststellen: Prüfen Sie, welcher Kollektivvertrag tatsächlich gilt. Achten Sie auf Formulierungen wie „wichtiger Grund“, „gleichgestellt“ oder auf eine Aufzählung besonderer Austrittsgründe.
  • Zeitpunkt dokumentieren: Bewahren Sie die Austrittserklärung, den Geburtsnachweis und die Berechnung der Schutzfrist auf. Der genaue Zeitpunkt kann für den Anspruch entscheidend sein.
  • Abrechnung schriftlich verlangen: Lassen Sie sich erklären, weshalb die Arbeitgeberin eine halbe, volle oder gar keine Abfertigung auszahlt. Prüfen Sie außerdem kollektivvertragliche Ausschlussfristen.

Ein Arbeitgeber sollte die Beendigung nicht automatisch als gewöhnliche Arbeitnehmerkündigung abrechnen. Die Personalabteilung muss zunächst den Kollektivvertrag und die Beschäftigungsdauer prüfen. In der Endabrechnung sollten der Austrittsgrund, die Abfertigungsstufe und die Berechnungsgrundlage nachvollziehbar dokumentiert werden.

Besondere Aufmerksamkeit verdient das Verfahren. Enthält der Kollektivvertrag ein Schlichtungs- oder Einspruchsverfahren, muss der Arbeitgeber dieses frühzeitig berücksichtigen. Eine Partei darf nicht darauf hoffen, einen solchen Einwand erst in der Revision erfolgreich vorzubringen. Das Urteil 9 ObA 263/88 zeigt, dass verspätetes Prozessvorbringen erhebliche Nachteile verursachen kann.

Bei einem Streit über die Abfertigung sollten Betroffene rasch handeln. Neben der materiellen Rechtslage können kurze kollektivvertragliche Fristen laufen. Das gilt auch dann, wenn die Arbeitgeberin eine Zahlung zunächst nur „vorläufig“ abrechnet oder eine Nachzahlung in Aussicht stellt.

Häufige Fragen zur Abfertigung nach der Geburt

Kann ich nach der Geburt selbst austreten und trotzdem eine volle Abfertigung erhalten?
Ja. Das ist im System „Abfertigung Alt“ möglich, wenn der Kollektivvertrag den Austritt nach der Geburt einem wichtigen Grund gleichstellt. Maßgeblich sind § 23a AngG und OGH 9 ObA 263/88.

Habe ich Anspruch auf eine volle Abfertigung, wenn mein Kollektivvertrag nichts Besonderes regelt?
Nein. Ohne günstigere kollektivvertragliche Regelung gelten die gesetzlichen Voraussetzungen des § 23a AngG. Entscheidend sind Austrittsgrund, Schutzfrist und Beschäftigungsdauer.

Gilt die Entscheidung 9 ObA 263/88 auch für die Abfertigung Neu?
Nein. Die Entscheidung betrifft die gesetzliche Abfertigung und die Auslegung eines Kollektivvertrags. Bei der Abfertigung Neu gelten grundsätzlich das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) und die Regeln der Vorsorgekasse.

Was passiert, wenn die Arbeitgeberin nur die halbe Abfertigung abrechnet?
Eine Nachzahlung kann geschuldet sein. Prüfen Sie die Abrechnung nach § 23a AngG, den Kollektivvertrag und OGH 9 ObA 263/88. Zusätzlich sind kollektivvertragliche Ausschlussfristen und gesetzliche Verjährungsfristen zu beachten.

Die Entscheidung aus dem Jahr 1988 ist keine aktuelle Entscheidung, liefert aber weiterhin ein wichtiges Auslegungsprinzip: Ein Kollektivvertrag kann einen gesetzlichen Abfertigungsanspruch zugunsten der Arbeitnehmerin erweitern. Für die Beurteilung im Einzelfall zählt daher nicht nur das Gesetz, sondern das Zusammenspiel von Austrittserklärung, Schutzfrist, Kollektivvertrag und Abfertigungssystem. Das österreichische Arbeitsrecht verlangt hier eine genaue Prüfung der Unterlagen.


Probleme im Arbeitsrecht? Wir helfen Ihnen.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Arbeitsrecht spezialisiert — für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.


Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

📍 Kanzlei Wien | ✉ office@anwaltskanzlei-pichler.at | 🔗 www.rechtsanwalt-arbeitsrecht-wien.at

Kontakt

Ihr Anliegen in guten Händen

Schildern Sie uns Ihren Fall. Wir melden uns zeitnah bei Ihnen und sagen Ihnen, wie wir weiter vorgehen.

Telefon: +43 1 5130700
E-Mail: office@anwaltskanzlei-pichler.at