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Vordienstzeiten im Ausland: Besoldungsdienstalter prüfen

Startseite  •  Aktuelles  •  03.09.2026
Vordienstzeiten im Ausland: Besoldungsdienstalter prüfen

Vordienstzeiten im Ausland: Wann Ihr Besoldungsdienstalter wirklich neu berechnet werden kann

Sie haben Jahre im Ausland unterrichtet, werden an einer Hochschule in Österreich angestellt – und stellen später fest, dass diese Vordienstzeiten Ihr Gehalt kaum erhöhen? Genau diese Konstellation rund um das Besoldungsdienstalter stand im Mittelpunkt des OGH-Falls zum Fokus-Keyword Vordienstzeiten im Ausland.

Wie ein Hochschullehrer an formalen Überleitungsregeln scheiterte

Bereits 2023 hat der Oberste Gerichtshof (OGH) in Wien klargestellt, wie streng die Überleitungsregeln in neue Besoldungssysteme wirken können. In der Entscheidung (OGH 27.04.2023, 9 ObA 123/22m) ging es um einen Lehrenden an einer Pädagogischen Hochschule, der einen Teil seiner Karriere in den USA verbracht hatte.

Der Arbeitnehmer war seit 2011 als Lehrbeauftragter bzw. Vertragshochschullehrperson über mehrere befristete Sonderverträge beschäftigt. Mit 1.9.2015 wurde er in ein unbefristetes Dienstverhältnis übergeleitet. Dabei legte die Arbeitgeberin – eine Pädagogische Hochschule – einen Vorrückungsstichtag fest, also jenes Besoldungsdienstalter, von dem künftige Gehaltssprünge abhängen.

Bei dieser Festlegung berücksichtigte das Unternehmen seine in den USA erbrachten Dienstzeiten nur teilweise. Später, nach weiteren Vertragsänderungen, blieb dieser Vorrückungsstichtag die Grundlage für seine Einstufung. Der Arbeitnehmer war der Meinung, dass alle seine US-Vordienstzeiten vollständig anzurechnen gewesen wären, und verlangte eine Neuberechnung seines Besoldungsdienstalters samt Gehaltsnachzahlungen.

Das Arbeits- und Sozialgericht Wien und das zuständige Oberlandesgericht Wien (OLG) als Berufungsgericht wiesen seine Klage ab. Der Lehrende wollte sich damit nicht abfinden und erhob eine außerordentliche Revision an den OGH. Dieser Schritt zielte darauf ab, eine „erhebliche Rechtsfrage“ aufzuzeigen, die eine neue höchstgerichtliche Beurteilung rechtfertigen würde.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 27.04.2023 (OGH 27.04.2023, 9 ObA 123/22m) entschieden, dass die außerordentliche Revision zurückzuweisen ist, weil keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 Zivilprozessordnung (ZPO) vorliegt. Damit blieb die pauschale Überleitung mit dem ursprünglich festgelegten Vorrückungsstichtag unverändert aufrecht.

Der zentrale Punkt dieser Entscheidung liegt darin, dass die Überleitung in das neuen Besoldungssystem bereits eine bindende Festlegung des Besoldungsdienstalters enthielt. Die Frage, ob einzelne Vordienstzeiten im Ausland vielleicht großzügiger anzurechnen gewesen wären, trat hinter die Bindungswirkung der einmal vorgenommenen Überleitung zurück. Die formale Systemlogik überlagerte sozusagen die materielle Gerechtigkeitsfrage.

Eine klare Aussage dieses Falls lautet: Der Oberste Gerichtshof hat am 27.04.2023 (9 ObA 123/22m) bestätigt, dass ein einmal im Rahmen einer Überleitungsregelung festgelegter Vorrückungsstichtag Arbeitnehmer in Österreich bindet, sofern das System eine pauschale Einstufung vorsieht und keine gesetzlichen Voraussetzungen für eine Neufestsetzung erfüllt sind.

Wann dürfen ausländische Vordienstzeiten Ihr Gehalt erhöhen?

In Österreich gilt: Ob und wie Vordienstzeiten – insbesondere im Ausland – auf Ihr Besoldungsdienstalter angerechnet werden, ergibt sich nicht aus einem einheitlichen Gesetz, sondern aus einem Zusammenspiel von Besoldungsrecht, Dienstordnungen, Kollektivverträgen und speziellen Überleitungsbestimmungen. Gerade im Hochschulbereich und im öffentlichen Dienst spielt das Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG) eine zentrale Rolle.

Nach § 94a Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG) regeln Überleitungsvorschriften, wie bestehende Dienstverhältnisse in ein neues Besoldungssystem übertragen werden. Diese Bestimmungen sehen oft eine pauschale Einstufung vor, die an den bisherigen Vorrückungsstichtag anknüpft und diesen zum Teil „einfriert“. Das bedeutet: Bei der Überleitung wird nicht jede Vordienstzeit neu geprüft, sondern es gilt ein vorgegebenes Schema.

Eine Überleitung in ein neues Besoldungssystem ist kein „Reset“ der gesamten Gehaltsbiografie. Vielmehr knüpfen die Regeln bewusst an frühere Einstufungsentscheidungen an. Wer damals seine Einstufung – etwa die Anrechnung von Auslandszeiten – nicht rechtzeitig bekämpft hat oder wer eine Rechtsmittelchance verstreichen ließ, kann Jahre später nur unter engen Voraussetzungen eine Neuberechnung verlangen.

In Österreich gilt: Nach § 94a VBG 1948 und vergleichbaren Überleitungsnormen im öffentlichen Dienst führt eine Überleitung in ein neues Besoldungssystem nicht automatisch zu einer vollständigen Neuberechnung aller Vordienstzeiten; vielmehr wirken frühere Einstufungsentscheidungen grundsätzlich fort und binden sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber.

Das österreichische Arbeitsrecht unterscheidet außerdem zwischen der Frage, ob eine bestimmte Tätigkeit überhaupt als Vordienstzeit anerkennbar ist, und der Frage, ob diese Tätigkeit noch rechtzeitig geltend gemacht wurde. Wer erst viele Jahre nach der Einstufung Ansprüche erhebt, scheitert häufig an Verjährungsfristen oder an der Bindungswirkung früherer Überleitungsakte.

Im Hochschulbereich spielt zusätzlich eine Rolle, ob es sich um eine klassische Arbeitnehmerstellung oder um ein öffentlich-rechtlich geprägtes Dienstverhältnis handelt. Die hier behandelte Entscheidung 9 ObA 123/22m bewegt sich an dieser Schnittstelle: Der OGH prüft weniger arbeitsvertragliche Details als vielmehr die korrekte Anwendung der Überleitungsregeln und der Verfahrensvorschriften der ZPO.

Was hat der OGH im April 2023 genau klargestellt?

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 27.04.2023 (9 ObA 123/22m) entschieden, dass die außerordentliche Revision eines Hochschullehrers, der eine Neuberechnung seines Besoldungsdienstalters und Nachzahlung von Entgelt verlangte, zurückzuweisen ist, weil keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO vorliegt.

Der OGH folgte damit der Beurteilung der Vorinstanzen, dass die Überleitungsbestimmungen eine pauschale Einstufung vorsahen und der Vorrückungsstichtag bereits bei der Überleitung ermittelt worden war. Diese einmalige Festlegung wirkte bindend. Eine nachträgliche vollständige Neuberechnung unter Einbeziehung sämtlicher US-Vordienstzeiten war im System nicht angelegt.

Wesentlich war auch, dass die Revision die Entscheidung nicht auf eine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage stützen konnte. Der OGH prüft im außerordentlichen Rechtsmittelverfahren nicht noch einmal alle Sachverhaltsdetails, sondern nur, ob klärungsbedürftige, allgemein bedeutsame Rechtsfragen des österreichischen Arbeitsrechts vorliegen. Das verneinte der Gerichtshof.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 27.04.2023 (9 ObA 123/22m) klargestellt, dass eine außerordentliche Revision im Sinn des § 508a Abs 2 ZPO nur dann Erfolg haben kann, wenn der Revisionswerber eine erhebliche Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO aufzeigt; reine Unzufriedenheit mit der Bewertung von Vordienstzeiten genügt hierfür nicht.

Damit verschob sich der Fokus weg von der materiellen Frage „Wie viel der US-Dienstzeiten hätte man berücksichtigen können?“ hin zur prozessualen Frage „Darf das überhaupt noch einmal aufgerollt werden?“. Der OGH beantwortete Letzteres mit Nein, weil die Überleitung und der Vorrückungsstichtag bereits rechtlich wirksam feststanden und kein Korrekturmechanismus im geltend gemachten Umfang vorgesehen war.

Rechtsanwalt Wien: Beratung zu Vordienstzeiten im Ausland

Wenn Sie unsicher sind, ob eine Neuberechnung möglich ist, sollten Sie rechtliche Beratung in Anspruch nehmen. Die aktenkundige Dokumentation und rechtzeitige Rechtsbehelfe entscheiden oft über Erfolg oder Misserfolg.

Was bedeutet das Urteil für Ihre nächsten Schritte in der Praxis?

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 27.04.2023 (9 ObA 123/22m) entschieden, dass die außerordentliche Revision der klagenden Partei zurückzuweisen ist, weil keine erhebliche Rechtsfrage vorlag. Für Arbeitnehmer in Österreich bedeutet das konkret: Eine Neuberechnung des Besoldungsdienstalters lässt sich nicht automatisch durchsetzen, wenn bei der Überleitung in ein neues Besoldungssystem bereits ein pauschal festgesetzter Vorrückungsstichtag wirksam geworden ist.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden – etwa als Vertragshochschullehrperson oder als Bediensteter einer Bildungseinrichtung –, sollten Sie strukturiert vorgehen. Emotionale Frustration über vermeintliche Ungerechtigkeit hilft vor Gericht wenig; entscheidend ist die saubere Dokumentation von Verträgen, Einstufungsmitteilungen und allfälligen Rechtsbehelfen.

Drei konkrete Schritte für Arbeitnehmer mit Auslandsvordienstzeiten in Wien oder anderen Bundesländern:

  • Fordern Sie schriftlich von der Personalstelle die detaillierte Berechnung Ihres Vorrückungsstichtags an, inklusive aller herangezogenen Vordienstzeiten und der Begründung, warum bestimmte Auslandszeiten (z. B. USA) nur teilweise oder gar nicht berücksichtigt wurden.
  • Stellen Sie einen formellen, nachweisbaren Antrag auf Neuberechnung Ihrer Einstufung. Legen Sie Verträge, Dienstzeugnisse, Gehaltsabrechnungen und Aufenthaltsnachweise zu Ihren Auslandsdienstzeiten bei, damit klar ist, welche Tätigkeiten Sie wann und wie lange ausgeübt haben.
  • Dokumentieren Sie jede Reaktion der Personalabteilung, setzen Sie angemessene Fristen und bewahren Sie alle Schriftstücke geordnet auf, um Verjährungsfristen und eventuelle Zustimmungsfiktionen im Streitfall nachweisen zu können.

Für Arbeitgeber und Personalabteilungen – insbesondere im Bildungsbereich und im öffentlichen Dienst – zeigt 9 ObA 123/22m, wie wichtig eine saubere Überleitungsdokumentation ist. Wer Vorrückungsstichtage nur summarisch festhält oder Vordienstzeiten im Ausland unklar beurteilt, erhöht das Risiko späterer Nachforderungen und gerichtlicher Auseinandersetzungen.

Personalstellen sollten daher jede Überleitung nachvollziehbar aufbereiten: Ist der Vorrückungsstichtag begründet? Sind die angewandten Überleitungsnormen dokumentiert? Wurden Arbeitnehmer über Rechtsmittelmöglichkeiten informiert? Gerade im österreichischen Arbeitsrecht, das stark von formalen Fristen und Bindungswirkungen geprägt ist, schafft eine saubere Aktenlage Rechtssicherheit auf beiden Seiten.

Häufige Fragen zur Anrechnung von Vordienstzeiten im Ausland im Besoldungsdienstalter

Kann ich meine US-Dienstzeiten nachträglich voll auf mein Gehalt anrechnen lassen?
In Österreich gilt: Eine nachträgliche Vollanrechnung ist nur möglich, wenn das Besoldungsrecht dies vorsieht und keine Bindungswirkung einer Überleitung entgegensteht; maßgeblich ist § 94a VBG 1948 und OGH 9 ObA 123/22m.

Habe ich Anspruch auf Neuberechnung meines Besoldungsdienstalters nach einer Besoldungsreform?
In Österreich gilt: Ein Anspruch besteht nur, wenn die Überleitungsbestimmungen dies zulassen oder ein klarer Rechtsfehler vorliegt (§ 94a VBG 1948); eine pauschale Überleitung begründet keinen automatischen Neuberechnungsanspruch.

Was passiert, wenn ich die Einstufung bei der Überleitung damals nicht beeinsprucht habe?
In Österreich gilt: Wer eine Einstufung nicht rechtzeitig bekämpft, riskiert die Bindungswirkung und Verjährung; OGH 9 ObA 123/22m zeigt, dass spätere Nachforderungen schwer durchsetzbar sind.

Kann ich mit einer außerordentlichen Revision die Einstufung doch noch ändern?
Nein. Eine außerordentliche Revision ist nur zulässig, wenn eine erhebliche Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO vorliegt; bloße Unzufriedenheit mit der Anrechnung reicht nicht (OGH 9 ObA 123/22m).


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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