
Vorrückungsstichtag beim AMS: Warum Jugendjahre auch bei alten Arbeitsverhältnissen zählen müssen
Ein langjähriger AMS-Mitarbeiter kann trotz eines alten Dienstvertrags zu niedrig eingestuft sein, wenn Beschäftigungszeiten vor dem 18. Lebensjahr nicht berücksichtigt wurden. Der Vorrückungsstichtag beim AMS entscheidet über die Gehaltsstufe, spätere Vorrückungen und damit über jede laufende Monatsabrechnung. Bereits 2012 stellte der Oberste Gerichtshof klar, dass eine diskriminierende Einstufung nicht dauerhaft bestehen bleiben darf.
Wie aus alten Einstufungen ein Streit um laufendes Gehalt wurde
Das Arbeitsmarktservice wurde 1995 aus dem öffentlichen Dienst ausgegliedert. Die damals beschäftigten Vertragsbediensteten wechselten zum AMS. Für ihre Entlohnung galt ein Kollektivvertrag. Das Gehalt richtete sich nach der Gehaltsgruppe und der Gehaltsstufe. Alle zwei Jahre sollte eine Vorrückung in die nächste Stufe erfolgen.
Für die Einstufung mussten bestimmte Vordienstzeiten berücksichtigt werden. Zeiten, die Arbeitnehmer vor ihrem 18. Geburtstag zurückgelegt hatten, blieben zunächst jedoch außer Betracht. Dadurch erhielten manche Beschäftigte einen späteren Vorrückungsstichtag. Ihre nächste Gehaltsvorrückung kam später. Dieser Nachteil wirkte sich bei jeder weiteren Entgeltzahlung aus.
Das AMS korrigierte die Einstufung zunächst nur für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse nach dem 2. Dezember 2003 begonnen hatten. Ältere Beschäftigte blieben bei der bisherigen Berechnung. Der Betriebsrat akzeptierte diese Trennung nicht. Er verlangte, dass auch bei den älteren Arbeitsverhältnissen anrechenbare Vordienstzeiten vor dem 18. Lebensjahr berücksichtigt werden.
Das Erstgericht gab dem Betriebsrat recht. Auch das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Das AMS bekämpfte die Entscheidungen weiter. Der Oberste Gerichtshof (OGH) wies die Revision jedoch zurück.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 24.09.2012 (OGH 24.09.2012, 9 ObA 70/12b), dass AMS-Arbeitnehmer auch bei vor dem 2. 12. 2003 begonnenen Arbeitsverhältnissen eine Korrektur des Vorrückungsstichtags verlangen können, wenn anrechenbare Vordienstzeiten vor dem 18. Lebensjahr nicht berücksichtigt wurden und das laufende Entgelt ab 1. 1. 2007 betroffen ist. Die Entscheidung ist damit keine neue Entscheidung, sondern eine bereits 2012 ergangene wichtige Orientierung für die Behandlung laufender Entgeltansprüche.
Warum durfte das AMS ältere Einstufungen nicht einfach beibehalten?
In Österreich gilt: Eine Entgeltregelung darf Arbeitnehmer nicht wegen ihres Alters benachteiligen. Maßgeblich ist insbesondere das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG). § 13 B-GlBG verbietet eine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen des Alters. Für AMS-Arbeitnehmer bildet diese Vorschrift eine zentrale Grundlage der Entscheidung.
Der Vorrückungsstichtag beim AMS wirkt nicht nur bei der ursprünglichen Einstellung. Er bestimmt, wann ein Arbeitnehmer die nächste Gehaltsstufe erreicht. Wird ein früherer Zeitraum nicht angerechnet, verschiebt sich die gesamte Entwicklung. Der Nachteil erscheint daher nicht nur einmal auf einem alten Einstufungsblatt. Er wird in jeder betroffenen Gehaltsabrechnung fortgesetzt.
Der OGH stellte außerdem auf die jeweilige Entgeltperiode ab. Die Frage lautete nicht allein, ob der Arbeitsvertrag bei seiner Begründung nach damaliger Rechtslage korrekt behandelt worden war. Entscheidend war vielmehr, ob das laufende Entgelt ab 1. Jänner 2007 weiterhin auf einer diskriminierenden Grundlage berechnet wurde.
Das erklärt den Unterschied zwischen unzulässiger Rückwirkung und einer notwendigen Korrektur für die Zukunft. Das Gericht änderte nicht nachträglich jeden abgeschlossenen Vorgang. Es verlangte eine diskriminierungsfreie Berechnung jener Gehälter, die noch laufend bezahlt wurden. Für die kollektivvertragliche Umsetzung waren auch die Regeln über die Anrechnung von Vordienstzeiten, insbesondere § 29 des einschlägigen Kollektivvertrags, zu prüfen.
In Österreich gilt daher: Nach § 13 B-GlBG darf ein laufendes Entgelt nicht auf einem altersdiskriminierenden Vorrückungsstichtag beruhen. Das gilt auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis schon vor dem 2. Dezember 2003 begonnen hat und die Benachteiligung aus einer früheren Einstufung stammt.
Was der OGH in 9 ObA 70/12b tatsächlich klargestellt hat
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 24.09.2012 (9 ObA 70/12b) entschieden, dass die Vorrückungsstichtage betroffener AMS-Arbeitnehmer auch bei älteren Arbeitsverhältnissen unter Anrechnung anrechenbarer Vordienstzeiten vor dem 18. Lebensjahr zu korrigieren sind, soweit das laufende Entgelt ab 1. 1. 2007 betroffen ist.
Der entscheidende Punkt lag in der fortdauernden Wirkung der Einstufung. Das AMS hatte selbst zwischen älteren und späteren Eintrittsjahrgängen unterschieden. Für später eingestellte Arbeitnehmer wurden die Stichtage bereits korrigiert. Für langjährig Beschäftigte blieb dagegen die frühere, nachteilige Berechnung bestehen.
Diese Differenzierung überzeugte den OGH nicht. Die Benachteiligung knüpfte an das Alter beziehungsweise an Zeiten vor dem 18. Lebensjahr an. Der Ausschluss dieser Vordienstzeiten führte dazu, dass betroffene Arbeitnehmer im weiteren Berufsleben langsamer oder später in höhere Gehaltsstufen gelangten.
Das Gericht stellte damit nicht auf den bloßen Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ab. Maßgeblich war die monatliche Entgeltzahlung nach dem 1. Jänner 2007. Genau darin lag die rechtliche Wende: Ein ursprünglich abgeschlossener Einstufungsvorgang konnte weiterhin diskriminierende Folgen erzeugen. Solange diese Folgen das laufende Gehalt beeinflussten, mussten sie beseitigt werden.
Für das österreichische Arbeitsrecht ist diese Argumentation besonders anschaulich. Sie zeigt, dass eine historische Personalentscheidung nicht automatisch geschützt bleibt. Entscheidend ist, ob die damalige Entscheidung heute noch konkrete Nachteile bei Gehalt, Vorrückung oder Einstufung auslöst. Das gilt freilich nur, wenn die jeweiligen Vordienstzeiten nach dem anwendbaren Regelwerk tatsächlich anrechenbar sind.
Welche Schritte für Beschäftigte und Arbeitgeber jetzt zählen
Wenn Sie sich in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht nur die aktuelle Gehaltsabrechnung ansehen. Wichtig ist die gesamte Entwicklung des Dienstverhältnisses. Prüfen Sie, welcher Stichtag verwendet wurde, welche Zeiten anerkannt wurden und wann die nächste Vorrückung tatsächlich erfolgte.
- Unterlagen anfordern: Verlangen Sie vom AMS schriftlich den verwendeten Vorrückungsstichtag, die aktuelle Gehaltsstufe und eine Aufstellung aller angerechneten Vordienstzeiten.
- Zeiten dokumentieren: Sammeln Sie Dienstzeugnisse, alte Arbeitsverträge, Versicherungsdatenauszüge und sonstige Nachweise über Beschäftigungs- oder Ausbildungszeiten vor dem 18. Lebensjahr.
- Ansprüche sichern: Machen Sie mögliche Gehaltsdifferenzen schriftlich geltend. Prüfen Sie dabei Zeiträume ab 1. 1. 2007 ebenso wie kollektivvertragliche oder gesetzliche Verfallsfristen.
Eine bloße Vermutung reicht für die Berechnung meist nicht aus. Entscheidend ist, ob die betreffende Zeit nach dem Kollektivvertrag als anrechenbare Vordienstzeit gilt. Auch die genaue Dauer kann Bedeutung haben. Schon wenige Monate können den Zeitpunkt einer Vorrückung und damit mehrere spätere Gehaltsstufen beeinflussen.
Für Arbeitgeber und Personalabteilungen liegt das Risiko nicht nur bei Neueintritten. Bestehende Arbeitsverhältnisse müssen ebenfalls überprüft werden, wenn ihre Entlohnung noch auf einem möglicherweise diskriminierenden Stichtag beruht. Die Prüfung sollte die Personalverrechnung, die Einstufungsunterlagen und die dokumentierten Vorrückungstermine umfassen.
Bei einer Korrektur sind mehrere Folgen zu berechnen: die richtige Gehaltsstufe, der neue Vorrückungstermin, die Differenz beim laufenden Entgelt und mögliche Nachzahlungen. Zusätzlich können Ansprüche verfallen, wenn Arbeitnehmer sie nicht rechtzeitig geltend machen. Lehnt das AMS eine Neuberechnung ab oder beruft es sich auf Verjährung beziehungsweise Verfallsfristen, sollte die konkrete Anspruchslage rasch arbeitsrechtlich geprüft werden.
Vorrückungsstichtag beim AMS: Wann hilft ein Rechtsanwalt Wien?
Bei einer strittigen Einstufung kann ein Rechtsanwalt Wien die anrechenbaren Vordienstzeiten, die Auswirkungen auf das laufende Entgelt und mögliche Verfallsfristen prüfen. Besonders wichtig sind der ursprüngliche Dienstvertrag, die Einstufungsunterlagen und die aktuellen Gehaltsabrechnungen.
Häufige Fragen zum Vorrückungsstichtag und zur Altersdiskriminierung
Kann ich beim AMS eine Neuberechnung meines Vorrückungsstichtags verlangen?
Ja. Nach § 13 B-GlBG und 9 ObA 70/12b kommt eine Neuberechnung in Betracht, wenn anrechenbare Vordienstzeiten vor dem 18. Lebensjahr nicht berücksichtigt wurden und dadurch das laufende Entgelt nachteilig berechnet wird.
Gilt die Entscheidung auch für Arbeitsverhältnisse vor dem 2. Dezember 2003?
Ja. Der OGH stellte in 9 ObA 70/12b klar, dass auch ältere AMS-Arbeitsverhältnisse erfasst sein können. Entscheidend ist, ob das laufende Entgelt ab 1. 1. 2007 weiterhin auf einem diskriminierenden Vorrückungsstichtag beruht.
Habe ich Anspruch auf Nachzahlung der Gehaltsdifferenz?
Das hängt von der Anrechenbarkeit der Vordienstzeiten und von Verfalls- oder Verjährungsfristen ab. § 13 B-GlBG beseitigt die Diskriminierung, beantwortet aber nicht automatisch jede Frage zur Höhe und Durchsetzbarkeit der Nachzahlung.
Was passiert, wenn das AMS meine alten Vordienstzeiten nicht anerkennt?
Dann sollten Sie die Ablehnung schriftlich verlangen und die Einstufungsunterlagen prüfen lassen. Nach 9 ObA 70/12b kommt es auf die konkrete Anrechenbarkeit und die Auswirkungen auf das laufende Entgelt an.
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