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Diskriminierung Arbeitsplatz Rechte: Vordienstzeiten vor 18

Startseite  •  Aktuelles  •  12.09.2026
Diskriminierung Arbeitsplatz Rechte: Vordienstzeiten vor 18

Vordienstzeiten vor dem 18. Geburtstag: Wie ein Sommerjob Ihre Besoldung noch Jahre später beeinflusst

Diskriminierung Arbeitsplatz Rechte Sie sind Vertragsbedienstete/r im öffentlichen Dienst und fragen sich, ob ein früher Ferienjob Ihre Einstufung verbessert – genau hier setzt das Thema Vordienstzeiten im Fokus-Keyword „Vordienstzeiten vor dem 18. Geburtstag“ an.

Vom Ferienjob zum Gerichtsverfahren – die Geschichte hinter dem OGH-Fall

Ein Mann, geboren 1974, arbeitet seit 1. April 2003 als Vertragsbediensteter beim Bund. Er wird in die Entlohnungsstufe v1 eingereiht, als Vorrückungsstichtag gilt sein Anstellungstag. Jahre später merkt er: Frühere Beschäftigungen – unter anderem Ferienjobs in seiner Jugend – wurden bei der Einstufung nicht berücksichtigt.

Der Arbeitnehmer ist überzeugt: Hätte die Dienstgeberin seine Vordienstzeiten vollständig angerechnet, wäre er früher in höhere Gehaltsstufen vorggerückt und hätte mehr verdient. Er fordert daher Nachzahlungen und eine verbindliche Feststellung, wie sein Gehalt künftig zu berechnen ist. Die Arbeitgeberin – eine öffentliche Dienstgeberin – verweist auf mehrfach geänderte Besoldungsvorschriften und erhebt den Einwand der Verjährung.

Das Arbeits- und Sozialgericht Wien gibt dem Mann teilweise Recht und spricht ihm einen Teilbetrag zu. Das Oberlandesgericht Wien sieht das differenzierter: Es ändert den Zuspruch teilweise ab und verweist andere Teile des Begehrens zur neuerlichen Verhandlung an das Erstgericht zurück. Während der Rechtsstreit läuft, reformiert der Gesetzgeber 2015 und 2016 das Besoldungsrecht grundlegend, inklusive spezieller Übergangsbestimmungen für laufende Verfahren.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) wird in letzter Instanz mit der Sache befasst. In der Entscheidung (OGH 23.12.2016, 9 ObA 134/15v), steht er vor einem doppelten Dilemma: Einerseits hat der Gesetzgeber angeordnet, dass bestimmte alte Vorschriften in laufenden Verfahren nicht mehr anwendbar sein sollen. Andererseits stehen unionsrechtliche Diskriminierungsverbote im Raum, weil Vordienstzeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres schlechter behandelt wurden. Der OGH entscheidet daher nicht sofort in der Sache, sondern setzt das Verfahren aus.

Das OGH-Urteil (OGH 23.12.2016, 9 ObA 134/15v) hat festgestellt, dass das nationale Verfahren bis zur Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union auszusetzen ist, weil nur der EuGH die unionsrechtliche Frage zur Anrechnung von Vordienstzeiten vor dem 18. Geburtstag klären kann.

Das OGH-Urteil (OGH 23.12.2016, 9 ObA 134/15v) hat weiter klargestellt, dass ohne eine solche Klärung nicht abschließend entschieden werden kann, ob die Besoldungsreformen 2015/2016 unionsrechtskonform mit Vordienstzeiten vor dem 18. Lebensjahr umgehen und ob Arbeitnehmer Anspruch auf Nachzahlungen haben.

Wann zählen Vordienstzeiten im öffentlichen Dienst – Rechtsanwalt Wien

Im österreichischen Arbeitsrecht – speziell im öffentlichen Dienst – bestimmen Vordienstzeiten maßgeblich die Einstufung und den Vorrückungsstichtag. Davon hängen die Entlohnungsstufe und künftige Gehaltssteigerungen ab. Für Vertragsbedienstete des Bundes ist insbesondere das Vertragsbedienstetengesetz (VBG) in der geltenden Fassung relevant, dessen aktuelle Fassung im Rechtsinformationssystem abrufbar ist:
Vertragsbedienstetengesetz (VBG).

Traditionell haben österreichische Dienstvorschriften Vordienstzeiten nicht immer vollständig angerechnet, insbesondere Zeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres. Genau hier setzt die unionsrechtliche Diskussion an: Wenn jüngere Arbeitnehmer wegen ihres Alters systematisch später vorrücken, kann das eine mittelbare Altersdiskriminierung darstellen. Das betrifft auch Ferienjobs oder andere Tätigkeiten, die weit vor dem Eintritt in den Bundesdienst lagen.

In Österreich gilt: Vordienstzeiten beeinflussen im öffentlichen Dienst sowohl die Einstufung bei Dienstantritt als auch spätere Vorrückungen, wobei das VBG und dazugehörige Übergangsbestimmungen genau regeln, welche Zeiten angerechnet werden und wie der Vorrückungsstichtag zu berechnen ist. Änderungen der Besoldungssysteme können dabei auch laufende Dienstverhältnisse erheblich verändern. Die Frage der Diskriminierung Arbeitsplatz Rechte ist hier zentral.

Der Gesetzgeber hat im Zuge der Besoldungsreformen 2015/2016 versucht, frühere diskriminierende Regelungen zu korrigieren. Übergangsbestimmungen – unter anderem in § 100 Abs. 70 VBG – regeln, wie bestehende Dienstverhältnisse neu zu berechnen sind und inwieweit frühere Rechtslagen in laufenden Verfahren nicht mehr anzuwenden sind. Gerade dieser Versuch der „Bereinigung“ wirft aber die Frage auf, ob Arbeitnehmer, deren Vordienstzeiten früher zu knapp angerechnet wurden, nun leer ausgehen oder weiterhin Nachzahlungsansprüche geltend machen können.

Für Arbeitnehmer in Wien und ganz Österreich bedeutet das: Wer im Bundesdienst beschäftigt ist und Vordienstzeiten – insbesondere vor dem 18. Geburtstag – hat, sollte genau prüfen, ob diese bei der Einstufung berücksichtigt wurden. Dazu zählen nicht nur lange Vorbeschäftigungen, sondern auch kurze Ferienjobs, Praktika oder Teilzeitbeschäftigungen, die den Vorrückungsstichtag nach vorne verschieben könnten. Die Problematik der Diskriminierung Arbeitsplatz Rechte kann hier entscheidend sein.

Nach § 1486 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) verjähren Entgeltansprüche in der Regel binnen drei Jahren, was auch für Gehaltsnachforderungen aus unrichtiger Einstufung gilt. Diese kurze Verjährungsfrist macht es notwendig, Ansprüche rechtzeitig und formal korrekt geltend zu machen – etwa durch ein konkret formuliertes Schreiben oder die Verwendung eines vom Dienstgeber vorgegebenen Formulars. Genau diese Formalitäten spielten auch im Fall 9 ObA 134/15v eine zentrale Rolle.

Was genau hat der OGH im Verfahren 9 ObA 134/15v entschieden – Diskriminierung Arbeitsplatz Rechte

Der Oberste Gerichtshof hat am 23.12.2016 (9 ObA 134/15v) entschieden, dass das Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über den am 19.12.2016 gestellten Antrag auf Vorabentscheidung zu unterbrechen ist, weil ohne diese Klärung nicht beurteilt werden kann, ob die Besoldungsreformen 2015/2016 unionsrechtskonform sind.

Der OGH sah sich mit zwei großen Problemkreisen konfrontiert: Erstens wollte der Gesetzgeber, dass die alten Besoldungsvorschriften in laufenden Verfahren nicht mehr angewendet werden. Zweitens war unklar, ob die neuen Übergangsregelungen unionsrechtskonform alle früheren Diskriminierungen – insbesondere wegen nicht angerechneter Vordienstzeiten vor dem 18. Lebensjahr – wirklich beseitigen. Da diese Fragen unmittelbar Unionsrecht betreffen, rief der OGH den Gerichtshof der Europäischen Union an.

Konkret ging es darum, ob die österreichische Neuregelung Arbeitnehmern, die bereits vor der Reform Klage erhoben hatten, ihre möglichen Vorteile wieder nimmt. Wenn der Gesetzgeber während eines laufenden Verfahrens rückwirkend Rechtsgrundlagen ändert, stellt sich die Frage nach Vertrauensschutz und Effektivität des Unionsrechts. Der OGH wollte vom EuGH wissen, ob und inwieweit der nationale Gesetzgeber Besoldungsansprüche aus einer unionsrechtswidrigen Einstufung nachträglich ausschließen darf.

Daneben spielte im Fall 9 ObA 134/15v die Verjährung eine praktische Rolle. Der Arbeitnehmer hatte früher ein Schreiben an die Dienstgeberin gerichtet, mit dem er die Anrechnung weiterer Vordienstzeiten begehrte. Strittig war, ob dieses Schreiben – und die spätere Nachreichung eines Formulars – die Verjährung der Gehaltsansprüche wirksam unterbrach. Die Unterinstanzen bewerteten diese Frage unterschiedlich, was zu teilweise bestätigten und teilweise aufgehobenen Entscheidungen führte.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 23.12.2016 (9 ObA 134/15v) entschieden, dass das nationale Verfahren bis zur Vorabentscheidung des EuGH ausgesetzt wird und nach Einlangen dieser Entscheidung von Amts wegen fortzusetzen ist; damit machte der OGH deutlich, dass Fragen zur Anrechnung von Vordienstzeiten vor dem 18. Lebensjahr im Besoldungsrecht ohne unionsrechtliche Klärung nicht endgültig beantwortet werden können.

Für die österreichische Praxis ist wichtig: Obwohl das Verfahren ausgesetzt wurde, signalisiert der OGH damit, dass Ansprüche aus vermeintlich falsch berechneten Vordienstzeiten nicht automatisch verloren sind. Vielmehr bleibt offen, ob der EuGH eine weitergehende Korrektur verlangt – was im Ergebnis zu Nachzahlungen und Anpassungen führen kann. Arbeitnehmer sollten sich daher nicht von der langen Dauer solcher Verfahren abschrecken lassen.

Konkrete Auswirkungen für Arbeitnehmer und Dienstgeber – was bedeutet das Urteil in der Praxis?

Der Oberste Gerichtshof (OGH) macht mit 9 ObA 134/15v klar, dass das letzte Wort zur unionsrechtlichen Bewertung der österreichischen Besoldungsreformen nicht bei den nationalen Gerichten liegt. Für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst in Österreich hat das mehrere praktische Konsequenzen, besonders wenn Vordienstzeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres im Spiel sind.

  • Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie alle Unterlagen zu früheren Beschäftigungen sammeln: Dienstzettel, Arbeitsverträge, Lohnzettel, Bestätigungen von Ferienjobs und Praktika – auch aus der Schulzeit.
  • Wenn Sie der Meinung sind, dass Ihre Einstufung oder Ihr Vorrückungsstichtag falsch berechnet wurde, sollten Sie ein schriftliches Anrechnungsbegehren stellen und – sofern vorgeschrieben – das aktuelle Formular verwenden. Notieren Sie Datum und Zustellungsart (z. B. eingeschriebener Brief).
  • Wenn Ihr Dienstgeber Einwände wie „Verjährung“ oder „Rechtslage durch Reform erledigt“ erhebt, ist anwaltliche Unterstützung sinnvoll, um Fristen zu wahren und die unionsrechtliche Dimension richtig zu erfassen.

Für Arbeitgeber und HR-Abteilungen – insbesondere im Bund und in großen öffentlichen Einrichtungen – bedeutet 9 ObA 134/15v erhöhten Prüfungsbedarf. Denn selbst wenn der Gesetzgeber versucht hat, frühere Diskriminierungen durch neue Besoldungssysteme zu korrigieren, kann der EuGH zusätzliche Anforderungen stellen. Personalabteilungen sollten daher lückenlos dokumentieren, welche Vordienstzeiten bei der Einstufung berücksichtigt wurden und wie Anrechnungsbegehren bearbeitet werden.

Ein praktisches Risiko zeigt sich darin, dass falsch oder unvollständig dokumentierte Vorgänge zur Verjährungsunterbrechung später nicht mehr nachweisbar sind. Wenn beispielsweise ein Arbeitnehmer rechtzeitig ein Schreiben eingebracht hat, dieses aber im Personalakt nicht aufscheint, kann das Verfahren Jahre später an dieser Frage hängen. Sorgfältige Aktenführung, Eingangsbücher und klare interne Prozesse werden dadurch zu einem rechtlichen Schutzschild.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 23.12.2016 (9 ObA 134/15v) entschieden, dass Ansprüche wegen nicht oder zu knapp angerechneter Vordienstzeiten vor dem 18. Lebensjahr nicht einfach durch nationale Gesetzesänderungen erledigt sind, sondern von der unionsrechtlichen Bewertung durch den Gerichtshof der Europäischen Union abhängen; damit bleiben sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber in Österreich finanzielle und rechtliche Unsicherheiten bestehen.

Wenn Sie als Vertragsbedienstete/r in Wien oder einem anderen Bundesland tätig sind, lohnt sich eine Überprüfung Ihres Vorrückungsstichtags und Ihrer bisherigen Vordienstzeiten. Gerade ältere Ferienjobs, die leicht übersehen werden, können im Zusammenspiel mit den Besoldungsreformen und der unionsrechtlichen Rechtsprechung erhebliche Nachzahlungen auslösen. Umgekehrt können Arbeitgeber durch rechtzeitige Anpassung ihrer Prozesse künftige Streitigkeiten und teure Sammelverfahren vermeiden.

Häufige Fragen zur Anrechnung von Vordienstzeiten im öffentlichen Dienst

Kann ich Vordienstzeiten aus Ferienjobs vor meinem 18. Geburtstag nachträglich anrechnen lassen?
Ja. In Österreich gilt: Eine nachträgliche Anrechnung ist möglich und richtet sich nach dem Vertragsbedienstetengesetz (VBG) sowie der unionsrechtlichen Bewertung (OGH 23.12.2016, 9 ObA 134/15v). Ob ein Anspruch besteht, muss im Einzelfall geprüft werden.

Habe ich Anspruch auf Gehaltsnachzahlung, wenn meine Einstufung wegen falscher Vordienstzeiten zu niedrig war?
Ja. In Österreich gelten Gehaltsnachforderungen der dreijährigen Verjährung nach § 1486 ABGB; der OGH-Fall 9 ObA 134/15v zeigt, dass unionsrechtliche Diskriminierungsfragen zusätzlich zu beachten sind.

Was passiert, wenn der Gesetzgeber während meines laufenden Verfahrens die Besoldungsvorschriften ändert?
In Österreich gilt: Der Gesetzgeber kann Übergangsbestimmungen erlassen (z. B. § 100 Abs. 70 VBG). Ob solche Änderungen unionsrechtskonform sind, prüft der EuGH; der OGH hat deshalb im Verfahren 9 ObA 134/15v das Verfahren ausgesetzt.

Muss ich ein bestimmtes Formular verwenden, um Vordienstzeiten geltend zu machen?
Ja. In Österreich verlangen viele Dienstgeber ein Formular; die richtige Verwendung kann für die Verjährungsunterbrechung entscheidend sein (siehe Fall 9 ObA 134/15v).


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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