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Diskriminierung Arbeitsplatz Rechte: Vordienstzeiten Lehrer

Startseite  •  Aktuelles  •  13.09.2026
Diskriminierung Arbeitsplatz Rechte: Vordienstzeiten Lehrer

Vordienstzeiten im Lehrerberuf: Wie das OGH-Verfahren 9 ObA 157/15a Ihre Besoldung beeinflussen kann

Diskriminierung Arbeitsplatz Rechte Sie haben jahrelang vor Ihrer Verbeamtung oder Vertragslehrertätigkeit gearbeitet – doch bei der Besoldung scheint ein Teil dieser Vordienstzeiten zu fehlen? Genau um diese Frage kreist das Verfahren 9 ObA 157/15a und das Fokus-Keyword Vordienstzeiten im österreichischen Schulbereich.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in diesem Zusammenhang in 9 ObA 157/15a am 19.12.2016 eine Verfahrensentscheidung getroffen, die für die Anrechnung von Vordienstzeiten maßgeblich ist.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in 9 ObA 157/15a am 19.12.2016 entschieden, dass das Verfahren bis zur Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union auszusetzen ist. (OGH 19.12.2016, 9 ObA 157/15a)

Das Urteil (OGH 19.12.2016, 9 ObA 157/15a) stellt klar, dass nationale Einstufungsregeln insbesondere auf Vereinbarkeit mit dem unionsrechtlichen Verbot der Altersdiskriminierung und der Arbeitnehmerfreizügigkeit zu prüfen sind.

Wie Landesvertragslehrer um jede anerkannte Vordienststunde kämpfen mussten

Stellen Sie sich einen Landesvertragslehrer vor, der bereits als Jugendlicher gearbeitet, eine Lehrzeit absolviert und später in verschiedenen Schulen unterrichtet hat. Heute steht er im Landesdienst und stellt fest: Ein Teil seiner früheren Beschäftigungszeiten scheint bei der Einstufung schlicht ignoriert worden zu sein. Die Vorrückung in höhere Gehaltsstufen dauert länger, das Einkommen bleibt niedriger als erwartet.

Genau so eine Konstellation lag dem Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof (OGH) zugrunde. Mehrere Landesvertragslehrpersonen wollten festgestellt wissen, dass bestimmte Vordienstzeiten bei der Berechnung ihres Vorrückungsstichtags und der Besoldung vollständig zu berücksichtigen sind. Umstritten waren vor allem Zeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres, Lehrzeiten, Beschäftigungen im Ausland oder mit sogenanntem „Migrationstatbestand“ sowie die Dauer zwischen erster und zweiter Gehaltsstufe.

Die betroffenen Lehrer verlangten eine verbindliche Feststellung für den Zeitraum der Entlohnung vom 1.1.2004 bis Februar 2015 – und auch für die Überleitung in das neue Besoldungssystem 2015. Parallel dazu lief ein nahezu identisches Verfahren gegen den Bund. Der öffentliche Dienstgeber argumentierte, man solle dieses Verfahren aussetzen oder zumindest gleich entscheiden wie im Parallelfall.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte bereits in einem anderen Verfahren (9 ObA 141/15y) dieselben unionsrechtlichen Fragen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gestellt. Daher entschied er am 19.12.2016, dass auch dieses Verfahren warten muss. Die Entscheidung des Obersten Gerichtshof (OGH) vom 19.12.2016 (OGH 19.12.2016, 9 ObA 157/15a) betrifft damit unmittelbar die Frage, ob nationale Einstufungsregeln mit dem Verbot der Altersdiskriminierung und mit der Arbeitnehmerfreizügigkeit nach EU-Recht vereinbar sind.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 19.12.2016 (9 ObA 157/15a) entschieden, dass das Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über den am 19.12.2016 zu 9 ObA 141/15y gestellten Antrag auf Vorabentscheidung unterbrochen wird und nach Einlangen der Vorabentscheidung von Amts wegen fortgesetzt wird. Diese Unterbrechung stellt klar: Ohne EuGH-Klärung darf in Österreich keine endgültige Entscheidung über die Anrechnung dieser Vordienstzeiten getroffen werden.

Ein zentrales Key Takeaway lautet: Der Oberste Gerichtshof hat am 19.12.2016 (9 ObA 157/15a) klargestellt, dass die Frage der Anrechnung von Vordienstzeiten von Landesvertragslehrern unionsrechtlich so bedeutsam ist, dass das Verfahren bis zur Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgesetzt werden muss.

Die Entscheidung ist aus dem Jahr 2016, also keineswegs neu – aber für viele Lehrkräfte in Wien und ganz Österreich nach wie vor von hoher praktischer Relevanz, weil sie die Weichen für mögliche Nachzahlungen und Umstufungen stellt.

(OGH 19.12.2016, 9 ObA 157/15a)

Diskriminierung Arbeitsplatz Rechte im Lehrerberuf

Die Frage Diskriminierung Arbeitsplatz Rechte spielt bei der Auslegung nationaler Besoldungsregeln eine große Rolle. Beachten Sie, dass Diskriminierung Arbeitsplatz Rechte besonders bei der Anrechnung von Zeiten vor dem 18. Lebensjahr relevant sind.

Habe ich als Lehrer Anspruch darauf, dass alle Vordienstzeiten angerechnet werden?

Die Kernfrage für viele Betroffene lautet: Kann ich verlangen, dass jede einzelne Beschäftigungszeit – Lehrzeit, Hilfstätigkeit, Tätigkeit im Ausland – meine Besoldung erhöht? Das österreichische Arbeitsrecht und das öffentliche Dienstrecht sind hier komplex, weil neben nationalen Normen auch EU-Recht eine Rolle spielt.

Rechtsgrundlage für Feststellungsverfahren im arbeits- und sozialgerichtlichen Bereich ist § 54 Abs 2 Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG). Diese Bestimmung erlaubt es Arbeitnehmern, gerichtlich feststellen zu lassen, ob ein bestimmtes Rechtsverhältnis oder ein Anspruch besteht, etwa ob gewisse Vordienstzeiten zu berücksichtigen sind. Im Fall der Landesvertragslehrer wurde genau dieses Instrument genutzt.

Für Vertragsbedienstete der öffentlichen Hand spielen daneben insbesondere dienstrechtliche Spezialgesetze und Besoldungsordnungen der Länder eine Rolle. Diese regeln, welche Vordienstzeiten bei der Berechnung des Vorrückungsstichtags und der Einstufung anerkannt werden. Oft werden Zeiten vor dem 18. Lebensjahr oder bestimmte Ausbildungsphasen nur teilweise oder gar nicht angerechnet.

In Österreich gilt: Nach den unionsrechtlichen Vorgaben zum Verbot der Altersdiskriminierung und zur Arbeitnehmerfreizügigkeit kann eine nationale Regelung, die Vordienstzeiten vor dem 18. Lebensjahr systematisch schlechter stellt oder ausländische Dienstzeiten benachteiligt, unzulässig sein. Ob und in welchem Umfang das auf Landesvertragslehrer zutrifft, sollte der Gerichtshof der Europäischen Union im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens klären.

Ein wichtiger Rechtsgrundsatz lautet: In Österreich gilt: Nationale Besoldungsregelungen für Landesvertragslehrer müssen mit dem unionsrechtlichen Verbot der Altersdiskriminierung vereinbar sein; kürzere Anrechnungen von Zeiten vor dem 18. Lebensjahr oder von Auslandszeiten können daher nur dann bestehen bleiben, wenn sie durch objektive Gründe gerechtfertigt sind.

Daneben gelten natürlich auch allgemeine arbeitsrechtliche Vorschriften, insbesondere das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) und das Angestelltengesetz (AngG), soweit sie nicht durch Sonderregelungen verdrängt werden. Diese Normen schützen etwa vor diskriminierenden Vertragsgestaltungen und sichern vertragliche Ansprüche ab. Das Angestelltengesetz (AngG) ist im Volltext über das Rechtsinformationssystem abrufbar: Angestelltengesetz (AngG).

Die Besonderheit im Lehrerbereich: Viele Verträge sind Mischformen zwischen klassischem Arbeitsvertrag und dienstrechtlichem Verhältnis. Das führt dazu, dass Zuständigkeiten von Arbeits- und Sozialgericht Wien, Oberlandesgericht Wien und Oberster Gerichtshof (OGH) mit beamtenähnlichen Besoldungsnormen zusammentreffen. Genau diese Verflechtung machte eine Klärung durch den EuGH nötig.

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Warum der OGH im Verfahren 9 ObA 157/15a die Entscheidung vertagt hat

Der Oberste Gerichtshof hat am 19.12.2016 (9 ObA 157/15a) entschieden, dass das Verfahren über die Anrechnung bestimmter Vordienstzeiten von Landesvertragslehrern unterbrochen wird, bis der Gerichtshof der Europäischen Union über bereits vorgelegte Fragen zur Altersdiskriminierung und Arbeitnehmerfreizügigkeit entschieden hat. Damit band der OGH die nationale Entscheidung bewusst an die Klärung durch den EuGH.

Hintergrund: Der OGH hatte im parallelen Verfahren 9 ObA 141/15y ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet. Dort ging es um dieselben Kernpunkte: Dürfen Mitgliedstaaten Dienstzeiten vor dem 18. Lebensjahr schlechter bewerten? Darf die Dauer zwischen Gehaltsstufen von früherer Einstufung abhängen? Und wie sind grenzüberschreitende Vordienstzeiten im Lichte der Arbeitnehmerfreizügigkeit zu behandeln?

Das Arbeits- und Sozialgericht Wien und das Oberlandesgericht Wien hatten diese Fragen noch nicht abschließend im Lichte des EU-Rechts geklärt. Statt im nationalen Alleingang zu entscheiden, setzte der OGH auf Rechtssicherheit: Er wollte verhindern, dass er ein Urteil fällt, das der EuGH kurz darauf als unionsrechtswidrig einstuft. Daher nutzte er die Möglichkeit der Unterbrechung, bis die EuGH-Entscheidung vorliegt.

Bemerkenswert ist, dass der OGH in 9 ObA 157/15a gar nicht in die materielle Prüfung der Vordienstzeiten eingestiegen ist. Er prüfte vor allem, ob die unionsrechtlichen Fragen deckungsgleich mit dem bereits anhängigen Vorabentscheidungsverfahren sind. Dies bejahte er und ordnete an, das Verfahren nach Einlangen der Vorabentscheidung von Amts wegen fortzusetzen.

Für Lehrkräfte bedeutet das: Der OGH erkennt, dass die Entscheidung über die Anrechnung von Vordienstzeiten nicht nur eine tarifliche Kleinigkeit ist, sondern von übergeordneten Grundprinzipien des EU-Rechts abhängt. Das stärkt mittelbar die Position jener, die sich auf unionsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsätze berufen möchten.

Was bedeutet diese OGH-Linie konkret für Lehrer und Dienstgeber?

Für Arbeitnehmer im Bildungsbereich stellt sich sofort die Frage: Was kann ich jetzt tun, wenn ich glaube, dass meine Vordienstzeiten zu niedrig angerechnet wurden? Wer in Wien oder anderen Bundesländern als Landesvertragslehrer tätig war, sollte seine Unterlagen und Bescheide aufmerksam prüfen.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sind drei Schritte besonders wichtig:

  • Sichten Sie alle Nachweise über frühere Beschäftigungen: Lehrverträge, Dienstverträge, Praktika, Tätigkeiten vor dem 18. Lebensjahr, Beschäftigungen im Ausland. Fertigen Sie Kopien an und ordnen Sie sie chronologisch.
  • Fordern Sie von Ihrem Dienstgeber eine schriftliche Berechnung Ihres Vorrückungsstichtags und der Einstufung an. Verlangen Sie die ausdrückliche Angabe, welche Vordienstzeiten anerkannt wurden und welche nicht – mit kurzer Begründung.
  • Suchen Sie rechtzeitig einen auf Arbeitsrecht und öffentliches Dienstrecht spezialisierten Rechtsanwalt auf, sobald die relevanten EuGH-Entscheidungen vorliegen, um Fristen zu wahren und mögliche Nachforderungen oder Feststellungsanträge einzubringen.

Für Arbeitgeber – insbesondere Länder und nachgeordnete Dienststellen – birgt die Entscheidung ein klares Risiko: Sollten EuGH und OGH zu dem Ergebnis kommen, dass bestimmte Anrechnungsausschlüsse unionsrechtswidrig sind, können Nachzahlungen und Umstufungen im größeren Umfang notwendig werden. Gehaltsnachberechnungen über viele Jahre sind finanziell und organisatorisch anspruchsvoll.

Personalabteilungen sollten daher frühzeitig handeln:

  • Erstellen Sie eine Bestandsaufnahme aller Lehrpersonen mit potenziell betroffenen Vordienstzeiten (vor dem 18. Lebensjahr, Lehrzeiten, Auslandsbeschäftigungen, Migrationstatbestand).
  • Implementieren Sie einheitliche Prozesse in der Personalverrechnung, um Vordienstzeiten strukturiert zu erfassen und zu dokumentieren – inklusive klarer Kriterien, wann und warum Zeiten (nicht) anerkannt wurden.
  • Planen Sie finanzielle Reserven und standardisierte Verfahren für mögliche Nachberechnungen, damit Sie nach einer EuGH-Entscheidung schnell und rechtssicher reagieren können.

Für beide Seiten – Arbeitnehmer und Arbeitgeber – zeigt 9 ObA 157/15a: Das österreichische Arbeitsrecht steht im Bildungsbereich eng im Dialog mit dem Unionsrecht. Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union sind keine abstrakte Größe, sondern können am Ende jedes einzelne Gehalt und jede Einstufung beeinflussen.

Häufige Fragen zur Anrechnung von Vordienstzeiten bei Landesvertragslehrern

Kann ich als Lehrer verlangen, dass Zeiten vor dem 18. Lebensjahr voll angerechnet werden?
In Österreich gilt: Ob Zeiten vor dem 18. Lebensjahr voll anzurechnen sind, richtet sich nach nationalen Besoldungsregeln und EU-Recht; relevant sind das Verbot der Altersdiskriminierung und OGH GZ 9 ObA 157/15a sowie § 54 Abs 2 Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG).

Habe ich Anspruch auf Nachzahlung, wenn meine Vordienstzeiten falsch eingestuft wurden?
In Österreich gilt: Ein Anspruch auf Nachzahlung besteht bei rechtswidriger Einstufung; Grundlage sind § 54 Abs 2 ASGG, einschlägige Besoldungsnormen und die Rechtsprechung (vgl. OGH GZ 9 ObA 157/15a).

Kann ich Dienstzeiten im Ausland als Landesvertragslehrer in Österreich anrechnen lassen?
In Österreich gilt: Auslandsdienstzeiten können anerkannt werden; die Arbeitnehmerfreizügigkeit der EU schützt vor pauschaler Benachteiligung, wie in OGH GZ 9 ObA 157/15a thematisiert.

Was passiert, wenn der EuGH die österreichischen Besoldungsregeln für unionsrechtswidrig hält?
In Österreich gilt: Stuft der EuGH Regeln als unionsrechtswidrig ein, müssen nationale Gerichte und Dienstgeber diese anpassen; betroffene Lehrkräfte können Nachberechnung und Umstufung verlangen, soweit Ansprüche nicht verjährt sind (§ 54 Abs 2 ASGG; OGH GZ 9 ObA 157/15a).


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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