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Entlassung ungerechtfertigt OGH: Kündigungsentschädigung?

Startseite  •  Aktuelles  •  05.08.2026
Entlassung ungerechtfertigt OGH: Kündigungsentschädigung?

Vorzeitiger Austritt ohne Kündigungsentschädigung: Wenn der Geschäftsführer stirbt und der Lohn ausbleibt

Entlassung ungerechtfertigt OGH Stellen Sie sich vor: Sie sind seit Jahren Officemanagerin in einer kleinen Wiener GmbH, plötzlich stirbt der Alleingeschäftsführer – und von einem Tag auf den anderen kommt kein Gehalt mehr. Genau in so einer Situation stellt sich die Frage, ob ein berechtigter vorzeitiger Austritt auch automatisch Anspruch auf Kündigungsentschädigung nach einem Dienstverhältnis gibt.

Die Geschichte hinter dem Urteil: Allein im Büro, ohne Gehalt und ohne Ansprechpartner

Die Klägerin arbeitete seit 1.10.2013 als Officemanagerin in einer kleinen Wiener Bauträger- und Immobilienverwaltungs-GmbH. In den letzten Jahren war sie die einzige Arbeitnehmerin. Sie kannte die Abläufe, hatte den Überblick über das Büro – aber keine Zeichnungsberechtigung für das Firmenkonto und keine gesellschaftsrechtliche Funktion.

Anfang April 2023 verstarb der Alleingesellschafter und Geschäftsführer nach einem etwa einmonatigen Spitalsaufenthalt unerwartet. Die Klägerin erschien weiter zur Arbeit, die GmbH existierte rechtlich weiter. Doch ein entscheidendes Problem trat auf: Ab Mai 2023 erhielt sie kein Gehalt mehr, weil niemand mehr zeichnungsberechtigt auf das Firmenkonto zugreifen konnte.

Zunächst hoffte sie auf eine Lösung. Es gab Zusagen, man werde die Gehaltsfrage klären. Doch die Wochen vergingen, ohne dass Lohn floss. Spätestens als klar wurde, dass in absehbarer Zeit keine Zahlung erfolgen würde, sah die Arbeitnehmerin keinen anderen Ausweg mehr: Am 22.6.2023 erklärte sie ihren unverzüglichen Austritt. Sie klagte danach auf die offenen Entgelte und vor allem auf Kündigungsentschädigung für die Zeit nach dem Austritt.

Das Arbeits- und Sozialgericht Wien gab ihr zunächst vollumfänglich Recht. Das Gericht bejahte einen berechtigten vorzeitigen Austritt wegen nicht bezahlten Entgelts und sprach auch die Kündigungsentschädigung zu. Das Berufungsgericht (Oberlandesgericht Wien) sah das jedoch anders und strich die Kündigungsentschädigung mit der Begründung, der GmbH treffe kein Verschulden an der Handlungsunfähigkeit. Die Arbeitnehmerin ging mit Revision an den Obersten Gerichtshof (OGH). (OGH 24.06.2026, 8ObA40/25b)

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 24.06.2026 (8ObA40/25b) entschieden, dass bei einem berechtigten vorzeitigen Austritt wegen Lohnrückstand eine Kündigungsentschädigung nur dann zusteht, wenn der Arbeitgeber das auslösende Fehlverhalten schuldhaft zu verantworten hat; fehlt dieses Verschulden, bleibt es bei den offenen Entgelten ohne weiteren Ersatz.

Wann führt ein vorzeitiger Austritt in Österreich zu Kündigungsentschädigung? Entlassung ungerechtfertigt OGH – Rechtsanwalt Wien

Wer in Österreich wegen ausbleibender Lohnzahlung vorzeitig austritt, denkt oft: „Ich bin im Recht, also steht mir alles zu, was ich auch bei einer Arbeitgeberkündigung bekommen hätte.“ So einfach ist es jedoch nicht. Das österreichische Arbeitsrecht unterscheidet genau, welche Ansprüche mit dem Austritt verbunden sind.

Die Grundlage bildet § 29 Angestelltengesetz (AngG). Diese Bestimmung regelt, dass ein Angestellter beim berechtigten vorzeitigen Austritt so zu stellen ist, als hätte der Arbeitgeber das Dienstverhältnis gekündigt – inklusive Schadenersatz in Form einer Kündigungsentschädigung. Daneben spielen Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) über das Schadenersatzrecht und das Verschulden eine Rolle.

Der Punkt, den der OGH in 8ObA40/25b betont: Die Kündigungsentschädigung ist eine Schadenersatzforderung. Dafür braucht es ein Verschulden des Arbeitgebers. Der bloße Umstand, dass ein Austrittsgrund – etwa das Vorenthalten des Entgelts – vorliegt, reicht für diese Entschädigung nicht. Das Unternehmen kann sich entlasten, wenn es beweist, dass es an der Ursache des Austritts kein Verschulden trifft.

In Österreich gilt: Nach § 29 Angestelltengesetz (AngG) haben Arbeitnehmer beim berechtigten vorzeitigen Austritt grundsätzlich Anspruch auf Kündigungsentschädigung, aber nur, wenn der Arbeitgeber das Verhalten, das den Austritt ausgelöst hat, schuldhaft gesetzt hat; gelingt ihm der Entlastungsbeweis, beschränkt sich der Anspruch auf das offene Entgelt.

Im geschilderten Fall stellte sich die Frage, ob die GmbH verschuldet „handlungsunfähig“ war, weil der Alleingesellschafter und Geschäftsführer plötzlich verstorben war, niemand Zeichnungsrechte hatte und die Verlassenschaft noch unvertreten war. Der OGH verknüpfte damit drei Kernfragen:

  • Gab es eine Pflicht der GmbH, schon zu Lebzeiten des Geschäftsführers Vorsorge für dessen Todesfall zu treffen?
  • Kann sich die GmbH auf fehlende Vertretung der Verlassenschaft berufen?
  • Ab welchem Zeitpunkt liegt Verschulden an der Nichtzahlung der Löhne vor?

Nach der Entscheidung traf die GmbH ohne konkrete Hinweise auf eine ernsthafte Erkrankung keine arbeitsrechtliche Pflicht, im Vorhinein eine Ersatzvertretung oder Kontovollmachten für den Todesfall zu regeln. Solange kein Verlassenschaftskurator bestellt war, konnte sich die Gesellschaft auf die fehlende Vertretungslage berufen. Da der vorzeitige Austritt hier bereits am 22.6.2023 erfolgte und der Kurator erst später bestellt wurde, verneinte der OGH ein Verschulden der Arbeitgeberin.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 24.06.2026 (8ObA40/25b) klargestellt, dass eine bloße Lücke in der Vertretung der Gesellschafter ohne nachweisbares Organisationsverschulden der Gesellschaft keine Kündigungsentschädigung begründet.

Die Entscheidung 8ObA40/25b: Warum der berechtigte Austritt dennoch keine Kündigungsentschädigung brachte

Der Oberste Gerichtshof hat am 24.06.2026 (8ObA40/25b) entschieden, dass zwar ein berechtigter vorzeitiger Austritt wegen ausständiger Entgelte vorlag, aber kein Anspruch auf Kündigungsentschädigung besteht, weil der Arbeitgeber nachweisen konnte, dass ihn an der Handlungsunfähigkeit infolge des unerwarteten Todes des Alleingeschäftsführers kein Verschulden traf.

Das Arbeits- und Sozialgericht Wien hatte der Arbeitnehmerin zuerst sowohl die offenen Entgelte als auch die Kündigungsentschädigung zugesprochen. Es sah die ausbleibende Lohnzahlung als klar schuldhaftes Verhalten der Arbeitgeberin. Das Oberlandesgericht Wien beurteilte die Lage differenzierter: Der Tod des Geschäftsführers sei unerwartet gewesen, ein Verlassenschaftskurator noch nicht bestellt, und die GmbH daher faktisch zahlungsunfähig, ohne dass dies auf ein Verschulden der Gesellschaft oder des Verstorbenen zurückzuführen sei.

Der OGH folgte dieser Linie. Er stellte klar, dass der vorzeitige Austritt der Klägerin wegen nicht bezahlten Entgelts berechtigt war. Die Klägerin behielt also ihre Ansprüche auf das bis zum Austritt verdiente, aber nicht ausbezahlte Gehalt. Für die Zeit danach – also für die Kündigungsentschädigung – fehle jedoch das notwendige Verschulden der Arbeitgeberin. Eine Pflicht, ohne konkrete Anlasshinweise generell Vorsorge für einen plötzlichen Tod des einzigen Geschäftsführers zu treffen, leitete der OGH aus dem Arbeitsverhältnis nicht ab.

Ein zentraler Aspekt in 8ObA40/25b ist der Zeitpunkt des Austritts: Der Austritt erfolgte am 22.6.2023, die Bestellung eines Verlassenschaftskurators datierte auf den 1.8.2023. In dieser Zwischenzeit war die Verlassenschaft – und damit die Gesellschafterstellung – unvertreten. Der OGH akzeptierte, dass die GmbH bis zur Kuratorbestellung auf die fehlende Vertretung verweisen kann. Erst ab Bestellung eines Vertreters wäre ein Verschulden an fortgesetzter Nichtzahlung denkbar.

Für Arbeitnehmer in Österreich ist dieses Ergebnis hart, aber klar: Ein berechtigter vorzeitiger Austritt sichert offene Entgelte und vermeidet eine Sperre beim AMS. Eine Kündigungsentschädigung setzt aber zusätzlich voraus, dass man dem Arbeitgeber ein schuldhaftes Fehlverhalten gegenüber dem Dienstverhältnis nachweisen kann. Eine bloße „Lücke“ durch eine noch nicht vertretene Verlassenschaft genügt nicht.

Was bedeutet das Urteil für Arbeitnehmer und Arbeitgeber in Wien und ganz Österreich konkret?

Wer in einer kleinen GmbH in Wien oder anderswo in Österreich arbeitet, erlebt oft enge Strukturen: ein Geschäftsführer, eine oder wenige Angestellte, kaum Trennung der Funktionen. Stirbt der einzige Geschäftsführer, bricht schnell die gesamte Organisation weg – inklusive Lohnzahlungen. Genau dann stellt sich die Frage: „Kann ich sofort austreten und habe ich Anspruch auf mehr als nur das offene Gehalt?“

Die Entscheidung 8ObA40/25b zeigt: Ein vorzeitiger Austritt ist bei ausbleibendem Lohn grundsätzlich möglich und berechtigt. Die österreichische Rechtsprechung schützt Arbeitnehmer, die ihr Entgelt nicht erhalten. Aber ob zusätzlich eine Kündigungsentschädigung zusteht, hängt vom Verschulden ab. Wer seine Ansprüche sichern will, muss die Situation sorgfältig dokumentieren und die richtigen Schritte setzen.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden – kein Lohn, unklare Vertretungsverhältnisse nach Tod oder Erkrankung des Geschäftsführers – sollten Sie systematisch vorgehen:

  • Fordern Sie ausstehende Entgelte schriftlich und nachweisbar mit Fristsetzung ein.
  • Dokumentieren Sie Ihre Arbeitsbereitschaft und tatsächliche Leistungen ausführlich.
  • Holen Sie vor einem Austritt juristischen Rat ein, um AMS-Ansprüche und mögliche Kündigungsentschädigung nicht zu gefährden.

Für Arbeitgeberseite – insbesondere Gesellschafter kleiner GmbHs – ist das Urteil ein Warnsignal. Gesellschaftsrechtlich mag die Gesellschaft fortbestehen; arbeitsrechtlich steht aber die Frage im Raum, ob man ausreichende organisatorische Vorsorge getroffen hat. Je offensichtlicher ein Risiko (z. B. bekannte schwere Erkrankung des einzigen Geschäftsführers), desto eher kann sich eine Pflicht zur Vorsorge entwickeln.

Eine praxistaugliche Compliance-Struktur sollte daher beinhalten:

  • Benennung eines Ersatzgeschäftsführers oder zumindest Kontovollmachten für eine zweite Person.
  • Klare interne Regeln, wer im „Krisenfall“ (Tod, längere Krankheit) die Lohnzahlungen sicherstellt.
  • Frühzeitige Anträge auf Bestellung eines Notgeschäftsführers, wenn die Geschäftsführung wegfällt und Ansprüche – insbesondere Löhne – gefährdet sind.

Häufige Fragen zum vorzeitigen Austritt wegen Lohnrückstand und Kündigungsentschädigung

Kann ich bei ausbleibendem Gehalt sofort vorzeitig austreten?
In Österreich gilt: Ja. Bei erheblichen Lohnrückständen ist ein berechtigter vorzeitiger Austritt möglich (vgl. § 26 Angestelltengesetz, AngG) und kann das Dienstverhältnis sofort beenden.

Habe ich Anspruch auf Kündigungsentschädigung nach einem vorzeitigen Austritt?
In Österreich gilt: Ja, aber nur bei verschuldetem Verhalten des Arbeitgebers (vgl. § 29 Angestelltengesetz, AngG). Der OGH bestätigte dies in 8ObA40/25b (24.06.2026).

Was passiert, wenn der einzige Geschäftsführer stirbt und mein Gehalt nicht mehr bezahlt wird?
In Österreich gilt: Ihr Anspruch auf offenes Entgelt bleibt bestehen; ein vorzeitiger Austritt kann berechtigt sein. Für eine Kündigungsentschädigung verlangt der OGH (8ObA40/25b, 24.06.2026) ein Verschulden der GmbH.

Kann ich selbst einen Notgeschäftsführer beantragen, wenn niemand mehr unterschriftsberechtigt ist?
In Österreich gilt: Ja. Arbeitnehmer können beim zuständigen Gericht die Bestellung eines Notgeschäftsführers anregen; dies stützt sich auf die gesellschaftsrechtlichen Vorschriften zur GmbH und dient der Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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