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Vordienstzeiten im öffentlichen Dienst Wien: Gehaltsstufe prüfen

Startseite  •  Aktuelles  •  07.08.2026
Vordienstzeiten im öffentlichen Dienst Wien: Gehaltsstufe prüfen

Vordienstzeiten im öffentlichen Dienst: Wann Ihre Jahre im Privatspital für die Gehaltsstufe zählen – und wann nicht

Sie wechseln aus einem privaten Krankenhaus in ein Wiener öffentliches Dienstverhältnis und erwarten, dass alle Ihre Vordienstzeiten im öffentlichen Dienst Wien voll für die Gehaltsstufe angerechnet werden – und plötzlich stehen Sie in Stufe 1 statt in Stufe 3? Genau um diese Situation ging es beim Fokus-Keyword Vordienstzeiten im öffentlichen Dienst.

Vom Primararzt zum Abteilungsvorstand in Wien – und der Kampf um die Gehaltsstufe

Ein erfahrener Arzt hatte viele Jahre als Primararzt in einem privat getragenen Krankenhaus in Kärnten gearbeitet. Danach erhielt er eine leitende Position als ärztlicher Abteilungsvorstand bei einem Wiener öffentlichen Dienstgeber, mit Dienstbeginn 1.9.2005 und Einstufung in die Verwendungsgruppe A2. Für ihn war klar: Seine langjährige Tätigkeit als Primararzt müsse bei der Einstufung voll berücksichtigt werden.

Der Arzt verlangte daher von Anfang an eine höhere Gehaltsstufe. Er wollte statt der zugewiesenen Gehaltsstufe 1 in die Gehaltsstufe 3 eingereiht werden. Seine Argumentation: Die Vordienstzeiten im Privatspital seien qualitativ gleichwertig, sollten daher voll angerechnet werden und müssten ihn – auch im Lichte von Unionsrecht und Gleichbehandlungsgrundsätzen – besser stellen.

Die Dienstbehörde in Wien sah das anders. Sie stützte sich auf die Wiener Besoldungsordnung und die Wiener Vertragsbedienstetenordnung. Diese Regelungen unterscheiden bei der Anrechnung von Vordienstzeiten klar danach, ob die Zeiten bei einer Gebietskörperschaft (Bund, Land, Gemeinde) oder bei einem privaten Träger erworben wurden. Dienstzeiten bei Gebietskörperschaften zählen günstiger als Zeiten bei privaten Arbeitgebern. Genau diese Differenzierung empfand der Arzt als ungerecht.

Der Arzt berief sich nicht nur auf einfaches österreichisches Arbeitsrecht, sondern auch auf das Unionsrecht, insbesondere die Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Art 45 AEUV. Er meinte, diese Begünstigung von Gebietskörperschaften verletze EU-Recht und sei verfassungswidrig. Arbeits- und Sozialgericht Wien und Oberlandesgericht Wien (OLG) folgten dieser Argumentation jedoch nicht: Sie stuften seine Klage ab und sahen den Sachverhalt als rein innerstaatlich an.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) musste sich schließlich im Verfahren (OGH 28.01.2026, 8ObA38/25h) mit der außerordentlichen Revision befassen. Der Arbeitnehmer wollte eine höchstgerichtliche Klärung, ob seine privaten Vordienstzeiten im Privatspital besoldungsrechtlich gleich zu behandeln sind wie Dienstzeiten im öffentlichen Bereich.

Der entscheidende Punkt: Eine Vergleichsrechnung zeigte, dass selbst bei voller Anrechnung aller Vordienstzeiten aus dem Privatspital die besoldungsrechtliche Einstufung nicht über die tatsächlich zugewiesene Stufe hinausgegangen wäre. Das heißt: Auch wenn man die Regeln maximal zugunsten des Arztes interpretieren würde, hätte er finanziell keinen konkreten Vorteil gehabt. Dennoch verfolgte er den Rechtsstreit weiter, um die grundsätzliche Rechtsfrage zu klären.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 28.01.2026 (8ObA38/25h) klar bestätigt, dass die außerordentliche Revision zurückgewiesen wird, weil der Fall keine grundsätzliche Rechtsfrage aufwirft und die österreichischen Besoldungsregeln, die Dienstzeiten im öffentlichen Dienst gegenüber privaten Vordienstzeiten bevorzugen, im Rahmen des verfassungsrechtlich anerkannten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers liegen.

Wie werden Vordienstzeiten im öffentlichen Dienst Wien rechtlich behandelt? Rechtsanwalt Wien

Die Einstufung von Arbeitnehmern und Vertragsbediensteten im öffentlichen Bereich richtet sich nach Spezialnormen, insbesondere nach der Wiener Besoldungsordnung und der Wiener Vertragsbedienstetenordnung. Daneben gelten die allgemeinen Grundsätze des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) und – im privatwirtschaftlichen Bereich – etwa das Angestelltengesetz (AngG). Die Details sind komplex und unterscheiden sich je nach Dienstgeber und Rechtsgrundlage.

In Österreich gilt: Der Gesetzgeber hat beim Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht einen sehr weiten Gestaltungsspielraum. Das bedeutet, dass unterschiedliche Behandlung von Vordienstzeiten – je nach Art des früheren Dienstgebers – grundsätzlich zulässig ist, solange sie nicht willkürlich oder unsachlich ist. Genau diesen Gestaltungsspielraum hat der OGH in 8ObA38/25h betont und sich auf die bestehende verfassungsgerichtliche Rechtsprechung gestützt.

Für Wien sind insbesondere § 40e Abs 2 der Wiener Besoldungsordnung 1994 und die Wiener Vertragsbedienstetenordnung maßgeblich. Diese Normen sehen vor, dass Vordienstzeiten bei Gebietskörperschaften bessergestellt werden als gleichartige Tätigkeiten bei privaten Arbeitgebern. Die dahinterstehende Idee: Wer bereits für den öffentlichen Bereich gearbeitet hat, soll bei der Einstufung stärker profitieren als jemand, der aus einem rein privaten Dienstverhältnis kommt.

Nach § 1151 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) – der die Grundlagen des Dienstvertrags im österreichischen Arbeitsrecht regelt – entsteht zwar der Anspruch auf Entgelt aus dem Arbeitsvertrag selbst, die konkrete Höhe und Einstufung im öffentlichen Dienst wird aber durch Spezialgesetze (Besoldungsordnungen) determiniert. Diese Spezialregeln überlagern daher weitgehend die allgemeinen arbeitsrechtlichen Normen wie das Angestelltengesetz (AngG) oder die allgemeinen ABGB-Bestimmungen.

In Österreich gilt: Vordienstzeiten bei privaten Arbeitgebern werden im öffentlichen Dienst nicht automatisch gleich behandelt wie Dienstzeiten bei Gebietskörperschaften. Die Einstufung in Gehaltsstufen folgt den jeweiligen Besoldungsordnungen (z. B. § 40e Abs 2 Wiener Besoldungsordnung 1994), die dem Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum einräumen.

Was hat der OGH konkret entschieden – und warum war das für viele überraschend?

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 28.01.2026 (8ObA38/25h) entschieden, dass die außerordentliche Revision des Arztes mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage gemäß § 502 Abs 1 ZPO unzulässig ist und gemäß § 508a Abs 2 ZPO zurückgewiesen wird. Damit blieb die Einstufung in die Gehaltsstufe 1 unverändert aufrecht.

Der OGH folgte den Vorinstanzen, insbesondere dem Arbeits- und Sozialgericht Wien und dem Oberlandesgericht Wien (OLG), in zwei wesentlichen Punkten: Erstens handelt es sich um einen rein innerstaatlichen Sachverhalt ohne echten Auslandsbezug. Daher greifen die unionsrechtlichen Bestimmungen zur Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art 45 AEUV, Freizügigkeitsverordnung) nicht. Der Arzt hatte seine Vordienstzeiten bei einem privaten Krankenhaus in Kärnten erworben – also innerhalb Österreichs, nicht in einem anderen EU-Mitgliedstaat.

Zweitens bewertete der OGH die besoldungsrechtlichen Differenzierungen zwischen Vordienstzeiten bei Gebietskörperschaften und solchen bei privaten Trägern als verfassungsrechtlich zulässig. Der Gerichtshof verwies darauf, dass die österreichische Verfassungsgerichtsbarkeit vergleichbare Regelungen bereits akzeptiert hat. Die Bevorzugung von Dienstzeiten im öffentlichen Dienst gegenüber privaten Vordienstzeiten sei daher durch die verfassungsgerichtliche Judikatur gedeckt.

Besonders interessant für die Praxis im österreichischen Arbeitsrecht war auch der Hinweis des OGH auf die vorgelegte Vergleichsrechnung: Selbst wenn man alle vom Arzt behaupteten Vordienstzeiten im Privatspital voll angerechnet hätte, wäre er in der Gehaltsstufe nicht besser gestanden als tatsächlich. Das bedeutet, es fehlte bereits an einem konkreten wirtschaftlichen Mehranspruch. Das Gericht musste daher keine abstrakte Grundsatzdiskussion führen, sondern konnte sich auf die fehlende Relevanz für die besoldungsrechtliche Position stützen.

Der OGH stellte außerdem klar, dass der Gesetzgeber im öffentlichen Dienstrecht unterschiedliche Anrechnungsregeln für verschiedene Arten von Vordienstzeiten vorsehen darf. Der Gestaltungsspielraum umfasst auch die Möglichkeit, die Kontinuität der Tätigkeit im öffentlichen Bereich besonders zu belohnen, ohne damit automatisch Private oder aus dem Ausland kommende Arbeitnehmer unionsrechtswidrig zu diskriminieren.

Praktische Konsequenzen für Ihren Wechsel vom Privatspital in den öffentlichen Dienst

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Gesundheitsbereich, insbesondere in Wien, ist diese Entscheidung des Obersten Gerichtshofs ein wichtiges Signal. Wenn Sie aus einem privaten Krankenhaus, einer Privatklinik oder einem sonstigen privaten Gesundheitsträger in ein Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft (z. B. Stadt Wien) wechseln, sollten Sie nicht selbstverständlich davon ausgehen, dass alle früheren Dienstjahre voll für Ihre Gehaltsstufe angerechnet werden.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden – etwa als Oberarzt, Primararzt oder leitende Ärztin, die von einem privaten in ein öffentliches Spital wechselt – sind folgende Schritte entscheidend:

  • Bereiten Sie vollständige Nachweise über Ihre bisherigen Dienstzeiten vor (Dienstverträge, Bestätigungen des Arbeitgebers, Tätigkeitsbeschreibungen, Angaben zur Wochenarbeitszeit). Nur so können Vordienstzeiten überhaupt geprüft und berücksichtigt werden.
  • Verlangen Sie bei der Einstellung eine schriftliche Begründung, wie die Einstufung zustande gekommen ist, welche Vordienstzeiten berücksichtigt wurden und auf welche Bestimmungen der Wiener Besoldungsordnung und Vertragsbedienstetenordnung sich der Dienstgeber stützt.
  • Reagieren Sie rasch, wenn Sie mit der Einstufung nicht einverstanden sind. Nutzen Sie interne Beschwerdewege und – falls nötig – den Klagsweg vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien. Lassen Sie vorher durch eine auf Arbeitsrecht spezialisierte Kanzlei in Wien prüfen, ob sich eine Anfechtung wirtschaftlich lohnt.

Für öffentliche Arbeitgeber – insbesondere Krankenanstalten in Wien und anderen Bundesländern – bedeutet 8ObA38/25h eine Stärkung der bisherigen Praxis, Vordienstzeiten bei Gebietskörperschaften günstiger zu behandeln. Dennoch bleibt ein Risiko: Mitarbeitende werden weiterhin versuchen, über Nachweise, Gleichbehandlung und unionsrechtliche Argumente eine bessere Einstufung zu erreichen.

Öffentliche Dienstgeber sollten daher interne Prozesse schärfen:

  • Dokumentieren Sie bei jeder Einstellung klar, welche Vordienstzeiten anerkannt wurden und auf welcher Rechtsgrundlage. Ein kurzer Vermerk auf § 40e Abs 2 Wiener Besoldungsordnung 1994 und die relevanten Paragraphen der Wiener Vertragsbedienstetenordnung reduziert spätere Streitigkeiten.
  • Implementieren Sie eine standardisierte Checkliste zur Prüfung von Vordienstzeiten, inklusive Anforderungen an Beweise und Umrechnung von Teilzeit auf Vollzeitäquivalente.
  • Informieren Sie Bewerber im Gespräch und im Dienstvertrag transparent über die Regeln der Vordienstzeitenanrechnung. So lassen sich unrealistische Erwartungen frühzeitig korrigieren.

Wer in Österreich einen Wechsel vom privaten in den öffentlichen Gesundheitssektor plant, sollte also nicht nur die medizinische Karriereplanung, sondern auch die besoldungsrechtlichen Details genau prüfen. In vielen Fällen hilft eine frühzeitige rechtliche Beratung, Enttäuschungen über die Gehaltsstufe zu vermeiden.

Rechtsanwalt Wien – Häufige Fragen zur Anrechnung von Vordienstzeiten bei Wechsel in den öffentlichen Dienst

Kann ich in Wien verlangen, dass meine Vordienstzeiten im Privatspital voll angerechnet werden?
In Österreich gilt: Sie können die Prüfung verlangen, aber keine volle Gleichstellung erzwingen. § 40e Abs 2 Wiener Besoldungsordnung 1994 erlaubt unterschiedliche Behandlung; OGH (8ObA38/25h) bestätigte dies.

Habe ich Anspruch auf eine höheren Gehaltsstufe, wenn ich als Primararzt in den öffentlichen Dienst wechsle?
In Österreich gilt: Ein Anspruch besteht nur, wenn die Anrechnung nach Besoldungsordnung tatsächlich zu einer höheren Stufe führt. OGH (8ObA38/25h) verneinte einen Mehranspruch hier, weil keine höhere Stufe erreicht worden wäre.

Was passiert, wenn meine Vordienstzeiten im Bescheid falsch berechnet wurden?
In Österreich gilt: Sie können die Einstufung binnen der vorgesehenen Fristen anfechten. Rechtsgrundlage sind die jeweilige Besoldungsordnung und Verfahrensbestimmungen der ZPO; prüfen Sie die Berechnung durch einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht.

Kann ich mich auf EU-Freizügigkeit berufen, wenn alle Vordienstzeiten in Österreich erworben wurden?
In Österreich gilt: Art 45 AEUV greift nicht bei rein innerstaatlichem Sachverhalt. OGH (8ObA38/25h) stellte klar, dass ohne grenzüberschreitenden Bezug EU-Freizügigkeitsrecht nationale Einstufungsregeln nicht aufhebt.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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