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Vorrückung Tagesmütter KV-BAGS: OGH-Urteil

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Vorrückung Tagesmütter KV-BAGS: OGH-Urteil

Vorrückung für Tagesmütter und Tagesväter: Warum fünf Jahre laut OGH zulässig sein können

Die Vorrückung Tagesmütter KV-BAGS nach fünf Jahren statt nach zwei Jahren sorgte für Streit — der OGH bestätigte am 27.02.2012 jedoch die kollektivvertragliche Sonderregelung.

Gleicher Einstieg, aber ein anderer Weg nach oben

Tagesmütter und Tagesväter betreuen fremde Kinder meist im eigenen Haushalt. Sie versuchen, die Kinder in die eigene Familie zu integrieren. Wie viele Kinder gleichzeitig anwesend sind, hängt von der jeweiligen Betreuungssituation ab. Auch die Zahl der eigenen Kinder kann die konkrete Organisation beeinflussen.

Der Kollektivvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen und ähnlichen Einrichtungen, kurz KV-BAGS, ordnete diese Tätigkeit einer Verwendungsgruppe zu. Für andere Berufsgruppen innerhalb dieser Verwendungsgruppe war grundsätzlich eine Vorrückung nach zwei Jahren vorgesehen. Für Tagesmütter und Tagesväter bestimmte § 28 KV-BAGS dagegen ein fünfjähriges Vorrückungsintervall.

Der Antragsteller sah darin eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung. Sein Argument: Wenn mehrere Berufsgruppen dasselbe Mindestgehalt erhalten, müsse auch die Entwicklung in höhere Gehaltsstufen vergleichbar sein. Die Arbeitgeberseite verwies hingegen auf die besonderen Arbeitsbedingungen, die öffentliche Finanzierung und den Gestaltungsspielraum der Kollektivvertragsparteien.

Der Streit gelangte zum Obersten Gerichtshof (OGH). Die Entscheidung ist heute nicht neu, sondern stammt aus dem Jahr 2012. Nachzulesen ist sie als (OGH 27.02.2012, 9 ObA 80/11x).

Der OGH entschied am 27.02.2012 in 9 ObA 80/11x, dass die fünfjährige Vorrückung für Tagesmütter und Tagesväter nach dem KV-BAGS auf Grundlage des vorgetragenen Sachverhalts nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt.

Der Antrag auf Anwendung des zweijährigen Vorrückungsintervalls wurde daher abgewiesen. Für Betroffene bedeutet das nicht, dass jede heutige Abrechnung automatisch richtig ist. Die Entscheidung bezieht sich auf die damals geprüfte Regelung und ersetzt keine Kontrolle der aktuell geltenden kollektivvertraglichen Bestimmungen.

Vorrückung Tagesmütter KV-BAGS: Warum behandelt der Kollektivvertrag diese Tätigkeit anders?

Maßgeblich ist zunächst der verfassungsrechtliche Gleichheitsgrundsatz. Das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte gleich behandelt werden. Es verbietet aber nicht jede unterschiedliche Regelung. Eine Differenzierung kann zulässig sein, wenn sie auf sachlichen Gründen beruht.

Der OGH prüfte deshalb nicht nur das Einstiegsgehalt. Er verglich vielmehr die tatsächlichen Tätigkeiten, die Arbeitszeitgestaltung, die Ausbildung und die organisatorischen Rahmenbedingungen. Tagesmütter und Tagesväter arbeiten typischerweise im privaten Haushalt. Ihre Inanspruchnahme hängt davon ab, wie viele Kinder betreut werden und zu welchen Zeiten die Betreuung stattfindet.

Auch die Ausbildung spielte eine Rolle. Für Tagesmütter und Tagesväter war eine landesgesetzlich vorgesehene Ausbildung oder eine Grundausbildung von 200 Stunden erforderlich. Andere Berufsgruppen, etwa medizinische Masseurinnen, mussten eine deutlich umfangreichere Ausbildung absolvieren. Diese Unterschiede durften die Kollektivvertragsparteien bei der Gehaltsordnung berücksichtigen.

In Österreich gilt: Eine unterschiedliche Vorrückungsfrist verletzt den Gleichheitsgrundsatz nicht automatisch. Nach Art. 7 B-VG und der Rechtsprechung des OGH kommt es darauf an, ob die verglichenen Tätigkeiten tatsächlich gleichwertig sind und ob die Differenzierung sachlich begründet werden kann. § 28 und § 30 Abs. 4 KV-BAGS mussten daher gemeinsam mit den besonderen Tätigkeitsmerkmalen betrachtet werden.

Der KV-BAGS enthielt zudem weitere Sonderregelungen. Pflegeeltern in der zugeordneten Gruppe hatten überhaupt keine Vorrückung. Daraus folgerte der OGH, dass sich aus dem Kollektivvertrag selbst keine vollständige Gleichwertigkeit aller Tätigkeiten ableiten ließ. Ein identisches Anfangsgehalt bedeutete somit nicht automatisch einen identischen weiteren Gehaltsverlauf.

Was hat der OGH am 27.02.2012 tatsächlich entschieden?

Der Oberste Gerichtshof hat am 27.02.2012 (9 ObA 80/11x) entschieden, dass die fünfjährige Vorrückung für Tagesmütter und Tagesväter nach dem KV-BAGS nicht als gleichheitswidrig festgestellt werden kann. Der Antrag, stattdessen eine Vorrückung nach zwei Jahren anzuordnen, blieb erfolglos.

Der entscheidende Gedanke lag in der Vergleichbarkeit. Der Antragsteller stellte die gemeinsame Verwendungsgruppe und das gleiche Mindestgehalt in den Vordergrund. Der OGH sah darin jedoch keinen ausreichenden Beweis für gleiche oder gleichwertige Tätigkeiten. Die Tätigkeit von Tagesmüttern und Tagesvätern weist eine eigene Struktur auf. Arbeitszeit, Betreuungsausmaß und tatsächliche Belastung lassen sich nicht ohne Weiteres mit anderen Berufen gleichsetzen.

Der Gerichtshof berücksichtigte außerdem, dass Kollektivvertragsparteien einen weiten Gestaltungsspielraum besitzen. Sie dürfen Gehaltsgruppen, Vorrückungen und Zulagen an unterschiedliche Tätigkeitsbilder anknüpfen. Dieser Spielraum endet dort, wo eine Regelung sachlich nicht mehr erklärbar wäre. Eine solche Grenze sah der OGH nach dem vorgetragenen Sachverhalt nicht überschritten.

Auch eine Verletzung des Eigentumsrechts wurde nicht ausreichend dargelegt. Die Entscheidung schuf daher keinen Anspruch auf Nachzahlung der Differenz zwischen einer zweijährigen und einer fünfjährigen Vorrückung. Der OGH erklärte die Regelung nicht für nichtig und ordnete keine allgemeine Anpassung der Gehaltsstufen an.

Für die Praxis wichtig bleibt die Begrenzung der Aussagekraft. Das Urteil beantwortet nicht jede Frage zur Einstufung einer Tagesmutter oder eines Tagesvaters. Es sagt insbesondere nichts darüber aus, ob ein Arbeitgeber die richtige Verwendungsgruppe, die richtige Dienstzeit oder die aktuell geltende Fassung des KV-BAGS verwendet.

Welche Folgen hat das für die Gehaltsabrechnung?

Wenn Sie als Tagesmutter oder Tagesvater beschäftigt sind, sollten Sie zuerst Ihre konkrete kollektivvertragliche Grundlage feststellen. Entscheidend ist, ob der KV-BAGS tatsächlich zur Anwendung kommt und welche Fassung am jeweiligen Vorrückungsstichtag gegolten hat. Zusätzlich müssen Dienstzettel, Arbeitsvertrag und Lohnabrechnungen zusammenpassen.

Eine Gehaltsdifferenz kann auch dann entstehen, wenn die fünfjährige Vorrückung grundsätzlich zulässig ist. Fehler passieren etwa bei der Anrechnung früherer Dienstzeiten, bei einem Arbeitgeberwechsel oder bei der Zuordnung zur Verwendungsgruppe. Ebenso kann eine veraltete Gehaltstabelle verwendet worden sein.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, dokumentieren Sie die wesentlichen Daten. Dazu gehören der Beginn des Dienstverhältnisses, anrechenbare Vorzeiten, die bisherige Gehaltsstufe und der nächste Vorrückungstermin. Bewahren Sie auch frühere Abrechnungen und schriftliche Auskünfte des Arbeitgebers auf.

  • Prüfen Sie, welcher Kollektivvertrag und welche Fassung auf Ihr Dienstverhältnis angewendet werden.
  • Vergleichen Sie die ausgewiesene Gehaltsstufe mit den anrechenbaren Dienstzeiten und der vorgesehenen Vorrückungsfrist.
  • Machen Sie mögliche Ansprüche schriftlich geltend, bevor Verfallsfristen aus Kollektivvertrag oder Arbeitsvertrag ablaufen.

Arbeitgeber sollten für jede beschäftigte Tagesmutter und jeden Tagesvater eine nachvollziehbare Einstufungsmatrix führen. Diese sollte den Kollektivvertrag, die Verwendungsgruppe, die angerechneten Zeiten und den nächsten Vorrückungstermin enthalten. Bei Änderungen des KV-BAGS müssen auch Lohnverrechnung, Dienstzettel und interne Anweisungen angepasst werden.

Das Arbeits- und Sozialgericht Wien kann bei arbeitsrechtlichen Zahlungs- oder Einstufungsstreitigkeiten zuständig sein. Je nach Verfahrensweg kann anschließend das Oberlandesgericht Wien (OLG) mit einem Rechtsmittel befasst sein. Vor einer Klage sollte jedoch geklärt werden, ob tatsächlich ein Einstufungsfehler vorliegt oder lediglich die vom OGH bestätigte fünfjährige Vorrückung angewendet wurde.

Häufige Fragen zur Gehaltsvorrückung im KV-BAGS

Kann ich als Tagesmutter nach zwei Jahren in die nächste Gehaltsstufe aufsteigen?
Nein, aus § 28 KV-BAGS und 9 ObA 80/11x folgt kein Anspruch auf eine zweijährige Vorrückung. Entscheidend bleibt die aktuell geltende Kollektivvertragsfassung.

Ist die fünfjährige Vorrückung für Tagesväter gleichheitswidrig?
Nein, der OGH beurteilte sie in 9 ObA 80/11x nach Art. 7 B-VG auf Grundlage des damaligen Sachverhalts nicht als gleichheitswidrig. Eine heutige Prüfung kann dennoch andere Fassungen oder Einstufungsfehler betreffen.

Was passiert, wenn mein Arbeitgeber die falsche Gehaltsstufe verwendet?
Ja, dann können nach § 1154 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) und dem anwendbaren Kollektivvertrag Entgeltansprüche entstehen. Prüfen Sie Dienstzeiten, Verwendungsgruppe und Verfallsfristen.

Habe ich Anspruch auf Nachzahlung wegen der fünfjährigen Vorrückung?
Nein, allein die fünfjährige Vorrückung begründet nach 9 ObA 80/11x keinen Nachzahlungsanspruch. Eine Nachforderung kann aber bei falscher Fassung, Verwendungsgruppe oder Dienstzeitanrechnung entstehen.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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