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Vorzeitiger Austritt bei Arbeitskräfteüberlassung

Startseite  •  Aktuelles  •  30.09.2026
Vorzeitiger Austritt bei Arbeitskräfteüberlassung

Ein Satz beim Beschäftiger – und plötzlich steht der Austritt im Raum: vorzeitiger Austritt bei Arbeitskräfteüberlassung

Ein vorzeitiger Austritt bei Arbeitskräfteüberlassung liegt nicht automatisch vor, wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer im Beschäftigerbetrieb eine entsprechende Erklärung abgibt. Genau diese Spannung prägte eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) vom 22.12.2010 (OGH 22.12.2010, 9 ObA 117/10m). Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer stellt sich dabei eine entscheidende Frage: Gegenüber wem muss die Beendigungserklärung tatsächlich abgegeben werden?

Beim Beschäftiger verabschiedet – aber beim Arbeitgeber nicht gekündigt

Die Arbeitnehmerin war bei einem Unternehmen beschäftigt, das Arbeitskräfte an andere Unternehmen überließ. Ihren täglichen Einsatz versah sie in einem Beschäftigerbetrieb. Dort dürfte sie sich so geäußert oder verhalten haben, dass die Arbeitgeberin später von einem Austritt ausging. Der entscheidende Haken: Gegenüber ihrer eigentlichen Arbeitgeberin erklärte sie am selben Tag telefonisch keinen Austritt.

Damit standen zwei Ebenen nebeneinander. Der Beschäftiger organisierte den konkreten Arbeitseinsatz. Vertragspartnerin blieb jedoch die Überlasserin. Diese Unterscheidung ist bei Leiharbeit und Arbeitskräfteüberlassung wesentlich. Wer im Einsatzbetrieb arbeitet, beendet damit nicht automatisch das Arbeitsverhältnis mit dem Überlasser.

Die Arbeitgeberin stützte sich zusätzlich auf mögliche Entlassungsgründe. Streit entstand unter anderem über eine handschriftliche Änderung einer Überlassungsmitteilung. Außerdem spielte ein Kalender eines Konkurrenzunternehmens eine Rolle. Die Arbeitgeberin sah darin offenbar Anhaltspunkte für ein pflichtwidriges Verhalten. Das Berufungsgericht hielt die Vorwürfe jedoch nicht für ausreichend, um eine Entlassung zu tragen.

Die Arbeitnehmerin musste damit um ihre rechtliche Stellung kämpfen. Einerseits konnte ihr Verhalten beim Beschäftiger wie eine sofortige Beendigung wirken. Andererseits blieb das Arbeitsverhältnis mit der Überlasserin bestehen, solange keine eindeutige Erklärung gegenüber der richtigen Vertragspartnerin vorlag. Gerade diese Trennung schützt vor vorschnellen rechtlichen Schlussfolgerungen.

Key Takeaway: Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 22.12.2010 in 9 ObA 117/10m, dass die außerordentliche Revision zurückzuweisen war, weil keine erhebliche Rechtsfrage vorlag und die Beurteilung eines fehlenden Austritts sowie nicht ausreichender Entlassungsgründe vertretbar blieb.

Die Entscheidung ist bereits mehr als zwölf Jahre alt. Sie bleibt für das österreichische Arbeitsrecht dennoch praktisch bedeutsam, weil sie zeigt, wie streng Gerichte auf den Erklärungsempfänger, die Eindeutigkeit und die rechtzeitige Geltendmachung von Vorwürfen achten.

Vorzeitiger Austritt bei Arbeitskräfteüberlassung: Wann endet das Arbeitsverhältnis?

Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) bildet eine wichtige Grundlage für die Beurteilung von Erklärungen und Beendigungen im Arbeitsverhältnis. Für Angestellte ist außerdem das Angestelltengesetz (AngG) relevant. Bei überlassenen Arbeitskräften kommt zusätzlich das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) hinzu. Es ordnet die besondere Beziehung zwischen Überlasser, Beschäftiger und Arbeitskraft.

Ein vorzeitiger Austritt setzt grundsätzlich voraus, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis sofort beenden will. Das Verhalten muss nach den Umständen eindeutig sein. Bloßer Ärger über den Einsatz, die Erklärung, nicht mehr in einem bestimmten Betrieb arbeiten zu wollen, oder das Verlassen des Arbeitsplatzes reichen nicht zwingend aus.

In Österreich gilt: Eine sofortige Beendigung muss gegenüber dem tatsächlichen Vertragspartner eindeutig erklärt werden; bei überlassenen Arbeitskräften ist das regelmäßig der Überlasser und nicht bloß der Beschäftiger. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls, der Erklärungsinhalt und der erkennbare Beendigungswille.

Das lässt sich mit einem Alltagsbeispiel verdeutlichen: Eine überlassene Arbeitskraft sagt zum Abteilungsleiter des Beschäftigerbetriebs: „Hier arbeite ich nicht mehr.“ Das kann bedeuten, dass sie nur diesen Einsatz ablehnt. Es muss nicht bedeuten, dass sie das gesamte Arbeitsverhältnis mit dem Überlasser sofort beendet. Eine Erklärung wie „Ich trete mit sofortiger Wirkung aus meinem Arbeitsverhältnis aus“ gegenüber der Überlasserin wäre deutlich eindeutiger.

Auch der Grund für einen Austritt spielt eine Rolle. Ein wichtiger Grund kann die sofortige Beendigung rechtfertigen. Fehlt ein solcher Grund, drohen Schadenersatzforderungen oder andere arbeitsrechtliche Nachteile. Eine Kündigung, eine einvernehmliche Auflösung und ein Austritt sind daher nicht austauschbar. Sie unterscheiden sich bei Voraussetzungen, Fristen und Folgen.

Von der Beendigungserklärung getrennt ist die Frage, ob eine Arbeitgeberin eine Entlassung aussprechen durfte. Dafür braucht sie einen konkreten und ausreichenden Entlassungsgrund. Eine bloße Vermutung genügt nicht. Bei Streit über eine Kündigung können außerdem Kündigungsanfechtung und Sozialwidrigkeit eine Rolle spielen. Die Abfertigung Alt oder Abfertigung Neu hängt wiederum von der Art und dem Zeitpunkt der Beendigung ab.

Warum die Revision scheiterte: Eindeutigkeit, Beweise und Prozessfristen

Der Oberste Gerichtshof hat am 22.12.2010 (9 ObA 117/10m) entschieden, dass die außerordentliche Revision zurückzuweisen ist, weil keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufgezeigt wurde und die Beurteilung der Vorinstanz vertretbar war.

Der OGH prüfte daher nicht jede Tatsachenfrage vollständig neu. Bei einer außerordentlichen Revision nach § 502 Abs 1 Zivilprozessordnung (ZPO) muss eine erhebliche Rechtsfrage vorliegen. Eine solche kann etwa gegeben sein, wenn eine Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung besitzt oder die Rechtsprechung uneinheitlich ist. Eine bloße Unzufriedenheit mit der Beweiswürdigung reicht dagegen nicht.

Die Vorinstanz hatte keinen wirksamen Austritt angenommen. Das war aus Sicht des OGH vertretbar. Das Verhalten der Arbeitnehmerin konnte sich höchstens auf den Beschäftiger bezogen haben. Eine klare Erklärung gegenüber der Arbeitgeberin fehlte. Damit blieb offen, ob sie tatsächlich das gesamte Arbeitsverhältnis sofort beenden wollte.

Auch die behauptete Änderung der Überlassungsmitteilung führte nicht zum gewünschten Ergebnis. Ein vorsätzliches Fälschen zu Beweiszwecken war nicht festgestellt. Ohne ausreichenden Nachweis des Vorsatzes konnte daraus kein tragfähiger Entlassungsgrund abgeleitet werden. Das Gericht unterschied somit zwischen einer auffälligen handschriftlichen Änderung und einer bewiesenen schweren Pflichtverletzung.

Den Kalender eines Konkurrenzunternehmens verfolgte die Arbeitgeberin im Revisionsverfahren nicht mehr als tragenden Entlassungsgrund. Eine mögliche Arbeitsverweigerung wurde erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgebracht. Das war zu spät. Neue Vorwürfe dürfen nicht beliebig erst vor dem Obersten Gerichtshof eingeführt werden.

Auch die Frage, ob eine verspätete Zahlung auf einer vertretbaren Rechtsauffassung beruhte und deshalb besondere Zinsen auslöste, wertete der OGH als nicht mehr überprüfbare Einzelfallfrage. Die Entscheidung zeigt damit mehrere Grenzen eines Rechtsmittels: Neue Tatsachen kommen zu spät, reine Einzelfallbeurteilungen werden nur eingeschränkt kontrolliert, und unklare Vorwürfe tragen eine Entlassung nicht ohne Weiteres.

Das Arbeits- und Sozialgericht Wien beurteilt in einem arbeitsrechtlichen Verfahren zunächst den konkreten Sachverhalt. Ein Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) kann als Berufungsgericht prüfen, ob die rechtliche Beurteilung vertretbar ist. Der OGH greift in der außerordentlichen Revision nur ein, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Instanzenordnung erklärt, warum die Revision in 9 ObA 117/10m zurückgewiesen wurde.

Rechtsanwalt Wien: Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber jetzt dokumentieren sollten

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie zuerst klären, wer Ihr Vertragspartner ist. Bei einer Arbeitskräfteüberlassung ist das meist das Überlassungsunternehmen. Der Beschäftiger kann Weisungen im Arbeitsalltag erteilen, ist aber nicht automatisch derjenige, gegenüber dem Sie das Arbeitsverhältnis beenden.

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind drei Schritte besonders wichtig:

  • Erklären Sie einen Austritt ausdrücklich gegenüber dem tatsächlichen Arbeitgeber. Verwenden Sie klare Worte und halten Sie Datum sowie Zugang der Erklärung nachweisbar fest.
  • Bewahren Sie Überlassungsmitteilungen, E-Mails, Nachrichten und Gesprächsnotizen vollständig auf. Verändern Sie Originaldokumente nicht eigenständig.
  • Verlangen Sie bei einer Entlassung die konkreten Vorwürfe und sichern Sie Beweise sofort. Fristen für eine Kündigungsanfechtung oder andere Ansprüche können kurz sein.

Eine telefonische Erklärung kann wirksam sein, verursacht aber häufig Beweisprobleme. Wer sofort handeln muss, sollte deshalb möglichst zusätzlich schriftlich bestätigen, was erklärt wurde. Das gilt besonders, wenn bereits ein Streit über Lohn, Arbeitszeit, Einsatzort oder eine angebliche Pflichtverletzung besteht.

Arbeitgeber und Personalabteilungen müssen ebenfalls sorgfältig vorgehen. Eine Äußerung gegenüber dem Beschäftiger darf nicht ohne Prüfung als Austritt gegenüber dem Überlasser verstanden werden. Vor einer Entlassung sollten der konkrete Sachverhalt, die Beweislage und die rechtzeitige Geltendmachung geprüft werden.

  • Ordnen Sie jede Erklärung der richtigen Person und dem richtigen Unternehmen zu.
  • Trennen Sie bewiesene Tatsachen von Vermutungen oder bloßen Verdachtsmomenten.
  • Bringen Sie alle relevanten Entlassungsvorwürfe bereits im erstinstanzlichen Verfahren konkret vor.

Eine handschriftliche Änderung auf einem Dokument kann auffällig sein. Sie beweist aber nicht automatisch eine vorsätzliche Fälschung. Ebenso ersetzt ein später nachgeschobener Vorwurf keine rechtzeitige und substantiierte Behauptung. Wer eine Entlassung ausspricht, sollte deshalb nicht mehrere unklare Vorwürfe sammeln, sondern den tragenden Sachverhalt präzise dokumentieren.

Für Betroffene in Wien und ganz Österreich empfiehlt sich eine rasche arbeitsrechtliche Prüfung, sobald ein Austritt, eine Entlassung oder eine strittige Einsatzbeendigung im Raum steht. Die Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien unterstützt bei der Einordnung von Erklärungen, der Beweissicherung und der Prüfung möglicher Ansprüche. Kontakt: 01/5130700, office@anwaltskanzlei-pichler.at.

Häufige Fragen zum vorzeitigen Austritt bei Arbeitskräfteüberlassung

Kann ich beim Beschäftiger kündigen und damit mein Arbeitsverhältnis beenden?
Nein. Nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) und 9 ObA 117/10m beendet eine Erklärung beim Beschäftiger das Arbeitsverhältnis mit dem Überlasser nicht automatisch. Die Beendigung muss gegenüber dem tatsächlichen Arbeitgeber eindeutig erklärt werden.

Habe ich Anspruch auf Weiterbeschäftigung, wenn ich nur den Einsatzbetrieb verlassen habe?
Ja, das kann der Fall sein. Nach 9 ObA 117/10m ist entscheidend, ob Sie nur den Einsatz ablehnten oder das gesamte Arbeitsverhältnis beenden wollten. Der genaue Wortlaut und die Umstände sind maßgeblich.

Was passiert, wenn mein Arbeitgeber eine Entlassung erst später begründet?
Eine verspätete Begründung kann unbeachtlich sein. Nach 9 ObA 117/10m durfte eine erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgebrachte mögliche Arbeitsverweigerung nicht mehr berücksichtigt werden. Entlassungsgründe müssen rechtzeitig und konkret behauptet werden.

Reicht eine handschriftliche Änderung auf einer Überlassungsmitteilung für eine Entlassung?
Nein, nicht automatisch. Nach 9 ObA 117/10m braucht es ausreichende Feststellungen, etwa zu einem vorsätzlichen Fälschen. Eine auffällige Änderung allein belegt noch keinen tragfähigen Entlassungsgrund.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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