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Vordienstzeiten anrechnen im Bundesdienst: Nachzahlung

Startseite  •  Aktuelles  •  02.09.2026
Vordienstzeiten anrechnen im Bundesdienst: Nachzahlung

Vordienstzeiten im Bundesdienst neu bewerten: Wann Sie als Vertragsbedienstete doch noch Geld und bessere Einstufung bekommen

Stellen Sie sich vor, Sie arbeiten seit 20 Jahren als Vertragsbedienstete, hatten davor Fachjobs im Labor oder in der Privatwirtschaft – und die Dienststelle sagt: „Diese Vordienstzeiten sind endgültig nicht anrechenbar.“ Das aktuelle Fokus-Keyword lautet: Vordienstzeiten anrechnen im Bundesdienst.

Vordienstzeiten anrechnen im Bundesdienst — Rechtsanwalt Wien

Wie eine Vertragsbedienstete ihre früheren Jobs doch noch ins Gehalt retten könnte

Die Klägerin war seit 1.9.2004 als Vertragsbedienstete im öffentlichen Dienst angestellt, unbefristet und in einer bestimmten Entlohnungsgruppe eingereiht. Zuvor hatte sie mehrere Jahre im Universitätslabor und in einem Umwelttechnik-Unternehmen gearbeitet – also fachnahe Tätigkeiten, die für ihre spätere Verwendung relevant waren. Genau diese Beschäftigungszeiten wollte sie als Vordienstzeiten berücksichtigt wissen.

Ihr Ziel war klar: Die Anrechnung von insgesamt 42 Monaten früherer Berufstätigkeit auf das Dienstalter und den Vorrückungsstichtag. Damit wären eine bessere Einstufung und rund 38.662,71 EUR an Nachzahlungen verbunden gewesen. Außerdem stritt sie über den sogenannten Überstellungsverlust – jenen Abzug, der beim Wechsel in das neue Besoldungssystem zu Einkommenseinbußen führen kann.

Die Dienstbehörde blockte jedoch ab. Sie argumentierte, über diese Vordienstzeiten sei schon „endgültig“ entschieden worden, daher sei eine neuerliche Prüfung ausgeschlossen. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien als Erstgericht folgte dieser Argumentation und wies die Klage ab. Das Berufungsgericht, das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien), sah das anders: Es hob die Abweisung auf und schickte die Sache zur inhaltlichen Prüfung zurück.

Darauf legte die Arbeitgeberin Rekurs an den Obersten Gerichtshof (OGH 14.02.2024, 9 ObA 62/23t) ein. In der Zwischenzeit hatte der Gesetzgeber aber die Regeln zur Anrechnung von Vordienstzeiten im Vertragsbedienstetenrecht novelliert. Diese Novelle wurde zum Dreh- und Angelpunkt. Der OGH vom 14.02.2024, 9 ObA 62/23t, musste daher nicht mehr nur die alte Rechtslage prüfen, sondern auch, welche Folgen die neue Gesetzesfassung für bereits „abgeschlossene“ Einstufungen hat.

(OGH 14.02.2024, 9 ObA 62/23t)

Der Oberste Gerichtshof (OGH 14.02.2024, 9 ObA 62/23t) hat entschieden, dass dem Rekurs nicht Folge zu geben ist. Für Arbeitnehmer in Österreich bedeutet das konkret: Auch bereits abgeschlossene Bescheide zur Anrechnung von Vordienstzeiten können wegen der Novelle BGBl I Nr.137/2023 erneut geprüft werden, sodass Nachzahlungen oder eine bessere Einstufung möglich werden.

Eine zentrale Aussage dieser Entscheidung lautet: Der OGH hat am 14.02.2024 in 9 ObA 62/23t klargestellt, dass frühere „endgültige“ Entscheidungen über Vordienstzeiten im Bundesdienst durch die Gesetzesnovelle (BGBl I Nr.137/2023) ihre Sperrwirkung verlieren können, sodass eine neuerliche inhaltliche Prüfung der Einstufung zu erfolgen hat.

Wann darf ich mir Vordienstzeiten anrechnen lassen – und was ändert die Novelle?

Im österreichischen Arbeitsrecht des öffentlichen Dienstes ist die Einstufung von Vertragsbediensteten vor allem im Vertragsbedienstetengesetz 1948 (Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG)) geregelt. Dort ist festgelegt, welche Zeiten als „Vordienstzeiten“ zählen und wie sie auf das Vorrücken in höhere Gehaltsstufen und auf Zulagen wirken. Die jüngste Novelle BGBl I Nr.137/2023 hat insbesondere §§ 94b und 94c VBG neu geordnet und die Anrechnung sonstiger Zeiten verbessert.

Das Besondere: Früher gab es strikte Bindungen an einmal festgestellte Einstufungen und Vergleichsstichtage. Viele Dienststellen haben sich darauf ausgeruht und Beschwerden mit dem Hinweis auf „Endgültigkeit“ zurückgewiesen. Durch die Novelle wurde diese Bindungswirkung zum Teil aufgehoben. Gleichzeitig wurde der Umfang der anrechenbaren sonstigen Zeiten (also nicht nur typische Dienstzeiten in der öffentlichen Verwaltung) erweitert und systematisiert.

In Österreich gilt: Nach § 94b und § 94c Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG) in der Fassung BGBl I Nr.137/2023 müssen Dienststellen auch bereits festgesetzte Einstufungen und Vergleichsstichtage neu prüfen, wenn frühere fachlich gleichwertige Zeiten bisher nicht oder falsch berücksichtigt wurden.

Für Arbeitnehmer in Wien und ganz Österreich ist entscheidend: Vordienstzeiten in der Privatwirtschaft, in Universitäten oder anderen Einrichtungen können anrechenbar sein, wenn sie inhaltlich gleichwertig zur aktuellen Verwendung sind und nach Vollendung des 18. Lebensjahrs erbracht wurden. Ob eine Gleichwertigkeit besteht, beurteilt das Gericht anhand der konkreten Tätigkeiten – nicht bloß anhand der Berufsbezeichnung im Dienstzeugnis.

Nach § 1151 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)) richten sich die wechselseitigen Hauptpflichten im Dienstvertrag, während Spezialgesetze wie das VBG die besoldungsrechtliche Seite konkretisieren. Das VBG in seiner geltenden Fassung ist im Rechtsinformationssystem abrufbar:
Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG).

Für die Lehrerin im entschiedenen Fall heißt das: Das Erstgericht darf sich nicht mehr darauf zurückziehen, dass frühere Einstufungsentscheidungen „abschließend“ seien. Es muss materiell prüfen, ob die Labor- und Umwelttechnik-Tätigkeiten als gleichwertige Berufspraxis gelten, in welchem Ausmaß diese Zeiten nun anzurechnen sind und ob ein Überstellungsverlust zulässig und richtig berechnet wurde.

Was genau hat der OGH in 9 ObA 62/23t entschieden – und warum ist das so brisant?

Der Oberste Gerichtshof (OGH 14.02.2024, 9 ObA 62/23t) hat entschieden, dass dem Rekurs der Arbeitgeberin nicht Folge zu geben ist und das Arbeits- und Sozialgericht Wien die Vordienstzeiten der Klägerin nach der neuen Rechtslage inhaltlich zu prüfen hat. Damit bestätigte der OGH die Linie des Oberlandesgerichts Wien (OLG Wien), das bereits eine erneute Auseinandersetzung mit den Vordienstzeiten verlangt hatte.

Überraschend für viele Dienstgeber im Bundesdienst ist, dass der OGH die zwischenzeitliche Gesetzesnovelle sehr deutlich auf bereits getroffene Einstufungsentscheidungen anwendet. Der zentrale Einwand der Beklagten – man habe doch bereits „endgültig“ über die Anrechnung entschieden – greift nach Auffassung des OGH nicht mehr. Die Novelle hat den Charakter der früheren Bindungsregel verändert.

Der OGH arbeitet in 9 ObA 62/23t drei Punkte heraus: Erstens verliert die alte „Endgültigkeit“ durch die neue Gesetzeslage an Wirkung, wenn der Gesetzgeber selbst eine Neubewertung vorsieht. Zweitens sind die verbesserten Anrechnungsvorschriften nicht nur für neue Fälle, sondern auch für bereits festgesetzte Vorrückungsstichtage relevant. Drittens müssen die Gerichte die Parteien aktiv zur veränderten Rechtslage hören und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

Für die Praxis im österreichischen Arbeitsrecht bedeutet das: Der OGH räumt mit der Vorstellung auf, dass formell abgeschlossene Einstufungen im Bundesdienst unangreifbar bleiben, wenn der Gesetzgeber das materielle Recht ändert. Arbeitnehmer können sich damit auch Jahre nach einer Einstufung auf neue, günstigere Anrechnungsbestimmungen berufen – und Gerichte müssen diesen Argumenten nachgehen.

Eine prägnante Kernaussage dieser Entscheidung lautet: Der Oberste Gerichtshof hat am 14.02.2024 (9 ObA 62/23t) ausgesprochen, dass eine gesetzliche Änderung der Anrechnungsvorschriften für Vordienstzeiten dazu führen kann, dass auch frühere Einstufungen neu zu beurteilen sind, selbst wenn Dienststellen sie davor als endgültig betrachtet haben.

Welche praktischen Folgen hat diese Rechtsprechung für Arbeitnehmer und Dienststellen?

Für Arbeitnehmer im Bundesdienst, insbesondere Lehrerinnen, Lehrer und andere Vertragsbedienstete, öffnet diese Entscheidung ein Zeitfenster. Wer vor seiner Anstellung jahrelang in einem universitären Labor, in der Industrie oder bei einem privaten Arbeitgeber fachnahe Tätigkeiten ausgeübt hat, kann nun genauer prüfen lassen, ob diese Zeiten anzurechnen sind – obwohl die Dienststelle das früher verneint hat.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie folgende Schritte setzen:

  • Sammeln Sie Beweise zu allen relevanten Vordienstzeiten: Dienstverträge, Lohnzettel, Tätigkeitsbeschreibungen, Arbeitszeitaufstellungen, Dienstzeugnisse. Entscheidend ist, welche konkreten Aufgaben Sie hatten.
  • Stellen Sie bei Ihrer Personalstelle einen schriftlichen Antrag auf Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung unter Hinweis auf die Novelle BGBl I Nr.137/2023 und die OGH-Entscheidung 9 ObA 62/23t.
  • Verlangen Sie eine förmliche Entscheidung innerhalb angemessener Frist. Bei Ablehnung sollten Sie umgehend anwaltliche Beratung einholen, um Fristen für Klage oder Beschwerde zu wahren und Nachzahlungsansprüche zu berechnen.

Für Dienststellen und Personalabteilungen im Bundesdienst – etwa in Wien – bedeutet die Entscheidung ein nicht zu unterschätzendes Risiko. Sie können sich nicht mehr einfach auf alte Einstufungsvermerke berufen, wenn Betroffene eine Neuberechnung verlangen. Stattdessen müssen sie intern prüfen, ob frühere Einstufungen nach den aktuellen §§ 94b und 94c VBG noch tragfähig sind, insbesondere hinsichtlich:

  • korrekter Berechnung des Vergleichsstichtags nach neuer Rechtslage,
  • richtiger Anrechnung „sonstiger Zeiten“ (z.B. einschlägige Privatwirtschaft) und Wegfall früherer pauschaler Abzüge,
  • Rechtmäßigkeit und Transparenz des Überstellungsverlusts.

Für die Arbeitgeberseite heißt das: Wer diese Entwicklung ignoriert, riskiert Sammelklagen, erhebliche Nachzahlungsbeträge und Unruhe im Personalstand. Wer proaktiv handelt, kann Verfahren verkürzen, Kosten kontrollieren und Vertrauen schaffen.

Häufige Fragen zur Anrechnung von Vordienstzeiten im Bundesdienst

Kann ich als Vertragsbedienstete meine früheren Jobs nachträglich anrechnen lassen?
In Österreich gilt: Ja, nach § 94b und § 94c Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG) in der Fassung BGBl I Nr.137/2023 können Vordienstzeiten neu geprüft werden; OGH 9 ObA 62/23t bestätigt, dass frühere „endgültige“ Entscheidungen dem nicht zwingend entgegenstehen.

Habe ich Anspruch auf Nachzahlung, wenn sich mein Vorrückungsstichtag nach oben verschiebt?
In Österreich gilt: Ja, wenn durch die neue Einstufung ein höheres Entgelt zusteht, besteht Anspruch auf Nachzahlung nach § 1152 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) und besoldungsrechtlichen Vorschriften; prüfen Sie Verjährungsfristen.

Was passiert, wenn die Dienststelle meinen Antrag mit Hinweis auf eine alte Einstufung ablehnt?
In Österreich gilt: Eine bloße Berufung auf eine frühere Einstufung reicht nach OGH 9 ObA 62/23t nicht mehr aus; Sie können die Entscheidung vor dem zuständigen Arbeits- und Sozialgericht anfechten und eine inhaltliche Prüfung verlangen.

Kann der Überstellungsverlust trotz neuer Rechtslage bleiben?
In Österreich gilt: Ja, ein Überstellungsverlust kann zulässig sein, muss aber nach dem VBG und BGBl I Nr.137/2023 korrekt berechnet und nachvollziehbar begründet sein; Gerichte prüfen dies im Einzelfall (OGH 9 ObA 62/23t).


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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