
Vorrückungsstichtag neu berechnet – was der OGH zu Nachzahlungen bei Vertragsbediensteten wirklich verlangt
Vorrückungsstichtag Neuberechnung Vertragsbedienstete Stellen Sie sich vor, Sie arbeiten seit Jahrzehnten im öffentlichen Dienst, haben eine Lehre schon vor Ihrem 18. Geburtstag abgeschlossen – und erst Jahre später merken Sie: Ihr Vorrückungsstichtag ist falsch, und damit fehlt Geld auf Ihrem Konto. Genau in so einer Situation spielt das Thema Vorrückungsstichtag eine zentrale Rolle.
Wie ein Salzburger Vertragsbediensteter um seine Lehrjahre kämpfte
Der Arbeitnehmer war Vertragsbediensteter in einer Kaserne in Salzburg, Jahrgang 1973. Er hatte schon vor seinem 18. Geburtstag eine Lehrzeit absolviert – konkret in den Jahren 1988–1989 und 1989–1991. Diese Zeiten wollte er auf sein Besoldungsdienstalter angerechnet wissen.
Am 5. Februar 2015 stellte er daher einen Antrag auf Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtags. Nach seiner eigenen Berechnung hätte sich der Stichtag deutlich nach vorne verschoben, auf den 21.12.1989. Die Folge: Eine Nachzahlung von 1.265,60 EUR brutto für den Zeitraum 1.3.2013 bis 1.3.2016.
Die Dienststelle ließ den Antrag jedoch schlicht unbeantwortet. Der Arbeitnehmer zog daher vor das Arbeits- und Sozialgericht Wien und klagte die vermeintlich offene Differenz ein. Er argumentierte, dass die 2015 eingeführte Besoldungsreform auf sein bereits anhängiges Begehren nicht anwendbar sei und berief sich auf unionsrechtliche Vorgaben zur Vermeidung von Altersdiskriminierung.
Das Arbeits- und Sozialgericht Wien gab ihm zur Gänze Recht. Auch das zuständige Oberlandesgericht (OLG) bestätigte die Entscheidung. Der Kläger hatte also in zwei Instanzen gewonnen. Doch die Arbeitgeberin – eine öffentliche Dienstgeberin – wollte das nicht hinnehmen und erhob Revision an den Obersten Gerichtshof (OGH).
(OGH 24.09.2019, 8 ObA 33/19i) entschied der Oberste Gerichtshof dann anders: Die Revision wurde für berechtigt erklärt, beide Vorentscheidungen wurden aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen. Der inhaltliche Sieg des Klägers war damit vorläufig vom Tisch.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 24.09.2019 (8 ObA 33/19i) entschieden, dass wegen der 2. Dienstrechts-Novelle 2019 anhängige Verfahren zur Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters nur dann rechtskonform entschieden werden können, wenn die Parteien zur geänderten Rechtslage gehört werden; ohne diese Anhörung liegt ein Verfahrensmangel vor.
Wann darf mein Vorrückungsstichtag neu berechnet werden – und mit welchen Regeln? Vorrückungsstichtag Neuberechnung Vertragsbedienstete
Im österreichischen Arbeitsrecht spielt bei öffentlich Bediensteten und Vertragsbediensteten das Besoldungsdienstalter eine zentrale Rolle. Der Vorrückungsstichtag bestimmt, wann Sie in eine höhere Gehaltsstufe vorrücken. Fehler bei der Einstufung können sich über Jahre summieren und zu erheblichen Nachzahlungen führen.
Rechtsgrundlage für Vertragsbedienstete des Bundes ist vor allem das Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG). Die Bestimmungen über das Besoldungsdienstalter wurden nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) mehrfach geändert, um Altersdiskriminierung zu beseitigen – insbesondere dort, wo Zeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres schlechter behandelt wurden als spätere Zeiten.
Die sogenannte 2. Dienstrechts-Novelle 2019 (BGBl I 58/2019) änderte erneut die Regeln zur Neufestsetzung und Überleitung des Besoldungsdienstalters. Der Oberster Gerichtshof (OGH) stellte in 8 ObA 33/19i klar: Neue gesetzliche Regelungen sind grundsätzlich auch in bereits anhängigen Verfahren anzuwenden. Das bedeutet, dass ein Gericht nicht einfach auf Basis der „alten“ Rechtslage entscheiden darf, wenn der Gesetzgeber zwischenzeitlich reagiert und eine neue Überleitungslogik eingeführt hat.
In Österreich gilt: Gerichte müssen nach § 182a Zivilprozessordnung (ZPO) die Parteien anhören, wenn sie ihre Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt stützen wollen, mit dem die Parteien bisher nicht rechnen konnten – etwa eine neue Gesetzeslage zur Neuberechnung des Vorrückungsstichtags.
Ein weiterer Punkt ist die unionsrechtliche Dimension. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mehrfach entschieden, dass Vordienstzeiten vor dem 18. Lebensjahr nicht pauschal schlechter gestellt werden dürfen, wenn dies de facto zu einer Altersdiskriminierung führt. Diese Vorgaben haben den österreichischen Gesetzgeber gezwungen, das Besoldungsrecht zu adaptieren. Die 2. Dienstrechts-Novelle 2019 versucht genau das: eine diskriminierungsfreie Neuregelung und Überleitung.
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Wien und ganz Österreich bedeutet das: Wer eine Lehre oder sonstige Vordienstzeiten vor seinem 18. Geburtstag geleistet hat und im öffentlichen Dienst beschäftigt ist, sollte genau prüfen (lassen), ob der Vorrückungsstichtag und das Besoldungsdienstalter korrekt festgesetzt wurden und ob eine Neuberechnung nach der aktuellen Gesetzeslage in Betracht kommt.
Prüfen Sie ausdrücklich, ob eine Vorrückungsstichtag Neuberechnung Vertragsbedienstete nach der 2. Dienstrechts-Novelle 2019 in Betracht kommt. Nach § 1153 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) in der geltenden Fassung, abrufbar unter Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), schuldet der Dienstgeber ein angemessenes Entgelt nach Vereinbarung und Gesetz; dazu gehört bei öffentlich Bediensteten die richtige Einstufung nach dem Besoldungsrecht, denn nur so ist das geschuldete Entgelt vollständig.
Was hat der OGH am 24.09.2019 (8 ObA 33/19i) konkret verlangt?
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 24.09.2019 (8 ObA 33/19i) entschieden, dass die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückzuverweisen sind, weil die Parteien zur geänderten Rechtslage durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2019 nicht gehört worden waren.
Damit stellte der OGH in dieser bereits 2019 ergangenen Entscheidung nicht primär die Frage in den Mittelpunkt, ob der Kläger tatsächlich Anspruch auf die begehrte Nachzahlung hat. Entscheidend war vielmehr: Die Rechtslage hatte sich während des laufenden Verfahrens geändert, und das Erstgericht hatte diese neue Rechtslage nicht mit den Parteien erörtert.
Nach Ansicht des OGH müssen neue gesetzliche Vorschriften, die das Besoldungsdienstalter und den Vorrückungsstichtag neu ordnen, auch auf noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Fälle angewendet werden. Aber: Bevor ein Gericht seine Entscheidung auf diese neuen Vorschriften stützt, muss es nach § 182a ZPO den Parteien Gelegenheit geben, sich dazu zu äußern, Beweisanträge zu stellen und ihre rechtlichen Argumente anzupassen.
Der OGH kritisierte daher einen Verfahrensmangel. Weder das Arbeits- und Sozialgericht Wien noch das zuständige Oberlandesgericht (OLG) hatten den Parteien die Chance gegeben, zu den neuen Bestimmungen der 2. Dienstrechts-Novelle 2019 Stellung zu beziehen. Die Unterinstanzen hatten den Anspruch noch rein auf Basis des früheren Regelungsregimes und unionsrechtlicher Erwägungen beurteilt.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 24.09.2019 (8 ObA 33/19i) klargestellt, dass bei anhängigen Verfahren zur Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags die 2. Dienstrechts-Novelle 2019 zu berücksichtigen ist, aber nur nach Anhörung der Parteien; ohne diese Anhörung liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel vor, der zur Aufhebung der Entscheidungen führt.
Für die Praxis bedeutet diese Entscheidung: Inhaltlich ist noch offen, ob dem Kläger tatsächlich die volle Nachzahlung zusteht. Zuerst muss das Erstgericht die geänderte Rechtslage mit beiden Seiten besprechen, die einschlägigen Besoldungsbestimmungen prüfen und dann – auf dieser neuen Grundlage – erneut entscheiden. Gerade im öffentlichen Dienst in Österreich zeigt der Fall, wie stark verfahrensrechtliche Vorgaben den Ausgang eines arbeitsrechtlichen Streits beeinflussen können.
Rechtsanwalt Wien: Hilfe bei Vorrückungsstichtag Neuberechnung Vertragsbedienstete
Für Arbeitnehmer/Vertragsbedienstete:
Wenn Sie vor Ihrem 18. Geburtstag eine Lehre oder sonstige Beschäftigungszeiten hatten, kann das Ihre Einstufung erheblich beeinflussen. Die zentrale Frage lautet: Sind diese Zeiten nach der aktuellen Rechtslage vollständig und diskriminierungsfrei berücksichtigt worden?
- Sammeln Sie alle Nachweise zu Lehrzeiten oder Vordienstzeiten vor dem 18. Lebensjahr (Lehrvertrag, Zeugnisse, Lohnzettel).
- Stellen Sie schriftlich einen Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags und beziehen Sie sich auf die neue Besoldungsregelung (2. Dienstrechts-Novelle 2019).
- Reagiert die Dienststelle nicht oder lehnt sie ab, prüfen Sie mit einem spezialisierten Rechtsanwalt, ob eine Klage auf Nachzahlung sinnvoll ist.
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden – etwa weil Ihr ursprünglicher Antrag wie im Fall des Klägers seit Jahren unbeantwortet blieb – sollten Sie zusätzlich darauf achten, ob das Gericht im laufenden Verfahren neue Gesetzesänderungen einbezieht und ob Sie dazu Stellung nehmen konnten. Fehlt diese Anhörung, kann das ein wichtiger Hebel im Verfahren sein.
Für Arbeitgeber/Dienstgeber im öffentlichen Bereich:
Für öffentliche Arbeitgeber in Österreich – Ministerien, nachgeordnete Dienststellen, Kasernen – birgt 8 ObA 33/19i klare Risiken. Unterlassen Sie die rechtzeitige Entscheidung über Anträge auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags oder wenden Sie neue Besoldungsregelungen an, ohne die Betroffenen zu informieren und anzuhören, drohen Verfahrensmängel und langwierige Prozesse.
Praktisch sinnvoll ist insbesondere:
- Überprüfen Sie alle laufenden Verfahren und offenen Anträge zur Einstufung nach den Regeln der 2. Dienstrechts-Novelle 2019.
- Dokumentieren Sie, dass betroffene Beschäftigte über die neue Rechtslage informiert wurden und die Möglichkeit zur Stellungnahme erhalten haben.
- Implementieren Sie interne HR-Checklisten, um systematisch zu prüfen, ob und welche Zeiten vor dem 18. Lebensjahr anzurechnen sind.
Gerade in Wien, wo zahlreiche Dienststellen mit vielen Vertragsbediensteten angesiedelt sind, ist es strategisch wichtig, laufende und künftige Verfahren eng mit der aktuellen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (OGH) abzugleichen und Fehler in der Anhörung von Parteien zu vermeiden.
Häufige Fragen zur Neuberechnung des Vorrückungsstichtags bei Vertragsbediensteten
Kann ich als Vertragsbediensteter meine Lehrzeit vor dem 18. Geburtstag anrechnen lassen?
In Österreich gilt: Vordienstzeiten vor dem 18. Geburtstag dürfen nicht diskriminierend schlechter gestellt werden (EuGH-Rechtsprechung; 2. Dienstrechts-Novelle 2019; OGH, 8 ObA 33/19i).
Habe ich Anspruch auf Nachzahlung, wenn mein Vorrückungsstichtag falsch berechnet wurde?
In Österreich gilt: Bei fehlerhafter Einstufung besteht Anspruch auf Differenzentgelt nach § 1153 ABGB; die konkrete Höhe richtet sich nach der Besoldungsregelung und der individuellen Berechnung (OGH 8 ObA 33/19i).
Was passiert, wenn das Gericht eine Gesetzesänderung im Verfahren nicht mit mir erörtert?
In Österreich gilt: Wird eine neue Rechtslage ohne Anhörung nach § 182a ZPO angewendet, liegt ein Verfahrensmangel vor; der OGH hat in 8 ObA 33/19i deshalb die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben.
Muss ich bei einem anhängigen Verfahren zur Einstufung mit der neuen Dienstrechts-Novelle rechnen?
In Österreich gilt: Neue gesetzliche Regelungen sind grundsätzlich auch in anhängigen Verfahren zu beachten; der OGH hat in 8 ObA 33/19i jedoch verlangt, dass die Parteien zuvor ordnungsgemäß gehört werden.
Probleme im Arbeitsrecht? Wir helfen Ihnen.
Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Arbeitsrecht spezialisiert — für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.