Pichler Rechtsanwalt GmbH

Diskriminierung Arbeitsplatz Rechte: Vordienstzeiten OGH

Startseite  •  Aktuelles  •  12.09.2026
Diskriminierung Arbeitsplatz Rechte: Vordienstzeiten OGH

Vordienstzeiten nicht angerechnet? Wie der OGH zur Gehaltsfrage von Wiener Vertragsbediensteten den EuGH ins Spiel bringt

Stellen Sie als Ärztin oder Vertragsbediensteter der Stadt Wien plötzlich fest, dass wichtige Ausbildungs- und Berufsjahre beim Gehalt fehlen, obwohl das Thema Vordienstzeiten rechtlich klar wirken sollte?

Diskriminierung Arbeitsplatz Rechte sollten Sie sofort prüfen, wenn Vordienstzeiten nicht angerechnet wurden; unberücksichtigte Zeiten können zu Gehaltsnachteilen führen.

Eine Oberärztin, viele Berufsjahre – und plötzlich zählt ein Teil davon nicht

Die Klägerin, Jahrgang 1961, arbeitet seit Februar 2011 als Vertragsbedienstete der Stadt Wien, eingestuft als Oberärztin. Sie hat lange Ausbildung, Praxis und Verantwortung hinter sich. Beim Eintritt ins Dienstverhältnis wurden ihr zwar bestimmte frühere Dienstzeiten angerechnet. Aber: Schulzeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahrs und private Vordienstzeiten blieben unberücksichtigt.

Genau hier begann der Konflikt. Die Arbeitnehmerin verglich ihr Gehalt mit den Stufen, die sie bei vollständiger Anrechnung ihrer Vordienstzeiten im städtischen Besoldungsschema hätte erreichen müssen. Sie kam zum Ergebnis, dass ihr mehrere Jahre an Vorrückung fehlen – mit spürbaren finanziellen Auswirkungen.

Sie klagte daher die Stadt Wien auf Nachzahlung von Entgelt für den Zeitraum 1.2.2011 bis 30.11.2014. Zusätzlich verlangte sie eine Feststellung, dass künftig alle einschlägigen Vordienstzeiten – inklusive Schul- und Privatzeiten ab 1.7.1976 – zu berücksichtigen seien. Auch der Urlaubsanspruch sollte entsprechend angepasst werden.

Die Arbeitgeberin berief sich auf das damals geltende Wiener Besoldungssystem, konkret die Vertragsbedienstetenordnung 1995 (VBO 1995) und die Dienstordnung 1994. Sie argumentierte, diese Regelungen seien mit dem Unionsrecht vereinbar. Außerdem verwies die Stadt auf eine Gesetzesnovelle (LGBl 2015/28), mit der ab 2015 ein neues Besoldungssystem eingeführt wurde.

Das Arbeits- und Sozialgericht Wien als Erstgericht stellte sich klar auf die Seite der Arbeitnehmerin: volle Klagestattgebung, also umfassende Nachzahlung und Anerkennung der Vordienstzeiten. Das Oberlandesgericht Wien (OLG) korrigierte diese Entscheidung teilweise, sprach nur mehr einen Teilbetrag zu (bis 31.7.2015) und verwies andere Teile zur Ergänzung an das Erstgericht zurück. Beide Seiten gingen weiter zum Obersten Gerichtshof (OGH).

(OGH 26.01.2017, 9 ObA 2/16h)

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 26.01.2017 entschieden, dass das Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über den gestellten Antrag auf Vorabentscheidung unterbrochen wird: (OGH 26.01.2017, 9 ObA 2/16h). Das bedeutet: Individuelle Ansprüche wegen nicht angerechneter Vordienstzeiten bleiben möglich, sind aber von der EuGH‑Klärung abhängig.

Der OGH (9 ObA 2/16h, 26.01.2017) hat das Verfahren ausgesetzt, weil die gleiche unionsrechtliche Frage bereits dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorgelegt worden war. Diese Entscheidung ist für betroffene Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in Wien unmittelbar relevant, weil sie Auswirkung auf mögliche Nachzahlungen haben kann.

Welche Rechtsfragen stellen sich bei der Anrechnung von Vordienstzeiten in Wien? Diskriminierung Arbeitsplatz Rechte

Im Kern geht es um die Frage, ob und wie öffentliche Arbeitgeber – wie die Stadt Wien – Schulzeiten und berufliche Vordienstzeiten im öffentlichen Dienst oder in der Privatwirtschaft auf Gehalt und Vorrückung anrechnen dürfen oder müssen. Das betrifft unmittelbar das österreichische Arbeitsrecht, aber auch unionsrechtliche Diskriminierungsverbote.

Im Hintergrund stehen vor allem zwei Rechtsquellen: Zum einen das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) für die allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätze, zum anderen die speziellen Dienstrechtsvorschriften für Vertragsbedienstete der Stadt Wien, wie die VBO 1995 und die Dienstordnung 1994. Daneben spielt das unionsrechtliche Verbot der Diskriminierung wegen des Alters eine zentrale Rolle.

Die Klägerin argumentiert, dass die Nichtanrechnung von Schulzeiten vor dem 18. Lebensjahr und von privaten Vordienstzeiten sie schlechterstellt als andere Vergleichspersonen. Hier stellt sich die Frage, ob diese Ungleichbehandlung sachlich gerechtfertigt ist oder gegen Unionsrecht verstößt. Besonders heikel ist die unterschiedliche Behandlung von Zeiten bei Gebietskörperschaften gegenüber Zeiten in der Privatwirtschaft.

In Österreich gilt: Werden Vordienstzeiten unterschiedlich behandelt, kann dies einen Verstoß gegen das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot auslösen, insbesondere wenn ältere Arbeitnehmer durch starre Stichtags- oder Anrechnungsregeln systematisch benachteiligt werden. Dann müssen nationale Vorschriften im Lichte des EU-Rechts ausgelegt oder unangewendet bleiben.

Ein weiterer Punkt betrifft die Neuregelung durch LGBl 2015/28. Diese Novelle führte ein neues Besoldungssystem ein und regelte die Überleitung bestehender Dienstverhältnisse. Strittig ist, ob und wie weit diese neuen Regeln rückwirkend frühere Ungleichbehandlungen korrigieren müssen oder ob der Gesetzgeber hier Grenzen ziehen darf.

Nach § 1153 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) besteht in Österreich ein Anspruch des Arbeitnehmers auf das vertraglich geschuldete Entgelt; ist die Einstufung wegen rechtswidriger Nichtanrechnung von Vordienstzeiten zu niedrig, kann sich daraus ein Nachzahlungsanspruch ergeben. Die Frage ist jedoch, ob die Heranziehung der nationalen Normen durch das Unionsrecht eingeschränkt wird.

In Österreich gilt: Öffentliche Arbeitgeber wie die Stadt Wien müssen ihre Besoldungssysteme so gestalten, dass sie weder unmittelbar noch mittelbar wegen des Alters diskriminieren. Werden bestimmte Ausbildungs- oder Vordienstzeiten systematisch ausgeschlossen, kann dies nach Unionsrecht unzulässig sein und Nachzahlungen für betroffene Arbeitnehmer auslösen.

Die für das österreichische Arbeitsrecht zentrale Gesetzessammlung finden Sie im Rechtsinformationssystem des Bundes unter
Geltende Fassung – RIS. Dort sind auch die einschlägigen Wiener Landesgesetze abrufbar, die das Besoldungssystem der Stadt Wien regeln.

Warum der OGH in 9 ObA 2/16h den EuGH entscheiden lässt — Rechtsanwalt Wien

Der Oberste Gerichtshof hat am 26.01.2017 (9 ObA 2/16h) entschieden, dass das Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über den vom OGH am 19.12.2016 zu 9 ObA 141/15y gestellten Antrag auf Vorabentscheidung unterbrochen wird. Inhaltlich hat der OGH also noch keine endgültige Antwort zur Vordienstzeiten-Anrechnung gegeben.

Bereits 2016 hat der OGH in einem anderen Verfahren dieselben Grundfragen dem EuGH vorgelegt: Dürfen nationale Regelungen Vordienstzeiten bei öffentlichen Arbeitgebern gegenüber solchen in der Privatwirtschaft bevorzugen oder benachteiligen? Darf der Gesetzgeber Schulzeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahrs von der Anrechnung ausschließen? Und wie weit muss eine spätere Reform rückwirkende Korrekturen ermöglichen?

Weil der EuGH über diese Fragen in dem anderen Verfahren noch nicht entschieden hatte, prüfte der OGH in 9 ObA 2/16h nicht die inhaltlichen Ansprüche der Oberärztin. Stattdessen konzentrierte er sich auf die prozessuale Frage, ob die EuGH-Entscheidung für dieses Verfahren entscheidungsrelevant sein wird. Er bejahte das und setzte daher das Verfahren aus.

Der OGH vom 26.01.2017, 9 ObA 2/16h, zeigt exemplarisch, wie stark das österreichische Arbeitsrecht bei Diskriminierungsfragen durch das Unionsrecht geprägt ist: Nationale Gerichte müssen unionsrechtliche Zweifelsfragen dem EuGH vorlegen und nationale Verfahren aussetzen, solange diese Fragen ungeklärt sind.

Damit verhindert der OGH, dass österreichische Gerichte unterschiedliche Lösungen zu denselben unionsrechtlichen Problemen entwickeln. Für die betroffene Klägerin bedeutet das aber auch eine Wartezeit: Ihre individuellen Ansprüche hängen vom Ergebnis eines europäischen Vorabentscheidungsverfahrens ab, das außerhalb ihres Einflussbereichs liegt.

Für die Gerichte der ersten und zweiten Instanz – das Arbeits- und Sozialgericht Wien und das Oberlandesgericht Wien – bedeutet die Unterbrechung, dass ihre unterschiedlichen Bewertungen (vollständige Klagestattgebung einerseits, Teilstattgebung und Zurückverweisung andererseits) vorerst keine endgültige Klärung erfahren. Erst nach der EuGH-Entscheidung kann der OGH die materiellrechtliche Linie festlegen.

Was bedeutet diese EuGH-Abhängigkeit praktisch für Arbeitnehmer und Dienstgeber?

Für Arbeitnehmer in Wien, die als Vertragsbedienstete der Stadt Wien beschäftigt sind, ist diese Entscheidung hochrelevant, auch wenn sie „nur“ eine Unterbrechung ausspricht. Sie zeigt, dass Ansprüche wegen nicht angerechneter Vordienstzeiten ernst zu nehmen sind, zugleich aber stark vom europäischen Antidiskriminierungsrecht abhängen.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden – etwa als Ärztin, Lehrer, Verwaltungsmitarbeiter oder sonstiger Vertragsbediensteter einer österreichischen Gebietskörperschaft – sollten Sie zunächst Ihre Unterlagen sichten. Wichtig sind alle Zeiten, die für Ihre derzeitige Verwendung fachlich einschlägig sind: Schulzeit, Studium, frühere Beschäftigungen im öffentlichen Dienst und in der Privatwirtschaft.

Typischerweise geht es um folgende Konstellationen:

  • Ausbildungszeiten (Schule, Studium) wurden nicht oder nur teilweise angerechnet.
  • Lange Tätigkeiten in der Privatwirtschaft scheinen in der besoldungsrechtlichen Einstufung kaum auf.
  • Eine Gesetzesnovelle hat ein neues Besoldungssystem eingeführt, aber die Überleitung berücksichtigt frühere Benachteiligungen nicht ausreichend.

Wenn die Stadt Wien oder ein anderer öffentlicher Arbeitgeber Ihren Antrag auf Neuberechnung der Vordienstzeitenanrechnung ablehnt, sollten Sie die Verjährungsfristen im Auge behalten. Ansprüche auf Entgeltnachzahlung verjähren grundsätzlich binnen drei Jahren, sodass laufende Unterbrechungen – wie im Verfahren 9 ObA 2/16h – die rechtzeitige Geltendmachung davor nicht ersetzen.

Für Arbeitgeber und Personalabteilungen, insbesondere im öffentlichen Dienst, zeigt der Beschluss, dass Besoldungssysteme und Überleitungsregelungen unionsrechtlich „angreifbar“ sein können. Wer sich bei der Einstufung allein auf alte, nicht angepasste Dienstordnungen verlässt, riskiert Nachforderungswellen – zumal EuGH-Entscheidungen regelmäßig über den Einzelfall hinaus wirken.

Wenn Sie als Arbeitgeber Besoldungstabellen und Anrechnungsrichtlinien verwenden, sollten Sie folgende Punkte prüfen:

  • Sind Ausschlüsse bestimmter Schul- oder Vordienstzeiten sachlich begründbar, ohne ältere Arbeitnehmer zu benachteiligen?
  • Regelt eine Überleitungsbestimmung den Umgang mit früheren Diskriminierungen ausdrücklich und nachvollziehbar?
  • Gibt es ein standardisiertes Verfahren, mit dem Mitarbeiter ihre Vordienstzeiten geltend machen und belegen können?

Der Oberste Gerichtshof (OGH) verdeutlicht mit 9 ObA 2/16h, dass nationale Gerichte die Grenzen des nationalen Ermessens beim Besoldungsrecht nicht alleine ziehen, sondern den Gerichtshof der Europäischen Union einbinden müssen. Öffentliche Arbeitgeber in Österreich sollten diese Entwicklung bei zukünftigen Gesetzesänderungen und internen Richtlinien aktiv berücksichtigen.

Häufige Fragen zur Anrechnung von Vordienstzeiten bei der Stadt Wien

Habe ich Anspruch auf Nachzahlung, wenn meine Vordienstzeiten falsch angerechnet wurden?
In Österreich gilt: Ja. Bei zu niedriger Einstufung besteht nach § 1153 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) ein Anspruch auf das vertraglich geschuldete Entgelt; unionsrechtswidrige Nichtanrechnung kann Nachzahlungen auslösen. (OGH 9 ObA 2/16h)

Kann ich Schulzeiten vor dem 18. Lebensjahr für mein Gehalt geltend machen?
In Österreich gilt: Das hängt von den Besoldungsnormen ab; maßgeblich sind etwa die VBO 1995 oder Dienstordnung 1994 und unionsrechtliche Vorgaben. Die Entscheidung des EuGH wird klären, ob solche Schulzeiten anzurechnen sind. (VBO 1995; OGH 9 ObA 2/16h)

Was passiert, wenn ich zu spät gegen eine falsche Vordienstzeitenanrechnung vorgehe?
In Österreich gilt: Entgeltnachforderungen verjähren regelmäßig binnen drei Jahren (§ 1486 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch, ABGB). Versäumte Fristen können Ansprüche verlieren, auch bei unionsrechtswidriger Einstufung.

Kann die Stadt Wien sich auf das neue Besoldungssystem ab 2015 berufen?
In Österreich gilt: Ja, die Stadt kann LGBl 2015/28 heranziehen; die Überleitung muss jedoch unionsrechtskonform gestaltet sein. Ob frühere Diskriminierungen ausreichend korrigiert wurden, ist strittig. (LGBl 2015/28; OGH 9 ObA 2/16h)


Probleme im Arbeitsrecht? Wir helfen Ihnen.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Arbeitsrecht spezialisiert — für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.


Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

📍 Kanzlei Wien | ✉ office@anwaltskanzlei-pichler.at | 🔗 www.rechtsanwalt-arbeitsrecht-wien.at

Kontakt

Ihr Anliegen in guten Händen

Schildern Sie uns Ihren Fall. Wir melden uns zeitnah bei Ihnen und sagen Ihnen, wie wir weiter vorgehen.

Telefon: +43 1 5130700
E-Mail: office@anwaltskanzlei-pichler.at