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Diskriminierung Arbeitsplatz Rechte: Vorrückungsstichtag OGH

Startseite  •  Aktuelles  •  13.09.2026
Diskriminierung Arbeitsplatz Rechte: Vorrückungsstichtag OGH

Fokus-Keyword: Vorrückungsstichtag und Vordienstzeiten bei Landesvertragslehrern – was der OGH-Stopp für Ihre Ansprüche bedeutet

Diskriminierung Arbeitsplatz Rechte Stellen Sie sich vor, Sie unterrichten seit Jahren, haben schon als Jugendliche:r gearbeitet oder eine Lehre gemacht – und genau diese Zeiten fehlen bei Ihrem Vorrückungsstichtag und Vordienstzeiten in der Gehaltsberechnung.

Wie ein Landesvertragslehrer in Niederösterreich um jede Vordienstzeit kämpft

Ein Landesvertragslehrer in Niederösterreich wollte es nicht mehr hinnehmen, dass seine frühe Berufserfahrung finanziell praktisch ignoriert wurde. Er hatte vor dem 18. Geburtstag gearbeitet, eine Lehre absolviert und weitere einschlägige Tätigkeiten ausgeübt. Bei der Einstufung als Vertragslehrer wurden diese Zeiten aber nur teilweise oder gar nicht berücksichtigt.

Der Lehrer stellte vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien einen Feststellungsantrag. Er wollte klären lassen, dass sämtliche relevanten Vorbeschäftigungszeiten – insbesondere Zeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres, Lehrzeiten und sonstige einschlägige Vordienstzeiten – voll anzurechnen sind. Außerdem begehrte er, dass der Zeitraum zwischen der ersten und der zweiten Gehaltsstufe zwei statt fünf Jahre betragen müsse.

Das Land Niederösterreich als Arbeitgeberin bestritt den Anspruch. Es argumentierte, das Begehren sei unschlüssig; die bestehenden besoldungsrechtlichen Regeln seien unionsrechtskonform. Im Hintergrund standen frühere Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH), die altersabhängige Gehalts- und Vorrückungssysteme als diskriminierend eingestuft hatten. Der Konflikt: Hat die österreichische Besoldungsreform die Altersdiskriminierung wirklich beseitigt – oder bleibt ein Verstoß gegen Unionsrecht?

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 20.12.2016 (OGH 20.12.2016, 8 ObA 93/15g) entschieden, dass das Verfahren bis zur EuGH-Entscheidung unterbrochen wird; damit hängt die Klärung seiner Gehaltsstufe direkt von der unionsrechtlichen Beurteilung ab. Dieser Schritt sollte Prozessökonomie und einheitliche Rechtsanwendung sicherstellen.

(OGH 20.12.2016, 8 ObA 93/15g)

Wann zählen Lehrjahre, Ferialjobs & Co. wirklich? – Rechtslage zur Anrechnung von Vordienstzeiten

In Österreich gilt: Die Einstufung von Landesvertragslehrern richtet sich nach dem Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 (LVG) und den darauf verweisenden besoldungsrechtlichen Normen, insbesondere § 26 Vertragsbedienstetengesetz (VBG). Diese Regelungen bestimmen, welche vorangegangenen Tätigkeiten als Vordienstzeiten gelten und wie daraus das Besoldungsdienstalter sowie der Vorrückungsstichtag berechnet werden.

§ 26 VBG legt fest, welche Tätigkeiten als „anrechenbare Zeiten“ zählen, etwa einschlägige Berufserfahrung, Dienstzeiten bei Gebietskörperschaften oder bestimmte Lehrverhältnisse. Früher sahen viele Besoldungssysteme vor, dass Zeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres gar nicht oder nur teilweise berücksichtigt werden. Genau das hat der EuGH in mehreren Entscheidungen als unzulässige Altersdiskriminierung bewertet, weil junge Beschäftigte gegenüber älteren ohne sachliche Rechtfertigung benachteiligt wurden.

Der österreichische Gesetzgeber reagierte mit der Besoldungsreform (BGBl I Nr 32/2015) und passte die Systeme an. Dennoch blieb offen, ob diese Reform mit dem unionsrechtlichen Verbot der Altersdiskriminierung vollständig vereinbar ist. Der OGH sah in 8 ObA 93/15g Parallelen zu einem bereits anhängigen Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH und wollte nicht „auf gut Glück“ entscheiden, bevor die europarechtliche Leitlinie feststeht.

Nach § 26 Vertragsbedienstetengesetz (VBG) haben Arbeitnehmer Anspruch darauf, dass einschlägige Vordienstzeiten bei der Berechnung des Besoldungsdienstalters berücksichtigt werden; ob dabei eine altersbedingte Schlechterstellung – etwa durch Nichtanrechnung von Zeiten vor dem 18. Lebensjahr oder verlängerte Einstiegsstufen – unionsrechtswidrig ist, beurteilt der EuGH auf Grundlage des Diskriminierungsverbots des Unionsrechts. Den aktuellen Gesetzestext finden Sie im Rechtsinformationssystem unter Vertragsbedienstetengesetz (VBG).

Für Lehrerinnen und Lehrer in Wien und ganz Österreich bedeutet das: Die Frage, ob Lehrzeiten, Ferialjobs und sonstige Beschäftigungen vor dem 18. Geburtstag voll in die Gehaltsstufe einfließen müssen, ist ohne Blick auf das Unionsrecht nicht zu beantworten. Das nationale Besoldungsrecht – einschließlich Angestelltengesetz (AngG) und Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), soweit sie herangezogen werden – steht unter dem Vorbehalt, unionsrechtskonform ausgelegt zu werden.

Warum der OGH das Verfahren stoppte – Rechtsanwalt Wien – Diskriminierung Arbeitsplatz Rechte

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 20.12.2016 (8 ObA 93/15g) entschieden, dass ein Verfahren über die Anrechnung von Vordienstzeiten und die Dauer bis zur zweiten Gehaltsstufe eines Landesvertragslehrers so lange unterbrochen bleibt, bis der Gerichtshof der Europäischen Union über ein bereits gestelltes Vorabentscheidungsersuchen zur gleichen Rechtsfrage entschieden hat.

Das Überraschende aus Sicht des österreichischen Arbeitsrechts: Der OGH vermeidet in dieser Entscheidung jede inhaltliche Aussage zur Zulässigkeit der österreichischen Besoldungsregeln. Obwohl die Besoldungsreform 2015 bereits in Kraft war, betrachtete der Gerichtshof die Frage, ob die Reform alte Diskriminierungen wirklich beseitigt, als offen. Die Lösung verlagert er bewusst auf den EuGH. Die Debatte um Diskriminierung Arbeitsplatz Rechte bleibt damit zentral.

Das Arbeits- und Sozialgericht Wien und das zuständige Oberlandesgericht hätten den Fall grundsätzlich selbst entscheiden können, wenn die Unionsrechtslage klar wäre. Da aber schon ein anderer Senat des OGH unmittelbar zuvor ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet hatte, sah der Senat in 8 ObA 93/15g keinen Sinn darin, parallel eine möglicherweise abweichende oder später obsolet werdende Entscheidung zu treffen.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) begründete die Unterbrechung mit Prozessökonomie und Rechtssicherheit: Die Vorabentscheidung des EuGH soll eine einheitliche Beurteilung aller gleich gelagerten Fälle ermöglichen, damit Landesvertragslehrer in Niederösterreich, in Wien und in anderen Bundesländern nicht von Zufällen der Gerichtsbesetzung oder unterschiedlichen nationalen Auslegungen des VBG abhängig sind. Für Betroffene bedeutet das eine Phase der Unsicherheit – aber auch die Chance auf eine europaweit abgestützte Klärung.

Welche Folgen hat diese OGH-Strategie für Ihren Gehaltsanspruch?

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 20.12.2016 (8 ObA 93/15g) entschieden, dass das Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über das gestellte Vorabentscheidungsersuchen unterbrochen wird und nach Einlangen der Vorabentscheidung von Amts wegen fortgesetzt wird. Für Arbeitnehmer in Österreich bedeutet das konkret: Wer als Landesvertragslehrer Zweifel an der Anrechnung von Vordienstzeiten oder an der Dauer bis zur zweiten Gehaltsstufe hat, muss seine Ansprüche derzeit dokumentieren und auf die EuGH-Entscheidung warten, bevor gerichtliche Schritte aussichtsreich sind. Rechtsgrundlage: § 26 VBG in Verbindung mit dem Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 (Regelung der Berechnung des Besoldungsdienstalters).

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, steckt viel Geld in der Frage, welche Vordienstzeiten anerkannt werden. Das gilt besonders, wenn Sie:

  • vor dem 18. Lebensjahr gearbeitet oder eine Lehre absolviert haben,
  • außerhalb des Landesdienstes einschlägig beschäftigt waren, oder
  • feststellen, dass der Sprung von der ersten in die zweite Gehaltsstufe ungewöhnlich lange dauert.

Für Arbeitnehmer folgt daraus:

  • Sammeln Sie lückenlos alle Nachweise über Lehrzeiten, Ferialjobs, Praktika und frühere Dienstverhältnisse (Dienstzeugnisse, Lehrabschlusszeugnisse, Versicherungsdatenauszüge).
  • Verlangen Sie von Ihrem Dienstgeber – etwa dem Land Niederösterreich – eine schriftliche Aufstellung, welche Zeiträume genau in Ihren Vorrückungsstichtag eingeflossen sind.
  • Halten Sie mögliche Ansprüche im Blick: Geht es um Nachzahlung, spielt die Verjährung nach ABGB eine zentrale Rolle, auch wenn das Verfahren ruht.

Für Arbeitgeber und Personalabteilungen in Wien und anderen Bundesländern heißt das: Das Risiko späterer Sammel- oder Kollektivansprüche steigt, wenn der EuGH eine unionsrechtswidrige Benachteiligung feststellt. Daher sollten Sie jetzt bereits prüfen, welche Systematik bei der Einstufung von Vertragslehrern verwendet wurde und wie schnell Sie auf eine EuGH-Entscheidung reagieren können. Interne Prüfungen zur Diskriminierung Arbeitsplatz Rechte sind ratsam.

Was sollten Lehrer und Dienstgeber jetzt konkret tun? – Handlungsempfehlungen aus Wiener Sicht

Wenn Sie als Landesvertragslehrer in Österreich beschäftigt sind, hat die OGH-Entscheidung 8 ObA 93/15g eine klare praktische Botschaft: Nicht abwarten und vergessen, sondern abwarten und vorbereiten. Auch wenn das individuelle Verfahren unterbrochen ist, können Sie die Grundlage für eine erfolgreiche Durchsetzung Ihrer Rechte legen.

Drei typische Situationen, in denen dieses Urteil besonders relevant wird:

  • Sie haben eine Lehre im technischen oder kaufmännischen Bereich absolviert, danach umgesattelt und sind nun Vertragslehrer – Ihre Lehrjahre scheinen in der Einstufung kaum auf.
  • Sie haben bereits als 16- oder 17-Jährige in einem einschlägigen Bereich gearbeitet, etwa als pädagogische Hilfskraft, und diese Zeiten wurden nicht angerechnet.
  • Sie stellen fest, dass Kolleg:innen mit gleich langer Gesamterfahrung deutlich früher in höhere Gehaltsstufen vorrücken – möglicherweise wegen unterschiedlicher Bewertung von Vordienstzeiten.

Wenn Sie sich in einer dieser Konstellationen wiederfinden, empfehlen sich folgende Schritte:

  • Dokumentation: Legen Sie eine vollständige Liste aller Beschäftigungszeiten und Ausbildungen mit Beginn, Ende, Arbeitgeber und Tätigkeitsbeschreibung an. Bewahren Sie Belege geordnet auf.
  • Transparenz schaffen: Fordern Sie eine schriftliche Begründung, wie Ihre Einstufung nach LVG/VBG erfolgte und warum bestimmte Zeiten nicht oder nur teilweise anerkannt wurden.
  • Rechtliche Einschätzung einholen: Sobald die EuGH-Entscheidung vorliegt und Ihr Dienstgeber eine Anpassung ablehnt oder verzögert, ist der Gang zu einem spezialisierten Arbeitsrechtler in Wien sinnvoll, um Fristen und Anspruchshöhe zu prüfen.

Für Arbeitgeber und HR-Abteilungen gilt spiegelbildlich:

  • Bestandsaufnahme: Prüfen Sie die Personalakten aller Landesvertragslehrer auf den Umgang mit Zeiten vor dem 18. Lebensjahr, Lehrzeiten und externen Vordienstzeiten.
  • Risikoeinschätzung: Simulieren Sie, welche finanziellen Auswirkungen eine vollumfängliche Anerkennung bestimmter Vordienstzeiten haben könnte.
  • Prozessanpassung: Entwickeln Sie interne Abläufe, die bei einer EuGH-Entscheidung schnell reagieren können – etwa standardisierte Neuberechnungen des Vorrückungsstichtags.

Häufige Fragen zur Anrechnung von Vordienstzeiten und Gehaltsstufen bei Landesvertragslehrern

Kann ich als Landesvertragslehrer verlangen, dass meine Lehrjahre voll angerechnet werden?
In Österreich gilt: Ob Lehrjahre voll anzurechnen sind, richtet sich nach § 26 Vertragsbedienstetengesetz (VBG) und dem Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 (LVG). Der OGH-Beschluss 8 ObA 93/15g setzte das Verfahren bis zur EuGH-Entscheidung aus.

Habe ich Anspruch auf kürzere Wartezeit bis zur zweiten Gehaltsstufe?
In Österreich gilt: Die Dauer bis zur nächsten Vorrückung ergibt sich aus den besoldungsrechtlichen Vorschriften (§ 26 VBG). Im Verfahren 8 ObA 93/15g begehrte der Lehrer eine Verkürzung; die Entscheidung hängt von der EuGH-Vorabentscheidung ab.

Was passiert, wenn der EuGH die österreichische Regelung für diskriminierend erklärt?
In Österreich gilt: Stellt der EuGH eine unionsrechtswidrige Altersdiskriminierung fest, sind nationale Gerichte und Dienstgeber zur Anpassung verpflichtet. Unterbrochene Verfahren wie 8 ObA 93/15g würden fortgesetzt und Nachzahlungsansprüche nach ABGB geprüft.

Muss ich während der Unterbrechung meines Verfahrens überhaupt etwas tun?
In Österreich gilt: Trotz Unterbrechung sollten Sie Beweise sichern und Verjährungsfragen nach ABGB prüfen. Fordern Sie Auskünfte zur Einstufung und bereiten Sie sich auf rasches Handeln nach der EuGH-Entscheidung vor.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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